Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.35
URTEIL
vom
21. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Eva Kornicker Uhlmann,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin Dr.
Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…]
Beschuldigter
vertreten
durch […], Fürsprecher, LL.M.,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2013
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Urkundenfälschung und grobe Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar
2013 wurde A_____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen
Urkundenfälschung und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechung der
Untersuchungshaft vom 12. bis 21. Mai 2008.
Mit gleichem Urteil wurde B_____, der
Kontrahent von A_____ bei der Auseinandersetzung vom 12. Mai 2008, unter
anderem wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1
Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–.
Gegen dieses Urteil hat A_____ Berufung
erklärt und beantragt, er sei von der Anklage der versuchten vorsätzlichen
Tötung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und stattdessen
der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen schuldig zu sprechen und – in Einheit mit dem bereits erfolgten
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – zu einer Freiheitsstrafe
von maximal 2 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft von 9 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges,
mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 19. Juli 2013 die vollumfängliche
und kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils.
B_____ hat das
Urteil angenommen.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 21. Januar 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sind der
Vertreter des Berufungsklägers sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Die Berufung ist fristgerecht
erklärt und begründet worden. Somit ist auf diese einzutreten.
1.2
Die Berufung
beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und
mehrfacher Urkundenfälschung. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Anklageschrift Ziff. 4, Geschwindigkeitsüberschreitung) blieb
unangefochten. Der Berufungskläger wurde vorinstanzlich von der Anklage der
mehrfachen Nötigung und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln
(Anklageschrift Ziff. 2) freigesprochen. Zufolge Annahme des Urteils durch die
Staatsanwaltschaft ist es in diesen Punkten ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Die Verteidigung
bestreitet die eventualvorsätzliche Tötungsabsicht des Berufungsklägers. Sie
macht geltend, das Strafgericht habe einzig auf das Verletzungsbild gemäss
IRM-Gutachten abgestellt und überdies Aussagen von Tatbeteiligten falsch
interpretiert. Zusammenfassend sei der Berufungskläger lediglich der versuchten
schweren Körperverletzung, nicht aber der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig
zu sprechen (Berufungsbegründung S. 1-4).
Vorweg ist bei der Prüfung
der verschiedenen Beweise festzustellen, dass die Aussagen sämtlicher Beteiligten
nicht glaubwürdig sind. So will z.B. C_____, die Ehefrau des Berufungsklägers,
bei ihrem Mann nie einen Metzgerspalter gesehen haben (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 911). B_____ gab erst vor dem Strafgericht zu, dass er ein
Metallrohr gegen seinen Widersacher eingesetzt habe (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 912), während er dies im Ermittlungsverfahren hartnäckig
bestritten hat. Ganz offensichtlich trug des Weiteren einer der Freunde von B_____
eine Schusswaffe mit sich und hat diese auch gezeigt, was von glaubwürdigen,
nicht involvierten Zeugen bestätigt wird (Akten S. 496/499; 506 ff.). Dies wurde
jedoch von den Tatverdächtigten im Ermittlungsverfahren entschieden in Abrede gestellt.
(Akten S. 486 f., S. 526).
Trotz dieser unklaren
Beweislage lässt sich der Tathergang, was die entscheidenden Momente für die
rechtliche Qualifikation betrifft, rechtsgenüglich rekonstruieren: So ist
einerseits unbestritten, dass der Berufungskläger – nach dem Streit betreffend
seine Kinder vor dem Bowling-Center in Rubigen – mit B_____, der sich in Basel
aufhielt, telefonischen Kontakt aufnahm (Akten S. 453) und ihm drohte, nach
Basel zu kommen. Ferner ist unbestritten, dass A_____ zu Hause einen
Metzgerspalter behändigte und mit C_____ nach Basel fuhr, wo sie gegen 20 Uhr
auch eintrafen und den Personenwagen in der Nähe des Wohnortes von B_____
parkierten. Zur gleichen Zeit klärte B_____ zwei entfernte Verwandte – D_____ und
E_____ – über das Vorgefallene auf und bat sie, zu seiner Unterstützung in der
bevorstehenden Konfrontation zu ihm nach Hause zu kommen. Diese Vorgeschichte
des eigentlichen Geschehens lässt darauf schliessen, dass beide Seiten mit
einer erheblichen körperlichen Konfrontation gerechnet haben. Auch wenn die Kontrahenten
beteuern, sich nur zur Selbstverteidigung bewaffnet zu haben, steht fest, dass
sie sich angesichts der aufgeheizten Stimmung bewusst waren, dass nicht nur
eine verbale Diskussion, sondern ein Angriff gegen die körperliche Integrität
des Gegenübers bevorstand.
