Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.133
ENTSCHEID
vom 17.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2013
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprachen gegen den Strafbefehl
vom 2. Oktober 2013
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 2. Oktober 2013 wurde A_____, deutscher Staatsangehöriger und Rechtsanwalt,
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 7 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge,
begangen am 14. August 2011) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse
von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Tagen, verurteilt. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde ihm
am 12. Oktober 2013 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Mit am 22. Oktober
2013 an die Staatsanwaltschaft übermitteltem, mit 21. Oktober 2013 datiertem,
Telefax erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
teilte ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 mit, dass eine Einsprache nicht
per Fax erhoben werden könne, sondern schriftlich per Post eingereicht werden
müsse. Für den Fall, dass er an seiner Einsprache festhalten wolle, werde ihm
eine Nachfrist von 10 Tagen zur Behebung dieses Formmangels gewährt. Im Übrigen
wies sie ihn auf die gesetzliche Regelung von Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes
hin. Mit wiederum per Telefax übermitteltem Schreiben vom 8. November 2013
erklärte A_____, er habe das Schreiben vom 22. Oktober 2013 erst am 2. November
2013 erhalten, so dass keine Sicherheit bestehe, dass eine per grenzüberschreitendem
Briefverkehr versandte Eingabe fristgerecht eintreffen würde. Er bitte daher um
Entgegennahme und Behandlung der beiden per Telefax zugestellten Schreiben als
wirksame Einsprache.
Die
Staatsanwaltschaft überwies die Sache am 8. November 2013 an das Strafgericht
mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit Verfügung vom 21. November
2013 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprachen vom 21. Oktober
und 8. November 2013 ein.
Hiergegen hat A_____
mit Eingabe ans Strafgericht vom 6. Dezember 2013 Beschwerde erhoben, welche am
10. Dezember 2013 beim Strafgericht eingegangen und von diesem
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung von
Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft verzichtet. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO zehntägige Beschwerdefrist gegen die dem Beschwerdeführer am 30. November
2013 zugestellte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten ist eingehalten, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist wegen Formungültigkeit nicht auf die per
Telefax eingereichten Einsprachen des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl
eingetreten. Es hat unter Verweis auf die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen und die Lehre erkannt, dass eine per Telefax eingereichte Eingabe
das gesetzliche Erfordernis der Schriftform nicht erfülle. Dies sei dem
Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2013
mitgeteilt und es sei ihm in der Folge eine Nachfrist zur formgültigen
Einreichung der Einsprache gesetzt worden. Er habe weder innert dieser Frist
noch später eine Einsprache in Schriftform eingereicht, sondern sich mit einem
weiteren Fax lediglich über die Unzulänglichkeiten des grenzüberschreitenden
Postverkehrs beschwert und um die Entgegennahme seiner Faxschreiben als
wirksame Einsprachen ersucht.
2.2 Mit
der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, eine 10-tägige Beschwerdefrist
mit Normalpost sei im internationalen Verkehr nicht akzeptabel. Andere Länder
seien „längst dazu übergegangen, hier Zwei-Wochen-Fristen einzuräumen“. Es
liege eine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. In Deutschland seien Eingaben per
Fax ausreichend.
3.1 Gemäss
dem Territorialprinzip, welches Grundlage des internationalen Strafrechts
bildet, ist ein Delikt nach den Gesetzen desjenigen Landes zu beurteilen, wo es
begangen worden ist. Für die vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangene
Verkehrsregelverletzung sind daher sowohl in formeller als auch in materieller
Hinsicht die schweizerischen Gesetze massgebend, unabhängig vom Wohnort des Beschwerdeführers.
Der Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 war mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen, welche festhielt, dass dagegen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache
erhoben werden kann. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hat der Staatsanwalt
den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit einer Eingabe
per Telefax das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt ist, und ihm eine
Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer formgültigen Einsprache per
Briefpost gewährt.
3.2 Eine
Frist von 10 Tagen für eine Einsprache gegen einen Strafbefehl, welche von
Seiten der beschuldigten Person nicht einmal begründet sein muss (Art. 354 Abs.
2 StPO), ist auch im internationalen Verkehr durchaus ausreichend. Gemäss Art.
90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 StPO beginnen Fristen, die durch
eine Mitteilung ausgelöst werden, am auf die Zustellung folgenden Tag zu
laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen Feiertag, so endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer schweizerischen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
im Ausland übergeben werden. Dem Beschwerdeführer als praktizierendem Rechtsanwalt
musste es ein Leichtes sein, die schweizerische Strafprozessordnung zu
konsultieren und sich über diese Frist- und Zustellungserfordernisse kundig zu
machen.
3.3 Das
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2013, mit dem ihm eine
Nachfrist von 10 Tagen gewährt wurde, ging am 2. November 2013 beim Beschwerdeführer
ein. Seine – bereits formulierte – Einsprache hätte daher spätestens am 12.
November 2013 entweder bei der Schweizerischen Post oder bei einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eintreffen müssen, um
die Frist einzuhalten. Inwiefern dies nicht machbar oder nicht akzeptabel sein
soll, ist unerfindlich. Dass in andern Ländern andere Fristerfordernisse gelten,
spielt keine Rolle. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK ist offensichtlich nicht
gegeben.
3.4 Dass
eine ausschliesslich per Telefax übermittelte Einsprache in der Schweiz nach
den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung nicht gültig
ist, hat die Vorinstanz in ihrer Nichteintretensverfügung zutreffend festgestellt
und begründet; darauf ist zu verweisen.
3.5 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass sowohl
die in der Einsprache als auch die in der Beschwerde angeführten materiellen Ausführungen
vollkommen an der Sache vorbei gehen und keinesfalls geeignet wären, die Busse
wegen der – nicht bestrittenen – Geschwindigkeitsübertretung wirksam anzufechten.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.