Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.190
URTEIL
vom 24.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. August 2013
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Der serbische
Staatsangehörige A_____ (vormals A_____; Rekurrent), geboren am [...], reiste
am 22. Mai 2003 rechtswidrig in die Schweiz ein. Sein hier gestelltes Asylgesuch
wurde mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 19. September 2003
rechtskräftig abgewiesen, worauf der Rekurrent nach eigenen Angaben in den Kosovo
zurückkehrte.
Am 11. Mai 2004
kehrte er wieder in die Schweiz zurück, stellte hier ein Asylgesuch und
heiratete in der Folge die in der Schweiz niedergelassene serbische Staatsangehörige
B_____, geboren am [...]. Nach dem Rückzug seines Asylgesuchs erteilte ihm das
Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 8. November 2004 die
Bewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit Verfügung vom 26. November 2007
ordnete dieses Amt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an und wies
den Rekurrenten aus der Schweiz weg, da die Ehe nicht mehr gelebt werde. Diese
wurde am 10. April 2008 rechtskräftig geschieden. Beschwerden gegen den Wegweisungsentscheid
wurden vom Regierungsrat am 13. Mai 2008 abgewiesen und vom Kantonsgericht am
8. August 2008 als gegenstandslos abgeschrieben.
Zwei Tage vor
Ablauf der Ausreisefrist stellte der Rekurrent am 5. September 2008 beim
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Kantons Basel-Stadt ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate zur
Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau C_____,
geboren am [...]. Trotz mehrfacher Aufforderung reichte der Rekurrent die von
ihm zur Prüfung dieses Gesuchs verlangten Unterlagen nicht ein, worauf das
Verfahren mit Verfügung vom 7. Januar 2009 zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben worden ist. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Verfügung vom 11. Januar 2012 ebenfalls als
gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Rekurrent am 29. November 2011 die in
der Schweiz niedergelassene serbische Staatsangehörige D_____, geboren am [...],
geheiratet hatte.
Am 10. Mai 2012
stellte der Rekurrent ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner neuen Ehefrau. Am 31. Mai 2012 stellte die Ehefrau
ihrerseits ein Gesuch um Einreisebewilligung und Aufenthaltsregelung zum Daueraufenthalt
für den Rekurrenten. Nach erfolgten Abklärungen und Gewährung des rechtlichen
Gehörs lehnte der Bereich BdM am 10. Januar 2013 das Gesuch um Familiennachzug
ab und wies den Rekurrenten aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs
wies das JSD mit Entscheid vom 22. August 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 24. September 2013
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit dem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung
des Familiennachzugsgesuchs. Das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung der
Einreise sowie des Aufenthalts und der Arbeitstätigkeit in der Schweiz während
der Dauer des Verfahrens wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Oktober
2013 ab. In der Folge wurden die Akten der Vorinstanz bezogen. Auf die Einholung
einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
seinen rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
In der Rekursbegründung wird auch die Ehefrau des Rekurrenten als Verfahrenspartei
genannt. Der Rekurs wurde indessen mit Schreiben vom 5. September 2013 nur im
Namen des Rekurrenten angemeldet. Seine Ehefrau ist somit nicht als Verfahrensbeteiligte
anzusehen.
Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form
oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3).
2.1 Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammen wohnen. Dieser Anspruch erlischt aber nach Art. 51 Abs. 2
lit. a AuG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn eine Ehe nur zum Schein eingegangen worden ist,
um fremdenpolizeiliche Bestimmungen zu umgehen.
2.2
Ein
Rechtsmissbrauch
darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; BGer
2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012, E. 3.1; BGer 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011
E. 2.1). Es ist Sache der Migrationsbehörden, aufgrund einer
Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen eine Scheinehe nachzuweisen.
Ob eine Schein- resp. Ausländerrechtsehe geschlossen wurde, entzieht sich oft
einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113
E. 10.2 f. S. 135 f.; BGer 2C_118/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3). Erforderlich
sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen
Überlegungen eingegangen sind. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem
darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können weiter die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die
Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.
Weitere Indizien für den Bestand einer Scheinehe können
nach den Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich vom 30.
September 2011 resp. 25. Oktober 2013 (Ziff. 6.13.2.1) ein grosser
Altersunterschied der Ehegatten, die Zugehörigkeit des anwesenheitsberechtigten
Ehegatten zu einer sozialen Randgruppe, eine fehlende sprachliche
Verständigungsmöglichkeit, fehlende Kenntnis der Lebensumstände des anderen
Ehegatten, fehlender Bezug zur Schweiz, widersprüchliche Angaben der Ehegatten
bei Befragungen oder die Leistung von Geld für die Eingehung der Ehe bilden.
Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann
umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während
einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor,
wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht
gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; BGer 2C_58/2012
vom 1. Oktober 2012 E. 3.2; VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2).
