Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.99
BES.2013.100
ENTSCHEID
vom 25.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
(im Verfahren BES. 2013.99)
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2013
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2013
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltlichen Rechtspflege
Sachverhalt
Am 27. Dezember
2010 erstattete A_____ Strafanzeige gegen Dr. B_____ wegen wissentlicher Abgabe
eines falschen Gutachtens. Dieser hatte in einem Verfahren, welches A_____ im
Zusammenhang mit einem von ihm am 28. Dezember 1999 erlittenen Unfall gegen die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ([...]) führte, als Gutachter
zur Frage der Unfallfolgen und Kausalität Stellung genommen.
Mit
Einstellungsverfügung vom 19. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen Dr. B_____– in Anwendung von Art. 319 StPO – mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellt und sämtliche Beweisanträge von A_____ abgelehnt. Die
Zivilklage von A_____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ebenfalls mit Verfügung
vom 19. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch des im Verfahren gegen
B_____ als Privatkläger auftretenden A_____ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Mit Eingabe vom
28. September 2013 hat A_____ gegen die Einstellungsverfügung fristgerecht beim
Appellationsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Zudem hat er –
ebenfalls mit Eingabe vom 28. September 2013 – Beschwerde gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege erhoben. Vorliegend werden die beiden Beschwerden zusammengelegt
bzw. gemeinsam behandelt.
Mit Eingabe vom
4. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ein
Kostenerlassgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 wurde ihm von der
instruierenden Präsidentin des Appellationsgerichts mitgeteilt, dass auf die
Leistung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Beschwerdeführer jedoch darauf
aufmerksam gemacht werde, dass er bei einer Abweisung der Beschwerde die entsprechenden
Kosten zu tragen hätte, falls nach Beizug der Akten der Fall als aussichtslos
beurteilt werden müsste.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2013 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen – unter Hinweis
auf die Begründung des Einstellungsbeschlusses und die gleichentags ergangene
Verfügung betreffend Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge
– auf eine ausführliche Stellungnahme. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.
Mit Eingaben vom
28. Oktober und 2. November 2013 sowie vom 17. Januar und vom 12. März 2014 hat
der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht weitere Unterlagen zukommen
lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 respektive
393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO)]. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Ebenfalls einzutreten ist gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige gegen Dr. B_____ geltend, das
Gutachten – in welchem der Schluss gezogen wird, die körperlichen und
psychischen Beschwerden von A_____ seien nur teilweise und lediglich für den
Zeitraum von maximal 2 Jahren nach dem Unfall kausal auf diesen zurückzuführen –
sei nicht korrekt. Vielmehr seien seine sämtlichen Beschwerden, vor allem auch
das Ausbleiben von Fahrschülern und die Veränderung in seinem Wesen, zeitlich
unbeschränkt auf den Unfall zurückzuführen. Der Gutachter habe Aussagen aus
früheren Gutachten, welche die Unfallkausalität vorbehaltlos bejahten,
verschwiegen, weitere Unterlagen nicht berücksichtigt und nicht zuletzt ein
unabdingbares biomechanisches Gutachten verhindert. Er habe somit wissentlich
zum Nachteil des Beschwerdeführers ein falsches Gutachten erstellt.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung festgehalten, ob ein Gutachten
falsch im Sinne von Art. 307 StGB sei, bestimme sich nicht nach dem subjektiven
Massstab der Überzeugung des Täters, sondern nach dem objektiven Sachverhalt.
Danach hätten Sachverständige in allen für die Erstellung eines Gutachtens und
zur Ziehung schlüssiger Folgerungen bedeutungsvollen Bereichen vollständige Befunde
