Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.83
URTEIL
vom 24. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 4. April 2013
betreffend Gesuch um Genugtuung
gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2012 wurde B_____, der
ehemalige Partner von A_____, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen Tätlichkeiten, der
mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung,
der mehrfachen versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
gesprochen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Opfer, A_____, wurde
eine Genugtuung zu Lasten des Täters von CHF 9'000.– (zuzüglich 5% Zins seit
dem 20. August 2011) zugesprochen.
Am 5. März 2013
hat A_____ beim Amt für Sozialbeiträge ein Gesuch um Zusprechung einer
Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz (OHG) in Höhe von CHF 9'000.–
beantragt. Das Amt für Sozialbeiträge hat A_____ mit Verfügung vom 4. April
2013 eine Genugtuung gemäss OHG von CHF 5'000.– zugesprochen.
Mit Eingabe vom 11.
April 2013 hat A_____ Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt
sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von
CHF 9'000.– zuzusprechen. Das Amt für Sozialbeiträge hat mit Vernehmlassung vom
17. Juni 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die
Rekurrentin hat innert der ihr gesetzten Frist weder die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung beantragt noch eine Replik eingereicht. Der vorliegende
Entscheid ist daher wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
notwendig sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss § 3 Abs.
3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer
von Straftaten (EG OHG; SG 257.900) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
des vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Rekurserhebung legitimiert.
Auf den fristgemäss angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten. Das
Verwaltungsgericht entscheidet mit freier Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3
OHG).
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007
über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die
durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach
diesem Gesetz. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der
Beeinträchtigung es rechtfertigt (Art. 22 OHG). Die Genugtuung wird nach der
Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt für das Opfer höchstens
70'000.– Franken (Art. 23 OHG).
Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der
Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge
dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines
Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE
118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind
die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der
betroffenen Person. Das Verschulden des Täters ist hauptsächlich dann als
genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der oder die Geschädigte dadurch
eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat. Es ist aber zu beachten, dass
sich der Umfang der Genugtuung nach OHG nicht nach dem Unrecht der Tat, sondern
nach dem Leid des Betroffenen richtet, weshalb das Verschulden des Täters in
der Regel nicht besonders zu würdigen ist (BGer 1A.235/2000 vom 21. Februar
2001, E. 5 d; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16.04.2012, E.
4. 3). Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive
Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen,
auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von
der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung
beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2a; BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004,
E. 2.1).
2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin Opfer einer
Straftat geworden ist und demgemäss als Opfer gemäss OHG Anspruch auf eine
Genugtuung hat. Strittig ist einzig deren Höhe. Die Vorinstanz hat dazu
erwogen, die Bemessung der Genugtuung sei ausgehend vom opferhilferechtlichen
Höchstbetrag und unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach
einer degressiven Skala erfolgt, wobei dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen
worden sei. Bei der Festsetzung der Genugtuung seien sowohl die Schwere der
Tat, die erheblichen Verletzungen der physischen wie auch psychischen
Integrität, welche eine mehrtätige stationäre Behandlung sowie eine langjährige
ambulante Behandlung notwendig gemacht haben sowie immer wieder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, berücksichtigt worden. Ferner sei auch die
Freistellung bei der Arbeit sowie die posttraumatische Belastungsstörung, unter
welcher die Rekurrentin gelitten habe, berücksichtigt worden. Auch der nach wie
vor unstabile Gesundheitszustand und der Umstand, dass die Rekurrentin in
Stresssituationen Rückfälle erleide, sei beachtet worden. Angesichts der
Umstände der Tat, unter Berücksichtigung der kantonalen und interkantonalen opferhilferechtlichen
Praxis in vergleichbaren Fällen sowie der Tatsache, dass der Spielraum
angesichts des tiefen Höchstbetrages für schwerste Beeinträchtigungen sehr eng
sei, erscheine eine Genugtuung gemäss OHG von CHF 5'000.– angemessen.
Die Rekurrentin
macht demgegenüber geltend, ihr sei vom Strafgericht eine Genugtuung von CHF
9'000.– zugesprochen worden, weil sie von ihrem damaligen Freund so gewürgt
worden sei, so dass sie in Lebensgefahr geschwebt habe. Sie leide deswegen nach
wie vor unter Schlafstörungen, habe erneute Flashbacks und ausserdem
Schwierigkeiten Vertrauen bzw. Kontakte zu anderen Menschen zu entwickeln. Da
sie ausserdem einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, habe sie ihre Ausbildung
unterbrechen müssen und sei mehrfach für längere Zeit krankgeschrieben gewesen.
