Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.87
ENTSCHEID
vom 3. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____ geb.[…] Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. August 2013
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens / Kostenauferlegung
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2013 wurde das gegen A_____ wegen Verdachts
der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, des Betrugs, der
Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe am
6. August 2012 eröffnete Strafverfahren eingestellt und wurden A_____ die
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17'012.– auferlegt (Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung). Die im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgte Beschlagnahme
über die auf dem Konto von A_____ bei der Basler Kantonalbank befindlichen
Vermögenswerte wurde aufgehoben, soweit sie den Betrag von CHF 17'012.–
übersteigt, wobei dieser Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden
sei (Ziff. 4 der Einstellungsverfügung). Die von A_____ beantragte Entschädigungsforderung
von CHF 6'344.45 sowie seine Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– wurden je abgewiesen
(Ziff. 6 der Einstellungsverfügung). Gleichentags erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A_____ und verurteilte ihn wegen
ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher und unerlaubtem Waffenbesitz zu
einer Busse von CHF 1'200.–.
Hintergrund der in
diesen Angelegenheiten geführten Strafuntersuchung war die seitens seiner von
ihm getrennt lebenden Ehefrau am 7. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft
eingereichte Strafanzeige, in welcher diese A_____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung,
der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der B_____
AG, deren Aktien die Ehegatten je zu 50% halten, bezichtigte.
Gegen die
Einstellungsverfügung vom 19. August 2013 erhob A_____ mit Eingabe vom 29.
August 2013 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2, 4 und 6 der Verfügung.
Dabei seien die Verfahrenskosten aus den Mitteln der Staatskasse zu tragen und
ihm eine Entschädigung von CHF 6'344.45 sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.–
zuzusprechen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 3. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da ihm Verfahrenskosten
auferlegt wurden. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m.
§ 17 lit. a EG StPO; SG 257.100).
1.2 Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft stützt die mit der Einstellungsverfügung getroffene
Kostenregelung auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können der beschuldigten
Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen
Durchführung erschwert hat. Die StPO übernimmt mit dieser Bestimmung den gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz,
dass bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten
Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens
in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung
erschwert hat (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl
2006 V 108, 1326; Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S.
286 f.). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostentragungspflicht
im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung
für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die
Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (vgl. statt
vieler: BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3.). Dabei darf sich die
Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung,
wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die
im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen
auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S.
166; 112 Ia 371 E. 2a S. 373). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus
den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art.
422 Abs. 1 StPO).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe aufgrund
der eingegangen Anzeige und den sich aus den dazu eingereichten Beilagen
ergebenden Verdachtsmomente relativ rasch erkannt, dass der Beschwerdeführer
die Tatbestände des (versuchten) Betrugs und der unwahren Angaben über
kaufmännische Gewerbe nicht erfüllt habe, da das einzige potentielle Opfer
seine Ehefrau sei, die bis zu ihrem operativen Ausscheiden aus der Gesellschaft
selbst die Buchhaltung der B_____ AG geführt habe, weshalb sie „eine sehr genaue
Vorstellung darüber habe, welche Forderungen gegenüber der Gesellschaft ihr
zustünden“. Indessen habe die Anzeigestellerin im Zusammenhang mit den
Buchhaltungsunterlagen auf weitere Ungereimtheiten hingewiesen, insbesondere
die fehlenden Angaben über die Einnahmen der Gesellschaft aus einem
Untermietvertrag, die Gutschreibung von Erträgen aus einem Bierliefervertrag der
Gesellschaft auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers und der geäusserte
Verdacht, der Beschwerdeführer habe Aktiven der B_____ AG auf eigene Rechnung
verkauft und Schadenersatzforderungen der Gesellschaft privat einkassiert sowie
den Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft der B_____ AG unberechtigterweise
privat vereinnahmt. Aufgrund der sich daraus ergebenden Verdachtsmomente sei
das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet worden. Die mit
Verfügung vom 7. August 2012 bei der Basler Kantonalbank einverlangten
Kontounterlagen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 Überweisungen
im Umfang von rund CHF 500’000.– auf sein Privatkonto gutgeschrieben erhalten habe.