Was die eigentliche Tat
betrifft, so gibt der Berufungskläger an, er habe nicht unbedingt die Absicht
gehabt, B_____ zu töten oder zu verletzen, er habe ihn einfach erschrecken
wollen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 904, 389). Als B_____ ihn dann mit
der Eisenstange habe schlagen wollen, habe er sich mit dem Messer gegen den
Schlag gewehrt. Im Ermittlungsverfahren sagte er dazu: „Ich wollte mit dem
Messer seinen Schlagarm treffen und habe ihn verfehlt. Ich erhielt einen Schlag
auf meine linke Stirnseite. Ich habe ihn mit dem Messer irgendwo am Kopf oder
Hals getroffen. Es war aber nicht meine Absicht, ihn zu verletzen“ (Akten S.
389). Vor dem Strafgericht lautete die Version des Berufungsklägers ähnlich: „Ich
hatte das Messer und er die Stange in der Hand. Ich dachte, dass er versuchte,
mich zu schlagen und ich schlug ihn mit dem Messer gegen die Hand. Weil seine Hand war
oben. Ich habe versucht auf seine Hand zu schlagen. Als er seine Hand runter
gemacht hat, kam das Messer an seinen Hals“ (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 906).
In der Verhandlung des
Appellationsgerichts gab der Berufungskläger erstmals an, B_____ sei, als er
selbst mit dem Beil zuschlug, ihm gegenüber gestanden und nicht am Boden
gelegen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) Dies ist aufgrund der Tatsache,
dass sich die Verletzungen hinter dem Ohr B_____s befanden, für das Gericht und
offenbar selbst für die Verteidigung nicht plausibel (vgl. Plädoyer,
erstinstanzliches Protokoll S. 5).
Zusammenfassend ist als
erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger während einer dynamischen körperlichen
Auseinandersetzung gegen seinen Kontrahenten einen Metzgerspalter eingesetzt
und B_____ damit zweimal am Hals getroffen hat.
2.2 Fraglich und zu
prüfen ist, ob sich der Berufungskläger damit der versuchten vorsätzlichen
Tötung oder – wie von ihm geltend gemacht – lediglich der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig gemacht hat. Festzuhalten ist, dass das IRM-Gutachten
(Akten S. 543) in Bezug auf die Frage des Nachweises bzw. der Art der
Verletzungen nicht sehr aussagekräftig ist, da die im Vordergrund stehenden
Schnittverletzungen am Hals B_____s zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits
chirurgisch versorgt und mit Pflasterstreifen bedeckt waren, weshalb eine
forensische Begutachtung nicht möglich war. Bei diesen Verletzungen steht laut
Gutachten lediglich fest, dass es sich um zwei jeweils 6 cm lange „Schnittwunden“
unterhalb vom rechten Ohr mit einer „Hautablederung“ handelt (Fotos, Akten S.
