Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.88
URTEIL
vom 10.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi ,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. […] Berufungskläger
1
Beschuldigter
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
B_____ , geb. […] Berufungskläger
2
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C_____ ,
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. August 2012
betreffend ad 1+2: Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. August 2012 wurden A_____ und B_____ kostenfällig des
Betruges schuldig erklärt und zu je 21 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von je CHF 10`000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in 3
Monate Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Ferner wurden die Beurteilten in
solidarischer Verbindung zur Zahlung von CHF 607’777.– Schadenersatz
zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 600’000.– seit dem 14. April 2008 und auf
CHF 7’777.– seit dem 25. September 2008 sowie zu einer Parteientschädigung
in Höhe von CHF 15'733.55 an C_____ verurteilt.
Gegen dieses
Urteil haben die beiden Beurteilten je rechtzeitig Berufung angemeldet und
erklärt. Sie beantragen Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der
Zivilforderung. Beide Berufungskläger haben ihre Berufungserklärung ausführlich
schriftlich begründet und überdies in einer separaten Eingabe ihren Antrag auf Abweisung
der Zivilforderung noch näher erläutert. Die Staatsanwaltschaft hat je eine
Berufungsantwort eingereicht und Abweisung der Berufung beantragt. Der Privatklägerin
wurden sämtliche Eingaben zur Kenntnis zugestellt.
Anlässlich der
Verhandlung vor Appellationsgericht sind die Berufungskläger befragt worden und
ihre Verteidiger zum Vortrag gelangt. Auch der Staatsanwalt und der Vertreter
der Privatklägerin haben plädiert. Die Geschädigte, Frau C_____, ist als
Auskunftsperson und D_____ als Zeuge befragt worden. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Für den Anklagesachverhalt ist ferner auf das
erstinstanzliche Urteil beziehungsweise die darin wiedergegebene Anklageschrift
zu verweisen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 EG StPO). Mit der Berufung können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens
sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Auf die form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen ist
einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus: Am 7. April 2008 haben die
beiden Berufungskläger namens der Personentransportfirma E_____ (nachfolgend: E_____)
bei C_____ ein Darlehen in Höhe von CHF 950'000.– aufgenommen. Dieses Darlehen
hätte nach dem Wortlaut des Darlehensvertrags „ausschliesslich zum Zwecke der
Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 2008“
verwendet werden dürfen. Die Zweckbindung sei für die Darlehensgeberin für die
Gewährung des Darlehens ausschlaggebend gewesen. In Tat und Wahrheit hätten die
Berufungskläger – beide Verwaltungsräte der E_____ – von Anfang an nicht beabsichtigt,
das Darlehen dem vereinbarten Zweck vorzubehalten. Vielmehr hätten sie
beabsichtigt, damit andere Verbindlichkeiten der E_____ abzulösen. Die Täuschung
der Privatklägerin sei arglistig gewesen, weil diese über eine innere Tatsache
getäuscht worden sei und weil zur Täuschung verschiedene Dokumente, unter
anderem ein Budget für die EURO 08 sowie eine Liste von bereits eingegangenen
Aufträgen, eingesetzt worden seien. Zudem sei eine vorbestehende Geschäftsbeziehung
des Berufungsklägers 1 zur Geschädigten als Vertrauensgrundlage für die
Täuschung ausgenutzt worden. In der Folge seien die aufgenommenen Mittel vor
allem zur Zahlung von aufgelaufenen Forderungen von Firmen verwendet worden,
welche den Berufungsklägern nahestanden oder ihnen gehörten. Zahlungen in Höhe
von insgesamt CHF 639'125.50 gingen namentlich an die F_____AG, die G_____, die
H_____AG und die I_____AG. Indem die Darlehensmittel auf diese Art
zweckentfremdet worden seien, sei die Rückzahlung des Darlehens konkret und
ernsthaft gefährdet gewesen. Tatsächlich sei die E_____ zum Zeitpunkt der Fälligkeit
nicht in der Lage gewesen, das Darlehen zurückzuzahlen. Gestützt auf diese Feststellungen
sprach die Vorinstanz die beiden Berufungskläger als Mittäter des Betrugs schuldig.
2.2 Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist wie folgt zu ergänzen: Die beiden Berufungskläger
waren neben D_____ Verwaltungsräte der E_____. Der Berufungskläger 2 war
Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien, zusammen mit D_____.
Der Berufungskläger 1 war Mitglied des Verwaltungsrats ohne
Unterschriftsberechtigung (Handelsregisterauszüge, Akten S. 422, 423). Der
Berufungskläger 2 war überdies einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit
Einzelunterschrift in der F_____AG und in der H_____AG (Handelsregisterauszug,
Akten S. 413 und 404). Die gemäss erstinstanzlichem Urteil durch den Betrug
ebenfalls begünstigte G_____ war eine Einzelfirma. Inhaber und einziger
Zeichnungsberechtigter war der Berufungskläger 2. In der I_____AG war der
Berufungskläger 1 Verwaltungsratspräsident mit Unterschrift zu zweien.
Die finanzielle
Lage der E_____ per Ende 2007 sowie per 31. März 2008 ergibt sich aus der
Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2007, der Zwischenbilanz per 31.
März 2008 und dem Bericht der Revisionsstelle vom 31. März 2008 (Separatbeilagen
A Nr. 8.2 – 8.6 sowie Beilagen zu Separatbeilagen Nr. 6.2 – 6.4). Aus beiden
Abschlüssen zeigt sich eine Überschuldung, sofern der Rangrücktritt eines Gesellschaftsgläubigers
nicht berücksichtigt wird. Somit bestand im Frühling 2008 mit Hinblick auf die
Durchführung von Aufträgen für die bevorstehende EURO 08 erheblicher Bedarf an
liquiden Mitteln.
