Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.36
URTEIL
vom 8.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
lic. iur. Barbara
Schneider und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
1985 Berufungsklägerin
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 30. März 2012
betreffend Rassendiskriminierung
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat mit Urteil vom 14. April 2011 A_____ der
Rassendiskriminierung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 90.–, in Anwendung von Art. 261bis Abs. 2 und
4 des Strafgesetzbuches. Die am 28. Januar 2009 vom Gerichtspräsidium Aarau
wegen Rassendiskriminierung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, hat es in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich hat das Strafgericht
die Beurteilte in die Kosten verfällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die
Berufung der A_____. Sie beantragt Freispruch von der Anklage der
Rassendiskriminierung sowie Verzicht auf den Widerruf der vom Gerichtspräsidium
Aarau verhängten Geldstrafe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Staates. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung
unter Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Verhandlung vor Appellationsgericht
hat am 8. Januar 2014 stattgefunden. Daran haben die Berufungsklägerin sowie
ihre Verteidigung, die Rechtsanwältin [...] als Substitutin von Rechtsanwalt [...],
teilgenommen; die Staatsanwältin war fakultativ geladen und ist nicht
erschienen. Zunächst wurde die Berufungsklägerin befragt, worauf die Verteidigung
zum Vortrag gelangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Auf
die frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung ist einzutreten.
1.2 Die
Verteidigung hat für die Verhandlung vor Appellationsgericht die Einvernahme
von B_____ als Zeugen beantragt. Darauf wird nachfolgend an geeigneter Stelle
einzugehen sein (Ziff. 4.4).
Am 11. Juni 2009
hat der damalige Vorstandsvorsitzende der Partei national orientierter
Schweizer (PNOS) Sektion Basel, B_____, auf der parteieigenen Internetseite
http://basel.pnos.org bzw. www.pnos.ch/basel unter dem Titel "Die Lügen um
Anne Frank" einen ausführlichen Artikel mit dem Fazit veröffentlicht,
genauso wie andere Lügen über Deutschland in der Zeit von 1933-1945 sei auch
das Tagebuch der Anne Frank eine geschichtliche Lüge. Die
Strafgerichtspräsidentin erklärte deswegen mit (rechtskräftigem) Urteil SG
2009/785 vom 21. Juli 2010 B_____ der Rassendiskriminierung schuldig und
verurteilte ihn kostenfällig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am 22.
Juli 2010 wurde der inkriminierte Artikel von der Website entfernt.
Im vorliegenden
Verfahren gehen sowohl die Anklage als auch die Vorrichterin zu Recht davon
aus, dass dieser Artikel rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs.
2 und 4 StGB ist. Nachdem die Berufungsklägerin dies weder vor der Vorrichterin
bestritten hat noch vor Appellationsgericht bestreitet, ist davon unter Verweis
auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebene Anklageschrift und die
entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz selber auszugehen.
Umstritten ist,
ob nebem dem Autor B_____ auch die Berufungsklägerin für diesen
rassendiskrimierenden Artikel strafrechtlich verantwortlich ist oder nicht. Die
Vorinstanz hat die Berufungsklägerin der Rassendiskriminierung im Sinne von
Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB schuldig erklärt. Gemäss Art. 261bis
Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich Ideologien verbreitet,
die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer
Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Strafbar nach Art. 261bis Abs.
4 StGB ist, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten
oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden
Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord
oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost
oder zu rechtfertigen sucht.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Berufungsklägerin zusammengefasst damit
begründet, dass sie spätestens seit dem 10. März 2010 Herausgeberin des
Internet-Auftritts "www.pnos.ch" gewesen sei, von wo eine ständige
Linkverbindung zur Internetseite der Ortssektion Basel bestanden habe. Es habe
sich dabei nicht um einen Link auf die eigenständige Website eines Dritten
