Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.10
ENTSCHEID
vom 26.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 28. Februar 2014
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 23. Mai 2014
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 der mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, der Sachbeschädigung, der
mehrfachen Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 7. September
2013, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von
CHF 300.–. Die Vorstrafe vom 22. Januar 2013, eine bedingte Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 30.– wegen Sachbeschädigung und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, wurde vollziehbar erklärt. A_____ hat gegen dieses
Urteil Berufung angemeldet.
Mit separatem
Beschluss des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 wurde die Sicherheitshaft über
A_____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. Mai 2014,
verlängert.
Gegen diesen
Beschluss des Strafgerichts hat A_____, vertreten durch [...], gleichentags
Beschwerde eingelegt. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung und die sofortige
Haftentlassung und ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Verbeiständung.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2014 Nichteintreten,
eventualiter kostenfällige Abweisung. Das Strafgericht hat am 6. März 2014 den
Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Der Verteidiger hat am 11. März
2014 repliziert.
Auf Gesuch von A_____
vom 28. Februar 2014 wurde ihm am 4. März 2014 der vorzeitige Strafvollzug
bewilligt.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Angefochten ist
ein Beschluss des Strafgerichts über die Haftverlängerung im Sinne von Art. 231
Abs. 1 StPO, der mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 393
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 222 StPO). Der Beschwerdeführer hat am
Tag seiner (nicht rechtskräftigen) erstinstanzlichen Verurteilung sowohl Beschwerde
gegen die Haftverlängerung geführt als auch die Versetzung in den vorzeitigen
Strafvollzug beantragt. Mit Verfügung vom 4. März 2014 hat der
Strafgerichtspräsident den vorzeitigen Strafvollzug im Sinne von Art. 236 Abs.
1 StPO bewilligt. Was diesfalls mit hängigen Haftverlängerungsverfahren
geschieht, ist im Einzelfall zu entscheiden: Nach der Rechtsprechung können die
laufenden Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden, wenn der Betroffene
das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert; ein Verlust
des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend (BGE 137 IV 177 E. 2.1). Aufgrund
der Interessenlage ist das Vorgehen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen,
dass er primär die Haftentlassung anstrebt, aber für den Fall der Bestätigung
der Sicherheitshaft die günstigeren Bedingungen des vorzeitigen Vollzugs in
Anspruch nehmen möchte. Da der vorzeitige Vollzug aber das Fortbestehen der
Haftgründe voraussetzt und auch im vorzeitigen Vollzug Haftentlassungsgesuche
gestellt werden können (BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_50/2013
vom 25. Februar 2013 E. 3; 1B_116/2013 vom 12. April 2013 E. 2.1, je mit
Hinweisen, Schmid, Praxiskommentar,
Art. 236 StPO N 4) und der Beschwerdeführer in der Replik an der Rüge der
fehlenden Haftvoraussetzungen festhält, ist das Rechtsschutzinteresse an der
Behandlung der Beschwerde weiterhin gegeben. Die Beschwerde ist überdies nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf
einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht gemäss
§ 17 lit. b EG StPO und § 73a Abs. 1 lit. b GOG. Die
Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Das Strafgericht
verfügte die Sicherheitshaft zur Aufrechterhaltung des Strafvollzugs wegen Fortsetzungsgefahr.
Zur Begründung wurde auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 10.
September 2013, 29. November 2013 und 19. Dezember 2013 verwiesen. Die
Staatsanwaltschaft bringt in der Vernehmlassung vor, die Gewaltdelikte hätten
sich vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers im September 2013 derart
gehäuft, dass weitere einschlägige Straftaten befürchtet werden müssten. Weder
die Vorstrafen noch die verschiedenen hängigen Verfahren hätten den
Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abhalten können. Daran habe sich bis
heute nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vor
Strafgericht nicht wirkliche Einsicht oder ernsthafte Reue bezüglich der Taten
gezeigt habe.
Der Verteidiger
macht geltend, von Fortsetzungsgefahr könne keine Rede sein. Der
Beschwerdeführer sei mit Jahrgang 1992 noch sehr jung, so dass man keine
schlechte Prognose stellen könne. Bei der Vorstrafe vom 22. Januar 2013 handle
es sich um ein „recht harmloses Urteil“, das kein Köperverletzungsdelikt
betreffe. Es sei nicht zu erwarten, dass die „spezielle Konstellation“ der
Schlägereien, die dem Urteil vom 28. Februar 2014 zugrunde lägen, sich
wiederholen würde. Der Beschwerdeführer lebe in einer intakten Familie, könne
im elterlichen Restaurant arbeiten und dort ab August eine Lehre absolvieren.