2.4
2.4.1 Der
äussere Ablauf der Ereignisse ist weitgehend unbestritten und von der
Vorinstanz korrekt festgestellt worden: D_____ stellte für die E_____ den
Kontakt zu Frau C_____ her. In der Folge kam es zu verschiedenen Treffen unter
Einbezug des Berufungsklägers 2. An weiteren Treffen mit der Privatklägerin nahmen
alle drei Verwaltungsräte der E_____ teil. Am 7. April 2008 fand eine Verwaltungsratssitzung
der E_____ statt. Am Abend desselben Tages kam es zur Vertragsunterzeichnung
mit der Privatklägerin. Anwesend waren sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und
die Privatklägerin als Darlehensgeberin. Das Vorgespräch fand in den
Räumlichkeiten der I_____AG in Basel statt. Der Darlehensvertrag war von Advokat
J_____ von der Anwaltskanzlei […] nach Angaben des Berufungsklägers 1 aufgesetzt
worden (vgl. dazu Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Aussagen Berufungskläger
1, Akten S. 1649). Der Verwaltungsrat der E_____ hatte den Darlehensvertrag somit
in einem renommierten Anwaltsbüro aufsetzen lassen. Unbestritten ist auch, dass
der Berufungskläger 1, mittlerweile selbst Partner im genannten Büro, dem
Anwalt im Vorfeld des Vertragsschlusses die entsprechenden Instruktionen erteilt
hatte (vgl. Prot. a.a.O.).
2.4.2 Fest
steht weiter, welche Willenserklärungen ausgetauscht wurden. Der Vertrag liegt
den Akten als Separatbeilage A Nr. 1.1-1.4 bei. In seinen Vorbemerkungen wird
die Situation umrissen, in welcher sich die E_____ befand. Erwähnt wird die angespannte
Finanz- und Ertragslage. Sodann wird ausgeführt, dass die E_____ im Hinblick
auf die EURO 08 verschiedene Aufträge habe akquirieren können. Diese seien mit
einem erheblichen Vorfinanzierungsbedarf verbunden. Zur Abwicklung dieser Aufträge
werde angesichts des finanziellen Engpasses frisches Kapital benötigt. Die
Darlehensgeberin kenne die derartige Finanz- und Ertragslage. Sie erkläre sich
unter den folgenden Bestimmungen bereit, ein Darlehen zu gewähren. Im eigentlichen
Vertragsteil, also in Ziff. 2 bis 5 des Vertragswerks, wird dann festgehalten,
dass die Darlehensgeberin der Darlehensnehmerin ein Darlehen über CHF 950’000.–
ausschliesslich zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im
Zusammenhang mit der EURO 08 gewährt [Schraffierung nicht im Original]. Das
Darlehen hat eine feste Laufzeit bis zum 15. August 2008 (Ziff. 4 des Vertrages).
Im Weiteren wurde vorgesehen, dass die Darlehensgeberin das Recht hat, bis
spätestens zum 15. August 2008 mitzuteilen, ob sie zur Zeichnung an neu zu schaffendem
Aktienkapital bereit ist.
Für die
Darlehensnehmerin, die E_____, wurde der Vertrag durch alle drei Verwaltungsratsmitglieder
der E_____ unterschrieben. D_____ und der Berufungskläger 2 unterschrieben den
Vertrag zusätzlich noch als Aktionäre der E_____. C_____ unterschrieb den Vertrag
als Darlehensgeberin. Sie überwies anschliessend die Darlehensvaluta am 15.
April 2008 auf das [...] Konto der E_____.
2.4.3 Nicht
kontrovers und durch Unterlagen belegt ist weiter, dass die E_____ im Zeitraum
vom 2. Mai 2008 bis zum 15. August 2008 Zahlungen an Firmen leistete,
an welchen die beiden Berufungskläger beteiligt sind, beziehungsweise deren
Inhaber sie sind. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen über total
CHF 639’125.50 sind unbestritten. Zahlungen erfolgten an die F_____AG (CHF
406'228.40), an die G_____ (CHF 43'040.–), an die H_____AG (CHF 158'949.90) und
an die I_____AG (CHF 30'907.20) (Details Akten S. 283 mit Belegstellen zu den
Separatbeilage [...] 3).
2.4.4 Unbestritten
ist auch, dass die E_____ am 15. August 2008 weder zu einer Rückzahlung noch zu
einer Teilrückzahlung des Darlehens in der Lage war. In der anschliessenden, erneut
durch Advokat Dr. J_____ aufgesetzten Vereinbarung zwischen den Parteien,
mit Zwischenschaltung der vom Berufungskläger 2 beherrschten H_____AG, konnte
die Darlehensgeberin unter Verzicht auf eine Restforderung von CHF 600’000.– die
Summe von CHF 350’000.– erhältlich machen. Der Verlust der E_____ per 31.
August 2008 hatte in den vergangenen fünf Monaten – im Vergleich zum Abschluss
per 31. März 2008 – um rund CHF 360’000.– zugenommen (vgl. dazu
Separatbeilage A Nr. 4.4.4 und Separatbeilage 6.4). Ausgeglichen wurde dieser
Verlust mit dem Forderungsverzicht der Privatklägerin.
2.4.5 Aus
diesen Zahlen ergibt sich schliesslich, dass die E_____ bei Unterlassen der
Zahlungen an die genannten Firmen über genügend Liquidität verfügt hätte, um
das Darlehen an C_____ zurückzubezahlen. Der entsprechende Sanierungsschritt
mit Schuldenschnitt über rund CHF 600’000.– wäre diesfalls zu Lasten der obengenannten,
den Berufungsklägern nahe stehenden Firmen ergangen. Mit der Einschaltung der
Privatklägerin wurde solches vermieden. Dass sie gegenüber der E_____ einen
Totalausfall ihres Darlehens hinzunehmen hatte, ist mit Bezug auf die Zahlen
unbestritten. Erst in einem weiteren Schritt, nämlich durch die erwähnte
Vereinbarung mit der H_____AG, wurde der Schaden im Umfang von CHF 350'000.–
ausgeglichen. Dass ihr Vermögen daher um CHF 600'000.– vermindert wurde, darf
als Ergebnis einer einfachen Subtraktion ebenfalls als erstellt gelten.
Im
Berufungsverfahren ist zu entscheiden, ob diese tatsächlichen Vorgänge von der
Vorinstanz zu Recht als Betrug qualifiziert worden sind.
