Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.121
URTEIL
vom 31.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius
Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____, geb. […] Beschuldigte
Zurzeit in den Anstalten
Hindelbank,
Von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[…]
Privatklägerin
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 4. November 2013
betreffend versuchter Betrug
(Strafzumessung und teilbedingter Vollzug)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 4. November 2013 wurde A_____ des versuchten Betrugs
schuldig erklärt und unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. Juni 2013 zu 15 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. November
2013 Berufung angemeldet. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat
sie am 10. Dezember 2013 die Berufungserklärung eingereicht, mit welcher sie sich
ausschliesslich gegen die Strafzumessung und die Gewährung des teilbedingten
Vollzugs wendet und beantragt, die Beschuldigte sei zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Die Beschuldigte selbst hat keine
Berufung erhoben und auch auf eine Anschlussberufung verzichtet. In ihrer
Berufungsantwort vom 5. Februar 2014 hat sie die vollumfängliche Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Zugleich hat sie um Gewährung der
amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren sowie um Dispensation
von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung ersucht. Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 10. Februar 2014 ist ihr – unter Vorbehalt von Art.
135 Abs. 4 StPO – die amtliche Verteidigung durch Advokatin lic. iur. [...] für
das Berufungsverfahren bewilligt worden. Die Privatklägerin hat sich im
Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen.
Da die
Anwesenheit der Beschuldigten für die Urteilsfindung vorliegend nicht erforderlich
erscheint, hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit dem Einverständnis
der beiden betroffenen Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet Die Parteien
erhielten Gelegenheit, allfällige für die mündliche Verhandlung vorgesehene
Ergänzungen schriftlich einzureichen, wovon sie indessen keinen Gebrauch
gemacht haben. Die Verteidigerin hat auf Aufforderung der Verfahrensleiterin am
25. März. 2014 ihre Kostennoten eingereicht. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Urteil des Strafdreiergerichts unterliegt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO der
Berufung an das Appellationsgericht, wo nach § 73 GOG der Ausschuss zu deren
Beurteilung zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO) und hat das Rechtsmittel form- und
fristgemäss erhoben, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis
der Parteien für das Berufungsverfahren anstelle einer mündlichen Verhandlung
das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten
Person nicht erforderlich ist. Das ist vorliegend der Fall, und die Beschuldigte
sowie die Staatsanwaltschaft haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.
Das Einverständnis der Privatklägerin war nicht einzuholen, da sie vom
Berufungsurteil nicht betroffen sein wird (Eugster,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 406
StPO N 6 und Fn. 15). Demzufolge hat der Ausschuss des
Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit Art.
390 Abs. 4 StPO den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten
Betrugs wurde von keiner Seite angefochten, so dass er ohne Weiteres zu
bestätigen ist. Das Gleiche gilt für die verfügte Einziehung der
beschlagnahmten Mobiltelefone.
2.1 Im
Berufungsverfahren strittig sind einzig die Strafhöhe und die Frage des teilbedingten
Vollzugs. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Aussprechung
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt, schliesst die Beschuldigte
in der Berufungsantwort auf Bestätigung des erstinstanzlichen Verurteilung zu
15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt bei
einer Probezeit von 4 Jahren.
2.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwenden Strafrahmens
nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 9).
2.3 Die
Beschuldigte hat sich in der Funktion als „Läuferin“ an einem versuchten Enkeltrickbetrug
zum Nachteil der 70-jähigen Privatklägerin beteiligt. Ihre Aufgabe im Verbund
der mutmasslich mehreren unbekannt gebliebenen Täter war es, das ertrogene Geld
bei der Privatklägerin abzuholen. Der Betrug scheiterte daran, dass die Privatklägerin
bereits beim ersten Telefonat durch einen Mittäter der Beschuldigten Verdacht
schöpfte, nur zum Schein auf die Wünsche des Anrufers einging und sogleich die
Polizei einschaltete, welche anlässlich der inszenierten Geldübergabe die
Beschuldigte in flagranti festnehmen konnte.
2.4 Der
Strafrahmen des Betrugs, von dem bei der Strafzumessung auszugehen ist, reicht gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren
Freiheitsstrafe. Da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ist die
Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu ermässigen. Das Gesetz sieht zwar eine
bloss fakultative Strafmilderung vor, doch ist nach der Bundesgerichtspraxis bei
Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs grundsätzlich mindestens im Rahmen
von Art. 47 StGB eine Strafminderung geboten (BGE 121 IV 49 E. 1b S 54).
