Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.39
ENTSCHEID
vom 20.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort
unbekannt
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. April 2013
betreffend Einstellungsverfügung
/ Kostenauferlegung
Sachverhalt
Auf Anzeige von B_____
eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Untersuchungsverfahren gegen A_____ wegen
mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls und Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch. Am 22. Januar 2013 zog die Anzeigestellerin den Strafantrag
rechtsgültig zurück. Demzufolge stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren mit Verfügung vom 8. April 2013 wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung
ein, auferlegte A_____ aber die Verfahrenskosten.
Hiergegen hat A_____
durch seine Rechtsvertreterin am 23. April 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Er beantragt die Nichterhebung der Verfahrenskosten von CHF 315.– sowie der
Gebühr von CHF 300.– mit der Begründung, er habe das Strafverfahren nicht durch
eigenes Verschulden ausgelöst. Zudem beantragt er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit der Advokatin [...]. Die Staatsanwaltschaft
schliesst mit fristgerechter Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 auf Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen Anträgen fest. Auf
eine Duplik verzichtete die Staatsanwaltschaft. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von
der Einstellungsverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert,
da ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
(§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes
zur StPO [EG StPO; SG 257.100]).
1.2 Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm trotz Einstellung des Verfahrens Kosten
in Höhe von gesamthaft CHF 615.– auferlegt wurden. Er macht geltend, er habe
das Strafverfahren nicht selbst verschuldet. Ein Teil der vorgeworfenen Straftatbestände
sei nicht erfüllt, zudem sei das Verfahren aufgrund von Beziehungsproblemen
durch eine Anzeige von B_____ ausgelöst worden. Er habe anlässlich der
Einvernahme vom 11. Januar 2013 zu den Vorwürfen Stellung genommen und keineswegs
alles zugegeben.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin begründet die von ihr getroffene Kostenregelung in der
Einstellungsverfügung mit dem Umstand, dass der Beschuldigte sämtliche ihm
vorgehaltenen Delikte zugegeben habe; damit treffe ihn ein Selbstverschulden am
Strafverfahren. Die Kostenauferlegung stützt sich damit auf Art. 426 Abs. 2
StPO. Gemäss dieser Bestimmung können der beschuldigten Person die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen
Durchführung erschwert hat. Diese Regelung hat die Gesetzgebung nach der
Botschaft des Bundesrates bewusst aus der vom Bundesgericht bereits unter der
Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen entwickelten Rechtsprechung zu
Art. Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV [SR 101]) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK [SR
0.101]) übernommen (BBl 2006 S. 1326). Diese bleibt daher für ihre Auslegung
weiterhin massgebend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es
sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren
entlassenen Beschuldigten somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches
Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung
für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines
Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt folglich eine
Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der
Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar (vgl. dazu BGer 6B_998/2010
vom 31. August 2011 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage
in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene
Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung,
wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGer
1B_180/2012 mit Hinweisen namentlich auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia
332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; 112 Ia 371 E. 2a S. 373).
3.1 Dem
Beschwerdeführer wurde zunächst Veruntreuung sowie Entwendung eines Fahrzeuges
zum Gebrauch zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B_____ vorgeworfen. Anlässlich
der Einvernahme vom 11. Januar 2013 hat er zugegeben, selber keinen Führerausweis
zu besitzen und somit nicht fahrberechtigt zu sein. Weiter hat er zugestanden,
das auf den Namen seiner Freundin eingelöste Fahrzeug Audi A6 Quattro
mitgenommen und nicht mehr zurück gebracht zu haben. Damit hat der
Beschwerdeführer eingeräumt, sich gesetzwidrig verhalten zu haben. Durch das
Fahren ohne Führerausweis hat er gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen.
Zudem hat er durch sein Verhalten Anlass gegeben, die von der Fahrzeughalterin
beanzeigte Entwendung zu untersuchen. Die Auferlegung der diesbezüglichen
Verfahrenskosten ist deshalb rechtens und nicht zu beanstanden.