3.1 Des
Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
den Irrenden so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
3.2 Die
Berufungskläger bestreiten im Berufungsverfahren wie schon vor erster Instanz,
die Darlehensgeberin getäuscht zu haben. Sie stellen in Abrede, dass das
Darlehen nach dem Willen der Parteien ein Projektdarlehen gewesen sei. Vielmehr
habe es sich um ein eigentliches Sanierungsdarlehen an die bekanntermassen überschuldete
Aktiengesellschaft gehandelt. Aufgrund der desperaten finanziellen Ausgangslage
sei auch für die Darlehensgeberin absehbar gewesen, dass der Forderungsverlust
drohe, es sei denn, dass mit dem Geschäft der EURO 08 ein gewisser Erfolg
erzielt werden könne. Um den Grossauftrag EURO 08 erfüllen zu können, sei es
unabdingbar gewesen, die allgemeinen Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin
zu erfüllen und die Löhne zu bezahlen. Die Darlehensgeberin sei deshalb nicht
getäuscht worden, und die Zahlungen an die F_____AG, G_____, H_____AG und I_____AG
hätten dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprochen.
3.3 Diese
Behauptung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst muss den
Berufungsklägern zusammen mit der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerin der klare Wortlaut des Darlehensvertrags entgegen gehalten
werden. Dem Darlehensvertrag lässt sich entnehmen, dass das Darlehen „ausschliesslich
zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit
der EURO 08“ gewährt werde. Dieser Passus lässt keinen Raum für ein
Verständnis, dass auch ältere Verbindlichkeiten mit den Darlehensmitteln hätten
zurückgezahlt werden können. Eine eklatante Abweichung vom Versprochenen liegt
etwa darin, dass mit den Mitteln – kaum dass sie auf dem Konto der E_____ eingetroffen
sind – ältere Verbindlichkeiten befriedigt wurden, die in dem druckfrischen Zwischenabschluss
vom 31. März 2008 unter „Fremdkapital langfristig“ verbucht worden waren
(Beilage 6, Register 1). Dies betrifft die Forderung der H_____AG über CHF
150'000.–, die am 11. Juni 2008 bezahlt worden ist (Akten S. 548).
Dass gerade kein
Sanierungsdarlehen, sondern ein Projektkredit formuliert worden ist, ergibt
sich im Übrigen mit bemerkenswerter Klarheit aus der schriftlichen Berufungsbegründung
des Berufungsklägers 1. Dort wird ausgeführt: „Im Weiteren, mit Blick auf die
Ausfertigung des Vertrages im Einzelnen, dürfte es so gewesen sein, dass das in
dieser Kanzlei bekanntlich konzentrierte Fachwissen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts,
und das insbesondere das dort vorhandene Spezialwissen aus dem zeitlich
parallel laufenden bundesgerichtlichen Verfahren betreffend paulianischer
Anfechtungen im Zusammenhang mit dem Darlehen der K_____ zu Gunsten der L_____
in der Weise in die Ausfertigung des Darlehensvertrages im vorliegenden
einflossen, dass der Vertrag ausgesprochen zum Schutze der Berufungsbeklagten
2 (vor etwaigen paulianischen Anfechtungsklagen seitens von anderen Gesellschaftsgläubigern
bei Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der vergleichsweise kurzen Laufzeit) so
und nicht anders formuliert wurde und absichtlich mit der vordergründig
betrachteten engen – Zweckklausel versehen wurde“ (Rz 23).
Zu ergänzen ist
diese Passage lediglich damit, dass die Zweckklausel nicht nur vordergründig
betrachtet eng war, sondern schlechterdings keine Fragen mehr offen lässt.
Selbstverständlich hatte die konkrete Formulierung die beiden Berufungskläger
im Detail zu kümmern, entgegen der in der Berufungserklärung des Berufungsklägers
1 vertretenen Ansicht (dort RZ 24). Zugleich wird mit der zitierten Stelle auch
klar zugestanden, dass die Anwaltskanzlei der Darlehensnehmerin sowie der Muttergesellschaft
H_____AG den Vertrag so ausgestaltet hat, wie es am 1. April 2008 zwischen den
Parteien vorbesprochen worden war, worauf sie sich geeinigt hätten und wie dann
auch Dr. J_____ instruiert worden sei (vom Berufungskläger 1).
Auch die
weiteren Elemente des Darlehensvertrags stützen den Worlaut der Kernabrede. Auf
die enge Projektbezogenheit des Darlehens weist hin, dass die Laufzeit kurz
gehalten und die Rückzahlung auf den 15. August 2008 terminiert wurde. Von
Investition in die E_____ ist im Vertragswerk an keiner Stelle die Rede.
Vielmehr hätte die Darlehensnehmerin in einer zweiten Phase eine Option ausüben
und sich an einer Kapitalerhöhung beteiligen können. Weshalb aus diesem
Optionsrecht zurückgeschlossen werden muss, dass sie vorher schon eine
Investition habe leisten wollen, will entgegen den Berufungsklägern nicht
einleuchten. Der Schritt von der blossen Darlehensgeberin zu einer Investorin
ist im Vertrag vielmehr klar in zwei zeitliche Abschnitte aufgeteilt worden. Schliesslich
bildet auch der tiefe Zins von 2,8 % p.a. das geringe Risiko ab, welches mit
dem Darlehenszweck verbunden sein sollte.
Dass mit dem
Vertrag genau das erklärt werden sollte, was in seinem Wortlaut zum Ausdruck gebracht
wurde, entspricht dem Normalfall eines von einem Anwalt aufgesetzten Vertrags. Von
diesem und keinem anderen Verständnis ging auch die Darlehensgeberin aus. Die
Version, welche die Berufungskläger zur Verteidigung vorbringen, wies sie stets
entschieden zurück (vgl. etwa Einvernahmen, Akten S. 455-463; 568-583; vorinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1646-1648). Ihre Aussagen zum Darlehen sind stimmig und
erweisen sich nicht nur angesichts des klaren Wortlauts, sondern auch bezüglich
der wirtschaftlichen Gegebenheiten als plausibel. Sie habe der E_____
kurzfristig Liquidität gewähren wollen. Sie habe kein Sanierungsdarlehen leisten
wollen, sondern eine Hilfeleistung für ein konkretes Projekt, nämlich für die
EURO 08. Dieses Engagement sei nach ihrer Einschätzung nicht riskant gewesen.