Damit habe sich der Verdacht vorerst erhärtet. Die Geschäftsunterlagen der B_____
AG hätten sodann mit diversen Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten
zusammengetragen werden müssen, nachdem diese sich entgegen den Angaben des
Beschwerdeführers keineswegs alle bei seinem Treuhänder […] befunden hätten.
Aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung ab Januar 2009
und der vorhandenen unsystematischen und ungeordneten Ablage ohne Erfassung neu
anfallender Buchhaltungsbelege hätten sich die Ermittlungen betreffend die
einzelnen Vorwürfe als sehr schwierig erwiesen. Letztlich sei es wegen den
vorgefundenen Umständen nicht möglich gewesen, die Berechtigung der vom
Beschwerdeführer getätigten Abzüge vom Konto der der B_____ AG zu klären. Festgestellt
werden konnten diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Untervermietung,
dem Bierliefervertrag und der Umbuchung von Darlehen der Ehefrau als
Aktionärin. Aufgrund des „Chaos in den Geschäftsunterlagen“ sei allerdings
nicht auszuschliessen, dass „diese Fehler auf schlichtes Unvermögen und den
fehlenden Überblick über die Geschäfte“ zurück zu führen sei. Aus diesem Grund
erachtete die Staatsanwaltschaft den zur Erfüllung des Delikts der ungetreuen
Geschäftsführung notwendigen Vorsatz als nicht erfüllt, was zur Einstellung des
Verfahrens führte.
2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft rechtfertigt die Verfahrenskostenüberbindung mit dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer absichtlich oder zumindest grob fahrlässig seine
gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der B_____
AG verletzt habe. Dies indem er es unterlassen habe, nach Ausscheiden seiner
Ehefrau aus der operativen Führung der Gesellschaft um eine ordnungsgemässe
Führung der Geschäftsbücher – namentlich die fortlaufende Erfassung der
Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung und die systematische Ablage der entsprechenden
Buchhaltungsbelege – besorgt zu sein. Damit trage er die zivilrechtliche
Verantwortung für die „Fehler, Lücken und Ungereimtheiten in der Buchhaltung
der B_____ AG“, welche zur Einleitung des Strafverfahrens geführt und das
Untersuchungsverfahren erheblich erschwert hätten. Die „fehlende Buchhaltung
und chaotische Ablage“ habe „de facto eine verlässliche Rekonstruktion des
Sachverhalts geradezu verunmöglicht“. Damit sei das pflichtwidrige Verhalten
des Beschwerdeführers kausal für den entstandenen Untersuchungsaufwand, weshalb
er dessen Kosten zu tragen habe.
2.3 Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, dass er seiner Buchführungspflicht als
einziger Verwaltungsrat der B_____ AG tatsächlich nicht „ausreichend nachgekommen
sei“, weshalb er den Strafbefehl wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher
(und unerlaubtem Waffenbesitz) vom 19. August 2013 auch nicht anfechte. Der
Beschwerdeführer wehrt sich aber gegen die „offenkundig unzutreffende
Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass Verfahren gegen ihn sei nur wegen
seiner Buchhaltungsversäumnisse eröffnet und mit derart grossem Aufwand geführt
worden“. Grund für die Verfahrenseröffnung sei nämlich „einzig und alleine die
19 Seiten umfassende Anzeige“ seiner Ehefrau gewesen. Die seitens der
Staatsanwaltschaft erfolgten Zwangsmassnahmen, namentlich die Erhebung von
Unterlagen bei Dritten und die Hausdurchsuchung, seien unnötig gewesen, da der
Beschwerdeführer sich sehr kooperativ verhalten habe und „auf erste
Aufforderung hin und teilweise auch unaufgefordert alle wesentlichen Unterlagen
einreichte bzw. einreichen liess“. Die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag
gegebenen Revisionen, welche sich auf die vom Treuhänder nachträglich erstellte
Buchhaltung bezogen, seien nur möglich gewesen, weil die Buchführung seitens
des Beschwerdeführers im Nachhinein erstellt und nachgereicht worden sei. Damit
sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft widerlegt, welche andeute, dass sie
aufgrund der fehlenden Buchhaltung die „fraglichen Vorgänge nur erschwert
überhaupt habe überprüfen können, so dass der Beschwerdeführer sich die Verkomplizierung
des Verfahrens selbst zuschreiben müsse“. Es sei „schlicht falsch, dass der Staatsanwaltschaft
keine Buchhaltung vorgelegen haben solle“. Damit seien die Voraussetzungen für
eine vollständige oder teilweise Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. StPO nicht
gegeben.