abzugeben (Einstellungsverfügung vom 19. September 2013, S. 5). Falsch seien
auch unvollständige Aussagen, insbesondere wenn Weglassungen in erkennbarer
Weise einen verzerrenden Sachverhalt oder eine unzutreffende Würdigung
herbeiführen könnten. Hingegen seien Gutachten so lange nicht falsch, als sie
vertretbar seien und vom Gutachter auch vertreten würden. (Einstellungsverfügung
S. 5; mit Hinweis auf Trechsel/Affolter/Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 307 N 14).
Die
Staatsanwaltschaft hat in der Folge ausgeführt, dass sich vorliegend kein rechtsgenüglicher
Nachweis für ein objektiv falsches Gutachten erbringen lasse, seien doch die
Ergebnisse des fraglichen Gutachtens durchaus im obigen Sinne vertretbar und
würden von Dr. B_____ offensichtlich auch vertreten. Die Kernaufgabe eines vom
Gericht bestellten Gutachters bestehe darin, bei widersprüchlichen Gutachten
die betreffenden Unterlagen zu würdigen, die Aussagen der Ärzte kritisch zu
hinterfragen und – allenfalls unter Beizug von Spezialärzten – eigene
Untersuchungen und Überlegungen anzustellen, wobei die entsprechenden Schlussfolgerungen
zu begründen seien. Dies alles habe Dr. B_____ getan. So habe er durchaus auch
die die Unfallkausalität bejahenden Gutachten zusammengefasst, gewürdigt und seine
anderslautenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Weiter habe er selbst
den Anzeigesteller untersucht und befragt sowie neue Teilgutachten erstellen
lassen. Er habe alle ihm vom Kantonsgericht Zug gestellten Fragen vollumfänglich
beantwortet, zu den zum Gutachten gestellten kritischen klägerischen Fragen und
nachträglich eingereichten MRI-Befunden begründet Stellung genommen und sich
erneut mit zwei der früheren anderslautenden Gutachten auseinandergesetzt (Einstellungsverfügung
S. 6).
Die Staatsanwaltschaft
ist sodann der Behauptung des Beschwerdeführers nachgegangen, der Gutachter
habe bewusst ein unabdingbares biomechanisches Gutachten verhindert. Sie hat
dazu Rücksprache mit dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) genommen (vgl. act.
207) und erwogen, gemäss Auskunft des IRM werde ein biomechanisches Gutachten
in der Schweiz nur sehr selten durchgeführt und bedürfe einer exakten
Dokumentation der Beschädigungen an den Fahrzeugen, welche betroffen seien,
durch einen Sachverständigen – wobei diese Dokumentierung gleich an der
Unfallstelle zu geschehen habe. Wie das IRM ausgeführt habe, sei die spätere Erstellung
eines Gutachtens aufgrund der Akten und allenfalls noch einzelner Teile der Fahrzeuge
nicht mehr möglich. Aufgrund dieser Auskunft, so die Staatsanwaltschaft, sei
das Begehren um Ergänzung des Gutachterauftrags ohnehin obsolet (Einstellungsverfügung
S. 7).
Weiter hat die
Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass – selbst wenn von einem objektiven
Falschgutachten ausgegangen würde – in jedem Fall ein Vorsatz des Gutachters
nicht gegeben wäre. Für einen solchen gebe es keinerlei Hinweise, werde sich
doch nicht widerlegen lassen, dass es dem Gutachter darum ging, ein schlüssiges,
in sich stimmiges und abgerundetes Gutachten zu verfassen. Es sei somit davon
auszugehen, dass ein Vorsatz bzw. Eventualvorsatz mit Sicherheit nicht
rechtsgenüglich nachweisbar wäre (Einstellungsverfügung S. 10).
Die
Staatsanwaltschaft kommt schliesslich zum Schluss, nach eingehender Prüfung
sämtlicher Vorbringen des Anzeigestellers entbehrten die genannten Vorwürfe jeglicher
Grundlage. Vor Gericht sei daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten, womit das Verfahren einzustellen
sei. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft unter
Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 StPO mit der Begründung abgewiesen, dass damit eine
Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien (Verfügung vom
19. September betreffend Ablehnung der Beweisanträge, S. 2).
2.3
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die
Staatsanwaltschaft habe „ganz offensichtlich unzureichend geprüft“ (Beschwerde
S. 1), wobei er dies jedoch als Laie nicht rechtsgenüglich widerlegen könne.
Grundsätzlich gehe es um das Urteil des Kantonsgerichts Zug, welches sein
Urteil aufgrund des Gutachtens von Dr. B_____ gefällt habe. Sinngemäss rügt der
Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Gutachten nicht als
wissentliches Falschgutachten erachtet und mithin ihre Ermittlungen eingestellt
hat. So wird in der Beschwerde – noch einmal – dargelegt, welche Punkte
vorheriger Gutachten Dr. B_____ in seinem Gutachten unberücksichtigt gelassen
habe (insbesondere das zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Gutachten C_____)
und darauf hingewiesen, dass vor allem das unumgängliche biomechanische
Gutachten nicht eingeholt worden sei. Es ist somit zu prüfen, ob die
Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren zu Recht eingestellt hat.