Ihre Ausbildung sei bis heute noch nicht abgeschlossen. Ihre Anwältin habe
aufgrund der Schwere der Taten und der Beeinträchtigungen vor dem Strafgericht
CHF 15'000.– Genugtuung beantragt und es sei nun nicht angemessen, wenn
das Amt für Sozialbeiträge den ihr zugesprochenen Betrag von CHF 9'000.–
nochmals auf CHF 5'000.– kürzt.
3.1 Die
Rekurrentin macht im vorliegenden Rekursverfahren implizit geltend, die
Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuung zu Unrecht nicht berücksichtigt,
dass sie infolge der Straftat nach wie vor an Schlafstörungen und unter „Flashbacks“
leide und Schwierigkeiten habe, Vertrauen und Kontakte zu anderen Menschen zu
entwickeln und dass sie ausserdem ihre Ausbildung wegen eines Nervenzusammenbruchs
bis heute nicht habe abschliessen können. Sie sei mehrfach längere Zeit
krankgeschrieben gewesen und ihre Ausbildung sei bis heute noch nicht abgeschlossen.
3.2
In vorliegendem Zusammenhang hat die Vorinstanz sowohl die Schwere
der Tat, die erheblichen Verletzungen der physischen wie auch psychischen
Integrität, welche eine mehrtägige stationäre Behandlung sowie eine langjährige
ambulante Behandlung notwendig machten sowie immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hatten, berücksichtigt. Sie hat namentlich dem Umstand, dass die
Rekurrentin von ihrem damaligen Freund so gewürgt worden ist, dass sie in
unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass sie nach wie vor an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche noch während ca. einem
halben bis einem Jahr therapiert werden muss, Rechnung getragen. Die Vorinstanz
hat u.a. auch berücksichtigt, dass der Gesundheitszustand der Rekurrentin noch
instabil ist und dass sie immer noch auf therapeutische Hilfe angewiesen ist,
dass mit anderen Worten die Beeinträchtigungen aufgrund der massiven Übergriffe
durch ihren Expartner noch heute andauern. Zum Einwand der Rekurrentin, sie
habe ihre Ausbildung deswegen unterbrechen müssen bzw. diese sei bis heute
nicht abgeschlossen, verweist die Vorinstanz zu Recht auf einen Bericht der
ambulanten Therapeutin Frau C_____ vom 20. März 2012. Dort wird von der
Therapeutin ausgeführt, dass die Rekurrentin ihre Ausbildung in „Folge von
Verschuldung“ habe unterbrechen müssen. „Durch die Misshandlungen durch ihren
Ex-Partner wird eine berufliche Ausbildung noch zusätzlich erschwert“ (Bericht
vom 20. März 2012 S. 2). In einem Bericht vom 3. Juli 2012 führt Frau C_____
aus, dass die Rekurrentin in der letzten Zeit aus verschiedenen, z.T. von ihr
unabhängigen Gründen, mehrmals ihre Stelle verloren habe. Trotz ihrer
schlechten Verfassung habe sie jedoch immer innerhalb von kurzer Zeit wieder
eine neue Stelle gefunden. Ausserdem habe sie in dieser schwierigen Zeit noch
Berufsabklärungen und Tests gemacht, um ihre unterbrochene Lehre fortzusetzen (Bericht
vom 3. Juli 2012, S. 3). Aus den Berichten der behandelnden Therapeutin ergibt
sich somit, dass die massiven Misshandlungen die berufliche Ausbildung der
Rekurrentin noch zusätzlich erschwert haben und somit ebenfalls Auswirkungen
auf den beruflichen Alltag der Rekurrentin gehabt haben. Aus den Berichten ergibt
sich aber auch, dass die Rekurrentin, auch aus von ihr unabhängigen Gründen,
mehrmals ihre Arbeitsstelle verloren habe. Auch andere Gründe (Verschuldung der
Rekurrentin) haben zu einem Unterbruch der Ausbildung geführt. Die aufgrund des
erlittenen Delikts erfolgten zusätzlichen Belastungen auf den beruflichen
Alltag der Rekurrentin sind von der Vorinstanz im Rahmen der Angemessenheit der
Genugtuung genugtuungserhöhend berücksichtigt worden, wie weiter unten zu
zeigen sein wird. Die Vorinstanz hat folglich der Schwere der Beeinträchtigung
und damit den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Bemessungsgrundsätzen
Rechnung getragen. Es sind keine Sachverhaltselemente erkennbar, welche die
Vorinstanz nicht beachtet haben sollte.
