Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.95
ENTSCHEID
vom 4.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. September 2013
betreffend geheime
Überwachungsmassnahmen
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen ihrer
Ermittlungen liess sie nach Einholung der Bewilligung beim Zwangsmassnahmengericht
im Zeitraum vom 11. März bis 26. September 2013 die Telefonanschlüsse [...],
[...] und [...] für je drei Monate überwachen und führte jeweils eine Teilnehmeridentifikation
durch. Mit Schreiben vom 10. September 2013 setzte die Staatsanwaltschaft A_____
über Grund, Art und Dauer dieser Überwachungsmassnahme in Kenntnis.
Dagegen erhob A_____
mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, sämtliche durch die geheimen Überwachungen der bezeichneten
Telefonnummern gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten, unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21.
Oktober 2013 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der
Beschwerdeführer hat repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Staatsanwaltschaft kann unter den Voraussetzungen von Art. 269 ff. StPO den
Fernmeldeanschluss einer Person überwachen lassen. Greift sie zu dieser Massnahme,
hat sie der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des
Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen. Personen, deren
Fernmeldeanschluss überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss
mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikeln 393-397 StPO führen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung (Art. 279 Abs. 1 und 3 StPO).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht.
Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO;
§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist von der geheimen Überwachung betroffen
und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift
ist innert der Frist von 10 Tagen seit Eröffnung der Mitteilung nach Art. 279
Abs. 1 StPO eingereicht worden.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt, das Beschwerdeverfahren sei zunächst auf die Frage
zu beschränken, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege. Die
Mitteilung nach Art. 279 StPO vom 10. September 2013 genüge seiner Ansicht
nach den Anforderungen an eine Verfügung nicht.
Dass die
Mitteilung nach Art. 279 StPO ein taugliches Anfechtungsobjekt ist, ergibt sich
zwingend aus der Gesetzessystematik. Gegen richterliche Genehmigungsentscheide
von geheimen Überwachungsmassnahmen kann keine Beschwerde an ein oberes
kantonales Gericht erhoben werden. Von der Überwachung Betroffene können die
Überwachungsmassnahmen erst nachträglich nach deren Mitteilung durch die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 279 StPO mit Beschwerde anfechten. Mit der
Beschwerde kann lediglich geltend gemacht werden, die Überwachung sei unrechtmässig
oder unverhältnismässig gewesen. Ob die erhobenen Beweise verwertet werden
dürfen, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, sondern durch den
Sachrichter im Hauptverfahren, welcher wiederum die Rechtmässigkeit der Anordnung
der Überwachung nicht überprüfen darf beziehungsweise auch im Falle der Abweisung
der Beschwerde eine Unverwertbarkeit annehmen darf (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 279 StPO N 14, unter Hinweis auf BGer 1B_425 vom 22. Juni 2011; 6S.
488/2004; BGE 133 IV 333). Beschwerdeobjekt kann somit – entgegen den
missverständlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdevernehmlassung – nur
die Mitteilung gemäss Art. 279 StPO sein. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer am 10. September 2013 eine schriftliche Mitteilung gemäss Art.
279 StPO gemacht. Diese kann mit Beschwerde angefochten werden. Es bedarf
keines weiteren Aktes der Verfügung oder Mitteilung.
1.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer,
die Mitteilung nach Art. 279 StPO genüge den Anforderungen der Spezifizierung
nicht. Es genüge nicht, lediglich den Tatbestand anzugeben, welcher den Anlass
der Überwachung gebildet habe. Vielmehr müsse auch der relevante Sachverhalt
genannt werden. Sinn der Mitteilung ist die Herstellung von Transparenz für den
Betroffenen. Dieser soll sich ein Bild davon machen können, weshalb die
Überwachung erfolgt ist (Schmid, a.a.O.,
N 5; vgl. auch BGer 8G.109/2003). Im vorliegenden Fall erging die Mitteilung
erst, nachdem der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 und am 28. August 2013
bereits mündlich über die Telefonüberwachung in Kenntnis gesetzt und als
Beschuldigter zu den einzelnen Gesprächen mehrmals einvernommen worden war.
