Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.159
URTEIL
vom 10. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr und Gerichtsschreiber Dr.
Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat
[…]l
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. April 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A_____, geboren am [...], reiste am 18. Mai 1996 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin er die Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Basel-Stadt erteilt erhielt. Nachdem er seit November 2000
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er erstmals am
17. November 2003 durch die Einwohnerdienste des damaligen Polizei-
und Militärdepartements Basel-Stadt und zweitmals am
27. September 2006 verwarnt. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung von A_____
letztmals bis zum 17. Mai 2011 verlängert worden war, verfügte der
Bereich Bevölkerungsdienst und Migration (BdM) am 13. Juli 2011 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A_____
wegen fortgesetzter Straffälligkeit und Vernachlässigung seiner finanziellen
Verpflichtungen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 22. April 2013 ab.
Hiergegen hat A_____
am 30. April 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit
Rekursbegründung vom 29. Juli 2013 beantragt er die Aufhebung des Rekursentscheids
des JSD bzw. der Verfügung des BdM und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Ausserdem ersucht er um Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz bis zum
rechtskräftigen Entscheid. Mit Schreiben vom 12. August 2013 hat das
Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2013 hat
der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag auf Verbleib in der Schweiz bis
zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss mangels Begründung abgelehnt. Das JSD
beantragt mit seiner Rekursantwort vom 15. Oktober 2013 die Abweisung
des Rekurses. In seiner Replik vom 31. Oktober 2013 hält der
Rekurrent an seinen Anträgen fest. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 12. August 2013
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).
2.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden,
wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Das
Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62 lit. c AuG
begründet. Nach dieser Bestimmung kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen
werden, wenn der Ausländer (oder die Ausländerin) erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet. Das Migrationsamt hat dem Rekurrenten dessen zahlreiche
strafrechtliche Verurteilungen vorgehalten, beginnend mit einer deliktischen
Tätigkeit seit November 2000. Andererseits wurde dem Rekurrenten
entgegengehalten, dass er den Widerrufsgrund von Art. 62
lit. d AuG erfülle, weil er die mit der Integrationsvereinbarung vom
6. Mai 2010 vereinbarten Bedingungen nicht eingehalten habe. Wie
schon im vorinstanzlichen Verfahren gesteht der Rekurrent vorliegend ausdrücklich
zu, dass die genannten Widerrufsgründe erfüllt sind. Er rügt die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung jedoch als unverhältnismässig. Er beanstandet
insbesondere die einseitige Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten
Interessen sowie die unvollständige Sachverhaltsermittlung
(Lit. C.1 ff. der Rekursbegründung).
2.2 Wegweisungen sind
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen, welche stets dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu genügen haben (Art. 96 AuG).
Nach der Rechtsprechung muss sich die entsprechende Massnahme im Einzelfall als
verhältnismässig erweisen. Dabei sind neben den öffentlichen Interessen die
persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person
(Art. 96 Abs. 1 AuG) und insbesondere auch die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die
öffentlichen und privaten Interessen sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen
(vgl. Zünd/Arquint Hill, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz 8.31), wobei diese Interessen grundsätzlich
gleichwertig nebeneinander stehen (Schindler,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010,
Art. 96 N 7). Die den zuständigen Behörden damit überantwortete Ermessensausübung
soll die Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht. Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2012, Art. 96 N 1; Schindler, a.a.O., Art. 96 N 4).