2.4 Was
die Rüge der unterlassenen Berücksichtigung früherer Gutachten betrifft, so hat
die Staatsanwaltschaft detailliert und sorgfältig aufgezeigt, dass der Dr. B_____
sämtliche vorbestehenden Gutachten in das seinige mit einbezogen und auch gewürdigt
hat (Einstellungsverfügung S. 7-10) – was selbstverständlich nicht
ausschliesst, dass er selber zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als etwaige
frühere Gutachter. So hat er bezüglich des – notabene nicht unabhängigen, sondern
vom Beschwerdeführer selbst eingeholten – Gutachtens C_____ festgehalten, die dort
aufgeführten Befunde seien im Rahmen der dokumentierten degenerativen Veränderung
der Halswirbelsäule durchaus erklärbar. Die Schlussfolgerungen von Dr. C_____
hingegen, der keinen Zweifel daran gehabt habe, dass die zervikothorakale Dekompensation
unfallbedingt sei, seien klar abzulehnen (Gutachten Dr. B_____, S. 25). Somit
hat er die Ausführungen im Gutachten C_____ durchaus gewürdigt.
Auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, Dr. B_____ habe die von Dr. D_____ 48
Stunden nach dem Unfall festgestellten und weitere Beschwerdebefunde
verschwiegen, geht fehl: Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat,
hat Dr. B_____ einerseits aus besagtem Bericht zitiert, dass bei der Erstuntersuchung
ein beeinträchtigter psychischer Zustand erhoben worden sei (Gutachten Dr. B_____,
S. 2). An anderer Stelle hat er erwähnt, dass es laut anderen Befunden seit dem
Unfall wiederholt zu Konzentrationsstörungen gekommen sei (Gutachten Dr. B_____,
S. 6). Dies zeigt, dass der Gutachter die genannten Befunde durchaus in seine Überlegungen
und Schlussfolgerungen aufgenommen hat.
Insgesamt kommt
Gutachter B_____ zum Schluss, dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegende
degenerative Wirbelsäule zum einen durch eine „vorbestehende, sich ungünstig
auswirkende Fehlstatik“ erklären lässt (Gutachten Dr. B_____, S. 22), und dass sich
zum anderen „die beklagten kognitiven Defizite in einem altersgemässen Rahmen
bewegen“ (a.a.O.). Abschliessend hält er fest, dass von einem Erreichen des Status
quo sine 2 Jahre nach dem Unfall auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien somit
die – subjektiv viel störender erlebten als objektiv feststellbaren –
neuropsychologischen Leistungsdefizite als nicht mehr unfallbedingt zu
betrachten (Gutachten Dr. B_____, S. 28). Diese Schlussforderung wird von ihm
nachvollziehbar und unter Würdigung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender
Unterlagen begründet. Dass der Beschwerdeführer mit dieser anderen Würdigung
der medizinischen Situation als etwa im Gutachten C_____ nicht einverstanden
ist, ist naheliegend, stellt jedoch keinen hinreichenden Anlass dafür dar,
gegen den Gutachter eine Strafanzeige einzureichen.
Was die vom Beschwerdeführer
gerügte Aussage von Gutachter B_____ betrifft, die Intensität des Aufpralls sei
wahrscheinlich sogar unterhalb der sogenannten „Unerheblichkeitsschwelle“ von
Delta V 10 gelegen Gutachten Dr. B_____, S. 22), so ist zum einen festzuhalten,
dass der Gutachter vorgängig festhielt, dies könne vorliegend nicht mehr genau
rekonstruiert werden (Gutachten Dr. B_____, a.a.O.), womit er seine Aussage
sogleich relativiert. Im Übrigen gereicht diese Annahme dem Beschwerdeführer
vorliegend gar nicht zum Nachteil, fährt doch der Gutachter unmittelbar fort:“ Eine
deutlich degenerativ veränderte und mit einer Fehlform behaftete
Halswirbelsäule kann durchaus auch bei geringen Kollisionsintensitäten zu Beschwerden
führen“ (Gutachten B_____ S. 22). Er schliesst somit aus der möglicherweise
unter der Unerheblichkeitsschwelle liegenden Intensität des Aufpralls – aufgrund
der speziellen vorbestehenden Situation des Beschwerdeführers – gerade nicht
darauf, dass deshalb bei diesem keine gesundheitlichen Schäden resultieren
könnten. Weshalb also der Beschwerdeführer diese Rüge erhebt, ist nicht verständlich.