2.3
Auf
der Grundlage dieser Prinzipien haben die Vorinstanzen die Annahme einer
Scheinehe auf das frühere Verhalten des Rekurrenten gestützt. Sie haben erwogen,
dass der Rekurrent bereits in den Jahren 2003 und 2004 zweimal erfolglos um
Asyl in der Schweiz nachgesucht habe. Die in der Folge am 25. Juni 2004 geschlossene
Ehe mit der hier niedergelassenen Landsfrau B_____ sei am 21. Mai 2007 gerichtlich
getrennt worden. Die Ehefrau habe den Behörden daraufhin ein vom Rekurrenten unterzeichnetes
und auf den 29. Mai 2007 datiertes Schreiben eingereicht, worin er dieser alle
Möbel überlasse und ratenweise den Gesamtbetrag von CHF 15'000.– zahle, wenn
sie ihm im Gegenzug die Aufenthaltsbewilligung B überlasse. Nachdem dem
Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, habe
er zunächst auf dem Rechtsmittelweg weiterhin rechtsmissbräuchlich an dieser
nicht mehr gelebten Ehe festgehalten. Als ihm in der Folge nach rechtskräftiger
Erledigung seiner Beschwerden Frist zur Ausreise bis zum 7. September 2008
gesetzt worden sei, habe er zwei Tage vor Abreise dieser Ausreisefrist ein
Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der
Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen C_____
gestellt. Das Gesuch sei am 7. Januar 2009 abgeschrieben worden, da der Rekurrent
die zu dessen Behandlung notwendigen Unterlagen nicht einreichte. Dagegen habe
er Rekurs erhoben mit der Begründung, er würde seine Verlobte lieben und wolle
sie heiraten. Am 29. November 2011 habe er dann die ebenfalls in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau D_____ geheiratet. Aus dieser Vorgeschichte leitete
die Vorinstanz ab, dass der Rekurrent bereits mehrfach versucht habe, einen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erlangen oder seine Anwesenheit in der
Schweiz missbräuchlich fortzusetzen. Er verfüge ohne Familiennachzug über keine
Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Diese
Vorgeschichte bilde daher ein gewichtiges Indiz, dass der Rekurrent auch bei
der Eheschliessung mit D_____ nicht die Absicht gehabt habe, eine wirkliche Ehe
zu führen, sondern diese nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften
über die Zulassung und den Aufenthalt eingegangen sei. Ein weiteres Indiz
stellten die widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten anlässlich ihrer
Befragung vom 12. Juli 2012 dar. Im Einzelnen bezieht sich die Vorinstanz dabei
auf die Aussagen über den Ort und die Umstände ihres Kennenlernens, den
Zeitpunkt der Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts, die Initiative bezüglich
des Heiratsentschlusses sowie den Austausch von Ringen und Geschenken bei der Hochzeit.
Schliesslich bilde die Aussage des Rekurrenten, in der Schweiz bessere
wirtschaftliche Verhältnisse nutzen zu wollen, ein weiteres Indiz für die
Annahme einer Scheinehe. Es bestünden daher in Würdigung aller Umstände
zahlreiche konkrete Indizien, welche in ihrer Gesamtheit auf eine Scheinehe
schliessen liessen. Daraus folge, dass sich der Rekurrent auch nicht auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen könne.
2.4 Der Rekurrent
bestreitet die als Indiz für den Bestand einer Scheinehe gewertete
Vorgeschichte nur punktuell. So macht er geltend, aus dem Umstand, dass er von
seiner Ex-Frau zu einer Geldzahlung für den Erhalt seines Aufenthaltsanspruchs
genötigt worden sei, könne nicht auf einen zu Beginn der Ehe und in deren
Verlauf nicht vorhandenen Ehewillen geschlossen werden. Anhaltspunkte für die
behauptete Nötigung können den Akten aber nicht entnommen werden. Auch ist von
den Behörden zu keinem Zeitpunkt ausgeführt worden, dass es sich bei der geschiedenen
Ehe mit B_____ um eine Scheinehe gehandelt habe. Den Akten kann allein eine
polizeiliche Intervention am 14. April 2007 wegen erheblicher häuslicher Gewalt
zum Nachteil der damaligen Ehefrau entnommen werden, welche von deren Schwester
bezeugt worden ist. In der folgenden Befragung hat der Rekurrent eingeräumt,
seine Ehefrau mit der Hand und einem Gürtel geschlagen und gewürgt zu haben.
Dieser Vorfall hat zur Aufnahme des Getrenntlebens der damaligen Ehegatten
geführt. In der Folge hat die damalige Ehefrau den Behörden ein vom Rekurrenten
unterzeichnetes und auf den 29. Mai 2007 datiertes Schreiben mit dem Titel „Vertrag
um Aufenthalts Bewilligung B“ eingereicht, welches ihr vom Rekurrenten
vorgelegt worden sei. Darin bestätigt er das bestehende Getrenntleben. Zudem
wurde vereinbart, dass er der Ehefrau „alle Möbel überlasse und den Betrag von
15'000.- Sfr monatlich je zu 500 Sfr“ mit 30 Monatsbeträgen abzahle, wofür ihm
die Ehefrau „im Gegenzug das Aufenthalts Bewilligung B“ überlässt, um in der
Schweiz weiterhin bleiben zu können. Auf dieses Dokument wurde der Rekurrent
bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Migration des
Kantons Basel-Landschaft am 2. Oktober 2007 angesprochen. Er hat dabei erklärt,
dass er es zum ersten Mal sehe, er dieses nicht unterschrieben habe und die
Ehefrau dieses auch bei der gerichtlichen Trennung nicht vorgelegt habe. Er
wisse auch nicht, warum das jemand geschrieben habe sollte. Wie vor diesem
Hintergrund das Schriftstück von der vormaligen Ehefrau zu seiner Nötigung
gebraucht worden sein könnte, ist nicht ersichtlich und der entsprechende
Einwand im Rekurs unbehelflich. Zusammenfassend kann daher mit der Vorinstanz
und deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid festgestellt werden, dass der
Rekurrent vor dem Eheschluss mit D_____ zahlreiche Versuche unternommen hat,
über den Weg des Familiennachzuges und mittels Asylgesuchen einen
Aufenthaltsstatus zu erlangen, da er ansonsten keine Möglichkeit zur Erlangung
einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte.
