Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.194
URTEIL
vom 13. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o
Justizvollzugsanstalt […]
[…]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Oktober 2013
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011
wurde A_____ (Rekurrent) wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Urkundenfälschung,
mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie
mehrerer, zum Teil mehrfach begangener Strassenverkehrsdelikte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von
CHF 2'000.– verurteilt. Gegen den Rekurrenten sind zudem im Zeitraum vom
14. Dezember 2010 bis zum 14. Dezember 2012 sieben Bussenumwandlungsbeschlüsse
ergangen, mit denen Bussen in insgesamt 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt
wurden. Er befindet sich seit dem 27. April 2011 zunächst in
Untersuchungshaft und später im – zunächst – vorläufigen Vollzug dieser
Freiheitsstrafen. Derzeit werden die Strafen in der Justizvollzugsanstalt […]
im geschlossenen Rahmen vollzogen.
Mit Eingabe vom
3. Juni 2013 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Bewilligung eines
Beziehungsurlaubs, um mit seinem Sohn dessen fünften Geburtstag am […] zusammen
mit der Kindsmutter und seinem besten Freund, […], der am gleichen Tag Geburtstag
habe, feiern zu können. Als Verschiebungsdatum beantragte er einen Urlaub am […],
da dann noch einmal eine Geburtstagsfeier stattfinden werde. Ebenfalls am
3. Juni 2013 ersuchte die Mutter des gemeinsamen Kindes, […], um
Bewilligung des Hafturlaubs des Rekurrenten von wenigstens einem Tag, um den
Geburtstag mit dem Sohn feiern zu können. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013
trat das Ressort Strafvollzug auf das Gesuch des Rekurrenten nicht ein. Zur
Begründung führte es aus, es sei bereits mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ein
Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution wegen Fluchtgefahr und
des Rückfallrisikos abgewiesen worden. Zudem verwies die Behörde auf weitere
Gesuche des Rekurrenten um Gewährung von Sachurlaub und um Versetzung in eine
offene Vollzugsanstalt, auf die die Strafvollzugsbehörde am 22. Oktober
2012 nicht eingetreten sei, da sich an den Gründen, die zur Ablehnung des
ersten Gesuchs um Bewilligung von Vollzugsöffnungen geführt hätten, nichts
geändert habe. Sie erwog, der Rekurrent mache keine wesentliche Veränderung der
Umstände seit dem ersten Entscheid oder neue erhebliche Tatsachen und
Beweismittel geltend, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juli
2012 rechtfertigen würden und die die damals festgestellte Flucht- und
Rückfallgefahr entkräften könnten. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs,
mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und
Bewilligung des „eingereichten Antrags (…) an einem anderen Termin im Juli“ beantragte,
hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
13. Dezember 2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass Gegenstand
des Verfahrens allein die Frage des Eintretens bilde. Auf den Antrag auf
Bewilligung des Beziehungsurlaubs an einem anderen Tag könne daher nicht
eingetreten werden. Demgegenüber stellte es fest, dass zwar für die Versetzung
in eine offene Anstalt wie auch die Gewährung von Beziehungsurlaub als
Vollzugsöffnungen grundsätzlich dieselben Kriterien, wie fehlende Flucht- und
Wiederholungsgefahr, massgebend seien. Da aber Ausgänge und Urlaub im
Unterschied zur Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution mit der Erfüllung
von Bedingungen und der Einhaltung von Auflagen verbunden werden könnten und an
die verschiedenen Vollzugsöffnungen aufgrund ihrer unterschiedlichen Dauer
nicht die gleichen Massstäbe anzusetzen seien, hätte das Ressort Strafvollzug
das Gesuch um Beziehungsurlaub materiell prüfen müssen.
Bereits am 7. Oktober
2013 hatte der Rekurrent eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben, da „der Strafvollzug bis zum heutigen Tag“ auf den Rekurs vom
28. Juni 2013 nicht eingetreten sei. Diesen Rekurs hat das Verwaltungsgericht
nach entsprechender Vorankündigung mit Verfügung vom 18. November 2013
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen, worauf das Präsidialdepartement
die Sache mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 erneut dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen hat. Das JSD hat mit Vernehmlassung vom 2. Januar
2014 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragt.