Den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Zünd/Arquint Hill, a.a.O.,
Rz 8.44; vgl. auch BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011
E. 4.2).
2.3
2.3.1 Mit
Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung hat die Vorinstanz in
grundsätzlicher Weise zunächst ausgeführt, dass angesichts der langen Anwesenheit
des Rekurrenten in der Schweiz – er ist am 18. Mai 1996 im Rahmen
eines Familiennachzugs eingereist – eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nur mit Zurückhaltung verfügt werden sollte. Dabei hat sie aber angefügt, dass
dem Kriterium der Dauer der bisherigen Anwesenheit im Rahmen des Widerrufs einer
Aufenthaltsbewilligung weniger Gewicht zukommt als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung,
weil der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung infolge der Notwendigkeit der
alljährlichen Verlängerung über einen weniger gefestigten Aufenthaltstitel verfügt
(E. 7 des angefochtenen Entscheids). Diese Gewichtung wird vom Rekurrenten
nicht in Frage gestellt. Er beanstandet hingegen die Beurteilung der Schwere seiner
Gesetzesverstösse. Er habe nie schweres strafrechtliches Verschulden an den Tag
gelegt. Er habe nie Gewaltdelikte begangen. Dementsprechend seien praktisch sämtliche
Strafen Geldstrafen und/oder gemeinnützige Arbeit gewesen (Lit. C.8 der
Rekursbegründung).
Auch wenn die
einzelnen Delikte von eher geringer Schwere waren, so ziert doch eine lange
Reihe von strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahre 2003 seinen Lebensweg.
Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat (E. 8), beging der Rekurrent
seit dem Jahre 2000 zahlreiche Straftaten wie Diebstahl, mehrfachen (versuchten)
Betrug, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Fälschung von Ausweisen. Er erschlich
sich mehrfach unrechtmässig Arbeitslosenentschädigungen. Auch wenn den von
diesen Delikten betroffenen Rechtsgütern wie der Schutz des Vermögens und des
Vertrauens des Rechtsverkehrs in die Echtheit und Wahrheit von Urkunden oder
von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt
(E. 10), nicht die gleiche Wertigkeit zukommt wie dem Schutz der
körperlichen Unversehrtheit, ist die fortgesetzte lange Delinquenz des
Rekurrenten beredter Ausdruck für seine Geringschätzung der hiesigen
Rechtsordnung. Er missachtete fortlaufend die geltenden Gesetze und täuschte wiederholt
und bewusst die hiesigen Behörden. So erwirkte er in den Jahren 2004, 2007
und 2008 durch Verschweigen seiner Arbeitstätigkeit gegenüber der
kantonalen Öffentlichen Arbeitslosenkasse bzw. durch Falschauskünfte gegenüber
der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle die unrechtmässige Auszahlung von
Arbeitslosenentschädigungsgeldern (dazu E. 8.8 und 8.14 des angefochtenen
Entscheids). Der Rekurrent erdreiste sich sogar, dem Strafgericht an der gegen
ihn am 11. Juni 2009 abgehaltenen Hauptverhandlung einen von ihm
verfälschten Arbeitsvertrag vorzulegen, um dieses bezüglich der Festsetzung des
Tagessatzes in die Irre zu führen (dazu E. 8.16). Er schreckte schliesslich
im Jahre 2011 auch nicht davor zurück, seinem Gesuch um Bewilligung des
Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft ge- bzw. verfälsche
Dokumente beizufügen. Während des Strafvollzugs im Vollzugszentrum [...]
verschwieg er arglistig den Verlust seiner Arbeitsstelle, fälschte Dienstpläne
und täuschte den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen vor, was schliesslich
zum Widerruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft führte
(dazu E. 8.18 f.). Angesichts der unbeirrten langjährigen
Deliktstätigkeit des Rekurrenten besteht unwiderlegbar ein erhebliches öffentliches
Interesse an seiner Wegweisung.
2.3.2 Der
Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorinstanz bezüglich
der Legalprognose nur die negativen Aspekte dargelegt habe und dadurch die
Ermessensausübung negativ erfolgt sei (dazu Lit. C.10 ff. der
Rekursbegründung). Zu berücksichtigen sei etwa, dass ihm anlässlich der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug nach Auffassung des Leiters Strafvollzugs Dr. [...]