Die bereits ausgestandene Untersuchungshaft von 6 Monaten habe eine
einschneidende Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt, so dass insgesamt keine
konkreten Anzeichen einer Fortsetzungsgefahr bestünden.
4.1 Die
Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund (wie
Fortsetzungsgefahr) besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
Fortsetzungsgefahr
nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass der Beschuldigte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose;
dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte
sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Die früher begangenen
Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren
ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens
bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt,
wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86,
mit Hinweis auf Forster, in: Basler
Kommentar, Art. 221 StPO N 14; AGE HB.2013.68 vom 30. Dezember 2013 E. 4.3).
4.2 Im
vorliegenden Fall hat das Strafgericht ein materielles Strafurteil gefällt. Es
hält es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer für folgende Gewalttaten verantwortlich
ist (Strafurteil vom 28. Februar 2013 und Anklageschrift, Akten S. 2741 ff.):
– Angriff
auf eine Gruppe von Jugendlichen vom 31. Juli/1. August 2012 auf dem […],
– Sachbeschädigung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beschimpfung eines Polizisten am 28.
Oktober 2012 in Birsfelden und Liestal,
– versuchte
schwere Körperverletzung durch Schlag mit einem Barhocker gegen den Hinterkopf
des Opfers am 9. Mai 2013 im Restaurant […],
– versuchte
schwere Körperverletzung durch Schlag mit einer Glasflasche gegen den Hinterkopf
des Opfers am 7. September 2013 im […]
– sowie
Faustschlag gegen das Gesicht, Fusstritte gegen Körper und Kopf und versuchter
Schlag mit einer Wodka-Flasche auf den Kopf des Opfers, ebenfalls am 7.
September 2013 in […].
Weiter ergibt
sich aus den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer schon früher eine
einschlägige Jugendstrafe wegen Angriffs verhängt wurde (Strafregisterauszug,
Akten S. 11) und dass er die geschilderten Gewalttaten vom 7. September 2013 begangen
hat, nachdem er bereits am 9. Mai 2013, ebenfalls im Anschluss an Gewalttaten,
in Polizeigewahrsam genommen worden war (vgl. Anklageschrift, Akten
- 2741; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2013, Akten
- 197).
4.3 Bei
dieser Vorgeschichte ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer
eine sehr ungünstige Rückfallprognose im Sinne der Rechtsprechung zur
Fortsetzungsgefahr gestellt wird. Er hat wiederholt Gewalttaten begangen und
die körperliche Integrität von anderen Menschen bedroht. Weder die Jugendstrafe
noch der Freiheitsentzug vom 9. Mai 2013 haben ihn von Rückfällen abgehalten.
Auch das vom Verteidiger erwähnte jugendliche Alter sowie seine Familie konnten
ihn nicht von der Deliktsserie abhalten, obwohl diese Umstände bereits zum
damaligen Zeitpunkt gegeben waren. Einzig die bereits verbüsste Haftdauer von
bald 7 Monaten könnte (theoretisch) zu einem Umdenken geführt haben. Dafür,
dass dies praktisch so wäre, sind aber keine konkreten Anzeichen ersichtlich.
Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung weder Einsicht noch Reue bezüglich der Taten gezeigt habe,
deutet eher auf das Gegenteil hin. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, im
Falle einer Entlassung des Beschuldigten bestehe die ernsthafte Befürchtung
einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer, zu bestätigen.
4.4 Der
Beschwerdeführer ist seit dem 7. September 2013 in Haft. Die seitherige
Haftdauer von bald 7 Monaten hat die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe
von 5 Jahren noch nicht erreicht. Ersatzmassnahmen, womit den umschriebenen
Gefahren begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich
nach wie vor als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Einerseits sind aber die
Eltern des Beschwerdeführers nach Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich unterstützungspflichtig
(vgl. BGE 127 I 202 E. 3f; 124 I 1 E. 2a S. 2; BGer 6B_471/2011 vom 22.
September 2011; 6B_413/2009 vom 13. August 2009; AGE BES.2012.87 vom 25.
Oktober 2012 E. 3; BES.2012.65 vom 23. August 2012 E. 3.2) und haben im Verfahren
vor Strafgericht auch die Kosten für die Privatverteidigung übernommen. Die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass die Eltern offensichtlich über die entsprechenden
Mittel verfügen, werden vom Verteidiger nicht bestritten, so dass nicht von
einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO ausgegangen werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist
daher mit der Massgabe abzuweisen, dass dem Verteidiger die Vertretungskosten
bevorschusst werden. Der Beschwerdeführer hat diese aber gemäss Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO dem Appellationsgericht zurückzuerstatten.
Da keine
Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand der Verteidigung zu schätzen,
wobei 5 Stunden als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem
Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschwerdeführer
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung zurückzuerstatten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.