Wären etwa Aufträge weggefallen, wären auch entsprechende Kosten nicht angefallen.
Die als Darlehenszins vereinbarten 2,8% hätten dem Zinssatz entsprochen, den
sie auch auf ihrer Bank erhalten hätte. Auch daran sei ersichtlich, dass sie
nicht willens gewesen sei, ein risikobehaftetes Sanierungsdarlehen zu gewähren.
In dem von Advokat Dr. J_____ vorbereiteten Vertragsdokument war der Zins
zunächst sogar mit lediglich 2% beziffert worden; bei der Unterzeichnung wurde
er handschriftlich auf 2,8% korrigiert (illustrativ ihre Aussagen, Akten S.
456).
Zur Abrundung sei
erwähnt, dass auch der dritte Verwaltungsrat, D_____, vom naheliegenden
Verständnis des Darlehensvertrags ausging: Nämlich davon, dass das Darlehen nach
dem Erklärten nur für die Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im
Zusammenhang mit der EURO 08 verwendet werden durfte. Zuletzt bestätigte er
dies mit seinen klaren und differenzierten Ausführungen anlässlich der Verhandlung
vor Appellationsgericht. Wäre es um ein Sanierungsdarlehen gegangen, hätte er
damals C_____ danach gefragt. Es sei aber ausschliesslich um ein Darlehen für
die EURO 08 gegangen. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte D_____ hierzu ausgesagt,
er hätte andernfalls C_____ auch gefragt, ob sie einen gewissen Anteil Geld für
die EURO 08 und einen gewissen Anteil Geld für die Fortführung der Gesellschaft
bereitstellen würde. Dies sei von ihm aber absolut nicht so gedacht gewesen (Akten
S. 428). Diesen Standpunkt bestätigte er vor Appellationsgericht ausdrücklich
(Verhandlungsprotokoll S. 6).
3.4 Somit
handelte es sich beim Darlehen um ein zweckgebundenes Darlehen, das
ausschliesslich zur Finanzierung der Aufträge im Zusammenhang mit der EURO 08,
die eben zum Teil vorfinanziert werden mussten, dienen sollte. Dies entspricht
dem nach dem Vertrauensgrundsatz ausgelegten Inhalt des Vertrags. Ebenso wie
Verwaltungsrat D_____ durfte die Darlehensgeberin hiervon ausgehen. Weiter
steht angesichts ihrer oben dargelegten Erklärungen fest, dass die Zweckbindung
des Darlehens für sie für den Vertragsschluss ausschlaggebend war.
Es war dabei
keineswegs so, dass die Gewährung dieses Projektdarlehens in sich sinnlos
gewesen wäre und von Anfang an ein mit einem Sanierungskredit vergleichbar
riskantes Geschäft gewesen wäre. Wäre nämlich die Darlehensvaluta tatsächlich
nur im Zusammenhang mit Aufträgen für die EURO 08 bereitgehalten und verwendet
worden, so wäre angesichts der angeblich vielen Stornierungen von Aufträgen –
die gesamte zur Verfügung gestellte Liquidität gar nicht voll benötigt worden
und hätte also schon aus diesem Grund zurückbezahlt werden können. Die
Vorfinanzierungsquote hätte schätzungsweise 1/3 betragen sollen. Aus dem
reduzierten EURO 08-Geschäft als solches soll sodann gar kein Verlust
resultiert haben; es sei vielmehr null auf null aufgegangen. Die diesbezüglich
eingesetzten Mittel wären also ebenfalls wieder zurückgeflossen und hätten
somit die Darlehensrückzahlung erlaubt. Selbst wenn die E_____ also keinen
Gewinn erwirtschaftet hätte, wäre die Darlehensrückzahlung möglich gewesen. Insofern
spielen auch die Budgets nicht eine immense Rolle und die Darlehensgeberin hat
zu Recht auch nicht zu sehr darauf abgestellt. Konkret gefährdet wurde die
Darlehensrückzahlung dadurch, dass die Mittel konkret zur Umschuldung verwendet
worden sind und damit die Liquidität jedenfalls im Umfang von CHF 600`000.–
vernichtet wurde. Genau zur Absicherung gegen dieses Risiko war das Darlehen
projektspezifisch besprochen und dem Einsatz für dieses Projekt vorbehalten
worden.
3.5 Soweit
die Berufungskläger vorbringen, die Zahlungen der E_____ an ihnen nahestehende
Firmen hätten der vertraglichen Abrede entsprochen, vermögen sie daher nicht
durchzudringen. Vielmehr steht das Gegenteil fest. Die für die Durchführung der
Aufträge für die EURO 08 unerlässliche Liquidität wurde umgehend wieder
abgebaut, indem alte Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, insbesondere Gläubiger,
die mit der E_____ verbunden waren, bereinigt wurden. Damit wurde die angeblich
für die Durchführung der EURO 08 beabsichtigte Liquiditätsspritze ihrer
Wirksamkeit beraubt. So ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an die F_____AG
im Zusammenhang mit dem Leasing von Fahrzeugen für die EURO 08 gestanden wären,
wie dies behauptet wird. Vielmehr erhellt aus den Aufstellungen, dass der Fahrzeugbestand
stets derselbe war und im Hinblick auf die EURO 08 nicht vergrössert wurde. Die
Rechnung für das Leasing von Fahrzeugen blieb von Februar bis Juli 2008
konstant (Akten S. 548 – 551; zum Fahrzeugbestand auch Separatbeilagen
Zahlungen zu Lasten [...] Konto Nr. 169). Hingegen wurden Rechnungen für Leasing
und Treibstoff der Monate Februar bis Mai 2008 erst nach dem Eingang der Darlehensmittel
bezahlt. Mit Sicherheit besteht hier kein Bezug zur EURO, die erst im Juni 2008
stattfand. Es kann auch nicht von einer „Vorfinanzierung“ die Rede sein; diesbezüglich
wurden klarerweise alte Schulden beglichen. Auch die Zahlungen an die H_____AG,
unter anderem die erwähnte Rückzahlung von „Fremdkapital, langfristig“, sowie
die Zahlungen an die G_____ und die I_____AG („für Leistungen Februar“) dienten
nicht der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der
EURO 08, deren Vorfinanzierungsbedarf mit dem Darlehen gedeckt werden sollte
(Ziff. 1.1 Darlehensvertrag). Auch diesbezüglich wurde offensichtlich nicht
vor-, sondern nachfinanziert, und zwar ohne Bezug zum Darlehenszweck.