2.4 Mit
seinen Ausführungen ignoriert der Beschwerdeführer, dass die wegen Verdachts
der ungetreuen Geschäftsführung überprüften Geschäftsvorgänge aufgrund der
unbestrittenermassen desolaten Buchhaltung bis zum Abschluss der Untersuchung
Gegenstand derselben waren und letztlich bis heute nicht vollständig geklärt
werden konnten (Einstellung dieses Verfahrens gemäss Begründung wegen fehlenden
Vorsatzes [vgl. oben Ziff. 2.2.1];vgl. z.B. Revisionsbericht vom 20. November
2012 gemäss welchem eine Buchung von CHF 89'830.– zu Lasten der B_____ AG auf
das Privatkonto des Beschwerdeführers nicht geklärt werden konnte [S. 7] und
wonach der Beschwerdeführer der Gesellschaft gemäss den vorhandenen Unterlagen noch
CHF 54'438.95 aus dem Bierliefervertrag schulde [S. 5]). Dass der
Staatsanwaltschaft zudem aufgrund der gleich zu Beginn der eingeleiteten Strafuntersuchung
festgestellten Kontobewegungen (z.B. Überweisung zu Lasten der B_____ AG auf
das Konto des Beschwerdeführers von rund einer halben Million CHF am 20.
Februar 2012, SB Kontoauszug der Basler Kantonalbank S. 122 bis 136:) die mit
der Anzeige zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe alles andere als haltlos erschienen
und sie diesen deshalb vertieft nachzugehen hatte, ist in keiner Art und Weise
zu beanstanden, zumal in den beschlagnahmten Unterlagen keine über weitere
Zweifel erhabene Erklärung für die Vorgänge gefunden werden konnte (vgl. auch
Ausführungen zum Tatverdacht im Urteil des Appellationsgerichts vom 2. April
2013 betreffend die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen in der nämlichen
Angelegenheit, BES.2012.102). Auch ist es die Pflicht der Staatsanwaltschaft,
den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 139 StPO N 1),
und sie kann und darf sich dazu nicht einzig auf Aussagen und Angaben eines
Beschuldigten verlassen. Bei einer Strafuntersuchung ist zudem zu vermeiden,
dass eventuell belastendes Material vom Betroffenen entfernt werden kann,
weshalb die Notwendigkeit eines Überraschungsmoments, welcher vorliegend mit
einer nicht im Voraus angekündigten Hausdurchsuchung geschaffen werden konnte, oft
notwendig ist (vgl. Bericht vom 10. September 2012 betreffend Hausdurchsuchung,
welche unmittelbar nach deren Ankündigung durchgeführt wurde). Insofern sind
die Ausführungen des Beschwerdeführers geradezu naiv, wenn er die Ansicht
vertritt, die Staatsanwaltschaft hätte allein auf die von ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen abstellen können und es hätte kein Bedarf bestanden, sich
weitere Unterlagen via Zwangsmassnahmen zu beschaffen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer
gar nicht im Stande war, diverse Vorgänge schlüssig zu erklären und schon gar
nicht umgehend umfassend und lückenlos zu dokumentieren (vgl. z.B. E-Mail des
Beschwerdeführers vom 15. September 2012: „Bereits im Jahresabschluss vom
Geschäftsjahr 08/09 sind Abgrenzungen enthalten, die auf Schätzungen und
Annahmen beruhen […] Die Bilanz per 22. August 2012 entspricht somit eher einer
aktuellen Pendenzenliste und die Ihnen vorgelegten Jahresabschlüsse sind
deshalb noch als „sehr provisorisch“ zu betrachten“; Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 2. Juli 2013 S. 2, auf den Vorhalt, die erhaltene
Buchhaltung sei entgegen seiner Zusicherungen nicht vollständig: „Die
Buchhaltungen 06/07 und 07/08 sind bis heute nicht genehmigt und die Belege
fehlen. Deshalb war es sehr schwierig, die nächsten Buchungsjahre ohne Belege
und Eröffnungsbilanzen zu erstellen […] Ich habe der Staatsanwaltschaft aber sicher