548). Über die Wundtiefe und die Beschaffenheit der Defektränder und Wundwinkel
liegen keine Informationen vor. Der Beschreibung nach dürfte die Verletzung
jedoch durch einen scharfen Gegenstand verursacht worden sein. Somit kommt das
von der Kantonspolizei fotodokumentierte „Hackbeil“ als Tatwaffe in Betracht
(Akten S. 546). Aufgrund der Angaben aller Tatbeteiligter steht weiter fest,
dass B_____ einzig von A_____ angegriffen wurde und dass einzig der
Metzgerspalter als „scharfer Gegenstand“ für die Verursachung der beiden
Schnittwunden in Frage kommt, zumal keine anderen gefährlichen Gegenstände
gegen B_____ eingesetzt wurden. A_____ hat auch bestätigt, dass er mit dem
„Messer“ auf B_____ „geschlagen“ habe („Als er seine Hand runter gemacht hat,
kam das Messer an seinen Hals“; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 906/389).
Die Verteidigung macht im
Zusammenhang mit den Verletzungen geltend, dass die Version, welche das
Strafgericht dem Urteil zu Grunde gelegt hat, nicht stimmen könne, da dieser
Tatablauf in klarem Widerspruch zum Verletzungsbild stehe. Sie argumentiert
insbesondere, dass bei einem Schlag „von oben nach unten“ die rechte Ohrlappe
in Mitleidenschaft hätte gezogen werden müssen, was nicht der Fall sei. Zudem
sei bei einem wuchtigen Schlag mit weiteren Verletzungen am Hals oder im
Schulterbereich zu rechnen, was ebenfalls nicht der Fall sei. Diese
Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es ist zunächst festzuhalten, dass A_____
Linkshänder ist (Akten S. 11). Die Schnittverletzungen von B_____ befinden sich
hinter/unter dem rechten Ohrlappen. Bei einer Schnitt-/Schlagbewegung mit dem
Metzgerspalter durch einen Linkshänder braucht es lediglich ein kurzes Abdrehen
des Kopfes durch B_____ nach links (eine automatische Abwehrreaktion bei einem
Angriff von rechts), um die Wundstelle offen zu legen. Touchiert der
Metzgerspalter die Halsregion glücklicherweise nur leicht, so sind die beiden
Schnittwunden plausibel zu erklären.
Das IRM-Gutachten kommt zum
Schluss, dass sich zwar anhand der zur Verfügung stehenden Krankenunterlagen
eine unmittelbare Lebensgefahr durch die Verletzung am Hals nicht ableiten
lässt (Akten S. 547). Es führt jedoch weiter aus, dass unabhängig von dieser
Feststellung „eine Schnittverletzung in der betroffenen Halsregion wegen der
unmittelbaren Nähe zu den dort vergleichsweise oberflächlich verlaufenden arteriellen
und venösen Blutgefässen als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden
muss“. In rechtlicher Hinsicht ist damit objektiv der Tatbestand der versuchten
vorsätzlichen Tötung erfüllt.
2.3 Fraglich ist, ob der
Berufungskläger auch mit Tötungsvorsatz bzw. eventualvorsätzlich gehandelt hat.
Obwohl Indizien vorhanden sind, dass der Berufungskläger den Tod von B_____
direkt anstrebte, lässt sich dennoch ein direkter Vorsatz nicht nachweisen. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (erstinstanzliches Urteil S. 16 f.). Zu prüfen ist jedoch, ob der Berufungskläger
eventualvorsätzlich gehandelt hat.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB
handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der mit dieser Legaldefinition
umschriebene Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, „wenn
der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein“ (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 1 E.
4.1 S. 3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 4; BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E.
1.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (BGE 133 IV 9
E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4). Für den Nachweis des Vorsatzes kann
sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf
äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm
Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters
erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann,
der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2
S. 28 f.; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4; BGer 6B_480/2011
vom 17. August 2011 E. 1.2). Das Gericht „darf vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann“ (BGE 133 IV 9 E. 4.1
S. 16; BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4; BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2;
BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Eventualvorsatz kann aber auch
vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich ist.