Ein allfälliger tatsächlicher
Abbruch der Berufsausbildung der Rekurrentin beziehungsweise eine damit eventuell
verbundene Erwerbseinbusse wäre ausserdem im Rahmen einer opferhilferechtlichen
Entschädigung gemäss Art. 19 ff. OHG – und nicht im Rahmen eines Genugtuungsanspruchs
– zu klären.
3.3 Zu
prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung den
relevanten Sachverhaltselementen angemessen Rechnung getragen hat. Hierbei
steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu, insbesondere
darf die Genugtuungssumme nicht nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern
muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 und 2.2.5). Zutreffend
ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die
Behörden respektive die Gerichte dabei an das Gleichbehandlungsgebot gebunden
sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Quervergleich mit der eigenen
Praxis sowie derjenigen von anderen Opferhilfestellen vorgenommen. Die
Rekurrentin hat die hierzu beigezogenen, in der Vernehmlassung der Vorinstanz
genannten Fälle nicht bestritten, zumal sie auf eine Replik verzichtet hat. Es
gibt denn auch keinen Grund, an der Richtigkeit der dargestellten Fälle zu
zweifeln. Daraus erhellt, dass die vorinstanzlich zugesprochene opferhilferechtliche
Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– dem Gleichbehandlungsgebot entspricht
und dass sie entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch im vorliegenden Fall
angemessen ist. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, ändert daran nichts.
3.3.1 Zwar
ist es richtig, dass ihr vom Strafgericht zu Lasten des Täters eine Genugtuungssumme
von CHF 9'000.– zugesprochen wurde. Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf
hingewiesen, dass die opferhilferechtliche Genugtuung nicht zwingend gleich
hoch sein muss wie die zivilrechtliche, da die Basis für die zivilrechtlich bestimmte
Genugtuungsforderung gegenüber dem Täter nicht auf denselben Überlegungen fusst
wie die opferhilferechtlich bestimmte Genugtuungsleistung. Die Bemessung der
opferhilferechtlichen Genugtuung erfolgt vielmehr unabhängig von derjenigen der
zivilrechtlichen Genugtuung, auch wenn diese insofern massgebend sind, als sie
Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge
rechtfertigen (vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz [BBl 2005 S. 7156 ff.,
7226]). Auch wenn bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuungsforderung
die zivilrechtliche Beurteilung nach wie vor eine Rolle spielt (vgl. Art. 22
Abs. 1 OHG; Gomm,
in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, 3. Auflage, Art. 22 N 5),
brauchte die Opferhilfe-Genugtuung gemäss konstanter Gerichtspraxis bereits
unter altem Recht nicht gleich hoch zu sein wie die zivilrechtliche. Sie durfte
vielmehr tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – im Sinne
eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von
der Allgemeinheit bezahlt wurde. Eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen
Genugtuung war namentlich dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund von
subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der
Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Gomm, a.a.O., Art. 22 N 8 mit Hinweis auf BGE
132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; BGer 1C:152/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2).
Diese Differenzierung zwischen der zivilrechtlich und der opferhilferechtlich
bestimmten Genugtuung ist mit der Einführung einer Plafonierung der opferhilferechtlichen
Genugtuung im neuen OHG gesetzgeberisch „legitimiert“ worden (Gomm, a.a.O.,
Art. 22 N 8). In der Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 zur
Totalrevision des OHG wurde dazu ausgeführt, die geplante Einführung einer
Obergrenze für die Genugtuungssummen führe dazu, dass die Genugtuung nach einer
degressiven Skala festzusetzen sei, die von den im Privatrecht gewährten
Beträgen unabhängig sei (BBl 2005 7165, 7226; ebenso Leitfaden zur Bemessung
der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz vom Oktober
2008, S. 5). Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen
Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVKOHG) vom 21. Januar 2010 zur
Anwendung des OHG (abrufbar unter www.sodk.ch
[Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren]) führte die vom Gesetzgeber
eingeführte Plafonierung auf CHF 70'000.– für schwerste Beeinträchtigungen
grundsätzlich zu einer Senkung der opferrechtlichen Genugtuungssummen. Im Verhältnis
zu den gestützt auf das alte OHG vom 4. Oktober 1991 bemessenen opferrechtlichen
Genugtuungssummen würden die nach dem (neuen) OHG vom 23. März 2007 bemessenen
Genugtuungssummen in der Regel ungefähr um 30% bis 40% tiefer ausfallen. Dieses
Verhältnis müsse sich auch bei der Bemessung der Genugtuungssummen bei weniger
schwer wiegenden Beeinträchtigungen auswirken.