("Es darf angenommen werden, er habe die nötigen Lehren für ein inskünftig
deliktsfreies Leben gezogen.") eine günstige Prognose attestiert worden
sei. Besonderes Gewicht legt der Rekurrent auf die seitherige Stabilisierung/Verbesserung
seines Lebenswandels. Als Beleg verweist er auf verschiedene Berichte des
Vereins [...] wie auch der Heilsarmee. Auch sein neuer Arbeitgeber sei
vollumfänglich zufrieden mit ihm.
Tatsächlich hat
sich der Verein [...] positiv über den Rekurrenten geäussert. Während der
angeordneten Bewährungshilfe habe er sich kooperativ und willig gezeigt, sich
mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Seine Termine nehme er zuverlässig und
pünktlich wahr (Berichte des Vereins [...] vom 29. Mai 2012 [Posteingang]
und 29. Oktober 2012). Nach Ablauf der gesetzlichen Bewährungshilfe
habe er freiwillig die Unterstützung des Vereins gesucht, um seine Schuldensituation
zu sanieren (Bericht vom 4. März 2013). Die Heilsarmee [...], in
dessen [...] der Rekurrent eine Busse in gemeinnütziger Arbeit ableistet, hat ihm
in ihrem Bericht vom 16. Mai 2013 (Rekursbeilage 3) ein hohes
Mass an Interesse, Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft in seinem dortigen
Einsatz attestiert. Gestützt auf diese Berichte wie auch diejenigen seiner
aktuellen Arbeitgeberin (vgl. auch Rekursbeilage 2) bestreitet der Rekurrent
die Einschätzung der Vorinstanz, dass er Schwierigkeiten bekunde, den
gesellschaftlichen Erwartungen bzw. den damit einhergehenden Ordnungsvorschriften
gerecht zu werden. Er habe sich offensichtlich geändert und sei bereit, die in
ihn gesetzten Erwartungen nunmehr vollumfänglich zu erfüllen (Lit. C.12
der Rekursbegründung).
Die von
verschiedenen Seiten attestierten Bemühungen des Rekurrenten, sein Leben in
geordnete Bahnen zu lenken, gilt es durchaus im positiven Sinne zu würdigen.
Allerdings ist diese Entwicklung jüngst wieder zunichte gemacht worden. Mit
Eingabe vom 13. Januar 2014 hat das JSD einen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Januar 2014 zu den
Akten gegeben, wonach der Rekurrent wegen Diebstahls, begangen am
19. September 2013, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.– verurteilt worden ist. Diese jüngste Verurteilung zeigt, mag der
Wert der entwendeten Ware von rund CHF 380.– auch nur gering sein, unmissverständlich,
dass es dem Rekurrenten allen Beteuerungen zum Trotz nicht gelingt, sich an die
schweizerische Rechtsordnung zu halten und insbesondere keine weiteren
Straftaten zu begehen. Nachdem in der Vergangenheit weder strafrechtliche
Verurteilungen noch ausländerrechtliche Verwarnungen ihn von deliktischem
Verhalten abhalten konnten, zeigt sich, dass nicht einmal die drohende
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung zur nachhaltigen
Einsicht und deliktsfreiem Lebenswandel zu führen vermochten. Der Rekurrent hat
in der Vergangenheit ungezählte Chancen erhalten, seinen Lebenswandel zu
bessern und die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Die jüngste Verurteilung
bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Rekurrent mit seinem
Gebaren "eine bestechende Unbelehrbarkeit und eine nicht hinnehmbare
Gleichgültigkeit bzw. Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung
demonstriert" (E. 11 des angefochtenen Entscheids). Unter den gegebenen
Umständen kann dem Rekurrenten entgegen seinen Behauptungen keine günstige
Legalprognose gestellt werden. Ohnehin ist in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein
strengerer Beurteilungsmassstab an die Legalprognose als im Strafrecht anzulegen,
da die Fremdenpolizeibehörden das (öffentliche) Interesse an der Wahrung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit stärker zu gewichten und grundsätzlich
keine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzungen zu verfolgen haben
(BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_170/2013
vom 20. Juni 2013 S. 3.2). Mit Blick auf die abgelaufene
Aufenthaltsbewilligung besteht daher vorliegend ein erhebliches öffentliches
Interesse an deren Nichtverlängerung und der entsprechenden Wegweisung des Rekurrenten.