Allerdings ist im vorliegenden Fall nur eine geringfügige Strafminderung
angezeigt, da sich die Beschuldigte genau so verhalten hat, wie es nach dem
gemeinsamen Tatplan vorgesehen war. Dass es nicht zur Übergabe der Beute kam,
war weder auf einen Sinneswandel der Beschuldigten noch auf fehlende kriminelle
Energie zurückzuführen, sondern allein darauf, dass die Privatklägerin sich
entgegen der Annahme der Täterschaft gar nicht hatte täuschen lassen.
Entsprechend fällt denn auch die Annahme eines freiwilligen Rücktritts gemäss
Art. 23 StGB ausser Betracht.
2.5 Bei
der Beurteilung des Verschuldens der Beschuldigten ist zunächst der erhebliche
Deliktsbetrag von CHF 60'000.– (gemäss Anklage) zu berücksichtigen. Das
Tatvorgehen war skrupellos und dreist, die gut organisierte Täterschaft mit
klar definierter Rollenverteilung ging professionell und effizient vor und
suchte sich – wie das bei Enkeltrickbetrügen regelmässig der Fall ist – gezielt
eine betagte und damit vermeintlich leichtgläubige Person als Opfer aus. Das
objektive Tatverschulden ist daher als schwer zu bezeichnen. Die Beschuldigte,
welche wenige Tage vor der Tat in ihrer Heimat Polen durch einen Anruf als
Teilnehmerin rekrutiert worden war, war gemäss eigenen Aussagen angesichts
ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse rasch bereit, an der Tat
mitzuwirken. Dabei ist festzuhalten, dass sie sich nicht in einer eigentlichen
finanziellen Notlage befand, sondern vom polnischen Staat eine regelmässige –
wenn auch relativ geringe – finanzielle Unterstützung erhält und nur geltend
macht, dass sie ihrem Kind ein Geschenk habe kaufen wollen. Dass es sich bei
der angestrebten Beute möglicherweise um die gesamte Ersparnis des anvisierten
Opfers gehandelt hätte, war der Beschuldigten ebenso gleichgültig wie die gravierenden
Folgen, die eine derartige Tat – wäre sie nicht durch das kluge und geschickte
Vorgehen der Privatklägerin vereitelt worden – auf die Psyche und das Sicherheitsgefühl
der derart hintergangenen und in ihrer Grosszügigkeit ausgenutzten Person hätte
haben können.
2.6 Als
Täterkomponente zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Beurteilte erst 19
Jahre alt ist und bei der Anwerbung zur Tat nicht nur eine einjährige Tochter
hatte, sondern auch im sechsten Monat schwanger war (das zweite Kind hat sie am
2. Oktober 2013 während des vorläufigen Strafvollzugs in Hindelbank entbunden).
Sie hat keinen Beruf erlernt und ist auch nie einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen, weshalb sie in bedrängten finanziellen Verhältnissen lebt. Nach
der „Anwerbung“ in Polen für das hier zu beurteilende Delikt ist sie am 4. Juni
2013 zur Tatverübung in die Schweiz eingereist und hat am 7. Juni 2013 die
inkriminierten Handlungen begangen. Als „Läuferin“, welche das Geld bei der
Privatklägerin abholen sollte, hatte sie den riskantesten Part inne, was auf
eine untergeordnete Stellung innerhalb der kriminellen Organisation hinweist. Dies
sowie das jugendliche Alter der Beschuldigten und ihre schwierige persönliche
Situation als schwangere Mutter eines kleinen Kindes in bedrängten finanziellen
Verhältnissen erklären zwar bis zu einem gewissen Grad, warum sie sich zu einer
solchen Tat hinreissen liess, was leicht strafmindernd zu werten ist. Auf der
andern Seite erscheint es aber auch reichlich verantwortungslos ihren Kindern
gegenüber, sich einem derartigen Risiko auszusetzen. Statt dass sich die
Beschuldigte – wie sich es jetzt angeblich vor hat (vgl. Akten S. 382) – um
eine legale Arbeit bemüht hätte, zog sie es vor, sich auf kriminelle
Machenschaften im Ausland einzulassen, um damit schnelles Geld zu erzielen. Was
das für ihre Kinder bedeuten könnte, hat sie dabei offensichtlich nicht
bedacht.