Hierzu hat der Rekurrent am 12. Januar 2014 repliziert. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
9. Dezember 2013 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG) i.V.m.
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft
das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.2 Mit
dem vorliegenden Rekurs bezieht sich der Rekurrent zunächst auch auf das
Rekursverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des Ressorts Strafvollzug
bezüglich seines Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Inhaltlich
beziehen sich die Rügen und Antrage aber allein auf die Behandlung seines
Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013, mit der das Ressort Strafvollzug
auf seinen Antrag auf Beziehungsurlaub nicht eingetreten ist. Inhaltlich erhebt
der Rekurrent mit seinem während der Dauer des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens erhobenen (Rechtsverzögerungs)Rekurs primär materielle Rügen
gegen den Entscheid des Ressorts Vollzug, mit dem ihm der gewünschte
Beziehungsurlaub am […] resp. […] verweigert worden war. Er rügt
einerseits, dass mit dem Entscheid vom 13. Juni 2013 willkürlich und einem
Stereotyp folgend verfügt worden sei. Andererseits macht er eine
Rechtsverweigerung geltend, da das JSD bis zum Tag der Eingabe nicht auf seinen
Rekurs reagiert habe, was einer „Verweigerung seitens der Behörde“ gleichkomme.
Es ist
unbestritten, dass das JSD mittlerweile mit Entscheid vom 13. Dezember
2013 über den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung des Ressorts
Strafvollzug vom 13. Juni 2013 entschieden hat. Es hat den Rekurs
gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es hat festgestellt, dass für
die Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution und die Gewährung von
Beziehungsurlauben, die beide Vollzugsöffnungen darstellten, grundsätzlich die
gleichen Kriterien, wie namentlich die fehlende Flucht- und
Wiederholungsgefahr, massgebend seien. Ausgänge und Urlaub könnten aber im Gegensatz
zu einer Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution mit der Erfüllung von
Bedingungen und der Einhaltung von Auflagen verknüpft werden. Es handle sich
bei Beziehungsurlauben nicht um länger dauernde Massnahmen, so dass nicht die
gleichen Massstäbe wie z.B. bei der Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution
anzuwenden seien. Das JSD stellte fest, dass das Ressort Strafvollzug deshalb
auf das Gesuch des Rekurrenten um Beziehungsurlaub hätte eintreten und dieses
hätte beurteilen müssen. Mit dem (gutheissenden) Entscheid des JSD ist das
aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde
dahingefallen. Wie das Bundesgericht tritt auch das Verwaltungsgericht daher
auf Rekurse, die eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, nicht ein, wenn
die Vorinstanz den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen
hat (vgl. BGer 2C_215/2013 vom 5. März 2013 E. 2.2; VGE VD.2011.103 vom
5. März 2012 E. 1.2; VD.2012.166 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2).
Dies muss zumindest dann gelten, wenn der Rekurrent nicht ein besonderes
Interesse an der Beurteilung der Rechtzeitigkeit seines vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehrens begründet und belegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Festzustellen ist immerhin, dass die Vorinstanz es zwar formell
zutreffenderweise bei der Feststellung hat bewenden lassen können, dass das
Ressort Strafvollzug auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Nachdem die Daten,
für die der Rekurrent Beziehungsurlaub beantragt hatte, längstens abgelaufen
sind, erscheint dies formell korrekt. Da der Rekurrent aber schon mit dem
Rekurs an das JSD weiterhin die Bewilligung von Beziehungsurlauben mit seinem
Sohn beantragt hat und solche weiterhin möglich sind, ist darüber hinaus festzustellen,
dass das Ressort Strafvollzug auf ein neues, konkretes Gesuch um Bewilligung
eines Beziehungsurlaubs unter der Voraussetzung der Erfüllung der sonstigen
formellen Anforderungen einzutreten hat.
Aus dem Gesagten
folgt, dass auf den Rechtsverzögerungsrekurs im Sinne der Erwägungen nicht
eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann
umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rechtsverzögerungsrekurs vom
7. Oktober 2013 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.