Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.102
ENTSCHEID
vom 17.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur.
Andreas Zuber
Beteiligte
A_____ , geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2013
betreffend Verwertung
beschlagnahmter Wertpapiere
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt führte seit 13. März 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen A_____
wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zur Veruntreuung und Geldwäscherei. Im Laufe
des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27.
April 2010 Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der Bank […] beschlagnahmt,
da der Verdacht bestand, dass die fraglichen Wertpapiere mit deliktischen Vermögenswerten
erworben worden waren. Am 21. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft Anklage
gegen A_____ erhoben. Mit Schreiben vom 24. September 2013 hat sie Folgendes
verfügt: „Die im Depot des Beschuldigten bei der Bank […] befindlichen
60 Ant Swisscanto (LU) Bond Invest FCP
50 Ant DWS Türkei FCP Cap
39 Ant Swisscanto (LU) Equity Fund Cap FCP
werden
veräussert. Der Erlös ist dem gesperrten Konto Nr. […] des Beschuldigten
gutzuschreiben und bleibt ebenfalls beschlagnahmt.“
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, am 3. Oktober 2013 rechtzeitig erhobene
Beschwerde, mit der A_____, vertreten durch Advokat [...], die Aufhebung der
Verwertungsverfügung und den Verzicht auf die Verwertung der Wertpapiere beantragt.
Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober
2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat am 19.
Dezember 2013, innert erstreckter Frist, repliziert. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Am 2. Oktober
2013 wurden die fraglichen Wertpapiere veräussert.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a
Abs. 1 lit. a GOG). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen
seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 24. September
2013, die Beschwerde wurde am 3. Oktober 2013 fristgerecht eingereicht und begründet.
1.2 Voraussetzung
für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen,
wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und
direkt betroffen ist. Grundsätzlich bedarf es zur Beschwerdeerhebung zudem eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses, das heisst, die Beschwer muss im Zeitpunkt
des Ergreifens des Rechtsmittels in der Regel noch vorhanden sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 382 StPO N 13; Schmid, in:
Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 382 StPO N 2; Ziegler,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
382 StPO N 1 f.).
Die fraglichen
Wertpapiere wurden am 2. Oktober 2013 veräussert. Am 3. Oktober 2013 wurde
Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung erhoben. Da in diesem Zeitpunkt
die Verfügung schon vollstreckt war, fehlte schon bei der Beschwerdeerhebung
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Verfügung. Unter
diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E.
1.3.1 S. 24 m.w.H.).
2.1. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder
Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterliegend gilt auch
die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird.
Vorliegend ist
indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerde mutmasslich noch keine Kenntnis von der am Tag zuvor
stattgefundenen Veräusserung der Papiere hatte. Es rechtfertigt sich daher, in
Bezug auf die Kostenverteilung gleich zu verfahren wie in Fällen, in welchen
ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos geworden ist, die erst
nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind. In solchen Fällen ist über
die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden und in erster Linie auf den
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung
weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer
6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013; Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 428 StPO N 14).
2.2 Der
Beschwerdeführer hat in der Beschwerde moniert, dass die Staatsanwaltschaft
sich zwar auf Art. 266 Abs. 5 StPO berufe, jedoch den Umfang des Wertverlusts
zu wenig dokumentiere. Es sei auch unklar, warum sich die Staatsanwaltschaft
gerade jetzt, drei Jahre nach der Beschlagnahme der Wertpapiere, für eine Veräusserung
ausspreche. Es bestehe zudem gar kein Anlass, die in der Verfügung genannten
Wertpapiere zu veräussern, da diese bis zum Tag der Beschwerdeantwort einen
Wertzuwachs aufzeigen würden. Dies sei insbesondere wichtig, da es sich bei den
Wertpapieren um seine Altersvorsorge handle. Der Beschwerdeführer bestreitet
zudem, dass die von ihm im Depot platzierten Wertschriften aus Mitteln des
Geschädigten bezahlt wurden.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 das
vom Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Fondsanteile dienten der
Altersvorsorge, als unglaubhaft, da es erhebliche Zweifel an der Berechtigung des
Beschwerdeführers an den Vermögenswerten gebe. Zudem seien die betroffenen
Fonds in den letzten Jahren allesamt beträchtlichen Kursschwankungen
unterlegen. Dies stehe in Widerspruch zu dem in Art. 1 der Verordnung über die
Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte postulierten Grundsatz, wonach beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und
ertragbringend anzulegen sind.
2.4 In der Replik vom 19. Dezember 2013 hält
der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest. Die Zusammenstellung des
Portofolios der Staatsanwaltschaft zeige eindrücklich, dass eine drohende oder
bereits erfolgte Wertverminderung der beschlagnahmten Wertpapiere nicht
nachweisbar sei. Kursschwankungen seien Wertpapieren immanent und vermöchten
eine Veräusserung nicht zu rechtfertigen, umso mehr es sich bei den genannten
Wertpapieren um längerfristige Wertanlagen handle und nicht um kurzfristige
Spekulationen. Die Titel hätten nicht an Wert verloren und wären auch nicht von
Verlust bedroht gewesen. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft nicht in der
Lage zu erklären, weshalb die angefochtene Verwertung der beschlagnahmten
Vermögenswerte erst im Herbst 2013 erfolgte, nachdem verschiedene Titel des
Beschuldigten vor allem per Ende 2011 – zwischenzeitlich – an Wert verloren hatten.