alle Belege, welche ich hatte, übergeben. Ebenso habe ich immer alle Einnahmen
und Ausgaben in Excelllisten erfasst. Und diese Excelltabellen wollte ich dann
einem Buchhalter übergeben […]“; Aussage des Buchhalters […] vom 13. Dezember
2012 S. 5, auf die Frage, welche Angaben ihm für die Erstellung der Buchhaltung
gefehlt hätten: „Ein Teil war die Liegenschaft […]. Ein wichtiger Teil ist die
Darlehensgeschichte: ich weiss nicht, was per 30. Juni 2008 bei den einzelnen
Darlehenskonti ausgewiesen wurde. […] Für die nächsten Geschäftsjahre der B_____
AG bestanden Fragen im Zusammenhang mit dem Bierliefervertrag, der [...] und
der [...]. Dann war noch etwas mit der [...], welches mit unklar war. Ich habe
einfach gesehen, dass dies Themen waren, die man vertiefter anschauen musste,
um die weiteren Buchhaltungen erstellen zu können.“). Falsch ist zudem die
Behauptung des Beschwerdeführers, die anfängliche Verwirrung betreffend den
Aufbewahrungsort der Geschäftsunterlagen sei nicht ihm zuzuschreiben, gab er
doch aktenkundig zu Protokoll, alle Unterlagen befänden sich bei seinem
Treuhänder (Protokoll der Einvernahme vom 3. September 2009 S. 4), obwohl
diverse Akten auch bei ihm zu Hause und bei seinem früheren Buchhalter, der [...]
Revisions- und Treuhhand AG, beschlagnahmt werden mussten (s. Beschlagnahmeprotokolle
vom 3. September 2012). Aus der buchhalterischen Unordnung resultierte sodann
eine erschwerte Abklärung der abzuklärenden Strafvorwürfe. So mussten bspw. die
Unterlagen betreffend die Miet- und Untermietverträge aus mehreren aus der Hausdurchsuchung
stammenden Ordnern zusammengetragen werden, wobei mangels einer Beschriftung vorab
alle Ordner zu sichten waren (vgl. Revisionsbericht vom 20. November 2012 S.
1). Letztlich bestritt der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens auch
gar nicht, nicht in der Lage zu sein, die Staatsanwaltschaft umfassend zu
dokumentieren. Er betonte lediglich, alle vorhandenen Unterlagen herausgegeben
zu haben (vgl. Einvernahme vom 2. Juli 2013 S. 2 f.). Entsprechend diesen Ausführungen
sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, der im Verfahren betriebene
Aufwand, welcher in keinem Verhältnis zum in Frage kommenden Straftatbestand
stünde, wäre keineswegs dem desolaten Zustand der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft
zuzuschreiben, haltlos.
2.5 Damit
ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren
selbst zu verantworten und erheblich erschwert hat. Zudem steht es dem
Beschwerdeführer nicht frei, die Bücher der B_____ AG nach eigenem Gutdünken zu
führen. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft
gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die
nach Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um die Vermögenslage des
Geschäfts sowie die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und
Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen
(Art. 957 Abs. 1 OR). Dabei müssen die Bücher so geführt werden, dass jährlich
ein Inventar, eine Bilanz und eine Betriebsrechnung aufgestellt werden können (Neuhaus/Schärer,
in Basler Kommentar OR II, 4. Auflage 2012, Art. 957 OR N 19). Dementsprechend
wurde der Beschwerdeführer wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher
rechtskräftig verurteilt (vgl. oben Sachverhalt). Diese Strafbestimmung bezieht
sich allein auf die obligationenrechtliche Buchführungspflicht und kann nur bei
Vorliegen dieser Pflicht überhaupt begangen werden (Flachsmann, in:
Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 325 StGB N 2).