3.3.2 Unter Berücksichtigung der hiervor dargelegten Grundsätze
hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall gegenüber der zivilrechtlich
festgesetzten Genugtuungssumme von CHF 9'000.– eine Reduktion um CHF
4'000.– respektive um rund 44% vorgenommen. Diese Reduktion erweist sich gemäss
den obigen Ausführungen zum Verhältnis zwischen der zivilrechtlich bestimmten
Genugtuungssumme einerseits und der opferrechtliche bestimmten Genugtuungssumme
andererseits als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als auch zu berücksichtigen
ist, dass bei der Festsetzung einer Genugtuung nach OHG die subjektiven täterbezogenen
Faktoren nicht zu berücksichtigen sind. Dazu gehört die Art der Tatbegehung (Brutalität,
Rücksichtslosigkeit) ebenso wie das Motiv, welches den Täter zur Begehung der
Straftat bewog (BGE 132 II 117 E. 2.4.3). Diese haben aber bei der
Festlegung der Genugtuung zu Lasten des Täters zu Recht durchaus eine
gewichtige Rolle gespielt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2012
S. 18 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die genannten
Bemessungskriterien nicht als genugtuungserhöhend erachtete. Dass die zugesprochene
Höhe der Genugtuung im Einzelfall angemessen ist, lässt sich auch daran erkennen,
dass die Vorinstanz den wichtigsten Kriterien, welche einen Genugtuungsanspruch
erhöhen oder reduzieren, ebenfalls angemessen Rechnung getragen hat. Die
Vorinstanz hat einerseits die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen,
andererseits aber auch die Auswirkungen auf die berufliche Ausbildung (Arbeitsunfähigkeit
und Freistellung) der Rekurrentin mitberücksichtigt. Dass die vorliegend der
Rekurrentin zugesprochene Genugtuungssumme angemessen ist, lässt sich auch anhand
der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 aufgeführten Vergleichsfälle
erkennen. In diesen wurden die Opfer jeweils auch massiv, zum Teil mit einem
Messer bedroht, geschlagen und in zwei Fällen während ca. 1 ½ Minuten massiv gewürgt,
so dass die Opfer Todesangst erlitten, Stuhlabgang hatten oder das Bewusstsein
verloren (vgl. Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 S. 4). Die zugesprochenen
Genugtuungssummen lagen in diesen Fällen, bei denen die Auswirkungen auf den
beruflichen Alltag und Werdegang der Opfer nicht erwähnt oder berücksichtigt
worden sind, jeweils wesentlich tiefer als bei CHF 5'000.–, nämlich
zwischen CHF 1'800.– und höchstens CHF 3'000.–. Vergleicht man den
vorliegenden Fall ausserdem mit einem weiteren Entscheid des Appellationsgerichts
vom 19. April 2013 (VD.2012.254), so erscheint die vorliegende Höhe der
Genugtuung ebenfalls als angemessen. In jenem Fall wurde dem Opfer eine Genugtuung
nach OHG von CHF 3'500.– zugesprochen; dies obwohl der Täter in dem diesem
Verfahren zugrundeliegenden Strafurteil vom Strafgericht u.a. wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung verurteilt worden ist, das Opfer seine Anstellung verloren
hat und sozialhilfeabhängig geworden ist, was jedoch mangels rechtzeitiger Geltendmachung
nicht mehr hat berücksichtigt werden können. Bei der Bemessung der Genugtuung ebenso
zu beachten ist, dass der Spielraum angesichts des tiefen Höchstbetrages für
schwerste Beeinträchtigungen sehr eng ist. Die vorliegend vom Amt für Sozialbeiträge
zugesprochene Genugtuungssumme muss jedoch, insbesondere auch im Vergleich zu
den opferhilferechtlich zugesprochenen Genugtuungssummen in vergleichbaren
Fällen, als angemessen betrachtet werden.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs unbegründet und abzuweisen. Verfahrenskosten sind
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 OHG keine zu erheben, zumal von einer mutwilligen
Prozessführung nicht gesprochen werden kann (Art. 30 Abs. 2 OHG).
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.