Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.127
ENTSCHEID
vom 8.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2013
betreffend Abschreibung des
Verfahrens / Kostenentscheid
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (qualifizierter Fall) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer auf
2 Jahre bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 160.–, davon 2
Tagessätze getilgt durch 2 Tage Untersuchungshaft, sowie zu CHF 500.– Busse
(bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
Es wurde ihm vorgeworfen, im Rahmen der Ausschreitungen anlässlich des
Fussballspiels FCB–FCZ am 20. November 2009 eine Bierdose gegen die Polizei
geschleudert sowie gegenüber den Polizeibeamten obszöne Gesten gemacht und sie
angespuckt zu haben. Gegen diesen Strafbefehl erhob A_____ mit Eingabe vom 28.
Mai 2013 Einsprache, womit er einen kostenlosen Freispruch sowie eine angemessene
Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft beantragte. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit der Bemerkung, dass sie am Strafbefehl
festhalte, an das Strafgericht. Sie beantragte, A_____ in einer gemeinsamen
Hauptverhandlung mit diversen weiteren beschuldigten Personen aus dem gleichen
Verfahrenskomplex, gegen welche sie Anklage erhoben hatte, zu beurteilen.
Diesem Antrag entsprach die instruierende Strafgerichtspräsidentin mit
Verfügung vom 29. August 2013. Gleichentags wurde A_____ als beschuldigte
Person in die Hauptverhandlung vom 21. November 2013 vorgeladen. Mit Eingabe
vom 13. November 2013 zog A_____ seine Einsprache gegen den Strafbefehl
zurück und beantragte, das Verfahren sei abzuschreiben, auf die Erhebung von
Kosten für das Einspracheverfahren sei zu verzichten und die seit Erlass des
Strafbefehls angefallenen Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu
nehmen.
Mit Verfügung
vom 19. November 2013 schrieb die Strafgerichtspräsidentin als Einzelgericht
das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle ab, wies das
Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung indessen ab und auferlegte A_____
eine Gerichtsgebühr von CHF 200.–. Hiergegen richtet sich die am 28. November
2013 erhobene Beschwerde, mit der A_____ beantragt, die angefochtene Verfügung
sei in den Kostenpunkten aufzuheben und die Kosten des Einsprache- und
Beschwerdeverfahrens sowie die seit Erlass des Strafbefehls angefallenen Kosten
der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten beigezogen. Die
Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gemäss Art.
396 Abs. 1 StPO zehntägige Beschwerdefrist gegen die dem Beschwerdeführer am
30. November 2013 zugestellte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten ist eingehalten,
so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht wie schon beim Rückzug der Einsprache geltend, er habe
bereits bei der ersten polizeilichen Befragung zugegeben, eine halbleere Bierdose
gegen ein Absperrgitter geworfen zu haben, indessen vehement verneint, dass er
gegen die Beamten gespuckt habe. Da die Staatsanwaltschaft an ihrer
Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Spuckens im Strafbefehl festgehalten
habe, habe er Einsprache dagegen erhoben. Im Rahmen des (vereinigten)
Strafverfahrens sei seinem Verteidiger eine Festplatte mit Beweisen in Aussicht
gestellt worden, welche ihm – nach am 10. Oktober 2013 erfolgter telefonischer
Nachfrage – allerdings erst am 12. Oktober 2013 zugestellt worden sei. Durch
diese Festplatte habe er erstmals Kenntnis von der Existenz und vom Inhalt des
Videobeweises erhalten. Entgegen der Erinnerung des Beschwerdeführers sei
darauf zu sehen, dass er tatsächlich in Richtung der Polizei gespuckt habe.
Dies habe ihn bewogen, die Einsprache zurückzuziehen. Er sei jedoch nicht
bereit, Kosten zu tragen, die nie entstanden wären, wenn er „um sein Verhalten
gewusst hätte respektive mit sämtlichen Beweisen konfrontiert worden wäre“.