2.4 Auf
Seite seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz trägt der
Rekurrent verschiedene Vorbringen vor.
2.4.1 Der
Rekurrent wirft zunächst seine Integration hierzulande in die Wagschale
(Lit. C.14 der Rekursbegründung).
2.4.1.1 Der
Grad der Integration der ausländischen Person in der Schweiz ist bei allen
Entscheiden, welche die zuständigen Behörden in Ausübung ihres Ermessens
fällen, zu berücksichtigen, namentlich auch bei Entscheiden über die Wegweisung
von Ausländern und Ausländerinnen (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 54
Abs. 2 AuG). Die Integration bemisst sich in erster Linie nach der
Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben, dem Beherrschen
der am Wohnort gesprochenen Landessprache und dem Respekt gegenüber der
rechtsstaatlichen Ordnung und den Werten der Bundesverfassung (Art. 4
Abs. 2 AuG; Art. 4 der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; Schindler, a.a.O., Art. 96 N 15). Bei der Prüfung
dieser Kriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum
(statt vieler BGer 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen). Bei einem Ausländer, der beruflich integriert ist und
eine feste Anstellung hat, finanziell immer unabhängig war, sich korrekt verhält
und die örtliche Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um
eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom
4. Dezember 2013 E. 2.2.3). Auch wer bloss teilzeitlich
arbeitet, kann sich in einer stabilen Beschäftigungssituation befinden. Eine
(vertretbare) Zeitspanne von Arbeitslosigkeit spricht nicht grundsätzlich gegen
eine erfolgreiche Integration (BGer 2C_983/2011 vom
13. Juni 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass
das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen
des eigenen Landes erfolgt, ist dagegen ein Indiz für eine mangelnde Integration
(BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1).
2.4.1.2 Der
Rekurrent begründet seine gute Integration zunächst mit seinen guten Deutschkenntnissen
und seinem beruflichen Werdegang (Lit. C 14.1 f. der Rekursbegründung).
Die Sprachkenntnisse des Rekurrenten sind von der Vorinstanz ausdrücklich
anerkannt worden (E. 15.5). Desgleichen ist ihm die Teilhabe am wirtschaftlichen
Leben grundsätzlich zugute zu halten, auch wenn es immer wieder Phasen von
Arbeitslosigkeit gab und er somit kein Erwerbseinkommen erzielen konnte. Der Rekurrent
scheint in der Lage zu sein, seine Anstellungen zur Zufriedenheit seiner
Arbeitgeber auszufüllen (so etwa eine entsprechende Bestätigung von [...] vom
26. Februar 2013 [Rekursbeilage 2]). Allerdings geht die
sprachliche und berufliche Integration des Rekurrenten nicht über das hinaus,
was von einem Ausländer erwartetet werden darf, der in jugendlichem Alter in die
Schweiz gekommen ist und sich entsprechend lange hierzulande schon aufhält. Auch
eine besondere soziale Integration ist nicht dargetan. Für den Rekurrenten
scheint namentlich seine hier lebende Familie (Eltern, Geschwister und
Halbgeschwister) von Bedeutung zu sein. Als weitere wichtige Bezugspersonen
hierzulande nennt er drei Namen ([...], [...] und [...]), ohne allerdings
anzugeben, in welcher Beziehung er zu ihnen steht (Lit. C.14 der Rekursbegründung).
Mitgliedschaften in Vereinen oder Engagements in hiesigen Institutionen sind
ebenso wenig dargetan, so dass auch diesbezüglich nicht von einer besonders zu
beachtenden gesellschaftlichen und kulturellen Integration gesprochen werden
kann.