Die
Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist zwar zweifellos etwas erhöht durch
den Umstand, dass sie während des Strafvollzugs von ihrer kleinen Tochter in
Polen getrennt ist und ihr zweites Kind im Gefängnis zur Welt gebracht hat.
Eine gewisse persönliche Härte ist mit dem Strafvollzug aber für jeden
Straftäter, der Kinder oder sonstige nahe Angehörige hat, als gesetzmässige
Folge seiner Tat und der Sanktion verbunden. Eine Strafreduktion aus diesem
Grund wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beim Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände angezeigt (BGer 6B_470/2009 vom 23. November 2009
E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal
die Beschuldigte zumindest ihr Neugeborenes in der Mutter-Kind-Abteilung
täglich bei sich hat und es dort intensiv betreuen (und stillen) kann.
Sehr negativ ins
Gewicht fällt die einschlägige Vorstrafe aus Polen. Gemäss ihren eigenen
Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung hatte die Beschuldigte auch
damals die Aufgabe, im Rahmen eines Enkeltrickbetrugs das Geld bei einer Dame
abzuholen. Für diese Tat wurde sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10
Monaten belegt; die erneute Straftat hat sie innerhalb der ihr auferlegten
Probezeit begangen, was auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit hinweist.
Ein Geständnis
oder Einsicht kann der Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, hat sie doch
bis zuletzt bestritten, gewusst zu haben, worum es bei der Aktion ging, was angesichts
ihrer einschlägigen Vorstrafe und des Schreibens, das sie aus der Haft an ihren
Partner geschrieben hat („So ist mein Leben, du weißt schon, dass es ein Risiko
ist“; Akten S. 211), nicht glaubhaft ist.
2.7 Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen,
wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N
40). Das Appellationsgericht hat mit Urteil SB.2012.9 vom 15. März 2013 in
einem praktisch identisch gelagerten Fall die am 21. November 2011 (SG.2011.132)
erfolgte erstinstanzliche Verurteilung einer Täterin zu 14 Monaten
Freiheitsstrafe bestätigt. Es ging wie im vorliegenden Fall um einen versuchten
Enkeltrickbetrug durch eine 19-jährige Polin, welche zwar nicht einschlägig
vorbestraft war, gegen die jedoch in Deutschland Verfahren wegen gleichartiger
Delikte hängig waren (entgegen der Angabe der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung
betrug die Strafe in jenem Fall nicht 18, sondern 14 Monate). Zu einer
Freiheitsstrafe von 19 Monaten hatte das Strafgericht am 1. November 2013
einen andern Mittäter an einem versuchten Enkeltrickbetrug in derselben
Position wie die Beschuldigte verurteilt, der sich aber zusätzlich der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht
hatte (SG.2013.237). Im Unterschied zur Beschuldigten war jener Täter nicht
jung (Jahrgang 1962) und nicht in einer besonderen familiären Situation mit
kleinen Kindern. Ausserdem war er wegen identischer Delikte bzw.
Deliktsversuche bereits mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt
worden, hatte solche auch schon verbüsst, und es war im Urteilszeitpunkt noch
ein weiteres Verfahren wegen Vermögensdelikten gegen ihn hängig. In Anbe-tracht
dieser Vergleichsurteile erscheint im vorliegenden Fall eine Erhöhung der vom
Strafgericht ausgesprochenen Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe nicht
angezeigt. Dieses Strafmass ist daher zu bestätigen.
3.1 Die
Vorinstanz hat der Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der ausgesprochenen
Strafe gewährt, was von der Staatsanwaltschaft angefochten wird.
3.2 Eine
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht
kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens
drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Ein
solcher Teilaufschub der Strafe ist – wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat – bei Strafen im überschneidenden Anwendungsbereich dieser
beiden Bestimmungen, zwischen einem und zwei Jahren, dann angezeigt, wenn der
Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht
erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Dies ist dann
der Fall, wenn sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – erhebliche
Bedenken an der Legalbewährung der Täterin ergeben, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose aber noch
nicht zu begründen vermögen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.). Grundvoraussetzung
auch für eine bloss teilbedingte Strafe ist indessen stets die begründete
Aussicht auf Bewährung, wobei der Teilvollzug die Bewährungsaussicht grundsätzlich
erhöhen sollte. Bei einer Schlechtprognose ist hingegen auch ein bloss
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10).