In diesem Fall darf jedoch nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern
müssen für die Annahme von Eventualvorsatz weitere Umstände hinzukommen (BGE
133 IV 9 E. 4.1 S. 17; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 4 f.; BGE 133 IV E. 4.1 S. 4 und
E. 4.5 S. 6 f.). Solche können etwa darin liegen, dass das Opfer keine reelle
Abwehrchance hat und der Täter mit einer groben Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten
eine Gleichgültigkeit gegenüber dessen Integritätsinteressen von einem Ausmass zum Ausdruck bringt, das den Schluss
auf die Inkaufnahme des Erfolgs aufdrängt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17;
BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5 f. und BGE 125 IV 242
E. 3f und 3g S. 253 f.).
Nach dem Gesagten sprechen
zahlreiche Umstände für den Eventualvorsatz des Berufungsklägers. So hätten
sich ihm im Laufe der Vorgeschichte der Tat und auch noch beim Geschehen selbst
zahlreiche Möglichkeiten geboten, sich von seinem Entschluss, den Kontrahenten
physisch zu konfrontieren, abzuwenden. Dies hat er jedoch nicht getan. Aus den
Umständen, dass er bewaffnet mit dem Metzgerspalter auf sein Opfer zugegangen
ist – und es auch als dieses flüchten wollte noch verfolgt hat – muss
geschlossen werden, dass er die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
war ihm doch das hohe Risiko beim Einsatz des Metzgerspalters bekannt und hat
er diesen gefährlichen Gegenstand dennoch gegen B_____ eingesetzt. Dabei spielt
es keine Rolle, ob er sich – wie von ihm geltend gemacht – ursprünglich nur
gegen den mit einem Eisenrohr ausgerüsteten B_____ wehren wollte. Bei einer
derart dynamischen Auseinadersetzung zweier sehr aufgebrachter Kontrahenten und
beim Gewicht des Metzgerspalters ist es nicht möglich, leichte, dosierte und
gezielte Schläge anzubringen. So hält das IRM-Gutachten fest, dass „abhängig
von der „für einen Angreifer kaum bewusst steuerbaren Eindringtiefe eines
scharfen Gegenstandes“ Blutgefässe verletzt und „ein unter Umständen vital
bedrohlicher Blutverlust hervorgerufen werden kann“ (IRM-Gutachten S. 5). Jeder
einzelne Schlag mit einer derartigen Waffe gegen Oberkörper, Hals oder Kopf
eines Menschen kann demnach lebensbedrohliche Folgen haben. Dies musste auch dem
Berufungskläger bewusst sein.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte im Wissen um die besondere Gefahr beim Einsatz
eines Metzgerspalters diesen dennoch benützt und dadurch seinen Willen
manifestiert hat, die Folgen daraus zu tragen, mithin den Tod von B_____ in
Kauf zu nehmen. Damit hat er eventualvorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist somit zu bestätigen.
Nur am Rande ist
festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Sachverhalt – wie
von der Verteidigung geltend gemacht – gemäss der Urteilsversion wesentlich von
der Anklage abweichen und somit den Anklagegrundsatz verletzen soll Auch ist
nicht verständlich, wie der „spitze Schlag-/Wundwinkel“ einen Widerspruch
zwischen Anklageversion und Urteilsversion hervorrufen sollte, wird doch im
IRM-Gutachten nirgends von einem Schlag-/oder Wundwinkel gesprochen.
3.1 Bezüglich der
mehrfachen Urkundenfälschung stellt sich der Berufungskläger auf den
Standpunkt, dass ein Schuldspruch gemäss Art. 252 StGB wegen Fälschung von
Ausweisen, mithin wegen des privilegierten Tatbestandes, zu erfolgen habe.
Hierzu beruft er sich auf BGE 111 IV 26 f., wonach das Privilegierungsmerkmal
von Art. 252 StGB darin bestehe, dass sich die strafbare Handlung in der
Erleichterung des Fortkommens erschöpfe. Wenn die Urkunde nur mittelbar dem
erleichterten Fortkommen diene, sie aber in Wirklichkeit einen weitergehenden
unrechtmässigen Vorteil verschaffen bzw. einen anderen am Vermögen oder anderen
Rechten schädigen solle, sei nach Art. 251 StGB zu bestrafen. Gemäss Donatsch/Wohlers sei deshalb nach Art.
