Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.6
VD.2014.7
URTEIL
vom 23. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerrekurskommission Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 3. Dezember 2013
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung
in den Verfahren Nr. [...] und [...]
(kantonale Steuern und direkte
Bundessteuern pro 2011)
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
20. September 2013 stellte A_____ in den bei der Steuerrekurskommission
hängigen Verfahren Nr. [...] und [...] ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Dieses Gesuch
ist vom Präsidenten der Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 3. Dezember
2013 teilweise gutgeheissen worden mit einem Selbstbehalt von je CHF 100.–
pro Verfahren, insgesamt CHF 200.–. Dagegen hat A_____ mit Eingabe vom 31.
Dezember 2013 (Datierung) resp. 3. Januar 2014 (Postaufgabe) Rekurs ans
Verwaltungsgericht erhoben.
Der Referent hat
auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission verzichtet.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG, SG
640.100) kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs beim Verwaltungsgericht
erhoben werden, woraus sich dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur
Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt. Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§171 Abs.
2 StG).
1.2 Bei
der Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070) und folglich um
einen Zwischenentscheid. Ein solcher schliesst das Verfahren nicht ab, sondern
stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar,
wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 277, 281 ff.; Stamm, die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund
(Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110).
Nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller
Mittel die Beschreitung des Rechtsweges verwehrt wird (vgl. statt vieler VGE
VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011, VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010). Im vorliegenden
Fall wird dem Rekurrenten allerdings die unentgeltliche Rechtspflege mit einem
Selbstbehalt von CHF 100.– pro Verfahren gewährt. Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil läge für den Rekurrenten demgemäss nur vor, wenn er geltend und
glaubhaft machen würde, dass er die insgesamt CHF 200.– für beide Verfahren tatsächlich
nicht aufzubringen vermag und daher nicht in der Lage wäre, sein Recht zu
verfolgen.
Dies wird jedoch
vom Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt. In seinem Rekurs wendet er
sich zwar gegen die im Zusammenhang mit der Frage seines Anspruchs auf unentgeltliche
Prozessführung vorgenommene Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse durch
die Vorinstanz und macht geltend, er habe mit den von der
Steuerrekurskommission errechneten Einnahmen Werkzeuge für seinen Handwerksbetrieb
gekauft. Sein effektives Einkommen werde aus der Buchhaltung ersichtlich. Aufgrund
dessen ersuche er um einen Termin, um dem Gericht anhand der Buchhaltung und
Belege seine Situation zu erklären (Rekurs vom 31. Dezember 2013, S. 1 f.). Es
wird jedoch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, dass er nicht nur den vollen
Kostenvorschuss von ursprünglich CHF 500.–, sondern auch den ihm neu auferlegten
von CHF 100.– pro Verfahren nicht aufbringen kann und dadurch daran gehindert
würde, sein Recht zu verfolgen. Aus den bei der Steuerrekurskommission
eingereichten Bankbelegen geht vielmehr hervor, dass der Rekurrent über
genügend Barmittel verfügt, um den von der Steuerrekurskommission verlangten reduzierten
Kostenvorschuss für die beiden Verfahren aufzubringen. Auch die den
Selbstbehalt des Rekurrenten betreffende Berechnung der Steuerrekurskommission erscheint
nachvollziehbar. Der Rekurrent vermag somit einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil nicht darzutun.
Abschliessend
ist anzufügen, dass es dem Rekurrenten unbenommen bleibt, im Falle einer allfälligen
Abweisung seiner bei der Steuerrekurskommission eingereichten Beschwerde und
einer damit verbundenen allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten diese im
Rechtsmittelverfahren anzufechten.
1.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein für die
Anfechtbarkeit
einer
Zwischenverfügung notwendiger nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich
ist, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von
Kosten ist aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.