Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.9
ENTSCHEID
vom 26.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 28. Februar 2014
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 23. Mai 2014
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 des Raufhandels, des mehrfachen Angriffs,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, sowie zu einer
Busse von CHF 300.–. Zudem wurde eine Vorstrafe u.a. wegen Gehilfenschaft zum Angriff
im Umfang von 19 Monaten (von insgesamt 28 Monaten) Freiheitsstrafe vollziehbar
erklärt. A_____ hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet.
Mit separatem
Beschluss des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 wurde die Sicherheitshaft über
A_____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 23. Mai 2014
verlängert.
Gegen diesen
Beschluss des Strafgerichts hat A_____, vertreten durch lic. iur. [...],
gleichentags Beschwerde eingelegt. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung
und die sofortige Haftentlassung und ersucht überdies um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2014 Nichteintreten,
eventualiter kostenfällige Abweisung. Das Strafgericht hat am 6. März 2014 den
Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Der Verteidiger hat am 18. März
2014 repliziert.
Auf Gesuch von A_____
vom 28. Februar 2014 wurde ihm am 5. März 2014 der vorzeitige Strafvollzug
bewilligt.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Angefochten ist
ein Beschluss des Strafgerichts über die Haftverlängerung im Sinne von Art. 231
Abs. 1 StPO, der mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 393
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 222 StPO). Der Beschwerdeführer hat am
Tag seiner (nicht rechtskräftigen) erstinstanzlichen Verurteilung sowohl Beschwerde
gegen die Haftverlängerung geführt als auch die Versetzung in den vorzeitigen
Strafvollzug beantragt. Am 5. März 2014 wurde der vorzeitige Strafvollzug im
Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO bewilligt. Was diesfalls mit hängigen
Haftverlängerungsverfahren geschieht, ist im Einzelfall zu entscheiden: Nach
der Rechtsprechung können die laufenden Haftverlängerungsverfahren
gegenstandslos werden, wenn der Betroffene das Interesse an der Überprüfung der
Haftvoraussetzungen verliert; ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch
nicht zwingend (BGE 137 IV 177 E. 2.1). Aufgrund der Interessenlage ist das
Vorgehen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, dass er primär die Haftentlassung
anstrebt, aber für den Fall der Bestätigung der Sicherheitshaft die günstigeren
Bedingungen des vorzeitigen Vollzugs in Anspruch nehmen möchte. Da der
vorzeitige Vollzug aber das Fortbestehen der Haftgründe voraussetzt und auch im
vorzeitigen Vollzug Haftentlassungsgesuche gestellt werden können (BGer
1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 3; 1B_116/2013
vom 12. April 2013 E. 2.1, je mit Hinweisen, Schmid,
Praxiskommentar, Art. 236 StPO N 4) und der Beschwerdeführer in der Replik an
der Rüge der fehlenden Haftvoraussetzungen festhält, ist das
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde weiterhin gegeben. Die
Beschwerde ist überdies nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht gemäss § 17 lit. b EG StPO und § 73a
Abs. 1 lit. b GOG. Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Das Strafgericht
hat die Sicherheitshaft zur Aufrechterhaltung des Strafvollzugs wegen Fluchtgefahr
und Fortsetzungsgefahr verfügt. Zur Begründung wurde auf die Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2013, 28. November 2013 und 19.
Dezember 2013 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Vernehmlassung
vor, der Beschwerdeführer sei wegen zahlreicher massiver Gewalt- und
Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden und habe im Falle einer Bestätigung
des Urteils insgesamt eine Freiheitsstrafe von knapp 6 ½ Jahren zu verbüssen.
Mit der Urteilseröffnung habe sich für den türkischen Beschwerdeführer eine
neue Ausgangslage ergeben, so dass nunmehr auch Fluchtgefahr anzunehmen sei.
Zudem sei auch ganz erhebliche Fortsetzungsgefahr anzunehmen, die auch bei der
Versetzung in die Untersuchungshaft im September 2013 angenommen worden sei.
Weder ein in Basel-Landschaft hängiges Verfahren, noch die Vorstrafe oder die
neu hängigen Verfahren hätten den Beschwerdeführer von der Fortsetzung der Delinquenz
abgehalten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er auch nicht ernsthafte Einsicht
oder Reue gezeigt.
Der Verteidiger rügt,
die Annahme von Fluchtgefahr sei willkürlich. Der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz geboren, habe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und keine
Verwandten oder Bekannten in der Türkei. Er sei letztmals vor mehr als 10
Jahren in der Türkei gewesen und habe zur Türkei nicht den geringsten Bezug.
Bezüglich der Fortsetzungsgefahr wird eingewandt, es widerspreche dem gesunden
Menschenverstand und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer
nach einer allfälligen Haftentlassung weiter delinquieren würde. Die
Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz liege bei objektiver Betrachtung bei 0
%.
4.1 Die
Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund (wie
Fluchtgefahr oder Fortsetzungsgefahr) besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Fortsetzungsgefahr
nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass der Beschuldigte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose;
dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte
sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Die früher begangenen
Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
stellt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass
die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
86, mit Hinweis auf Forster, in:
Basler Kommentar, Art. 221 StPO, N 14; AGE HB.2013.68 vom 30. Dezember 2013 E.
4.3).