gehandelt. Vielmehr sei die Website "http://basel.pnos.ch" der PNOS
Basel eine Unterkategorie derjenigen der PNOS Schweiz, für welche die
Berufungsklägerin als Redaktorin und Herausgeberin zuständig gewesen sei. Dies
sei deshalb von Bedeutung, weil der Linksetzer auf den Inhalt einer
eigenständigen Seite eines Dritten keinerlei Einfluss nehmen könne, der
Verantwortliche der Hauptseite es jedoch stets in der Hand habe, missliebige
Inhalte auf irgendeiner Ebene seines Internettauftritts zu löschen oder löschen
zu lassen. Der Berufungsklägerin werde zur Last gelegt, B_____ die Website der
PNOS Schweiz via Linkverbindung für seine rassendiskriminierende Veröffentlichung
zur Verfügung gestellt und sie nicht davon entfernt oder entfernen lassen zu
haben. Dieses Verhalten enthalte zugleich Elemente eines Handlungs- und auch eines
Unterlassungsdelikts. Für ein Handeln spreche, dass ein Webauftritt eine konstante
technische Infrastruktur benötige, welche die Berufungsklägerin der Ortssektion
Basel zur Verfügung gestellt habe, denn der Link habe nicht auf eine eigenständige
Seite, sondern auf eine tiefere Ebene der Seite von PNOS Schweiz verwiesen. Der
Internetauftritt der Ortssektion Basel sei also technisch direkt von der
Hauptseite der PNOS Schweiz abhängig. Für ein Handeln spreche das weitere
Zurverfügungstellen der PNOS-Webite nach Kenntnisnahme des inkriminierten
Artikels durch die Berufungsklägerin. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
wonach eine Unterlassung nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn nicht an eine
Handlung angeknüpft werden könne, sei von einem Handeln der Berufungsklägerin
auszugehen. Bei der Tathandlung sei nicht von Gehilfenschaft, sondern von
Mittäterschaft auszugehen, weil es für die Verbreitung des inkriminierten
Artikels der technischen Infrastruktur der Hauptseite der PNOS bedurft habe,
für deren Bewirtschaftung die Berufungsklägerin zuständig gewesen sei. Dadurch
habe sie die Tatherrschaft gehabt. Art. 261bis Abs. 3 StGB komme
daher nicht zur Anwendung. Der subjektive Tatbestand der Berufungsklägerin sei
gegeben, weil es ihr bewusst gewesen sei, dass es sich beim inkriminierten
Artikel, der die offizielle Geschichtsschreibung betreffend den Holocaust in
solcher Form anzweifle, geradezu um einen Lehrbuchfall der Rassismusstrafnorm
handle. Dies, zumal sie selber dargetan habe, dass ihre Partei immer wieder mit
dieser Strafnorm in Konflikt gerate und sie selber gestützt auf diese Bestimmung
auch schon verurteilt worden sei. Das eigentliche Interesse der Berufungsklägerin
am Verbleib des Artikels auf dem Internet ergebe sich aus dem Eintrag auf der
Seite der PNOS Schweiz vom 12. März 2010. Darin werde auf die Strafanzeige
Bezug genommen, die zur vorliegend angefochtenen Verurteilung der
Berufungsklägerin geführt habe. Die PNOS Schweiz habe die in diesem
Interneteintrag besagte Strafanzeige als Anlass für die Forderung genommen, Art.
261bis StGB sei aus dem Strafgesetzbuch zu streichen; der Eintrag
ende mit dem Aufruf "PNOS in den grossen Rat!". Die Berufungsklägerin
habe also spätestens seit 12. März 2010 Kenntnis vom inkriminierten Artikel
gehabt.
3.2 Die
Verteidigung hält dem zusammengefasst entgegen, die Untersektionen der PNOS
Schweiz hätten eigene Websites, für welche sie selber verantwortlich seien.
Daraus, dass die Website der PNOS Basel unter der Adresse pnos.basel.ch zu
finden sei, könne nicht geschlossen werden, dass diese eine Unterkategorie der
Website der PNOS Schweiz sei, und diese auf jene aus technischer Sicht Einfluss
habe. Bei den Websites der Ortssektionen der PNOS handle es sich vielmehr um eigenständige
Websites, deren Ortssektionen auch selber dafür verantwortlich seien. Daher
könne nicht von einem "Zur Verfügung stellen" der technischen
Infrastruktur die Rede sein. Bei einer Google-Abfrage nach "PNOS
Basel" werde denn auch direkt auf die Seite der PNOS Basel verwiesen,
nicht auf jene der PNOS Schweiz. Das Impressum der Website der PNOS Schweiz
enthalte einen Haftungsausschluss für Inhalte, zu denen verlinkt werde. Falls
die Seite der PNOS Basel eine Unterkategorie jener der PNOS Schweiz wäre, so
lautete die Adresse nicht "basel.pnos.ch", sondern pnos.ch/basel. C_____
bestätige mit Schreiben vom 15. Juli 2013, dass jede Sektion eine für den
Internetauftritt verantwortliche Person gehabt habe, und dies sei für die
Sektion Basel B_____ gewesen.