252 StGB zu privilegieren, wenn die angestrebte Besserstellung im Gegensatz zu
Art. 251 StGB für sich alleine betrachtet nicht unrechtmässig sei (Berufungsbegründung
S. 4 f.).
Es trifft in casu zu, dass
der Berufungskläger mit dem Einreichen der verfälschten Betreibungsregisterauszüge
einerseits den Zugang zu seinen legalen Chancen im Wettbewerb um eine
Mietwohnung verbessert hat. Wäre dies das einzige Ziel geblieben, nämlich sein
Fortkommen unmittelbar zu erleichtern, so wäre Art. 252 StGB wohl anwendbar.
Gegenüber dem Vermieter hat er aber andererseits auch ein falsches Bild seiner
Zahlungsfähigkeit abgegeben. Der Vermieter hätte einem vermeintlich solventen
Mieter eine Wohnung vermietet, mit der grossen Wahrscheinlichkeit, dass der
Mietzins innert kurzer Zeit ausgeblieben wäre. Die Verteidigung wendet
diesbezüglich ein, dass sich der Vermieter mit der Hinterlegung eines
Mietzinsdepots schadlos hätte halten können. Diese Sichtweise greift jedoch zu
kurz, ist doch dieses Sicherungsmittel nur geeignet, einen Teil der Umtriebe –
nämlich höchstens 3 Monatsmietzinse – abzudecken. Alle übrigen, zeitlich teils
intensiven und auch kostspieligen Umtriebe, von der Kündigung der Wohnung, dem
Gang zur Mietschlichtungsstelle, der Renovation der Wohnung, der Suche nach
einem neuen Mieter bis zu den Besichtigungsterminen lasten auf dem Vermieter.
Somit hat A_____ mit dem Einreichen der verfälschten Auszüge nicht nur ein
legales Ziel angesteuert, sondern sich auch unrechtmässig verhalten, indem er
das Vermögen des Vermieters gefährdet hat.
3.2 Die Verteidigung
wendet ein, dass diese abstrakte Gefährdung zwar zu einer Verurteilung nach
Art. 251 StGB führen könne, jedoch in casu in der Anklage nicht geschildert
sei, so dass – weil die Anklage lediglich die unrechtmässige Vorteilsabsicht
schildere – bei der Annahme einer derartigen Gefährdung der Anklagegrundsatz
verletzt wäre (Berufungsbegründung a.a.O.).
Der aus Art. 29 Abs. 2 und
32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitete und nun
in Art. 9 Abs. 1 StPO festgehaltene Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben
zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten
andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch
auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache
durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese
hat eine doppelte Bedeutung: Sie dient einerseits der Bestimmung des
Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), und sie vermittelt andererseits dem
Angeschuldigten
die für
die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger
Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f. m.w.H., AGE APE 2010.7 vom 28.
Oktober 2011). Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits
dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird und andererseits dem Gericht genügend
Spielraum eingeräumt wird, um seine Aufgabe wahrzunehmen und die materielle
Wahrheit zu ergründen, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Der
Anklagegrundsatz ist vielmehr als Orientierungshilfe aufzufassen, die der Gewährleistung
einer wirksamen Verteidigung dient (Niggli/Heimgartner,
in: Basler Kommentar StPO, N 51 zu Art. 9 StPO).
Nach dem Gesagten ist
vorliegend festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz mit der Verurteilung nach
Art. 251 StGB durch das Strafgericht nicht verletzt wurde. Da das Bundesgericht
das subjektive Erfordernis der unrechtmässigen Vorteilsabsicht sehr weit
auslegt (und dadurch eine Abgrenzung von Art. 251 zu 252 StGB erschwert; vgl.
hiezu Boog, in: Basler Kommentar StPO, N 16 zu Art. 252
StGB und BGE 129 IV 58), war die Verteidigung von vornherein gehalten, sich mit
allen Facetten dieses subjektiven Tatbestandselementes zu befassen. Die
Verteidigungsmöglichkeiten auch in Bezug auf diesen Aspekt der
Urkundenfälschung waren jederzeit gewahrt. Somit ist der Schuldspruch wegen
mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
Zur Strafzumessung ist
Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers
als schwer bezeichnet und trotz einiger entlastender Momente eine Strafe von 5
Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen. Dies erscheint auf Grund sämtlicher
Strafzumessungskriterien als zu hoch.