3.2 Weiter
wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe mehrfach Veruntreuungen zum
Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B_____ begangen, indem er ihre
Bankkarte benutzt habe, um unrechtmässige Bargeldbezüge zu tätigen. Zu diesem
Punkt gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11. Januar 2013 zunächst an,
er habe drei bis vier Monate zuvor CHF 1'300.– vom Konto seiner Freundin
bezogen. Den Vorhalt, er habe noch weitere Bezüge getätigt, bestritt er
hingegen. Als ihm daraufhin diverse konkrete, zwischen dem 5. und 30. September
2012 getätigte Bancomatbezüge sowie die dazugehörenden Überwachungsfotos
vorgelegt wurden und ihm erneut vorgehalten wurde, er habe die Mittel anstatt
wie vereinbart für die Begleichung offener Rechnungen für sich selbst verwendet,
gab er an: „Ja, das bin ich. Ich akzeptiere die Aussage. Es ist so, wie Sie
sagen.“ Auf erneuten Vorhalt, er habe das abgehobene Bargeld für sich selbst verwendet,
statt die Rechnungen zu bezahlen, bestätigte er wieder: „Ja, das stimmt.“ Zwar
hat B_____ seine Aussage, sie hätten in ihrer Lebenspartnerschaft alles miteinander
geteilt, grundsätzlich bestätigt. Sie stellte jedoch unmissverständlich klar,
dass sie dem Beschwerdeführer genaue Anweisungen erteilt habe, wofür er das
abgehobene Geld einzusetzen hatte. Sein im Beschwerdeverfahren vorgebrachter
Einwand, er sei aufgrund der Lebensgemeinschaft davon ausgegangen, dass er zum
Bezug von Bargeld vom Konto seiner Partnerin zum persönlichen Gebrauch berechtigt
gewesen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden und widerspricht
seinem im Ermittlungsverfahren protokollierten Geständnis, wonach er durchaus gewusst
habe, dass er mit dem abgehobenen Geld offene Rechnungen zu begleichen hatte.
Selbst wenn die Anzeigestellerin dem Beschwerdeführer ihre Bankkarte und den
dazu gehörenden PIN-Code freiwillig überlassen hat, hat er die Bankkarte im
fraglichen Moment nicht vereinbarungsgemäss benutzt und damit gegen den von ihm
behaupteten konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag verstossen. Wäre er
tatsächlich der Meinung gewesen, das Geld seiner Freundin beliebig für sich verwenden
zu dürfen, hätte er zudem die Bezüge nicht anfänglich geleugnet. Mit dem
anfänglichen Bestreiten hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass er sich durchaus bewusst war, unrechtmässig gehandelt
zu haben. Auch in diesem Fall ist die Auferlegung der Kosten durch die Beschwerdegegnerin
korrekt erfolgt.
3.3 Schliesslich
wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe die Anzeigestellerin mehrfach bestohlen.
Zwar reagierte der Beschwerdeführer zunächst mit Nichtwissen, als ihm der
Diebstahl von CHF 50.– vom Tisch in der Wohnung von B_____ vorgehalten wurde.
Als ihm anschliessend aber zusätzlich vorgeworfen wurde, das „Sparkässeli“ des
Kindes der Anzeigestellerin geplündert zu haben, verlangte er, sie solle telefonisch
kontaktiert werden, da dies nicht stimme; „das andere“ jedoch stimme schon. Somit
war der Vorhalt der Beschwerdegegnerin betreffend den Diebstahl der CHF 50.–
zutreffend und wurde vom Beschwerdeführer zugestanden. Selbst wenn dem
Beschwerdeführer der bestrittene Vorwurf des Diebstahls aus der Kasse des
Kindes nicht nachgewiesen werden kann, hat er doch mit dem anderen
zugestandenen Diebstahl die Umtriebe des Verfahrens ausgelöst, weshalb auch in
diesem Punkt eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO gerechtfertigt
ist.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens
durchaus Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben hat. Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr in Höhe von
CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde nicht als von
vornherein völlig aussichtslos erscheint und auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer die bereits für das Strafverfahren
bestehende unentgeltliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren
bewilligt werden. Seiner Verteidigerin, [...], ist daher aus der Gerichtskasse
ein angemessenes Honorar für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren
zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand
zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bereits
bestehenden Mandatsverhältnisses sowie des doppelten Schriftenwechsels ein Zeitaufwand
von 4 Stunden angemessen erscheint. Daraus ergibt sich ein Honorar in Höhe von
CHF 720.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 57.60.
Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 720.– inkl. Auslagen,
zuzüglich 8% MWST von CHF 57.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.