2.5 Mit Bezug auf
die widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten über den Zeitpunkt ihres Zusammenziehens
anlässlich der Befragung vom 12. Juli 2012 macht der Rekurrent ein
Missverständnis zwischen der befragenden Person und ihm geltend. Die
protokollierten Aussagen seien aufgrund offensichtlicher Fehler der befragenden
Person nicht aussagekräftig. Die weiteren Widersprüche seien marginal. Darin
kann dem Rekurrenten mit der Vorinstanz wiederum nicht gefolgt werden. Wie dem
Protokoll der Befragung vom 12. Juli 2012 zu entnehmen ist, hat der Rekurrent
dieses durchgelesen, teilweise gerade einzelne Daten im chronologischen Ablauf
der beschriebenen Beziehung handschriftlich korrigiert und Seite für Seite
visiert. Vor diesem Hintergrund kann ein Verständigungsfehler ausgeschlossen
werden. Daraus folgt, dass der Rekurrent auf die Frage, seit wann er bei seiner
Ehefrau wohne, angab, „seit 2010“, er „glaube seit März.“ Im Juni 2010 sei er
dann für drei Monate nach Serbien zurückgekehrt. Seine Frau habe ihn für einen
Monat begleitet. Als er zurückgekommen sei, habe er wieder bei ihr gelebt.
Demgegenüber gab die Ehefrau auf die entsprechende Frage an, der Rekurrent
wohne seit circa einem Monat vor der zivilrechtlichen Trauung, also seit
Oktober 2011 bei ihr. Sie glaube, dass es schon früher war. Zuvor habe er zwei
Jahre bei seinem Bruder in Biel gelebt. Bis er ausgeschafft worden sei, habe er
immer bei seinem Bruder gelebt. Darauf habe er drei Monate bei seinem Vater in
Serbien gelebt und sei dann wieder für drei Monate bei seinem Bruder in der
Schweiz gewesen. Aus diesen Ausführungen ergeben sich nicht nur unterschiedliche
Daten, die allenfalls auf einem Missverständnis beruhen könnten, sondern
grundlegende Abweichungen im chronologischen Ablauf der Geschehnisse. Auch aus
diesem Grund kann ein reines Missverständnis ausgeschlossen werden.
Im Übrigen kann auch
nicht davon gesprochen werden, dass die weiteren Widersprüche zwischen den
Angaben der Ehegatten marginal gewesen wären. Hierzu kann vollumfänglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E.
10 f.). Die erheblichen Differenzen über die Umstände des Kennenlernens, die
Dauer des sich Kennens, den Wohnort des Rekurrenten vor dem Zusammenziehen, die
Frage des Austauschs von Ringen oder die zusammen verbrachten Ferien sind vor
dem Hintergrund einer Heirat aufgrund einer effektiv gelebten Beziehung nicht
nachvollziehbar. Weiter hat der Rekurrent erklärt, sie seien lediglich auf dem
Zivilstandsamt gewesen und ein Fest habe es nicht gegeben, da man in seiner
Kultur eigentlich nur einmal heirate. Demgegenüber sprach seine Ehefrau davon,
dass sie das Fest nachholen wollten und daneben auch eine religiöse Trauung in
der Moschee stattgefunden habe. Schliesslich konnte der Rekurrent auch nur
punktuelle Angaben zur Biographie seiner Ehefrau machen. Vor dem Hintergrund
der ganzen Vorgeschichte hat die Vorinstanz diese Differenzen in den Aussagen
der Ehegatten zurecht dahingehend gewertet, dass zumindest von Seiten des
Ehemanns eine Scheinehe eingegangen worden ist. Daran ändert nichts, dass
andere Kriterien, die auf den Bestand einer Scheinehe hindeuten können, im
vorliegenden Fall nicht erfüllt werden, handelt es sich dabei doch allein um
Anhaltspunkte für den Bestand einer Scheinehe aber keineswegs um kumulativ
erforderliche Voraussetzungen einer solchen.
Aus dem Dargelegten
folgt, dass das JSD mit dem angefochtenen Entscheid weder das anwendbare Recht
noch das ihm zustehende Ermessen überschritten hat. Der Rekurs ist somit
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 1'200.– sowie seine eigenen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.