Anlässlich dieser Einvernahmen war ihm der Inhalt der Belastungen vorgehalten
worden. Der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 279
StPO daher sehr wohl, was ihm zur Last gelegt wurde, sodass sich die Mitteilung
auf die Nennung des Tatbestands, qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, beschränken durfte. Damit genügt die angefochtene
Verfügung den Formerfordernissen und die Beschwerdegegnerin ist auch unter
diesem Aspekt nicht zum Erlass einer neuen Verfügung anzuhalten.
Soweit sich die Beschwerde gegen die
Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahmen richtet, ist dem Beschwerdeführer
folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung
der angefochtenen Mitteilung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Begründet heisst, dass
genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen
werden (Art. 385 StPO; Keller, in:
Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich /Basel / Genf 2010,
Art. 396 N 14). Erfüllt eine Rechtsschrift diese Anforderungen nicht, so ist
eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 385 Abs. 2 StPO). Dies
gilt allerdings dann nicht, wenn die Rechtsschrift im Bewusstsein um den Mangel
abgefasst wurde. Insbesondere von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist zu
erwarten, dass sie Eingaben korrekt verfassen, sodass ihnen eine Nachfrist nur
bei Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis anzusetzen ist (Ziegler, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel
2011, Art. 385 StPO N 3).
Die Verteidigerin des
Beschwerdeführers hatte – wie die Beschwerdegegnerin mit Recht ausführt – bereits
weit vor der Mitteilung vom 10. September 2013 uneingeschränkten Zugang zu den
Verfahrensakten, sodass es ihr möglich gewesen wäre, die Rechtmässigkeit der
Überwachungsmassnahmen zu prüfen und allfällige Rechtsverletzungen begründet zu
rügen. Es ist unzulässig, die Rechtmässigkeit gleichsam auf Vorrat in Frage zu
stellen (Verfahrensantrag gemäss Eingabe vom 23. September 2013) und durch den
Beweisantrag um Beizug der bereits parteiöffentlichen Akten eine Verlängerung
der gesetzlichen – und damit grundsätzlich nicht erstreckbaren –
Begründungsfrist zu erwirken. In der Beschwerde werden lediglich die Entscheide
des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. und vom 20. Juni 2013 andeutungsweise
begründet kritisiert. Die Ausführungen zum erstgenannten Entscheid erschöpfen
sich in dem Hinweis, dort sei der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung
eines Zufallsfunds durch das Zwangsmassnahmengericht als nicht nachvollziehbar
bezeichnet worden. Dies stellt eine falsche Paraphrasierung dar. An der
interessierenden Stelle wird lediglich festgehalten, dass der Zusammenhang zwischen
einer Beschlagnahme und einem mutmasslich belastenden SMS nicht nachvollziehbar
sei. In den folgenden Erwägungen wird aber eingehend dargelegt, dass die
Voraussetzungen der Verwendung des Zufallsfunds gleichwohl gegeben sind. Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juni 2013 wird sodann dahingehend
kritisiert, dass der Grund für die Verlängerung der Überwachungsmassnahme darin
nicht genannt werde. Dieses Vorbringen ist offensichtlich aktenwidrig (vgl. Entscheid
vom 20. Juni 2013; Abschnitt 3 und 4 auf S. 2). Soweit in diesen Vorbringen des
Beschwerdeführers Elemente einer Begründung enthalten sind, ist die Beschwerde
abzuweisen. Im Übrigen genügt die Eingabe vom 23. September 2013 den
Begründungsanforderungen nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der amtliche
Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand ist zu schätzen. Ihm
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’080.–, inklusive
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 86.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], substituiert durch [...], wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1’080.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8
% MWST von CHF 86.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.