Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.233
URTEIL
Vom 1.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Gabrielle Kremo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o […],
[…]
gegen
Steuerrekurskommission Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, Postfach 2248,
4001 Basel.
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurs-kommission vom 9. Dezember 2013
betreffend Rekursvoraussetzungen
Sachverhalt
In dem von A_____
angestrengten Rekursverfahren betreffend Veranlagung der kantonalen Steuern pro
2009 hat das Präsidium der Steuerrekurskommission das Gesuch des Rekurrenten um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch dessen Eventualantrag auf
Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung hat der Rekurrent mit einer auf Briefpapier der Firma […] AG verfassten
Eingabe vom 19. Dezember 2013 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Damit
beschwert er sich darüber, dass man ihn weder im Einspracheverfahren noch im
Rekursverfahren persönlich anhören wolle. Bei den festgelegten Steuerfaktoren
handle es sich um Schätzungen ohne Grundlage. Während sich die Steuerverwaltung
bisher jeweils auf die Veranlagung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft
abgestützt habe, tue sie dies nun plötzlich nicht mehr. Eventualiter sei das
Verfahren deshalb zumindest bis zur Festlegung der Einkommensfaktoren 2009 bis
2012 durch die Steuerverwaltung Basel-Landschaft zu sistieren. Die Steuerrekurskommission
hat sich zu diesem Rekurs mit Eingabe vom 3. Februar 2014 vernehmen lassen. Sie beantragt Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 14. Februar 2014 repliziert. Die Ausführungen der Parteien ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; SG 640.100) kann gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden, woraus
sich dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des
vorliegenden Rechtsmittels ergibt. Nach § 171 Abs. 2 StG richtet sich das Verfahren
nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100).
1.2 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission
vom 9. Dezember 2013, mit dem während des laufenden Rekursverfahrens der Antrag
des Rekurrenten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch dessen
Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen worden sind. Eine
solche Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen
Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1069 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 905). Gemäss
§ 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn
sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277,
281 ff.; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Dem entspricht auch die
Rechtslage im Bund (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht,
BGG; SR 173.110).
1.2.1 Der
Rekurrent beschränkt sich in seinen Rechtsschriften auf Ausführungen, weshalb
seiner Meinung nach im Verfahren vor der Steuerrekurskommission eine mündliche
Verhandlung stattfinden sollte. Er legt hingegen nicht dar, welcher nicht
wieder gutzumachende Nachteil ihm durch die Abweisung seines Gesuchs um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission
entstanden sein könnte. Dazu hätte er nicht nur aufgrund der erwähnten
gesetzlichen Bestimmung von § 10 Abs. 2 VRPG Anlass gehabt, sondern vor allem
auch aufgrund des expliziten Hinweises in der beanstandeten Verfügung auf die
diesbezügliche Rechtslage. Die Ausführungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission,
wonach der (negative) Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, sind zutreffend. Der Rekurrent wird die
Rüge, wonach die Steuerrekurskommission eine mündliche Verhandlung abhalten
müsse, im vorinstanzlichen Verfahren aufrechterhalten und allenfalls mit einem
Rekurs gegen das Sachurteil der Steuerrekurskommission erheben können. Sollte
sich seine Argumentation als berechtigt erweisen, könnte die verlangte Verhandlung
auf entsprechenden Entscheid des vorinstanzlichen Spruchkörpers oder auf
Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts ohne weiteres nachgeholt werden. Der
geltend gemachte Nachteil kann daher durch einen für den Rekurrenten günstigen
Endentscheid vollständig behoben resp. rückgängig gemacht werden. Der Nachteil
ist daher wieder gutmachbar (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 910). Dies kann zwar mit einer gewissen Verzögerung des Verfahrens
verbunden sei. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Annahme eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG, solange
dadurch nicht eine eigentliche Rechtsverzögerung eintreten würde (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., 283). Dass
dies hier der Fall wäre, wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist
auch nicht ersichtlich. Somit sind die Voraussetzungen für die Beurteilung des
Rekurses gegen die Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nicht erfüllt, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist.
1.2.2 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit der Rekurrent damit die Sistierung
des vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Festlegung seiner Einkommensfaktoren
2009 bis 2012 im Kanton Basel-Landschaft verlangt hat. Wie der Rekurrent mit
seiner Replik ausführt, liegt mittlerweile dazu ein Revisionsbericht der
Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 vor, womit der Antrag gegenstandslos geworden ist.
1.2.3 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs gegen die angefochtene Zwischenverfügung
nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
diesbezüglich geltend, sein Geschäft laufe derzeit schlecht. Er lebe vom
Ersparten und bitte daher, die Kosten so tief wie möglich zu halten.
Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass bereits die Steuerrekurskommission, wie
erwähnt, im angefochtenen Zwischenentscheid darauf hingewiesen hat, dass dieser
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag. Der Rekurs ist
daher offensichtlich wider die explizite Rechtsbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid
und damit mutwillig erhoben worden. Unter diesen Umständen kann keine
wesentliche Reduktion der Gebühr erfolgen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.