Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.6
ENTSCHEID
vom 5.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus
Matt
Beteiligte
A_____ , geb. […]1986
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Januar 2014
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug
Sachverhalt
Der
niederländische Staatsangehörige A_____ wurde am 23. Oktober 2013 nach einer
Flucht vor der Polizei zusammen mit zwei weiteren Personen (B_____ und C_____) festgenommen;
anlässlich der Verhaftung wurde ein Packet mit ca. 1 Kilogramm Kokain
sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beteiligten ein
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
eröffnet. Am 25. Oktober 2013 wurde über A_____ für die vorläufige Dauer
von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Januar 2013, die Untersuchungshaft angeordnet.
Am 16. Januar 2014 wurde Sicherheitshaft bis zum 10. April 2014 verfügt.
Mit undatiertem
Schreiben ersuchte A_____ um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug. Dieses
Gesuch lehnte die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2014 ab, da der aktuelle
Verfahrensstand keinen vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs erlaube. Es bestehe
der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit einem Mitbeteiligten 989
Gramm Kokain von Holland unbefugt in die Schweiz eingeführt und einem weiteren
Beteiligten in Basel übergeben habe. Der Beschuldigte bestreite eine
Beteiligung der Mitangeklagten. Die Aussagen aller Beteiligten bezüglich ihrer
Tatbeiträge – soweit sie überhaupt beteiligt gewesen sein wollten – stimmten
zudem nicht überein. Zwar seien die Untersuchungen abgeschlossen und stehe die
Überweisung der Sache ans Strafgericht bevor. Dennoch sei nach wie vor Kollusionsgefahr
anzunehmen. Würde dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt der Übertritt in den
vorläufigen Strafvollzug, in dessen Rahmen weder die von ihm geführten
Telefongespräche noch sein Briefverkehr überwacht würde, bewilligt, so
bestünden berechtigte Bedenken, dass es zu das Verfahren beeinflussenden Absprachen
kommen könnte, namentlich dann, wenn auch einem weiteren Mitangeklagten der
vorläufige Strafvollzug bewilligt würde. Dies gelte es bei der derzeitigen
Sachlage dringend zu verhindern. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der
Tatsache, dass für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe drohe, erwarte den
Beschuldigten bei einer Verurteilung eine Strafe, bezüglich welcher die Dauer
der Untersuchungshaft noch längstens verhältnismässig sei. Das Gesuch sei
deshalb abzuweisen.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Beschwerde führen und
beantragen lassen, sein Gesuch um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug
sei zu bewilligen; ihm sei auch für diesen Verfahrensschritt die amtliche Verteidigung
zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom
24. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei
kostenfällig abzuweisen und die Verfügung vom 7. Januar 2014 sei zu
bestätigen. Der Beschwerdeführer hat replicando an seinen Begehren festgehalten.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher
zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Gemäss
Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der
beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern
der Stand des Verfahrens es erlaubt. Für eine Fortdauer der strafprozessualen
Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein
besonderer Haftgrund, wie unter anderem Kollusionsgefahr gegeben sein. Dieser
Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je
weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits
abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den
Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen. Für den vorzeitigen Strafvollzug ist,
auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen
Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der
Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich
aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden
(vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO).
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug
nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn
die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen
Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden
(BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_90/2012 vom
21. März 2012 E. 2.2 je mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die Untersuchungshandlungen
abgeschlossen seien, seien die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug erfüllt.
Wenn überhaupt noch Kollusionsgefahr bestünde – das Zwangsmassnahmengericht
habe diese Frage in seiner Verfügung betreffend Sicherheitshaft vom
16. Januar 2014 offen gelassen –, sei die Gewährung des vorzeitigen
Vollzugs nicht prinzipiell ausgeschlossen. Im Übrigen seien gemäss
Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen im vorzeitigen Vollzug möglich.
Namentlich könnte dem Beschwerdeführer verboten werden, mit den Mitangeklagten
Kontakt aufzunehmen.
Den Vorbringen
des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar hat er selbst eine
Tatbeteiligung hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz offenbar eingeräumt, wie der ihn betreffenden Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar 2014 zu entnehmen ist
(act. 801). Er will jedoch für die Sache alleine verantwortlich sein und stellt
eine Beteiligung der Mitangeklagten in Abrede (act. 691 ff.). Auch diese
haben ihre Beteiligung trotz der gegen sie sprechenden Beweislage bis zuletzt
bestritten. So hat der Beschuldigte C_____ noch anlässlich seiner Einvernahme
vom 25. November 2013 ausgesagt, er habe mit dem sichergestellten Kokain
nichts zu tun (act. 681 ff.). Der Beschuldigte B_____ will um das
sichergestellte Kokain ebenfalls nicht gewusst haben, wie seinen Einlassungen
vom 22. November 2013 zu entnehmen ist (act. 668). Wie die Vorinstanz
zudem zutreffend einwendet, sind die Aussagen der drei im Verfahren
Angeschuldigten widersprüchlich.
Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es bestehe weiterhin die
erhebliche Gefahr, dass sich die Angeschuldigten ausserhalb der Untersuchungshaft
absprechen und damit die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln
oder gefährden könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der mutmasslichen
Tatbeteiligung der mitangeklagten C_____ und B_____, welche dies weiterhin bestreiten.