3.1 Nach
dem Wortlaut von Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen
Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, aber
auch Wertpapiere, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 266 StPO N 29 ff.). Mit
Blick auf die während des Vorverfahrens geltende Unschuldsvermutung (Art. 10
Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV) und den Grundrechtseingriff ist Art. 266
Abs. 5 StPO restriktiv zu handhaben (vgl. Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E.
3.1 und Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 266 StPO N 9). Soweit die Strafbehörden im Sinne der Verhältnismässigkeit
des Eingriffs einen Entscheidungsspielraum haben, ob bestehende
Wertschriftenbestände verkauft oder behalten werden sollen, haben sie dieses
Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Weber,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011,
Art. 197 StPO N 9 f. m.w.H.).
3.2 Im
Strafprozess ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sichergestellte Vermögenswerte
im Verlauf des Verfahrens zu verwerten sind, als im Pfändungsverfahren.
Demgemäss sollten Wertpapiere und Aktien nur dann gegen den Willen des Inhabers
veräussert werden, wenn die Gefahr von Wertverlusten aufgrund der Umstände evident
ist (Heimgartner, a.a.O,
Art. 266 StPO N 10, mit Verweis auf Zweidler,
Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, § 120a N 2). Es ist somit zu prüfen, ob im
vorliegenden Verfahren ein evidenter Wertverlust der Wertpapiere drohte. In den
Charts, die der Begründung der Staatsanwaltschaft beiliegen (act. 3), ist klar
ersichtlich, dass die in der Verfügung vom 24. September 2013 genannten Wertpapiere
teils erheblichen Kursschwankungen ausgesetzt waren, besonders im Umfeld der
Bankenkrise des Jahres 2008. Es kann daher bei weitem nicht von einer sicheren
und werterhaltenden Anlageform ausgegangen werden, zumal es sich bei den
genannten Produkten um Fonds handelt (Aktienfonds im Falle von Swisscanto [LU]
Equity Fund Cap und DWS Türkei FCP Cap; Obligationenfonds im Falle von Swisscanto
[LU] Bond Invest). Auf der Internetpräsentation des Produktes Swisscanto [LU]
Equity Fund Cap FCP ist denn auch unter „Profil/Eignung“ vermerkt, dass sich
dieser Fonds für Anleger eigne, die „bereit sind, grosse Kursschwankungen in
Kauf zu nehmen“ und „über eine hohe Risikotoleranz verfügen“. Der
Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die genannten Fonds nach
der Bankenkrise einen Wertzuwachs verzeichnet haben. Dieser kann sich jedoch
erfahrungsgemäss und besonders bei dem vorhandenen Risikoprofil ebenso leicht
in einen Verlust wandeln. Es ist der Staatsanwaltschaft nicht zuzumuten, den
Aktienmarkt wie ein Anleger beobachten zu müssen, nur um den optimalen
Zeitpunkt der Verwertung dieser Wertpapiere abzupassen. Dies ist aus
zeitlicher, personeller und letztlich auch finanzieller Hinsicht kaum sinnvoll.
3.3 Dass
die Staatsanwaltschaft mit der Veräusserung der Papiere drei Jahre zugewartet
hat, ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat die Wertpapiere
zeitgleich mit der Anklageerhebung vom 21. September 2013 veräussert. Mit der Anklageerhebung
verdichtet sich der Tatverdacht in einem solchen Ausmass, dass er regelmässig
als dringend zu beurteilen ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2
m.w.H, Forster, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 StPO N
3; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 221 StPO N 5). Damit stieg die Wahrscheinlichkeit, dass die
Wertpapiere im weiteren Verlauf des Verfahrens zu verwerten sein würden. Im
Rahmen der fortlaufend zu überprüfenden Verhältnismässigkeit lag es im Ermessen
der Staatsanwaltschaft, ab diesem Zeitpunkt das öffentliche Interesse an der
Gefährdung des Vermögensstandes der beschlagnahmten Wertpapiere durch Kursschwankungen
höher zu werten als die privaten Eigentumsrechte des Beschuldigten. Darüber
hinaus ist es gerichtsnotorisch, dass gegen Ende des Jahres 2013 Fachleute
zumindest eine Abflachung der Kurssteigerungen für das Folgejahr
prognostizierten. Die vorzeitige Verwertung der Wertpapiere diente somit
einerseits dem Interesse der beschuldigten Person, damit sie grundsätzlich
keinen Vermögensnachteil erleidet, andererseits auch dem Interesse des Staates,
der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 1.2 S.
363).
Zusammenfassend
ergibt sich aus den Erwägungen, dass die Veräusserung der beschlagnahmten Wertpapiere
bei summarischer Prüfung der Sachlage gerade auch im Hinblick auf den Zeitpunkt
verhältnismässig und angemessen war, sodass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen
worden wäre. Folglich hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Andreas Zuber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.