Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.108
ENTSCHEID
vom 17.
März 2014
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. September 2013
betreffend Sistierung
Sachverhalt
In einem
Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem Vormundschaftsrat
Basel-Stadt vertrat Advokat A_____ eine Mandantin anwaltlich, die in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med. B_____ war. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 wandte
sich B_____ im Namen ihrer Patientin an die baselstädtische Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte und beantragte, dass gegen A_____ ein Disziplinarverfahren
eingeleitet werde. Sie beanstandete, dass der Anwalt seiner Mandantin
„körperlich und seelisch zu nahe gekommen sei“. Dabei habe er ihr auch viele
persönliche Angaben über seine Person gemacht, so auch über eine eigene Krankheit.
Am 29. August 2013 erstattete A_____ bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Anzeige gegen B_____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ehrverletzung.
Mit Verfügung vom 30. September 2013 sistierte die Staatsanwaltschaft die
Ermittlungen, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte vorliege.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Beschwerde erhoben.
Darin beantragt er, die Sistierungsverfügung kostenfällig aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen fortzuführen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Eingabe vom 7. November 2013 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 hat B_____ ihre
Zustimmung zur Sistierung des Strafverfahrens geäussert. Der Beschwerdeführer
hat am 13. Januar 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. September 2013, mit der das Strafverfahren gegen B_____ sistiert
worden ist. Gegen die Sistierung einer Strafuntersuchung durch die
Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer
ist als Privatkläger von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, was
ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde
ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zu beurteilen
ist, ob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September
2013 rechtmässig ergangen ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung damit, dass der Ausgang
des Strafverfahrens vom Ergebnis des Verfahrens vor der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte abhänge. Die vom Beschwerdeführer gegen B_____
erstattete Strafanzeige stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit der gegen
ihn eingereichten Aufsichtsanzeige, da sie als Reaktion auf die Aufsichtsanzeige
erfolgt sei und auch mit dieser begründet worden sei. Deshalb sei deren
rechtskräftige Erledigung abzuwarten. Erst wenn die der Aufsichtsanzeige
zugrunde liegenden Fakten festständen, bestehe eine hinreichende Grundlage, um
das Verhalten von B_____ zu beurteilen. Daher erscheine es angebracht, den
Ausgang des Aufsichtsverfahrens abzuwarten.
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer wendet ein, dass die Aufsichtskommission nicht prüfen werde,
ob B_____ das Berufsgeheimnis verletzt habe. Diesbezüglich seien keine widersprüchlichen
Beurteilungen durch die Staatsanwaltschaft und die Aufsichtskommission zu erwarten.
Auch hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung bestehe kein direkter
Zusammenhang zwischen dem Aufsichtsverfahren und dem Strafverfahren, da in den
beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsfragen zu beurteilen seien, deren
Sachverhalte auch zeitlich teilweise auseinanderfielen. Die Aufsichtskommission
habe sich inhaltlich und zeitlich auf die Beurteilung seiner Mandatsführung zu
beschränken, während im Strafverfahren auch sein Verhalten ausserhalb der Mandatsführung
relevant werden könnte. Dementsprechend sei das Aufsichtsverfahren nicht
konstitutiv für das Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft könne bereits vor Abschluss
des Aufsichtsverfahrens die Strafbarkeit des Verhaltens von B_____ beurteilen.
Der Strafverfolgung ständen somit keine zwingenden Hindernisse entgegen. Das
Ruhen der Strafverfolgung verstosse daher gegen das Beschleunigungsgebot.
2.2.2 Die
Sistierung des Verfahrens ermöglicht, Voruntersuchungen, die wegen äusserer
Gründe weder weitergeführt noch durch Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung
abgeschlossen werden können, vorübergehend ad acta zu legen. Die Staatsanwaltschaft
kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des
Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint,
dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 314
Abs. 1 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und die Aufzählung der Sistierungsgründe
ist nicht abschliessend. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens erfordert
mithin eine Interessenabwägung. Der Behörde steht dabei generell ein weites
Ermessen zu (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 314 StPO N 1).