4.1 Auszugehen ist vom
Strafrahmen von Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Minimalstrafe
vorsieht. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB entsprechend zu erhöhen. An dieser Stelle sei angefügt, dass die mehrfache
Urkundenfälschung und die grobe Verletzung von Verkehrsregeln zwar keine
Bagatellen mehr darstellen, sich allerdings im Rahmen dieser Straftatbestände
eher am unteren Rahmen bewegen.
Da es vorliegend beim
Versuch geblieben ist, ist die Strafe nach Art. 22 StGB zu mildern. Bezüglich
dieser Strafmilderungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts der gesetzliche Strafrahmen zwar nur
fakultativ nach unten erweitert ist, der Richter den Versuch aber mindestens im
Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 121 IV 49 E. 1,
S. 55). Das Mass der angezeigten Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch
hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den
tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit andern Worten
umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je
schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (a.a.O., S. 54). Im
vorliegenden Fall ist eine namhafte Reduktion der Strafe angezeigt. Das Opfer
schwebte in casu nicht in akuter Lebensgefahr und die Blutung hätte nicht zu
einem lebensbedrohlichen Blutverlust geführt. Überdies hat der Berufungskläger
von sich aus mit dem Angriff aufgehört, sobald er bemerkte, dass sein Gegenüber
blutete. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von anderen Fällen der
versuchten vorsätzlichen Tötung, bei denen das Opfer nur durch rasches
Eingreifen von Drittpersonen oder ärztlicher Hilfe noch am Leben gehalten
werden konnte. Wenn auch aus den Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht, dass sie
die Tatsache, dass nur ein Versuch vorliegt, berücksichtigt hat, so hat sie
diesem Umstand doch insgesamt zu wenig Gewicht beigemessen.
Gänzlich unberücksichtigt
geblieben in der vorinstanzlichen Strafzumessung ist, dass die versuchte Tötung
nicht mit direktem Vorsatz, sondern "lediglich" eventualvorsätzlich
erfolgte. Wer den Erfolg einer Tat bloss in Kauf nimmt, ohne ihn wirklich zu wollen,
handelt in der Regel weniger schuldhaft. Dem geringeren Unrechts- und Schuldgehalt
ist deshalb im Rahmen der Schuldzumessung Rechnung zu tragen (Jenny, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 12 N 44; vgl. auch BGer
6B_619/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3). Auch dies ist vorliegend zu
berücksichtigen.
4.2 Zugunsten des
Berufungsklägers ist weiter ins Feld zu führen, dass sein Kontrahent B_____ zur
Eskalation der Ereignisse einen gebührenden Anteil beigetragen hat. Er hat zwar
„lediglich“ eine Eisenstange behändigt, jedoch zusätzlich noch Verstärkung
durch zwei Freunde aufgeboten, wobei einer von diesen mit einer Schusswaffe
bewaffnet war. B_____ hat zwar das weniger gefährliche Instrument eingesetzt,
von der Aggressivität und dem fehlenden Willen für eine friedliche Konfliktlösung
unterscheidet er sich jedoch kaum vom Berufungskläger. Wie die Verletzungen von
A_____ zeigen, hat B_____ massiv mit der Eisenstange auf diesen eingeschlagen.
Der Berufungskläger hat aus dem Konflikt Verletzungen davongetragen, die zu einer
Hospitalisation geführt haben. Somit war er durch diese Auseinandersetzung
selber betroffen. Zwar kommt Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine
Tat) nicht zur Anwendung, doch sind die Folgen dieser Tat gebührend zu berücksichtigen.