Damit hat zivilrechtlich normwidriges Verhalten, welches auch strafrechtlich zu
sanktionieren war, die Einleitung des Verfahrens provoziert und dessen Durchführung
massiv erschwert, womit die Voraussetzungen für eine Überbindung der Verfahrenskosten
gegeben sind (vgl. BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.6 e
contrario). Ein über die ordnungswidrige Buchführung hinausgehendes strafrechtliches
Verschulden wird mit der Kostenüberbindung nicht insinuiert. Da der vorgefundene
Zustand der Buchhaltung massiv vom Sollzustand abwich und der Untersuchungsaufwand
allein daraus resultiert, rechtfertigt sich ausserdem die vollständige
Kostenüberwälzung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der
Beschwerdeführer verlangt des Weiteren die Zusprechung einer Entschädigung von
CHF 6'344.45 für die Aufwendungen seiner Verteidigung. Gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO steht der beschuldigten Person eine Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und damit grundsätzlich ein
Ersatz der Kosten ihrer Wahlverteidigung – soweit deren Beizug gerechtfertigt
war – zu (Wehrenberg/Bernhard,
in Basler Kommentar Schweizerische StPO, 1. Auflage 2011, Art. 429 StPO N 12
ff.). Indessen kann auch diese Entschädigung entsprechend den Voraussetzungen
einer Überbindung der Verfahrenskosen verweigert
oder aber herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Raselli/Dold,
Erste Erfahrungen mit der Schweizerischen Strafprozessordnung, AJP 2012, S. 442
ff., 452; BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4). Es handelt sich damit
auch hier um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für
widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 430 StPO N
12). Dabei schliessen sich die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und die
Zusprechung einer Entschädigung grundsätzlich aus (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 V S. 1085, 1329). Es
sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Demnach
hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht die Entschädigung verweigert
und es kann auf die Ausführungen zur Auferlegung der Verfahrenskosten verwiesen
werden.
4.1 Überdies
macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erhalt einer Genugtuung im Umfang
von CHF 5'000.– geltend, da er mit der Sperrung eines Guthabens von CHF
250'000.– während einem Jahr und der Desavouierung gegenüber sechs Banken,
mehreren Geschäftspartnern und allfälligen weiteren Dritten im Rahmen der Ermittlungshandlungen
in seiner Persönlichkeit schwer getroffen worden sei.
4.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann der beschuldigten Person augrund der
Verfahrenseinstellung bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, eine Genugtuung zugesprochen
werden. Damit bedarf es für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund erfolgter
Zwangsmassnahmen, welche sich erst im Nachhinein als strafprozessual unbegründet
erweisen, einer gewissen Verletzungsintensität. Beispielhaft nennt das Gesetz
dazu selbst den Freiheitsentzug, denkbar sind aber etwa auch eine Publizität
des Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene
Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte Familienprobleme u.ä. (Wehrensberg/Bernhard,
a.a.O., Art. 429 StPO N 26 f. ) Die mit jedem Strafverfahren in grösserem
oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung
gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage 2013, N 1819). Eine im Nachhinein als unbegründet zu erachtende
Kontosperre kann einen Anspruch auf Genugtuung demnach nicht ohne Weiteres auslösen,
auch wenn diese für den Beschwerdeführer möglicherweise zu Unannehmlichkeiten
führte und ihm dies im Umgang mit der betroffenen Bank peinlich war. Inwiefern
er dadurch auch gegenüber Geschäftspartnern diskreditiert wurde, legt er gar nicht
erst dar, zumal diese jedenfalls nicht von den Strafverfolgungsbehörden über
die Zwangsmassnahmen unterrichtet wurden. Eine besonders schwere Verletzung der
persönlichen Verhältnisse wurde damit weder dargelegt noch ist sie ersichtlich,
weshalb sich der Entscheid der Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht als
korrekt erweist.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.– (inkl.
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.