Die Sistierung
steht in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot nach Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Diesem kommt im Strafrecht
besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5 S. 323 ff.; BGer
1B_231/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1). Es verpflichtet die
Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne
unbegründete Verzögerung zu Ende zu führen (Art. 5 StPO; BGE 133 IV 158
E. 8 S. 170; 119 Ib 311 E. 5 S. 323). Das Beschleunigungsgebot
setzt der Verfahrenssistierung somit Grenzen. Die Sistierung ist entsprechend
zurückhaltend und bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden. Das
Beschleunigungsgebot ist insbesondere verletzt, wenn eine Behörde ein Verfahren
ohne objektive Gründe sistiert (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013
E. 2.3; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010,
Art. 314 StPO N 4; Omlin,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 314 StPO N 9). Die Sistierung
eines Strafverfahrens bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens rechtfertigt
sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demzufolge nur, wenn das Ergebnis
des anderen Verfahrens tatsächlich eine Rolle für den Ausgang des sistierten
Strafverfahrens spielen kann und die Beweiserhebung des Strafverfahrens massgeblich
erleichtert (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1;
1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.1).
2.2.3 Vorliegend
fragt sich, ob die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren zu Recht
sistiert hat, um das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens abzuwarten. Im Aufsichtsverfahren
prüft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, ob der
Beschwerdeführer bei der Führung seines Mandats betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung anwaltliche Berufspflichten verletzt hat. Im Strafverfahren
hat die Staatsanwaltschaft zu untersuchen, ob B_____ sich der Verletzung des
Berufsgeheimnisses und der üblen Nachrede schuldig gemacht hat. Die beiden
Verfahren hängen insoweit zusammen, als der Beschwerdeführer B_____ vorwirft,
die beanzeigten Delikte durch Äusserungen in der Aufsichtsanzeige begangen zu
haben. Durch die Angaben über sein Privatleben und insbesondere seine Krankheit
habe B_____ das Berufsgeheimnis verletzt. Ausserdem habe sie ihn in seiner Ehre
verletzt, indem sie in der Aufsichtsanzeige geschrieben habe, dass er die Situation
seiner Mandantin schamlos ausgenützt habe und immer weiter gegangen sei und
dass er zuletzt die zu Widerstand unfähige Mandantin in seine Privatwohnung
gelockt habe. Durch die Schilderung stetiger Grenzverletzungen bzw. Berührungen
und seines unbeirrten Weitergehens habe B_____ suggeriert, dass es sein Ziel gewesen
sei, bei ihm zu Hause „weitere nicht auszumalende Dinge“ mit der Mandantin anzustellen.
Sie unterstelle ihm dadurch schlimmstmögliche Handlungen bzw. Absichten, die
auf sexuelle Handlungen bzw. Missbrauch hinwiesen.
Die
Aufsichtsbehörde wird darüber urteilen, ob das dem Beschwerdeführer von B_____
vorgeworfene Verhalten anwaltliche Pflichten verletzt hat. Dabei wird sie sich
dazu äussern, ob das vorgeworfene Verhalten sich wie in der Aufsichtsanzeige beschrieben
abgespielt hat. Aus diesen Feststellungen der Aufsichtsbehörde kann geschlossen
werden, ob die Äusserungen von B_____ der Wahrheit entsprechen, ob B_____
ernsthafte Gründe hatte, die Äusserungen für wahr zu halten, und ob sie aus begründeter
Veranlassung gehandelt hat. Damit steht das Aufsichtsverfahren in einem
sachlichen Zusammenhang mit den im Strafverfahren betreffend üble Nachrede zu
untersuchenden Entlastungsbeweisen bzw. deren Ausschluss. Beweist nämlich der
der Ehrverletzung Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete
Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in
guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Der Beschuldigte
wird zu diesem Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die
ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete
Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden,
jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das
Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das
Ergebnis des Aufsichtsverfahrens kann somit tatsächlich eine Rolle für den
Ausgang des sistierten Strafverfahrens spielen und die Beweiserhebung des
Strafverfahrens massgeblich erleichtern. Dieser direkte Bezug des Strafverfahrens
zum Aufsichtsverfahren lässt es angebracht erscheinen, dessen Ausgang abzuwarten.
Zwar besteht ein solcher unmittelbarer Zusammenhang nur zwischen dem Aufsichtsverfahren
und der Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und nicht hinsichtlich der
Verfolgung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Dennoch erscheint es angezeigt,
das Strafverfahren insgesamt zu sistieren. Eine Aufteilung der Strafuntersuchung
in zwei getrennte Verfahren, wovon das eine sistiert und das andere fortgeführt
wird, wäre vorliegend nicht zweckmässig, da beide angeblichen Delikte zeitlich
und sachlich eng zusammenhängen. Hinzu kommt, dass die Strafverfolgung der Verletzung
des Berufsgeheimnisses später verjährt als diejenige der Ehrverletzungsdelikte
(vgl. E. 2.3) und daher keine dringlichere Untersuchung erfordert. Am engen
Zusammenhang der Verfahren vermag auch nichts zu ändern, dass nach Ansicht des
Beschwerdeführers das in der Aufsichtsanzeige beschriebene Verhalten über das
vor der Aufsichtsbehörde zu beurteilende Verhalten hinausgehe und die
Strafuntersuchung daher weiter gehe als die Untersuchung im Anzeigeverfahren.