2.4.1.3 In
wirtschaftlicher Hinsicht fällt der hohe Schuldenberg des Rekurrenten ins
Gewicht. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war der Rekurrent mit
22 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 43'400.– verzeichnet
(E. 15.7). Die Schulden betreffen neben privaten Verpflichtungen
insbesondere auch öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber der
Öffentlichen Krankenkasse und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse bzw. dem
Kanton Basel-Stadt. Im vorliegenden Rekursverfahren bringt der Rekurrent vor,
um Sanierung seiner finanziellen Situation bemüht zu sein (Lit. C.11 der
Rekursbegründung). Aus dem bei den Akten befindlichen Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 15. Oktober 2013 gehen zwar keine neue
Betreibungen hervor. Die in der Rekursantwort (Ziff. 5) erwähnte Forderung
über CHF 13'230.– des JSD, welche am 10. Juni 2013 in Betreibung
gesetzt worden war, ist nachweislich beglichen worden (vgl. Ziff. 7 der
Replik). Ein darüber hinausgehender Abbau der früheren Schulden ist indessen
nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang fällt auch der Strafbefehl vom
6. Januar 2014 auf. Der dort eingesetzte minimale Tagessatz von
CHF 30.– ist Indiz dafür, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des
Strafbefehlserlasses über keine oder nur minimale Einkünfte verfügte, ansonsten
ein höherer Tagessatz eingesetzt worden wäre. Auf jeden Fall besteht unter den
gegebenen Umständen kein Anlass zur Zuversicht, dass der unveränderte
Schuldenberg von CHF 43'400.– innert absehbarer Zeit abgetragen werden
könnte. Dass der Betreibungsregisterauszug nicht aussagekräftig sein soll, wie
der Rekurrent zu suggerieren sucht (Lit. C.11 der Rekursbegründung), ist
im Übrigen absolut haltlos. Bei den genannten Schulden handelt es sich
ausschliesslich um Verbindlichkeiten, für welche Verlustscheine bestehen.
Soweit diese Verbindlichkeiten einer Grundlage entbehrten, hätte der Rekurrent
sie gewiss entsprechend bestritten. Insbesondere hinsichtlich der
öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, welche den grösseren Teil der
Schulden ausmachen, kann ohne Weiteres von ihrer Rechtmässigkeit ausgegangen
werden.
2.4.1.4 Dass
der Rekurrent zahlreiche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten und
deswegen wiederholt rechtkräftig verurteilt worden ist, wird zu Recht nicht bestritten
(Lit. C.14.3 der Rekursbegründung). Mögen die Straftaten im Einzelnen
nicht von besonderer Schwere gewesen sein, so sind sie, zumal sie sich über
einen langen Zeitraum bis in die jüngste Vergangenheit hinein erstrecken,
Ausdruck genug dafür, dass der Rekurrent die rechtsstaatliche Ordnung nicht im
gebotenen Mass zu respektieren vermag (vgl. BGer 2C_983/2011 vom
13. Juni 2012 E. 3.3.3).
2.4.1.5 In
einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGer 2C_983/2011 vom
13. Juni 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) wiegen namentlich
die wiederholte Straffälligkeiten des Rekurrenten wie auch seine erhebliche
Verschuldung so schwer, dass eine erfolgreiche Integration im Sinne von
Art. 4 VIntA nicht bejaht werden kann. Die jüngste Verurteilung wegen
Ladendiebstahls (Strafbefehl vom 6. Januar 2014) belegt einmal mehr,
dass beim Rekurrenten entgegen allen Beteuerungen kein Umdenken stattgefunden
hat und er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten.
Wider jedes bessere Wissen, am 19. September 2013 in einem Laden Ware
entwendet zu haben, liess er in der Replik vom 31. Oktober 2013 (Ziff. 9)
noch ausführen, er bereue die von ihm begangenen strafrechtlichen Verfehlungen
zutiefst. Wer derart die Ordnung eines Rechtsstaates missachtet und sogar noch
die Behörden anschwindelt, kann sich nicht auf seine Integration berufen.