Zudem ist in Rechnung zu ziehen, dass B_____ für seinen Beitrag am Konflikt
wegen einfacher Körperverletzung (neben eines Schuldspruchs wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand) lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 10.– verurteilt wurde. Wird das jeweilige Tatvorgehen der beiden
Kontrahenten miteinander verglichen, so fällt die Diskrepanz zwischen der Strafe
für den einen (180 Tagessätzen, bedingt) und derjenigen für den anderen (5
Jahre Freiheitsstrafe) als doch erheblich auf und bedarf einer Korrektur.
Weiter ist entlastend
festzustellen, dass die Verletzungen am Hals B_____s schlussendlich harmlos waren
und das Opfer nach einer ambulanten Behandlung (Nähen der Schnittwunden) wieder
nach Hause entlassen werden konnte. Bleibende Nachteile sind nicht auszumachen.
Insgesamt ist – anders als die Vorinstanz es getan hat (erstinstanzliches
Urteil S. 14) – davon auszugehen, dass bei
diesem Verletzungsbild der Schlag des Berufungsklägers nicht mit voller Wucht
erfolgt sein kann und sich die Tathandlung von der Intensität her am untersten
Rand der versuchten vorsätzlichen Tötung und nahe bei der versuchten schweren
Körperverletzung bewegt. Auch dies führt dazu, dass die vorinstanzliche Strafe
entsprechend zu reduzieren ist.
Entlastend ist ferner zu
werten, dass – auch wenn der Berufungskläger zur Tatzeit zwar die volle
Einsichtsfähigkeit in das Unecht seiner Tat hatte (vgl. psychiatrisches
Gutachten) – sich seine persönliche Situation dennoch sehr problematisch
darstellte. Die damaligen Belastungen durch Arbeitslosigkeit, finanzielle Engpässe
und familiäre Probleme haben zweifellos dazu beigetragen, dass der Berufungskläger
den hier zu beurteilenden Konflikt nicht auf andere Weise hat lösen können.
Schliesslich ist zugunsten
von A_____ zu berücksichtigen, dass das Delikt zum heutigen Zeitpunkt beinahe 6
Jahre zurückliegt. Zwar kommt Art. 48 lit. e StGB nicht zur Anwendung, dennoch
ist die lange Zeitspanne im Rahmen von Art. 47 StGB strafmildernd in Rechnung
zu stellen. Auch hat sich der nicht vorbestrafte Berufungskläger während dieser
Zeit klaglos verhalten.
Nicht zuletzt ist bei A_____
eine hohe Strafempfindlichkeit auszumachen. Er ist verheiratet und Vater dreier
Kinder, für die er sorgen muss. Nach längerer Arbeitslosigkeit hat er heute
wieder ein Einkommen und kann die Familie somit finanziell über Wasser halten.
Dies ist bei der Strafreduktion ebenfalls zu berücksichtigen.
4.3 Bei der Bemessung der
Strafe sind neben allen individuellen Faktoren auch Vergleichsurteile beizuziehen.
Dabei ist festzustellen, dass sich die Strafe gemäss Praxis des Straf- und des
Appellationsgerichts für eine versuchte vorsätzliche Tötung in der Regel in der
Höhe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe bewegt (z.B. AGE AS.2010.19 vom 30. März 2011; AS 2010.130 vom 23.
November 2011). Allerdings sind auch Urteile mit weniger hohen Strafen für das
gleiche Delikt ausgesprochen worden (vgl. AGE AS 2009.309 vom 27. Januar 2010,
3 Jahre Freiheitsstrafe; AGE SB.2011.73 vom 7. Dezember 2012, 3 Jahre Freiheitsstrafe;
AGE AS 2008.333 vom 3. März 2010, 18 Monate Freiheitsstrafe; AGE AS 2010.94 vom
20. Januar 2012, 3 Jahre Freiheitsstrafe; AGE 313/2008 vom 13. Februar 2009, 3
Jahre Freiheitsstrafe). Bei einigen dieser Urteile spielte eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit eine strafmildernde Rolle. Die zahlreichen bedeutenden
Entlastungsmomente im vorliegenden Fall sind aber in einem ähnlichen Rahmen zu
gewichten. Insbesondere lässt sich der Fall AGE AS 2010.94 vom 20. Januar 2012 sehr
gut mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Nach dem Gesagten erscheint in casu
unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Strafe von 3 Jahren
Freiheitsstrafe als angemessen.