4.2 Im
vorliegenden Fall hat das Strafgericht ein materielles Strafurteil gefällt. Es
hält es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit anderen Beschuldigten
wiederholt an Schlägereien beteiligt hat, wobei den Opfern Kopfverletzungen
zugefügt wurden (Strafurteil vom 28. Februar 2013 und Anklageschrift, Akten S.
2741 ff.). Es handelt sich um folgende Schlägereien:
– am
9. Mai 2013 gegen den Türsteher des Restaurants […],
– am
7. September 2013 im […] gegen einen ihm unbekannten Jugendlichen,
– am
7. September 2013 in […] gegen einen dort anwesenden Mann.
Aus dem
Strafurteil geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals in
Untersuchungshaft versetzt wurde, und zwar vom 21. bis 28. November 2008, vom
4. Februar bis 30. März 2009, vom 3. bis 12. März 2010 und vom 11. bis 13. Januar
2008. Gemäss Anklageschrift wurde ihm auch am 2. Februar 2013 und am
9. Mai 2013 die Freiheit entzogen (Akten S. 2742).
4.3 Bei
dieser Vorgeschichte ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer
eine sehr ungünstige Rückfallprognose im Sinne der Rechtsprechung zur Fortsetzungsgefahr
ausgestellt wird. Er hat wiederholt Gewalttaten begangen und die körperliche
Integrität von anderen Menschen bedroht. Die wiederholten Konflikte mit der
Rechtsordnung und die wiederholten Freiheitsentzüge haben den Beschwerdeführer
aber nicht dazu bewogen, auf die Fortsetzung von Straftaten zu verzichten und
insbesondere keine Gewalttaten zu begehen. Mit Blick auf die Gefährdung der
Öffentlichkeit ist zudem zu erwähnen, dass sich die Gewalt gegen ihm unbekannte
Personen richtete, so dass die Auswahl der Opfer zufällig erscheint. Einzig die
inzwischen verbüsste Haftdauer von bald 7 Monaten könnte (theoretisch) zu einem
Umdenken geführt haben. Dafür, dass dies praktisch so wäre, sind keine
konkreten Anzeichen ersichtlich. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach der
Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht weder
Einsicht noch Reue gezeigt habe, deutet eher auf das Gegenteil hin. Insgesamt
ist der Schluss der Vorinstanz, im Falle einer Entlassung des Beschuldigten bestehe
die ernsthafte Befürchtung einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer,
zu bestätigen.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; AGE HB.2014.6 vom
4. März 2014 E. 4; HB.2012.33 vom 27. August 2012 E. 4), muss die Frage, ob
neben Fortsetzungsgefahr auch Fluchtgefahr bestehe, nicht abschliessend geklärt
werden. Vorsicht bei der Beurteilung ist auch geboten, weil der angefochtene
Beschluss des Strafgerichts keine eigenen Ausführungen enthält, sondern
pauschal auf frühere Hafturteile verweist.
Aus den Akten
ergibt sich immerhin, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und im
Zeitpunkt der Festnahme arbeitslos war (Akten S. 307). Er ist ledig und hat
keine Kinder. Er hatte zeitweise seinen Wohnort nicht angemeldet und wollte den
Ort, wo er damals schlief, gegenüber der Strafbehörde nicht angeben (S. 318).
Diese Umstände sprechen doch für eher prekäre Lebensumstände, die auf eine
fehlende Verankerung in der Schweiz hindeuten. Zusammen mit der drohenden
langjährigen Freiheitsstrafe können sie für die erhöhte Wahrscheinlichkeit
einer Flucht sprechen (Schmid,
Praxiskommentar, Art. 221 StPO N 6). Entsprechend ist die Fluchgefahr auch im
Vollzugsauftrag betreffend den vorzeitigen Strafvollzug vom 5. März 2014
vermerkt. Anzumerken ist noch, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nicht
eine zwingende Voraussetzung für die Annahme von Fluchtgefahr ist. Fluchtgefahr
ist auch bei Schweizer Bürgern anzunehmen, wenn konkrete Hinweise für eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit der Flucht bestehen (vgl. BGer 1B_73/2007 vom
14. Mai 2007).
Die
Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine Wegweisung
aus der Schweiz droht. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden,
wenn der betroffene Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu
einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Ausländergesetz). Auch ein Ausländer, der in
der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat,
kann weggewiesen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33). Ob es im Falle des
Beschwerdeführers soweit kommt, hat aber die zuständige Migrationsbehörde unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden. Die Frage,
ob die blosse Möglichkeit einer späteren Wegweisung für die Annahme von
Fluchtgefahr ausreicht, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
Der Beschwerdeführer
ist seit dem 7. September 2013 in Haft. Die seitherige Haftdauer von bald 7 Monaten
hat die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe von insgesamt knapp 6 ½ Jahren
noch nicht erreicht. Ersatzmassnahmen, womit den umschriebenen Gefahren
begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach wie
vor als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Der Verteidiger beantragt die amtliche Verteidigung. Da die Beschwerde
nicht als von vornherein aussichtslos erscheint, ist die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Dem Verteidiger ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Dafür kann auf die
eingereichte, mit der Replik ergänzte Honorarnote abgestellt werden (4.5
Stunden zu CHF 200.–, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem Verteidiger, lic. iur. [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 12.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 72.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.