Offen ist aber auch, falls die Mitangeklagten Aussagen tätigen sollten, wie
diese lauten und wie dabei die Rolle des Beschwerdeführers geschildert würde.
Insofern hat er ein hohes Interesse daran, dass die Mitbeschuldigten keine
Aussage zur Sache tätigen. Das Zwangsmassnahmengericht hat denn auch im Verfahren
um Anordnung der Sicherheitshaft über den Angeklagten C_____ am 16. Januar
2014 ausgeführt: „In Anbetracht des weitgehenden Bestreitens des Beschuldigten
sowie der in manchen Punkten doch sehr unterschiedlichen Aussagen der drei
Beschuldigten, ist unbedingt zu vermeiden, dass sie sich vor der Gerichtsverhandlung,
an der auch Laienrichter teilnehmen, deren unmittelbarer Eindruck für die
Beurteilung besonders wichtig ist, absprechen können. Angesichts der
koordinierten Flucht der drei Beschuldigten bei der Anhaltung durch die Polizei
nach dem taktischen Ablenkungsmanöver von B_____ und des anschliessenden
Versteckens des Deliktsguts durch A_____ [den Beschwerdeführer] ist bei allen
drei Beschuldigten ohne weiteres zu vermuten, dass sie die sich mit der
Haftentlassung bietenden Möglichkeiten zur Absprache wahrnehmen würden. Da
ihnen allen eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, hätten sie zu Absprachen
auch allen Anlass. […].“. Nun trifft zwar der Einwand des Beschwerdeführers zu,
dass sich das Zwangsmassnahmengericht im ihn betreffenden Verfahren um
Anordnung von Sicherheitshaft nicht explizit zum Vorliegen von Kollusionsgefahr
geäussert hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedeutet dies jedoch
nicht, dass Kollusionsgefahr mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen
wäre, hatte doch das Zwangsmassnahmengericht angesichts der beim
Beschwerdeführer bejahten Fluchtgefahr keinen Anlass zu weiteren Ausführungen
hinsichtlich der vermeintlichen Kollusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft hat in
ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht
auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer – auch angesichts des gegenwärtigen,
fortgeschrittenen Verfahrensstands – sehr wohl von erheblicher Kollusionsgefahr
ausgegangen ist, hat es doch, wie hievor dargelegt, ausgeführt, es sei bei
allen drei Beschuldigten ohne weiteres zu vermuten, dass sie die sich mit
der Haftentlassung bietenden Möglichkeiten zur Absprache wahrnehmen würden. Die
erhebliche Kollusionsgefahr ist somit auch für den Beschwerdeführer zu bejahen.
Dies zeigen besonders deutlich auch die zurückgehaltenen Korrespondenzen mit
den Mitangeklagten vom 30. Oktober 2013 resp. vom 5. November 2013,
worin der Beschwerdeführer diese auffordert, standhaft zu bleiben (act. 261,
266: Er hoffe, er höre bald vom Mitbeschuldigten und mit der Aufforderung,
dieser möge seinerseits einen Brief schreiben und um die Verlegung „to a open
block“ ersuchen). Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Entgegen
der Verteidigung kann der Kollusionsgefahr im Rahmen des vorzeitigen
Strafantritts zudem nicht gleichermassen wirksam begegnet werden, wie dies in
der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft der Fall ist. Dies gilt namentlich
hinsichtlich der Möglichkeit, Telefongespräche oder Briefverkehr von Insassen zu
überwachen, was praktisch kaum durchführbar ist. Auch die Instruktion von
Mithäftlingen, die frei telefonieren und/oder schreiben können, ist im Vollzug
ein Leichtes. Erst Recht kann im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs ein
persönlicher Kontakt unter den Insassen nicht verhindert werden. Das vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktaufnahmeverbot als mildere Massnahme zur
Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft erweist sich hier aus organisatorischen und
praktischen Gründen zur Abwendung von Kollusionsgefahr als nicht geeignet.
Bei diesem
Ergebnis ist der vorzeitige Strafantritt deshalb zu verweigern, da mit dessen Gewährung
der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden. Die
Fortsetzung der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft jedenfalls bis nach der
auf den 27./28. März angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erweist sich schliesslich angesichts der drohenden, längeren Freiheitsstrafe
auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat denn
auch zu Recht keine diesbezüglichen Einwände erhoben. Nach dem hievor Gesagten ist
die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu tragen. Demgegenüber
ist ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Verteidiger ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei angesichts
der knappen Beschwerdebegründung und unter Berücksichtigung des im Strafverfahren
bestehenden Mandatsverhältnisses zwei Stunden angemessen sind. Davon ist aufgrund
des noch im alten Jahr übernommenen Mandatsverhältnisses eine Stunde mit dem
bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Ansatz von CHF 180.– und eine
Stunde mit dem ab dem 1. Januar 2014 gültigen Ansatz von CHF 200.–
pro Stunde, einschliesslich Auslagen, zu vergüten, zuzüglich MWST zu 8 %
(CHF 30.40).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 380.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 30.40,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.