2.2 Die
Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung und die Kostenauferlegung damit, dass sich aus den Akten ergebe,
dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im März 2011 eine CD zugestellt
worden sei, wofür dieser CHF 20.– bezahlt habe. Sie gehe daher davon aus, dass
die Verteidigung eine Kopie der in den Akten enthaltenen CD erhalten habe. Auf
der Videoaufzeichnung auf der CD sei klar ersichtlich, wie der Beschwerdeführer
in Richtung der Sicherheitskräfte gespuckt habe. Demnach seien diesem die wesentlichen
Aktenstellen bekannt gewesen und er habe sich die nach dem Erlass des
Strafbefehls entstandenen Kosten selber zuzuschreiben.
2.3 Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sein Verteidiger zwar tatsächlich am
9. März 2011 ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten, verbunden mit der
Bitte um Zustellung der Akten in digitaler Form gestellt habe. Er habe in der
Folge die beantragte CD auch erhalten. Diese habe aber ausschliesslich
schriftliche Akten und Fotos enthalten. Es seien keine Videoaufzeichnungen
darauf enthalten gewesen. Etwas anderes lasse sich auch weder dem
Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft noch der Eingangsbestätigung entnehmen.
Die Verfügung der Vorinstanz sei daher von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen.
Da im Zeitpunkt
der Zustellung der CD die erste Einvernahme des Beschwerdeführers bereits vorüber
gewesen sei, habe er davon ausgehen dürfen, die Akten vollständig erhalten zu
haben. Tatsächlich sei ihm die CD mit dem Videobeweis aber erst Mitte Oktober
2013, fünf Monate nach Erlass des Strafbefehls und sechs Wochen vor der auf den
21. November 2013 angesetzten Hauptverhandlung im Einspracheverfahren, zugestellt
worden. Diese verspätete Zustellung stelle nicht nur eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, sondern auch einen Verstoss gegen das Gebot der
angemessenen Verteidigung dar. Da der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses
Videobeweises nicht Einsprache erhoben hätte, seien die nach Erlass des Strafbefehls
entstandenen Kosten durch diesen Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft
entstanden und daher gemäss 426 Abs. 3 lit. a StPO von der Staatskasse zu
tragen.
3.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers am 9. März
2011 die Zustellung der Untersuchungsakten in digitaler Form beantragt und dem
Schreiben zu diesem Zweck CHF 20.– beigelegt hat (Akten S. 25). Diesem Antrag
hat die Staatsanwaltschaft stattgegeben und am 11. März 2011 das Erstellen von
Aktenkopien in elektronischer Form angeordnet (Akten S. 26). Die entsprechende
Akten-CD wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 16. März 2011 zugestellt
(vgl. Akten S. 28, Beschwerdebeilagen 4 und 5). Der Verteidiger hat
bereits im Antrag auf kostenlose Abschreibung des Verfahrens an das
Strafgericht ausgeführt, dass diese CD die Verfahrensakten, unter anderem die
Einvernahmeprotokolle und Fotos, enthalten habe, nicht aber eine
Videoaufzeichnung. Dies hat er im Beschwerdeverfahren mit der als
Beschwerdebeilage 3 eingereichten CD verifiziert, bei der es sich angesichts
der Beschriftung „Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, V100607 039, 16.3.2011“
offensichtlich um die ihm am 16. März 2011 zugestellte CD handelt. Auf dieser
CD befindet sich tatsächlich keine Videoaufzeichnung. Die sich inzwischen vorn
in den Akten in einem Sichtmäppchen befindende CD mit der Beschriftung
„Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Kriminaltechnische Abteilung, CD-R, SW 2009 11
71“ enthält demgegenüber ausschliesslich eine kurze Videoaufzeichnung, auf
welcher unter anderem zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer in Richtung der
filmenden Sicherheitskräfte obszöne Gesten macht und spuckt. Diese CD kann
nicht die dem Verteidiger am 16. März 2011 zugestellte Akten-CD sein. Insofern
ist die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz falsch.
