Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.106
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ , geb. […]
1975 Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 16. September 2013
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache wegen Verspätung /
Beschwerdevoraussetzungen (verspätet)
Sachverhalt
Mit in
italienischer Sprache zugestellter Ordnungsbusse vom 22. November 2012 bzw. 7.
Februar 2013 wurde A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Busse von CHF
40.– bzw. Euro 33.– wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um 5 km/h, begangen am 30. September 2011 auf der […]strasse in Basel,
auferlegt. Da die Busse nicht bezahlt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
am 29. April 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 1 Strassenverkehrsgesetz
(SR 741.01) erlassen und ihn verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– zuzüglich
einer Gebühr von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 8.–. Mit Poststempel vom 29.
Juli 2013 hat der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft
hält mit Schreiben vom 31. Juli 2013 am Strafbefehl fest und hat die Angelegenheit
zur Beurteilung ans Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen
hat am 16. September 2013 entschieden, dass auf die Einsprache infolge Verspätung
nicht eingetreten werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom
- Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Diese hat das Strafgericht am 9. Oktober
2013 ans Appellationsgericht überwiesen zur allfälligen Entgegennahme als
Beschwerde oder Revisionsgesuch. In der Folge hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde
verspätet bei der Schweizerischen Post eingetroffen sei und ihn gebeten bis am
- November 2013 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte. Mit
Postversand vom 28. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er an
der Beschwerde festhalte.
Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier
angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt –
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.
393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 16. September 2013, womit dieser auf seine Einsprache
infolge Verspätung nicht eingetreten ist, unmittelbar berührt. Er hat daher ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung,
was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, Art. 356 N. 8).
Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4
lit. c und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach
Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid
nachweislich am 19. September 2013 entgegen genommen. Die Zehntagesfrist endete
folglich am Sonntag 29. September 2013 bzw. am nächstfolgenden Werktag, also am
30. September 2013. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das
Übergabedatum an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011,
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Hingegen hat die Übergabe an
eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, a.o.O., Art. 91 N 21). Im
vorliegenden Fall datiert die Ankunft bei der Grenzstelle der Schweizerischen
Post vom 3. Oktober 2013. Somit erfolgte die fragliche Übergabe an die
Schweizerische Post verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Die Beschwerde
wäre, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen, da der Beschwerdeführer
– wie das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung vom 16.
September 2013 zutreffend festgestellt hat – mit seiner am 29. Juli 2013 der deutschen
Post übergebenen Einsprache, die am 17. Mai 2013 abgelaufene zehntägige Frist
zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. April 2013 klar verpasst hat. Der
Strafbefehl war daher bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft
erwachsen.
Die für die
Verspätung geltend gemachten Gründe hat das Einzelgericht in Strafsachen zu
Recht als nicht schlüssig erachtet. Einerseits erfolgte die Zustellung des
Strafbefehls an die behördlich bekannte Adresse in Italien, nachdem sich der Beschwerdeführer
offensichtlich in der Zeit vom 26. März bis zum 13. Juni 2013 aus Deutschland
abgemeldet hatte. Andererseits betrifft die zweite geltend gemachte Begründung
für die Verspätung, nämlich ein akuter sowie längerer Spitalaufenthalt, den
Sohn des Beschwerdeführers und nicht ihn selbst. Obwohl ein Spitalaufenthalt
eines Kindes die Eltern sehr absorbiert, sind sie dadurch selbst doch nicht
gänzlich „handlungsunfähig“, so wie wenn sie selbst hospitalisiert wären.
Aus den
genannten Gründen kann festgehalten werden, dass das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Dies
auch vor dem Hintergrund, dass der Instruktionsrichter ihn mit Verfügung vom
14. Oktober 2013 darauf aufmerksam gemacht hat, dass seine Eingabe verspätet
bei der schweizerischen Post eingetroffen sei. Er wurde zudem gebeten, dem
Gericht bis zum 4. November 2013 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte
sowie dass im Falle eines Rückzugs die Beschwerde ohne Kosten abgeschrieben
werde. Aus diesem Hinweis muss der Beschwerdeführer schliessen, dass ihm im
Falle einer Aufrechterhaltung seines mutmasslich verspäteten Rechtsmittels Kosten
auferlegt werden könnten. Gleichwohl hat er in der Folge mit Schreiben vom 28.
Oktober 2013 erklärt, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.