2.4.2 Gegen
seine Wegweisung aus der Schweiz bringt der Rekurrent im Weiteren vor, dass die
"gesamte Kernfamilie" (Eltern, Geschwister und Halbgeschwister) hier
lebe und er mit Ausnahme seiner Grossmutter praktisch keinen Kontakt mehr in seine
Heimat habe (Lit. C.14 der Rekursbegründung). Der Rekurrent ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit seinen Eltern nicht von seiner
Kernfamilie gesprochen werden kann. Denn nach der bundesgerichtlichen Diktion
umfasst die Kernfamilie eines erwachsenen Ausländers bloss seinen Ehegatten und
die minderjährigen Kinder (BGE 135 I 143 E. 1.3.2
S. 146). Die Trennung des Rekurrenten von seinen Eltern und
(Halb-)Geschwistern mag ihn zwar persönlich hart treffen, doch ist sie jeder
Wegweisung inhärent. Der Rekurrent legt nicht dar, inwiefern er eine besonders
intensive Beziehung zu seinen Eltern und (Halb-)Geschwistern lebt, was ihm gegebenenfalls
zu einem weiteren Aufenthaltsrecht in der Schweiz verhelfen könnte (vgl.
BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Ebenso wenig legt er
dar, warum ihn die Wegweisung härter trifft als andere Ausländer in
vergleichbarer Situation. Abgesehen davon gilt es zu beachten, dass der Kontakt
zu den Familienangehörigen hier in der Schweiz ohne Weiteres auch von der
Türkei aus wird gepflegt werden können. Mit dem Internet (E-Mail, Skype) bestehen
heutzutage einfache und kostengünstige Möglichkeiten, täglich miteinander im
Kontakt zu bleiben. Ebenso werden aufgrund kurzer Reisezeiten und
bekanntermassen billiger Flugtarife regelmässige Besuche möglich sein. Insofern
erscheint die Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat unter dem Aspekt der
Wahrung familiärer Beziehungen durchaus möglich und zumutbar.
2.4.3 Gegen
eine Rückkehr in seine Heimat wendet der Rekurrent in allgemeiner Weise das
Fehlen sozialer Beziehungen in der Türkei ein (Lit. C.14 der Rekursbegründung
und Ziff. 8 der Replik). Mangels konkreterer Bestreitung ist aber mit der
Vorinstanz (E. 15.8) davon auszugehen, dass der Rekurrent über das Elternhaus
bzw. über die hier in der Schweiz lebenden Angehörigen noch über Bindungen zur
türkisch-kurdischen Kultur verfügt und nach wie vor mit den in seiner Heimat
herrschenden sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist, auch wenn er
inzwischen mehr als die Hälfte seines Lebens hier in der Schweiz verbracht hat.
Des Weiteren kann ebenfalls angenommen werden, dass der Rekurrent aufgrund
seiner Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben (vgl. Lit. C. 14.2 der
Rekursbegründung) einiges an Berufserfahrung gewonnen hat, was ihm bei der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat zweifelsohne zugute kommen
wird. Dass der berufliche Einstieg in der Türkei nicht ganz leicht fallen
dürfte, ist eine Schwierigkeit, auf die jeder Heimkehrer stösst. Im Übrigen
behauptet auch der Rekurrent nicht, dass eine wirtschaftliche Existenz in
seiner Heimat unmöglich wäre.
