Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.8
ENTSCHEID
vom 11.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
Zustelladresse: [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Dezember 2013
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 31. Oktober 2013 der Urkundenfälschung schuldig erklärt und mit
einer Busse in der Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.–
bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob A_____
bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 mit Hinweis auf die
Verspätung des Rechtsmittels auf die Einsprache nicht ein.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 14. Januar 2014 Beschwerde beim
Appellationsgericht mit dem Antrag, es sei der Strafbefehl vom 31. Oktober 2013
aufzuheben.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete
Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert
Frist, sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post wurde der vom 31. Oktober 2013 datierte Strafbefehl am 1. November
2013 bei der Post aufgegeben und der Beschwerdeführerin am 5. November 2013 am
Schalter zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, bei den Akten). Die
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann demzufolge am 6. November 2013 zu
laufen und endete 10 Tage später am 15. November 2013. Die Beschwerdeführerin
macht in ihrer Beschwerde ohne nähere Begründung geltend, der Strafbefehl sei
ihr erst am 12. November 2013 zugestellt worden. Einen entsprechenden Beleg,
der ihre Behauptung zu stützen vermag, reicht die Beschwerdeführerin jedoch
auch vor Appellationsgericht nicht ein. Die Tatsache, dass auf dem Zustellcouvert
durch die Post ein Aufkleber angebracht wurde, gemäss welchem die Sendung bis
zum 11. November 2013 bei der Poststelle abgeholt werden könne, ändert nichts
an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Sendung effektiv am 5.
November 2013 um 10:57 Uhr am Postschalter [...] abgeholt und unterschriftlich
deren Empfang bestätigt hat (vgl. Sendungsverfolgung, bei den Akten). Es sind
vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ordentliche Eröffnung der Sendung
anzuzweifeln. Die am 21. November 2013 datierte und bei der Staatsanwaltschaft
am 22. November 2013 eingegangene Einsprache ist somit klarerweise verspätet
erfolgt, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betreffend Arrest für das vorliegende
Verfahren ohne Relevanz und somit unbeachtlich sind. Dies gilt im Übrigen auch
für die weiteren und mehrheitlich in italienischer Sprache verfassten Eingaben
der Beschwerdeführerin, welche jeweils an die Staatsanwaltschaft adressiert
waren und dem Beschwerdegericht zur Kenntnis übermittelt wurden (Eingaben vom
4. Februar 2014 sowie vom 4., 5. und 19. März 2014).
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.