Der Hinweis des
Berufungsklägers 2, die alten Schulden seien in der Zwischenbilanz per
31. März 2008 bereits erfasst und erfolgswirksam verbucht worden, ändert
nichts daran, dass es an jenem Stichtag an Liquidität fehlte. Liquidität wurde
erst mit dem Zufluss der Darlehensvaluta geschaffen. Diese wurden in der Folge
statt für Aufträge im Zusammenhang mit der EURO 08 zu einer Umschuldung herangezogen.
Gerade dies entsprach nicht der Zweckbestimmung des Darlehens. Der weitere
Hinweis des Berufungsklägers 1, es seien auch andere liquide Mittel
(Debitoreneingänge) zur Verfügung gestanden, um die Schulden an die H_____AG
und die F_____AG abzulösen, ist ein Scheinargument. Denn den Debitoreneingängen
stand jeweils ein entsprechender Aufwand gegenüber. Die Liquidität zur Schuldentilgung
im Umfang von rund CHF 630’000.– von April 2008 bis August 2008 schuf alleine
die Privatklägerin mit ihrem Darlehen, welche später im entsprechenden Umfang
auf die Rückzahlung verzichten musste. Kein anderer Gläubiger, insbesondere
nicht die der E_____ nahestehenden Firmen wie die H_____AG oder die F_____AG,
erlitten diesbezüglich einen Schuldenschnitt. Damit das Darlehen der
Privatklägerin für EURO 08 Aufträge verwendet werden kann, hätten diese
Gesellschaftsgläubiger ihre – alten – Forderungen mindestens einfach stehen
lassen müssen.
3.6 Der
Argumentation der Berufungskläger ist auch der Standpunkt zu entnehmen, sie
seien zumindest subjektiv von einem Verständnis ausgegangen, wonach sie mit den
Mitteln auch allgemeine Verbindlichkeiten der E_____ hätten befriedigen dürfen.
Der Berufungskläger 2 bringt vor, dass der „Geist und die Überzeugung“ des
Darlehensvertrags nach seinem Verständnis darin bestanden habe, mit den Darlehensmitteln
das Tagesgeschäft aufrecht zu erhalten (Verhandlungsprotokoll S. 4). Indessen
ist angesichts des klaren Wortlauts der Abrede nicht ersichtlich, worauf sich
ein solches Verständnis hätte stützen können. Unerfindlich ist, weshalb die Abmachung
dann nicht auch dementsprechend formuliert worden wäre. Im Übrigen hätte es,
falls das Darlehen auch für das Tagesgeschäft hätte eingesetzt werden dürfen,
wiederum an liquiden Mitteln für die Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang
mit der EURO 08 gefehlt. Es kommt dazu, dass die Befriedigung einer Darlehensforderung
der H_____AG gegen die E_____, welche im März als „Fremdkapital langfristig“
verbucht wurde, schwerlich als Aufrechterhaltung des Tagesgeschäfts gelten
kann. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers 1, dass mittels der EURO 08 die E_____
hätte saniert werden müssen, woraus wohl geschlossen werden müsste, dass indirekt
doch ein Sanierungsdarlehen gegeben worden sei, deckt sich nicht mit dem
normativen Gehalt des Erklärten (vgl. oben Ziff. 3.4). Ein derart abweichendes
Verständnis kann auch nicht mehr als blosses vertragliches Missverständnis
abgetan werden. Dass die beiden Berufungskläger um den normativen Gehalt ihrer
Erklärungen wussten, leidet angesichts der Klarheit der abgegebenen Erklärung
keinen Zweifel. Der bis vor Appellationsgericht vertretene Standpunkt der
Berufungskläger, wonach die Mittel gemäss ihrem damaligen Verständnis des
Vertrags verwendet worden seien, muss letztlich so gedeutet werden, dass die
beiden Berufungskläger bei Vertragsschluss hinsichtlich der Zweckbindung mit
einer Mentalreservation gehandelt haben. Die beiden Berufungskläger erklärten
bewusst etwas, was nicht ihrer eigentlichen Absicht entsprach. In
strafrechtlicher Hinsicht stellt eine Mentalreservation eine Täuschung
dar.
4.1 Der
vorstehend dargelegte Sachverhalt stellt einen Betrug dar. Die Privatklägerin ist
mit der Vereinbarung vom 7. April 2008 getäuscht worden. Die Berufungskläger
1 und 2 erklärten gegenüber der Darlehensgeberin eine Zweckbindung, strebten aber
eine allgemeine Verwendung der Mittel an. Diese Täuschung muss als arglistig im
Sinne von Art. 146 StGB bezeichnet werden. Eine Mentalreservation stellt eine
Täuschung über eine innere Tatsache dar und kann als solche vom Gegenüber
unmöglich erkannt werden. Es ist unerfindlich, welche Vorsichtsmassnahmen die
Darlehensgeberin hätte ergreifen können, um die Mentalreservation der Berufungskläger
1 und 2 zu erkennen. Vorliegend ergibt sich die Arglist auch daraus, dass die
Darlehensgeberin mit zwei der Verwaltungsräte bereits bekannt war beziehungsweise
erfolgreich geschäftlich verkehrt hatte; unter anderem eben mit dem Berufungskläger
- Sie hatte somit keinerlei Anlass zu vermuten, dass die Projektfinanzierung
nur vorgeschoben werde, um alte Schulden tilgen zu können. Die irregeführte
Privatklägerin hat über ihr Vermögen verfügt und die Darlehensvaluta an die E_____
ausgerichtet. Wie dargelegt worden ist, war die arglistige Täuschung für die
Darlehensvergabe entscheidend. Die Privatklägerin hätte der E_____ zu den
vereinbarten Konditionen kein Darlehen zu Sanierungszwecken gegeben. Entgegen
dem Vorbringen der Berufungskläger war das Budget der E_____ 2008 für die
Willensbildung der Privatklägerin von keiner entscheidenden Bedeutung. Sie ging
davon aus, dass ihr Darlehen nur für Aufträge im Rahmen der EURO 08 eingesetzt
würde. Solange diese Aufträge anschliessend bezahlt würden, was bei Schuldnern
derartiger Events die Regel ist, wäre die Rückzahlung gesichert gewesen. Ob das
Geschäft EURO 08 hingegen mit einem Gewinn abgeschlossen worden wäre, war für
die Darlehensgeberin kein entscheidender Punkt. Für sie war von Bedeutung, dass
dem von ihr für die EURO 08 finanzierten Aufwand ein entsprechender Ertrag
gegenüber gestanden und sie somit ihr Darlehen wieder zurück erhalten hätte.