Welches Verhalten von der Mandatsführung noch erfasst wird und welches ausserhalb
derselben liegt, kann nicht losgelöst beurteilt werden. Es sind in beiden Verfahren
die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft handelte somit
im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.2.2), als sie die
Strafuntersuchung sistierte.
2.3
2.3.1 Des
Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verfolgung der Ehrverletzungsdelikte
innert vier Jahren verjähre. Das Verfahren vor der Aufsichtskommission könne
mehrere Jahre dauern, da zunächst über ein Ausstandsbegehren entschieden werden
müsse und anschliessend vorab die Grundsatzfrage beurteilt werden müsse, ob die
Aufsichtskommission das Privatleben eines Anwalts untersuchen dürfe. Die kurze
Verjährungsfrist von vier Jahren verbiete jede Sistierung.
2.3.2 Die
Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178
Abs. 1 StGB), diejenige der Verletzung des Berufsgeheimnisses in sieben
Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 321 StGB) nach
dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Art. 98
lit. a StGB). Vorliegend wurden die beanzeigten angeblichen Ehr- und Berufsgeheimnisverletzungen
durch die Aufsichtsanzeige vom 22. Mai 2013 begangen, so dass deren
Strafverfolgung im Mai 2017 bzw. 2020 verjähren wird. Verfahren vor der
Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte dauern in der Regel nicht übermässig
lang, so dass vorliegend nach Abschluss des Aufsichtsverfahrens grundsätzlich genügend
Zeit für die Strafuntersuchung und ein allfälliges Verfahren vor dem
Strafgericht verbliebe, zumal die Verfolgung der vorgeworfenen Delikte im
Normalfall keiner zeitaufwendigen Untersuchungsmassnahmen bedarf. Sollte sich
das Aufsichtsverfahren allerdings in die Länge ziehen, sei es durch
Verfahrensanträge oder durch die Einlegung von Rechtsmitteln, könnte bei
Aufrechterhaltung der Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid tatsächlich
die Verjährung der Verfolgung der beanzeigten Delikte drohen. In diesem Fall wäre
die Staatsanwaltschaft gehalten, die sistierte Untersuchung rechtzeitig wieder
an die Hand zu nehmen (Art. 315 StGB). Die angefochtene Verfügung vom
30. September 2013 steht dem nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren jederzeit von sich aus wieder aufnehmen kann. Die
Sistierungsverfügung ist demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung
nicht zu beanstanden.
2.4
2.4.1 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sistierung bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids der Aufsichtskommission dazu führen könnte, dass das
Strafverfahren nicht mehr aufgenommen würde. Wenn nämlich der Entscheid der
Aufsichtskommission weitergezogen würde, läge nie ein rechtskräftiger Entscheid
der Aufsichtskommission vor, so dass die Sistierung unbegrenzt fortbestände.
2.4.2 Ziff. 2
der angefochtenen Sistierungsverfügung lautet: „Die Sistierung erfolgt bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte. Die Aufsichtskommission wird gebeten, ihren Entscheid
der Staatsanwaltschaft zuzustellen.“ Wörtlich verstanden könnte Ziff. 2 tatsächlich
zur Folge haben, dass die Sistierung fortbestände, wenn der Entscheid der
Aufsichtskommission angefochten wird und – im Falle seiner Aufhebung oder Abänderung
durch das Verwaltungsgericht oder das Bundesgericht – nicht rechtskräftig
werden kann. Sinn und Zweck von Ziff. 2 ist jedoch eindeutig, dass das
Strafverfahren solange sistiert wird, bis das Aufsichtsverfahren rechtskräftig
abgeschlossen worden ist, sei es vor der Aufsichtskommission oder im Falle
einer Anfechtung vor einer höheren Instanz. In diesem Sinne verstanden schafft
Ziff. 2 keine Möglichkeit, dass die Sistierung unbegrenzt fortbesteht. Die
sistierte Strafuntersuchung ist somit spätestens zum Zeitpunkt des
rechtskräftigen Abschlusses des Aufsichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer
wieder an die Hand zu nehmen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Sistierungsverfügung nicht zu beanstanden und die
Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen, zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; § 11 Abs. 1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.