Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.99
URTEIL
vom 8.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Juli 2013
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juli 2013 (auf Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 21. März 2013) wurde A_____ der Verletzung der Verkehrsregeln
nach Art. 90 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 40.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühren
verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A_____ am 19. Juli 2013 Berufung angemeldet
und am 27. Juli 2013 die Berufungserklärung sowie deren Begründung eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsdezernat) hat sich am 21. November 2013
vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung
sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig.
1.2 Der
Berufungskläger hat als Verurteilter ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Ergreifung
eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung
innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit
Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht.
Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie hier – ausschliesslich Übertretungen
Gegen-stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4
Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das
angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es
rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
durch die Vorinstanz vorliegt. Relevant sind dabei klare Versehen bei der
Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche
Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung
ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht
kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sacherhaltsfeststellung auf
einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften
der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen
relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren
sind (Schmid,
StPO-Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 398
N 3).
1.4 Die
Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt, da vorliegend ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten und mit der
Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt
wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Das vorinstanzliche
Urteil bezieht sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli
2013, womit der Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 40.– verurteilt worden ist, weil er am 4. Juni 2012 mit seinem
Personenwagen (PW) an einem nicht dafür bestimmten Ort bzw. im Parkverbot
parkiert habe (act. 16).
2.1 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, der Berufungskläger habe sein Fahrzeug an der Thiersteinerallee
in Basel auf der asphaltierten Fläche zwischen zwei Baumrabatten parkiert.
Diese Fläche werde zur Fahrbahn hin durch einen erhöhten Steinrand abgegrenzt.
Mit dem Trottoir sei die Fläche dagegen niveaugleich und weise keine relevanten
optischen Unterschiede auf (erstinstanzliches Urteil, S. 3). Sie führt weiter
aus, nach Auffassung des Berufungsklägers handle es sich bei der fraglichen
Fläche um einen „gefestigten Grünstreifen“, welcher weder dem Trottoir noch der
Fahrbahn zuzuordnen sei, weshalb eine Gesetzeslücke vorliege bzw. das Parkieren
auf dieser Fläche nicht verboten sei. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, gemäss
Art. 30. Abs. 1 SSV (Signalisationsverordnung, SR 741.21) untersage das Signal
„Parkieren verboten“ (Nr. 2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der
signalisierten Fahrbahnseite, wobei es sich bei der „Fahrbahn“ gemäss Art. 1
Abs. 4 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) um den „dem Fahrverkehr
dienenden Teil der Strasse“ handle (erstinstanzliches Urteil, a.a.O.). Im
vorliegenden Fall, so die Vorinstanz, diene die fragliche Fläche jedoch offensichtlich
nicht dem Fahrverkehr, sondern sei durch eine deutliche Erhebung von der
Fahrbahn abgegrenzt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass daher entgegen dem Strafbefehl
kein Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots vorliege (erstinstanzliches
Urteil, a.a.O.).
Die Vorinstanz hat
weiter erwogen, die fragliche Fläche sei jedoch – entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers – nicht als gefestigter Grünstreifen, sondern als Teil des
Trottoirs zu betrachten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. 41 Abs. 1 bis VRV sei
das Parkieren auf dem Trottoir grundsätzlich untersagt. Da Signale oder
Markierungen, welche das Parkieren an der fraglichen Stelle des Trottoirs ausdrücklich
zuliessen, nicht vorhanden seien, habe sich der Berufungskläger der Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gemacht (a.a.O., S. 4).
2.2 Der
Berufungskläger hält dem in seiner Berufungsbegründung entgegen, zum einen
treffe das im Strafbefehl genannte „Parkieren im signalisierten Parkverbot“
nicht zu, weshalb das Verfahren schon hier hätte eingestellt werden sollen. Es
handle sich „um einen falsch ausgestellten Bussenbescheid, also um einen
Formfehler“ (Berufung S. 1). Des Weiteren sei auch das Abstellen von Fahrzeugen
auf dem Grünstreifen mit befestigtem Untergrund laut Bundesgericht nicht
strafbar. Aus diesen Gründen sei er mit dem Urteil der Vorinstanz nicht
einverstanden (a.a.O.).