Ein allfälliger Gewinn wäre der E_____ verblieben und hätte dieser somit eine
Verbesserung ihrer finanziellen Lage gebracht.
Mit Bezug auf
den strafrechtlich relevanten Schaden sind die vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls
korrekt. Nachdem die Darlehensvaluta in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Absicht der Berufungskläger 1 und 2 für die Umschuldung der E_____ eingesetzt
wurden, war die Darlehensrückforderung von Anfang an in hohem Mass gefährdet.
Das Risiko des Ausfalls hat sich in der Folge sogar realisiert. Die
Privatklägerin sah sich schliesslich mit den Alternativen konfrontiert, einen
Forderungsverzicht über CHF 600’000.– zu erklären, um über die H_____AG noch
CHF 350’000.– zu erhalten, oder ganz auf die Rückzahlung zu verzichten. Das
Darlehen war jedoch als Ganzes gefährdet. Darin, dass der Darlehensgeberin
später gegen Verzicht auf CHF 600'000.– von der H_____AG der Betrag von CHF 350'000.–
ausbezahlt wurde, liegt bloss eine nachträgliche Schadensverminderung.
Auch in
subjektiver Hinsicht haben die Berufungskläger den Betrugstatbestand erfüllt.
Die Täuschung erfolgte vorsätzlich. Die täuschende Erklärung wurde über den
eigens instruierten Anwalt abgegeben. Die Behauptung der Berufungskläger, sie
hätten die Erklärung anders verstanden, wurde oben als Schutzbehauptung entlarvt.
Schliesslich liegt auch die Bereicherungsabsicht liegt vor. Der E_____ sollten
Sanierungsmittel zugänglich gemacht werden, die ihr von der Vertragspartnerin
zu diesen Bedingungen nicht gewährt worden wären.
4.2 Was
die Berufungskläger über die bereits erwähnten Einwände hinaus gegen den vorinstanzlichen
Schuldspruch vorbringen, vermag ebenso wenig zu überzeugen wie ihre
Ausführungen zum Darlehenszweck. Der Berufungskläger 1 weist etwa darauf hin, dass
er weder zeichnungsberechtigt gewesen sei, noch seine Tätigkeit in den
Büroräumlichkeiten der E_____ entfaltet habe. Dies mag zutreffen. Dennoch unterschieb
er den Darlehensvertrag, den er zuvor durch seinen Anwalt redigieren lassen hatte,
selbst. Weiter bringt der Berufungskläger 1 vor, erst im August 2008 von einer
Mitarbeiterin von der konkreten Verwendung der Darlehensvaluta erfahren zu
haben. Dies erscheint insofern als wenig glaubwürdig, als seine I_____AG
bereits am 30. April 2008 eine Zahlung in der Höhe eines fünfstelligen
Frankenbetrags „für Dienstleistungen Februar“ von der überschuldeten E_____
erhalten hat. Doch dies kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn man ihm hier
zugute hält, dass er diesen Zahlungseingang als „einen von Tausenden“
(Verhandlungsprotokoll S. 10) nicht bemerkt hätte, stösst die Einwendung
grundsätzlich ins Leere. Denn der Berufungskläger 1 beharrte sogar noch in der
Berufungserklärung darauf, die Verwendung der Darlehensvaluta zur Glattstellung
der bereits bestehenden alten Forderungen habe dem Darlehensvertragszweck
entsprochen. Insofern macht er seine eigene Argumentation in diesem Punkt
wieder rückgängig. Auch in der Verhandlung vor Appellationsgericht vertrat er
diese Auffassung (Verhandlungsprotokoll S. 10). Hier führte er zwar aus, die
Zahlungen an die H_____AG seien wohl nicht korrekt gewesen, aber die Zahlungen
an die F_____AG möglicherweise schon. Wie gezeigt wurde, liessen sich auch
diese Zahlungen (alte Treibstoffrechnungen und alte sowie laufende Kosten der für
den weiteren Geschäftsgang eingesetzten Flotte, die nicht etwa für die EURO 08 speziell
angeheuert wurde), eindeutig nicht mit dem Darlehenszweck in Einklang bringen.
Dass der Berufungskläger 1 die Zahlungen an die F_____AG bis heute als richtig
erachtet, lässt keinen anderen Rückschluss zu, als dass er eine derartige
Verwendung der Mittel zu Sanierungszwecken schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bezweckt hat.
Deshalb scheitert
auch die Geltendmachung eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB
durch den Berufungskläger 1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht
die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat, wenn dieser in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt
gehandelt hat. Vorliegend befand sich einzig die Geschädigte in einem Irrtum.
Dieser beschlug die wahren Absichten der Darlehensnehmer und wurde von diesen
durch Täuschung verursacht. Die Berufungskläger selbst haben sich nicht in
einem Irrtum befunden. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind, wie gezeigt wurde,
durch die Fakten widerlegt und auch gar nicht konsistent, zumal sie teilweise
heute noch, wenn auch erfolglos, die Rechtmässigkeit der Mittelverwendung
behaupten. Fehlt es an einem Irrtum, erübrigen sich weitere Ausführungen zu
Art. 13 StGB.