4.4 Aufgrund der Reduktion
der Strafe auf 3 Jahre stellt sich die Frage nach der Gewährung des Strafaufschubs.
In Frage kommt allerdings wegen der Strafhöhe, die ausserhalb des zeitlichen
Anwendungsbereichs von Art. 42 Abs. 1 StGB liegt, nur ein teilbedingter
Strafvollzug. Gemäss der Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht
eine Freiheitsstrafe, die wenigstens für ein Jahr und höchstens 3 Jahre
ausgesprochen wird, teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters gebührend Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Verhängung einer
teilbedingten Strafe ist, wie auch im Rahmen der Gewährung des bedingten
Strafaufschubs, in erster Linie das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Vorausgesetzt
wird sodann, dass die konkreten Umstände eine (vollständig) unbedingte Strafe
nicht zwingend erscheinen lassen, um den Täter von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 43 N 9 i.V.m. Art. 42 N 37 ff.;
BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10).
Vorliegend kann die
Legalprognose – auch in Anlehnung an das psychiatrische Gutachten – als günstig
bezeichnet werden. Die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers ist angesichts
seines Alters sowie der familiären und beruflichen Situation als so hoch
einzuschätzen, dass angenommen werden kann, dass die vorliegende Verurteilung
ihm genügend Warnung vor der Begehung weiterer Straftaten sein wird. Frühere
Straftaten sind keine ersichtlich, ebenso wenig sind seit dem hier zu beurteilenden
Vorfall weitere Delikte bekannt geworden, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt die Strafe – zumindest teilweise – zur Bewährung ausgesetzt
werden kann.
Bezüglich der Festlegung,
für welchen Teil der Strafe Aufschub gewährt werden kann bzw. in welchem Umfang
die Strafe zu vollziehen ist, bestimmt Art. 43 Abs. 2 StGB als Obergrenze, dass
der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf.
Als Untergrenze legt die genannte Bestimmung fest, dass sowohl der aufgeschobene
wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Auf
den vorliegenden Fall einer 3-jährigen Freiheitsstrafe übertragen heisst dies,
dass der Berufungskläger nach der gesetzlichen Regelung wenigstens 6 Monate bis längstens 18 Monate
seiner Strafe abzusitzen hat, während ein Strafaufschub bis längstens 30 Monate
gewährt werden könnte. Die Legalprognose ist angesichts der bisherigen
Straffreiheit des Berufungsklägers grundsätzlich günstig zu beurteilen. Es rechtfertigt
sich daher, den unbedingt zu vollziehenden Teil seiner Strafe mit einem Jahr
festzusetzen. Für den Rest der Freiheitsstrafe, mithin für 24 Monate, wird dem
Appellanten Strafaufschub eingeräumt. Die Probezeit für den zur Bewährung
ausgesetzten Teil der Strafe wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der
Berufungskläger teilweise durch und ist ihm eine reduzierte Gebühr
aufzuerlegen. Ferner ist dem Verteidiger zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei
ist festzuhalten, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand angesichts
des Aufwands für das zweitinstanzliche Verfahren und der Komplexität des Falles
als übersetzt erscheint. Da die Aufwendungen ab dem Jahr 2014 jedoch zu einem
höheren Ansatz (CHF 200.– anstatt wie bisher CHF 180.–) zu vergüten sind, erscheint das geltend gemachte Honorar von
CHF 6'840.– insgesamt als angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht,
in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 12. bis 21. Mai
2008 (9 Tage), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, […], Fürsprecher, werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 6'840.– und ein Auslagenersatz von CHF 126.40, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 557.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy
Stephenson Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.