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er resp. sein Verteidiger habe erst durch die
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 5. August 2013 Kenntnis von der
bestehenden Videoaufzeichnung erhalten. Auf seine telefonische Nachfrage hin
sei ihm schliesslich am 12. Oktober 2013 die CD mit dieser Aufzeichnung
zugestellt worden, worauf er die Einsprache umgehend zurückgezogen habe. Hätte
er vor Erhebung der Einsprache von dieser Videoaufzeichnung gewusst, hätte er
nicht Einsprache erhoben.
3.2.2 Dem
ist entgegenzuhalten, dass sich in den Akten resp. auf der dem Beschwerdeführer
am 16. März 2011 zugestellten Akten-CD diverse Hinweise auf das Bestehen des
Videobeweises befinden. So wurde bereits im Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar
2010 an die Staatsanwaltschaft Zürich ausgeführt, dass von den Ausschreitungen Videoaufzeichnungen
existierten. Da die Datenmenge enorm gross sei, würden nur Standbilder der
Videosequenzen zur Identifikation der entsprechenden Personen weitergeleitet
(Akten S. 56). Im Weiteren findet sich auf der Akten-CD (nicht aber in den
schriftlichen Akten) ein Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminaltechnischen
Abteilung der Staatsanwaltschaft (KTA) vom 10. September 2010, wo als
Untersuchungsgut „Überwachungsvideo vom 20. November 2009, St. Jakob-Park“
angeführt und der KTA der Auftrag erteilt wird, von jedem der 18 bisher identifizierten
Täter die zusammengeschnittenen Videosequenzen zu kopieren und auf CD-R zu
archivieren. Ebenso liegt die entsprechende Rechnung der KTA vom 15. September
2010 in den Akten, wonach für eine „Videokopie von Überwachungsfilmen“ CHF
100.– und für die „Archivierung auf Speichermedium CD-R“ CHF 10.– verbucht
wurden (Akten S. 117). Der Strafbefehl vom 17. Mai 2013 schliesslich enthält
am Ende den Vermerk „Aktenbeilage: 1 DVD (Aufzeichnungen Videoüberwachung)“
(Akten S. 125). Dem Beschwerdeführer musste daher die Existenz einer Videoaufzeichnung
der ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen bekannt sein, zumal die sich in den
Akten befindenden Fotos (Akten S. 98-101) offensichtlich Standbilder eines Films
sind. In der Einsprache vom 28. Mai 2013 gegen den Strafbefehl hat er denn auch
nicht geltend gemacht, er habe bisher keine Kenntnis von der Existenz eines
Videobeweises gehabt. Er hat auch nicht Einsicht in dieses Beweismaterial beantragt,
sondern vielmehr ausführen lassen, seine Aussagen, wonach er nicht gespuckt und
die Beamten nicht beleidigt habe, seien glaubwürdig, „da sich auch aus den
zahlreichen Aufnahmen (Foto wie Video) nichts Gegenteiliges ableiten“ lasse
(Akten S. 130, Ziff. 9). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer
bei der Erhebung der Einsprache den Inhalt der bestehenden Videoaufzeichnung gekannt
hat.
3.2.3 Die
Vorinstanz ist somit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem
Beschwerdeführer und seinem Verteidiger im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache
die wesentlichen Beweismittel bekannt waren, so dass sich der Beschwerdeführer
die nach dem Erlass des Strafbefehls entstandenen Kosten selbst zuzuschreiben
hat.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
wären dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da indessen die teilweise unrichtige Begründung
der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz zur Beschwerdeerhebung Anlass
gegeben haben mag, ist umständehalber auf die Auferlegung von Kosten zu
verzichten und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand seines
Verteidigers praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs des
Beschwerdeschrift ein Aufwand von drei Stunden angemessen erscheint. Dieser ist
zu dem bis Ende 2013 für durchschnittlich komplexe Fälle üblichen Überwälzungshonorar
von CHF 220.– pro Stunde zuzüglich MWST zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 660.– zuzüglich 8 %
MWST von CHF 52.80 zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.