Ohne Aussagekraft
ist das Vorbringen des Berufungsklägers 1, dass die Darlehensgeberin die
Darlehenssumme auf das allgemeine Geschäftskonto der E_____ überwiesen habe und
nicht etwa auf ein besonderes EURO 08-Projektkonto. Selbstverständlich kann aus
einem solchen Vorgehen in keiner Weise darauf geschlossen werden, dass die
Darlehensgeberin entgegen dem Vereinbarten eine allgemeine Mittelverwendung
genehmigt hätte. In keinem Fall brauchte sich die Darlehensgeberin um die
Nomenklatur der E_____-Konten oder die Kontenstruktur der E_____ kümmern. Die
weiteren Ausführungen betreffend eine Vermischung der Mittel erweisen sich als unbehelflich.
Der
Berufungskläger 1 streicht weiter hervor, lediglich Steuerberater, nicht aber
rechtlicher Berater „und schon gar nicht vertragsrechtlicher Berater“ der E_____
gewesen zu sein (Berufungserklärung Rz 25). Weiter unten in derselben Eingabe bezeichnet
er sich – ungeachtet seines Verwaltungsratsmandats – als externen Berater“ (Rz
27). Was sich aus solchen Vorbringen für seinen Standpunkt ableiten lassen
soll, ist unerfindlich. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der
persönlichen Abgabe einer täuschenden Erklärung. Die strafrechtliche
Verantwortung dafür trägt der Berufungskläger 1 unabhängig davon, welche
Beratungsaufgaben er für die E_____ wahrnahm.
Die
Berufungskläger erheben in ihren umfangreichen Eingaben noch zahlreiche weitere
Einwände. Sie gehen teilweise grundsätzlich an der Sache vorbei (etwa Verteidigung
gegen den Vorwurf der Veruntreuung) oder stehen zueinander in inneren Widersprüchen.
Ihnen ist gemein, dass sie am Schuldspruch nichts zu ändern vermögen. So lässt
sich aus dem von beiden Berufungsklägern herangezogenen Bundesgerichtsentscheid
6B.714/2012 vom 17. September 2013 nichts für deren Standpunkt ableiten. Die
dortige Konstellation unterscheidet sich in mannigfaltiger Hinsicht von der
vorliegenden. Ein augenfälliger Unterschied besteht darin, dass in jenem Fall
„aus anderen Quellen stammende, frei verfügbare Vermögenswerte“ im Sinne des
Vertragszwecks verwendet werden konnten. Dies ist hier nicht der Fall. Auch im
Übrigen lässt sich aus den Erwägungen jenes Entscheids nichts für den
Standpunkt der Berufungskläger ableiten. Der vom Berufungskläger 2 angeregte „Grossmuttertest“
würde schliesslich mit Sicherheit zu dessen Ungunsten ausfallen. Wer,
wie vom Berufungskläger 2 vorgeschlagen, als „unbedarfter Betrachter“ den
Darlehensvertrags liest, sich dann die Zahlungen und schliesslich die
Vermögensstände der Darlehensgeberin sowie der begünstigten Firmen vor Augen
führt, dürfte keine Zweifel daran haben, dass hier kein normaler
Darlehensausfall, sondern ein Betrug vorliegt.
Der angefochtene
Schuldspruch ist nach dem Gesagten für beide Berufungskläger zu bestätigen. Die
Strafzumessung ist nicht angefochten worden. Sie ist in keiner Weise zu
beanstanden und mit Verweis auf die vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu
bestätigen. Die Voraussetzungen für eine Umgangnahme von Strafe gemäss Art. 53
StGB sind entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers 2 eindeutig – in
geradezu eklatanter Weise – nicht erfüllt.
6.1 Die
Berufung richtet sich auch gegen den Zivilpunkt. Beide Berufungskläger
beantragen die Abweisung der Zivilklage. Sie haben ihre Standpunkte in zwei umfangreichen
Eingaben sowie in den Plädoyers kundgetan. Zunächst fechten sie die
Verurteilung zu Schadenersatz mit dem Argument an, dass keine unerlaubte Handlung
begangen worden sei. Deshalb entfalle der von der Vorinstanz heran gezogene Art.
41 OR als Anspruchsgrundlage. Dieses Argument verliert mit der Bestätigung der
vorinstanzlichen Schuldsprüche seine Grundlage. Mit der Bestätigung der
Schuldsprüche wegen Betrugs steht die Widerrechtlichkeit der Vermögensschädigung
fest. Auch der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schaden sowie am
Verschulden steht nach dem Gesagten ausser Zweifel.
6.2 Im
Sinne einer Einwendung berufen sich beide Berufungskläger auf eine Vereinbarung,
die sie mit der Privatklägerin am 24. September 2008 abgeschlossen hätten. In
diesem Dokument erklärt die Privatklägerin, ihre Darlehensforderung zum Preis
von CHF 350'000.– an die H_____AG zu zedieren. Zudem erklären sich die Parteien
darin per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für auseinandergesetzt. Die
Vereinbarung trägt die Unterschrift der Privatklägerin sowie viermal diejenige
von Anwalt Dr. J_____. Advokat Dr. J_____ unterzeichnete nämlich zugleich für
die H_____AG, die E_____ sowie die beiden Berufungskläger. Die Vereinbarung enthält
ungewöhnliche und weitreichende Abreden, indem sie gegenüber einer Vielzahl von
Akteuren eine schwer nachvollziehbare Drittwirkung zu Lasten der Privatklägerin
anstrebt (Ziff 4.1), der Privatklägerin den in diesem Zeitpunkt unzulässigen
Verzicht auf eine Strafanzeige abverlangt (Ziff. 4.2) und ihr „striktes
Stillschweigen“ auferlegt (Ziff. 5.1).