2.4.4 Gegen
eine Rückkehr in seine Heimat führt der Rekurrent schliesslich und vor allem
seine Homosexualität an. Gemäss einem Wikipedia-Auszug zum Thema "Homosexualität
in der Türkei" (Rekursbeilage 5) müsse man bei Öffentlichmachung der
eigenen Homosexualität mit gravierenden Schwierigkeiten im gesellschaftlichen
und beruflichen Leben rechnen. Er wüsste nicht, wem er in der Türkei vertrauen
könne. Die Gefahr, denunziert und ausgestossen zu werden, sei äusserst gross. Dabei
würde ihm unter Umständen gar die vollständige Lebensgrundlage entzogen. Ohne
entsprechendes Beziehungsnetz könne er unter diesen Umständen in der Türkei
kein menschenwürdiges Dasein führen (Lit. C.15 der Rekursbegründung).
Bereits die Vorinstanz
hat sich in ihrem Entscheid eingehend mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt.
In E. 15.10 hat sie zunächst ausgeführt, dass die gesellschaftliche
Akzeptanz offen gelebter Homosexualität besonders in den ländlichen Gebieten
der Türkei immer noch tief sei und bekennende Homosexuelle negativen Stereotypisierungen
bzw. gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Unter
Berufung auf einschlägige Internetseite hat sie aber auch dargelegt, dass in
der Türkei weder Homosexualität an sich noch homosexuelle Handlungen gesetzlich
untersagt seien. In Istanbul und anderen türkischen Metropolen existierten
Beziehungsnetze für Homosexuelle. Dies wird auch vom Rekurrenten nicht
bestritten. Man wird zwar davon ausgehen müssen, dass der Rekurrent seine
sexuelle Neigung, zumindest soweit er sich in ländlichen Gebieten der Türkei
aufhalten wird, im Verborgenen ausleben müssen wird, um sich nicht gesellschaftlicher
Ächtung und Repression auszusetzen. Allerdings musste er seine sexuelle Neigung
bisher auch hierzulande gegenüber seiner Familie, wie er selber zugibt (Lit.
C.15 der Rekursbegründung), vertuschen. Auch hier in der Schweiz konnte er sich
diesbezüglich bislang nicht dem bestimmenden Einfluss seiner Kultur und Familie
und den damit verbunden Wertvorstellungen entziehen. In Anbetracht dessen, dass
Istanbul und andere türkische Grossstädte wie Izmir, Ankara und Antalya über
aktive Homosexuellen-Szenen verfügen (vgl. Wikipedia-Auszug vom
29. Juli 2013 [Rekursbeilage 5]), bestehen in der Heimat durchaus
Orte, wo der Rekurrent seine sexuelle Neigung wird ausleben können, auch wenn
dies nicht im gleichen Masse wie in der Schweiz möglich sein wird. Unter diesen
Umständen steht seine Homosexualität der Wegweisung aus der Schweiz nicht
entgegen (vgl. dazu auch BGer 2C_688/2011 vom 21. Februar 2012
zu einem Homosexuellen aus Indonesien). Im Übrigen scheint die Situation für Homosexuelle
in der Türkei entgegen den Vorbringen des Rekurrenten als nicht so gravierend,
als dass er sich dadurch hätte von weiteren Straftaten abhalten lassen, um
nicht die Wegweisung in seine Heimat zu riskieren.
2.5 Die
Gegenüberstellung der involvierten Interessen zeigt, dass das öffentliche
Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das private
Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Der Rekurrent hat seit vielen Jahren bis in die jüngste Vergangenheit in
vielfältiger Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dem
Rekurrenten wurde mittels vielfacher strafrechtlicher Verurteilungen mit
bedingten Strafen wie auch mittels ausländerrechtlicher Verwarnungen wiederholt
die Gelegenheit eingeräumt, sich zu bewähren. Diese Chancen hat er jedoch nicht
genutzt. Der Rekurrent hat seine deliktische Tätigkeit nicht nachhaltig
aufgegeben. Selbst während des laufenden Rekursverfahrens hat er weiter
delinquiert. Seine fortgesetzte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen
Rechtsordnung und seine Uneinsichtigkeit führen zur Beendigung seines
Aufenthalts in der Schweiz. Seine persönlichen Interessen an einem weiteren
Aufenthalt hierzulande vermögen unter diesen Umständen das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.