2.3
Es trifft zu, dass die Vorinstanz erwogen hat, vorliegend handle es
sich – entgegen dem Strafbefehl – nicht um ein Parkieren innerhalb des
signalisierten Parkverbots. Sie hat jedoch den Berufungskläger in der
Hauptverhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Fall auch in Bezug auf
die Frage des Verstosses gegen verbotenes Parkieren auf dem Trottoir prüfen
werde (vorinstanzliches Protokoll, S. 3). Damit ist dem Erfordernis von Art. 344
StPO – wonach das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen darf als
die Vorinstanz, sofern es dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat – Genüge getan.
Was die
Argumentation des Berufungskl.ers betrifft, laut Bundesgericht sei das Parkieren
auf einem Grünstreifen erlaubt, so bezieht sich diese offensichtlich auf das
Urteil 6S.378/2000 vom 19. September 2000. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat (vorinstanzlicher Entscheid, S. 4), lässt sich dieser Entscheid jedoch
nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, liegen den beiden doch
unterschiedliche Sachverhalte zugrunde: So handelt es sich bei der dem Bundesgerichtsentscheid
zu Grunde liegenden Situation bzw. bei der Brüggbühlstrasse in Niederwangen um
ein Trottoir, welches einer Strasse mit nur wenigen direkt daran liegenden
Häusern entlang führt. Die Fahrbahn dieser Strasse ist vom Trottoir durch einen
Grünstreifen abgetrennt, welcher lediglich durch eine asphaltierte Strecke
unterbrochen wird, wenn dies für die Zufahrt zu den genannten Häusern
erforderlich ist. Das Bundesgericht hat in dieser Situation mit Recht erwogen,
dass der Grünstreifen zwischen dem Fussgängerweg und der davon abgegrenzten
Fahrbahn – selbst wenn er an gewissen Stellen asphaltiert sei – nicht Teil
des Trottoirs bilde, zumal auch die asphaltierte Fläche des Grünstreifens durch
eine entsprechende Pflästerung vom Trottoir abgegrenzt werde (BGer 6S.378/2000
vom 19. September 2000, E. 2.a). Im Übrigen, so das Bundesgericht weiter, sei
das Trottoir auch ohne Mitberücksichtigung der fraglichen Stelle rund 2m30
breit, so dass den Fussgängern genügend Platz zur Verfügung stehe und auch
nicht ersichtlich sei, weshalb an der fraglichen Stelle das Trottoir über eine
Länge von 8.20 m auf eine Breite von 4.30 m ausgeweitet worden sein sollte
(a.a.O.).
Die im vorliegenden
Fall zu beurteilenden Verhältnisse an der Thiersteinerallee sind damit jedoch
nicht vergleichbar. Bei der Thiersteinerallee handelt es sich um eine Strasse
in einem dicht besiedelten Wohnquartier mit Blockrandbebauungen. Die Fahrbahn
ist vom Trottoirbereich abgegrenzt. Auf dem Trottoir sind, der Allee entsprechend,
verschiedene Grünrabatten mit Bäumen angelegt. Von einem „durchgehenden Grünstreifen“,
welcher zwischen Trottoir und Fahrbahn liegt und zudem vom Trottoir auch
abgegrenzt ist, kann hier keine Rede sein. Auch eine zusätzliche „Ausweitung“
des Trottoirs, wie sie dem Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils entspricht,
ist an dieser Stelle nicht ersichtlich. Die Fussgänger nutzen denn auch die
gesamte asphaltierte Fläche bis zum Strassenrand als Trottoir und sind darauf
für die Überquerung Strasse angewiesen. Die ganze Fläche wird – wo sie nicht
als kleinere Rabatte abgetrennt und begrünt ist – als einheitliche Trottoirfläche
wahrgenommen. Daran ändert auch nichts, dass der Asphaltbelag an verschiedenen Stellen
eine unterschiedliche Färbung aufweist, sind doch diese Farbunterschiede
offensichtlich nicht auf eine bewusste Andersgestaltung, sondern lediglich auf
unterschiedliche Zeitpunkte der Belagsarbeiten zurückzuführen und somit für die
vorliegende Frage unerheblich.
2.4 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass es sich im vorliegenden Fall bei der
Fläche, auf welcher der Berufungskläger sein Auto parkiert hat, um einen Teil
des Trottoirs handelt, womit dieser gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. 41 Abs. 1
bis VRV verstossen und sich der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht
hat.
Nach dem
Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentlichen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.