Die Vorinstanz
hat zu Recht nicht auf dieses Dokument abgestellt. Die Vereinbarung erweist
sich nach vertragsrechtlichen Gesichtspunkten unter mehreren Aspekten als
hinfällig. Zunächst fehlt es ihr an der objektiven Geschäftsgrundlage. Offenkundig
stellt der Darlehensvertrag die objektive Geschäftsgrundlage der folgenden
Vereinbarung dar (vgl. auch den Ingress des Dokuments Ziff. 1.1). Der Darlehensvertrag
ist aber das Ergebnis eines Betrugs. Er fällt, wie die Vorinstanz knapp aber
zutreffend gefolgert hat, auch zivilrechtlich als tragfähige Grundlage für eine
anschliessende Vereinbarung ausser Betracht. Sofern dies nicht eo ipso gilt,
ergibt sich dies aus der Anfechtung durch die Privatklägerin. Entgegen der
Ansicht der Berufungskläger unterliegt die Vereinbarung vom 24. September 2008
durchaus der Irrtumsanfechtung und auch den übrigen Regelungen der
Vertragsaufhebung (vgl. dazu etwa Gauch, Der
aussergerichtliche Vergleich, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R.
Schluep, Zürich 1988, S. 15; Gauch,
Die Übervorteilung, in: recht 3/1989 S. 1, 6). Völlig fraglos ist dies in der
vorliegenden Konstellation, in welcher die Geschäftsgrundlage durch ein
Verbrechen herbei geführt worden ist. Die Privatklägerin hat sowohl den Darlehensvertrag
vom 7. April 2008 wie auch die „Vereinbarung vom 24. September 2008“ am 4.
August 2009 angefochten (Separatbeilage A Nr. 11.36). Die Vorinstanz hat zutreffend
festgehalten, dass die Privatklägerin erst ab der Anzeigeerstattung am 4. August
2009 im Rahmen des Strafverfahrens konkrete Kenntnis von den tatsächlichen
Umständen und der absichtlichen Täuschung erhalten hat. Die Anfechtung erweist
sich nach den massgebenden obligationenrechtlichen Bestimmungen als rechtzeitig
und wirksam. Der mit dem Schreiben vom 4. August 2009 geltend gemachte Grundlagenirrtum
betrifft wie erwähnt den Darlehensvertrag als objektive Geschäftsgrundlage.
Selbstverständlich durfte die Privatklägerin von einem gültigen Grundgeschäft ausgehen
und musste, zumindest zum damaligen Zeitpunkt, nicht von einem Betrugsakt
ausgehen. Dass eine strafbare Handlung vorliegt, konnte die Privatklägerin erst
nach Akteneinsicht erkennen, denn von Seiten der Berufungskläger wurden ihr
keine Zahlen vorgelegt – es ist unbestritten, dass dies bis heute nicht geschah.
Die geltend gemachte absichtliche Täuschung ist darin zu erkennen, dass
der Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung der Eindruck vermittelt wurde,
der Verlust des Darlehens resultiere aus einem schlechten Geschäftsgang; die
EURO 08 sei nicht so gut gelaufen (Verhandlungsprotokoll S. 8). In diesem Sinn
nimmt sich auch die Ziff. 1.2 der Vereinbarung aus. Der entsprechende Passus
ist zwar bezeichnenderweise vage ausgefallen, musste aber in diesem Sinne
verstanden werden: „Nach Auszahlung des Darlehens hat sich die Vermögens- und Ertragslage
der […] dramatisch verschlechtert“ (Ziff. 1.2 der Vereinbarung). Verschwiegen
wurde, wie sich Aufwand und Ertrag aus der EURO 08 darstellten. Es kommt
schliesslich noch dazu, dass der Privatklägerin als Alternative zu der
Vereinbarung der Totalverlust ihres Darlehens in Aussicht gestellt worden ist.
Sie ist vom damaligen Rechtsvertreter der Berufungskläger, Advokat Dr. J_____, ungeachtet
des bekannten Umstands, dass sie selbst anwaltlich vertreten war, direkt
kontaktiert worden. Zusammen mit der Aufforderung an die Privatklägerin, innert
2-3 Tagen über die Vereinbarung zu entscheiden (Verhandlungsprotokoll S. 8)
muss das Vorgehen auch hinsichtlich der Anfechtungsgründe der Furchterregung
und der Übervorteilung als absolut grenzwertig bezeichnet werden. Aus diesen
Gründen kann die Vereinbarung vom 24. September 2008 rechtlich keinen
Bestand haben. Die entsprechende Einwendung der Berufungskläger erweist sich
als haltlos.
6.3 Die
weiteren Vorbringen der Berufungskläger mit Bezug auf den Zivilpunkt vermögen
ebenso wenig zu überzeugen. Klarerweise kann bezüglich der Anfechtung der
Vereinbarung vom 24. September 2008 durch die Privatklägerin nicht von
Rechtsmissbrauch gesprochen werden. Die Höhe der Schadenssumme ist von der
Vorinstanz ungeachtet der Einwände der Berufungskläger korrekt festgestellt worden.
Einwände gegen die Kausalität, die Substantiierung des Schadens oder die Parteientschädigung
vermögen nicht zu überzeugen. Lediglich in einer Hinsicht drängt sich eine
Präzisierung der Urteilserwägungen der Vorinstanz auf: Das Institut des zivilrechtlichen
Durchgriffs (i.c. von der H_____AG auf den Berufungskläger 2) muss vorliegend
zur Begründung der Schadenersatzpflicht nicht herangezogen werden. Die
Schadenersatzpflicht ergibt sich direkt aus dem Umstand, dass die beiden Berufungskläger
eine deliktische Handlung begangen und den bei der Privatklägerin eingetretenen
Schaden direkt verursacht haben.
Die Berufungen
erweisen sich nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet und das
erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang
tragen die Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Zudem haben sie der Privatklägerin für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese bemisst sich gemäss dem
ausgewiesenen angemessenen Aufwand für deren Rechtsvertretung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'500.–
(einschliesslich Kanzleige-bühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Privatklägerin wird für das
zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungskläger in solidarischer
Verbindung eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’244.80 (inkl. MWST)
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.