Schliesslich ist
auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter habe bewusst ein
unabdingbares biomechanisches Gutachten verhindert, unbehelflich: Zum einen ist
es nicht die Aufgabe eines Gerichtsgutachters, ein solches weiteres Gutachten
einzuholen, hat er sich doch an die vom Gericht erteilten Aufträge zu halten. Wie
sich zudem aus dem vom Beschwerdeführer selbst beim Appellationsgericht eingereichten
Antwortschreiben der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) auf sein Begehren (Antwortschreiben
der AGU vom 2. November 2013, act. 5) ergibt, wäre ein biomechanisches Gutachten
vorliegend auch gar nichtaussagekräftig, da – wie schon die Abklärungen der
Staatsanwaltschaft beim IRM ergeben haben – ein solches nachträglich nicht erstellt
werden kann.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dr. B_____
vorsätzlich ein Falschgutachten erstellt hat. Die Staatsanwaltschaft hat
sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und sorgfältig geprüft
und das Verfahren mangels Erhärtung des Tatverdachts zu Recht eingestellt.
Der
Beschwerdeführer hat des Weiteren den Entscheid der Staatsanwaltschaft angefochten,
ihm für die Teilnahme als Privatkläger im Strafverfahren gegen Dr. B_____– wo
er eine noch unbezifferte Forderung geltend macht – keine unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat festgehalten, dass der Privatklägerschaft zur
Durchsetzung ihrer Zivilforderung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden könne, wenn sie dazu nicht über
die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos
erscheine (Verfügung vom 19. September 2013 betreffend Abweisung der
unentgeltlichen Rechtspflege, S. 1). Vorliegend habe A_____ gegen Dr. B_____ eine
Strafanzeige wegen Erstellen eines falschen Gutachtens eingereicht. Nach
Prüfung der Aktenlage, so die Staatsanwaltschaft weiter, präsentiere sich die
Sach- und Beweislage jedoch dergestalt, dass die durchgeführten Ermittlungen
den Tatverdacht bereits in objektiver Hinsicht in Ermangelung von Beweisen
nicht zu erhärten vermöchten. Das Verfahren werde deshalb eingestellt. Da in
Einstellungsverfügungen jedoch gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen
behandelt würden, erscheine die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zum
jetzigen Zeitpunkt als aussichtslos und sei deswegen abzuweisen (Verfügung
betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege, S. 2).
3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
aufzufordern, die von ihm geforderten Beweise zu erheben. Zur Begründung führt
er sinngemäss aus, das Gutachten B_____ sei falsch und daher nicht von einer
Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen. Im Übrigen decken sich seine
Einwände mit den in der Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens
vorgebrachten (siehe dazu vorne E. 2.1 – 2.4).
3.3 Die
Staatsanwaltschaft hat das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers zufolge
Einstellung des Hauptverfahrens abgewiesen. Fest steht, dass in der Einstellungsverfügung
keine Zivilklagen behandelt werden, da mit der Verfahrenseinstellung die
Grundlage für die Beurteilung allfälliger adhäsionsweise eingereichter
Zivilklagen entfällt (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, N. 13 zu
Art. 320 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft aus den oben geschilderten
Gründen gleichzeitig auch die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zu
Recht als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
des Beschwerdeführers entsprechend abweisen dürfen.
3.4 Was
schliesslich die Beweisanträge des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft
betrifft, so ist festzuhalten, dass diese einerseits das Hauptverfahren
betreffen und auch im Rahmen von diesem abgelehnt wurden, also keinen direkten
Bezug zum Begehren um Kostenerlass aufweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die
Beweisanträge im Übrigen detailliert behandelt und mit überzeugender Begründung
abgelehnt (siehe dazu oben E. 2.2). Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass sich
diese inhaltlich über weite Strecken mit den Ausführungen in der Beschwerde
decken, so dass sich ihre Ablehnung auch aus der Begründung der Einstellungsverfügung
ergibt.
4.1 Aus
den obigen Erwägungen erhellt, dass die beiden angefochtenen Entscheide bzw. Verfügungen
der Staatsanwaltschaft korrekt und in keiner Hinsicht zu beanstanden sind. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Verfahren den Kostenerlass
beantragt. Die Referentin hat in der Folge auf die Leistung eines Kostenvorschusses
verzichtet, wobei dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt wurde, dass er bei
einer Abweisung der Beschwerde die entsprechenden Kosten zu tragen hätte, falls
nach Beizug der Akten der Fall aus aussichtslos beurteilt werden müsste.
Nach dem Gesagten
ist dies vorliegend der Fall. Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft
das vorliegende Verfahren zu Recht eingestellt, da sich weder in objektiver
noch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf des falschen Gutachtens erhärten
lässt. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues vorzubringen
vermag und sich gar aus einer von ihm selbst eingereichten Eingabe ergibt, dass
das vielgerügte Unterlassen des Gutachters, zusätzlich ein biomechanisches
Gutachten einzuholen, in casu gar nicht relevant ist, ist die vorliegende
Beschwerde umso mehr als aussichtslos zu beurteilen.
4.3 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.–, inkl. Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.