Die Prognose ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit zu stellen. In die
Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
der Täterin und die Aussichten ihrer Bewährung zulassen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 42 N 46), beispielsweise die
Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten oder der Umstand, ob die Täterin
tragfähige soziale Beindung hat oder suchtgefährdet ist. In erster Linie ist
die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, insbesondere wenn die Täterin
einschlägige Vorstrafen aufweist.
3.3 Die
Vorinstanz hat die Gewährung des teilbedingten Vollzugs einzig damit begründet,
dass nach den Ausführungen des Bundesgerichts durch die Warnwirkung des
angeordneten Teilvollzugs eine weitaus bessere Prognose gestellt werden könne
(wohl als bei einer vollständig bedingt ausgesprochenen Strafe). Ob dies im
Fall der Beschuldigten für eine begründete Aussicht auf Bewährung ausreiche,
hat sie indessen nicht geprüft. Die Beschuldigte selbst lässt diesbezüglich in
der Berufungsantwort ausführen, sie sei zur Tatzeit noch keine 19 Jahre alt und
überdies schwanger gewesen, weshalb sie leichter beeinflussbar gewesen sei als
andere Personen. Sie sei zuvor noch nie inhaftiert gewesen und habe im
Gefängnis ein Kind zur Welt gebracht. Dieses einschneidende Erlebnis habe sie
sehr beeindruckt und ihr die Konsequenzen ihres Verhaltens klar vor Augen
geführt.
3.4 Die
Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschuldigten bei der Verbüssung von 6
Monaten ihrer Strafe eine gute Legalprognose gestellt werden könne, kann nicht
geteilt werden. Die Beschuldigte hat keine Ausbildung und ist noch nie einer
(legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen. Abgesehen von einer offenbar geringen
staatlichen Unterstützung in Polen (vgl. Akten S. 4/5, 382) verfügt sie über
kein regelmässiges legales Einkommen. Sie ist als Kriminaltouristin eigens zur
Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist. Dass sie dabei nicht einmal auf
ihren Zustand als Hochschwangere und den Umstand, dass sie ihre einjährige
Tochter in Polen zurücklassen musste, Rücksicht genommen hat, weist auf eine
erhebliche kriminelle Energie hin. Berücksichtigt man ausserdem die erwähnte,
erst kurze Zeit zurückliegende einschlägige Vorstrafe und den Umstand, dass sie
noch während deren Probezeit erneut in gleicher Weise delinquiert hat, erscheint
die Bereitschaft der Beschuldigten, ihre wirtschaftliche Situation durch
kriminelle Tätigkeiten zu verbessern, als sehr hoch. Ihre Legalprognose ist
daher – auch beim Vollzug einiger Monate Freiheitsstrafe – als klar ungünstig
zu beurteilen, so dass ein teilbedingter Strafvollzug nicht gerechtfertigt ist.
Ein solcher wurde denn auch im oben erwähnten, praktisch identischen Vergleichsfall
AGE SB.2012.9 vom 15. März 2013 zu Recht nicht gewährt.
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft das Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen,
der teilbedingte Vollzug dieser Strafe aber zu verweigern ist.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF
400.–, der Beschuldigten aufzuerlegen. Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre
Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei
auf ihre Honorarnoten abgestellt werden kann. Bei der Bemessung des Stundenansatzes
ist der kürzlich geänderten Praxis des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl.
BGE 139 IV 261), wonach das Honorar für amtliche Mandate gemäss der
Strafprozessordnung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist.
Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts hat sich das Appellationsgericht angeschlossen.
Der Umstand, dass die Beschuldigte insofern, als der Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Erhöhung der Strafmasses abgewiesen worden ist, teilweise obsiegt hat, hat
somit keinen Einfluss auf die Bemessung des ihrer Verteidigerin zu entrichtenden
Honorars. Der Stundenansatz beträgt für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte
Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar 2014 erfolgte Aufwendungen
CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Die Beschuldigte ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe
(unbedingt), unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 7. Juni 2013,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF
400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 770.40 und ein Auslagenersatz
von CHF 34.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 64.35, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.