Für den Fall,
dass das Berufungsgericht dieser Argumentation nicht folgen sollte, hält die
Verteidigung dafür, es könnte sich bei der Website der PNOS Basel allenfalls um
eine Subdomain handeln. Selbst wenn in diesem Sinne eine technische
Abhängigkeit bestehen sollte, indem die Adresse den gleichen Ursprung habe,
könne daraus nicht geschlossen werden, dass die PNOS Schweiz oder die Berufungsklägerin
darauf Einfluss gehabt hätten, denn es bestünden dafür verschiedene
Berechtigungsstufen. Die PNOS Schweiz und die Berufungsklägerin hätten nicht
über eine Berechtigung für die Website der PNOS Basel verfügt, was der beantragte
Zeuge bestätigen könne. Die gerichtlichen Ermittlungen hätten bezüglich der
Beziehung zwischen den Websites der PNOS Schweiz und der PNOS Basel sowie
hinsichtlich der Architektur der Websites keine Resultate gezeitigt. Überdies
sei per 1. August 2010 die Architektur aller Homepages der PNOS Schweiz und
ihrer Untersektionen vollständig verändert worden, und im Juni 2012 habe ein
Serverwechsel stattgefunden, sodass nicht mehr nachgewiesen werden könne, wer
vorher für was verantwortlich gewesen sei und wie die beiden fraglichen
Websites zusammengehangen seien. In Anwendung des Grundsatzes in "dubio
pro reo" sei vom für die Berufungsklägerin günstigeren Sachverhalt
auszugehen, also von einer Verlinkung auf eine externe Seite. Die Berufungsklägerin
habe es daher nicht in der Hand gehabt, missliebige Inhalte auf den Websites
der Ortssektionen zu löschen oder löschen zu lassen. Auch sei für den Nutzer
klar ersichtlich, dass er die Website der PNOS Schweiz verlasse und auf eine
andere, eigenständige Website gelange, sobald er auf den Link einer Ortssektion
klicke. Dann öffne sich nämlich ein neues Fenster, weshalb die Berechtigung und
Verantwortlichkeiten, aber auch das Impressum verschieden seien. Zwar handle es
sich um dieselbe politische Partei, aber um eine vollkommen eigenständige
Website. Es bestehe keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden
Websites. Daher sei eine allfällige Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der
Linksetzung zu prüfen. Von der Website der PNOS Schweiz werde auf jene der PNOS
Basel verlinkt. Gemäss Lehre liege ein positives Tun vor, wenn die Zielseite
zum Zeitpunkt der Verlinkung rechtswidrige Informationen enthalte. Würden die
rechtswidrigen Zielseiteninformationen aber erst nach der Verlinkung auf der
Zielseite veröffentlicht, sei ein Unterlassen gegeben. Vorliegend habe die
Verlinkung bereits vor dem Aufschalten des rassendiskriminierenden Artikels
bestanden, weshalb kein Tun vorliege, sondern ein Unterlassen. Weil die
Berufungsklägerin keinerlei direkten Einfluss und keine Berechtigung auf die
Inhalte der Websites der Ortssektionen gehabt habe, sei sie auch nicht Mittäterin.
Dadurch, dass sie den Link nicht entfernt oder entfernen lassen habe, komme
allenfalls Gehilfenschaft in Frage. Für eine Gehilfenschaft durch Unterlassen
bedürfe es einer Garantenstellung. Weil das Linksetzen nicht unrechtmässig sei,
sei auch keine Gefahr im Sinne einer Garantenstellung geschaffen oder erhöht
worden, zumal der Link vor der Veröffentlichung des Artikels gesetzt worden
sei. Auch bestehe keine generelle Kontrollpflicht des Linksetzers bezüglich der
Linkseiteninformationen. Dem Linksetzer sei es nicht möglich und es sei nicht
zumutbar, laufend zu kontrollieren, was die verlinkten Seiten alles
veröffentlichten. Auch sei keine Aufforderung einer Behörde erfolgt, den Link
zu entfernen, und kein Hinweis, dass ein solcher bestanden habe. Daher sei die
Berufungsklägerin nicht verpflichtet gewesen, den Link zu entfernen. Dass sie
gewusst habe, dass der Artikel bestanden habe, könne ihr nicht vorgeworfen
werden. Bis im Juli 2010 sei nicht klar gewesen, ob es sich tatsächlich um
einen rassendiskriminierenden Artikel gehandelt habe, weshalb keine Pflicht
bestanden habe, den Link zu löschen. Es wäre auch nicht verhältnismässig
gewesen, den ganzen Link auf die Website der PNOS Basel zu löschen, nur weil
eventuell ein einziger Artikel als rassendiskriminierend hätte beurteilt werden
können, dies umso mehr, als nicht auf den Artikel selber verlinkt worden sei. Es
handle sich um einen indirekten Link, einen Link auf eine Linkliste, wofür die
Beschwerdeführerin nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Mit dem
indirekten Link sei kein Risiko geschaffen worden. Fahrlässige Gehilfenschaft
sei nicht strafbar. Weil der Link vor der Aufschaltung des Artikels bestanden
habe und nicht direkt auf den Artikel gezielt habe, liege kein Vorsatz vor. Das
ergebe sich auch daraus, dass auf die Hauptseite der PNOS Basel verlinkt worden
sei, nicht direkt auf den inkriminierten Artikel. Es gebe auch keinen
thematischen Bezug des Links zum Artikel. Die Berufungsklägerin habe mehrmals
darauf hingewiesen, dass sie den Artikel nicht verfasst hätte, und sie habe
sich inhaltlich dazu nicht geäussert. Der Link habe vor dem Artikel bestanden.
Der Inhalt einer Website könne jederzeit ändern.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft verweist mit ihrer Stellungnahme auf das vorinstanzliche
Urteil.
Die allfällige strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Berufungsklägerin ist zunächst in objektiver Hinsicht zu
prüfen.
4.1 Der
Primärstandpunkt der Verteidigung, bei der Domain
"http://basel.pnos.ch" handle es sich um eine von der Domain
"http://pnos.ch" unabhängige Website eines Dritten, entbehrt offensichtlich
jeglicher Grundlage. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung schon
aus den beiden URL selber: Nicht stichhaltig ist insbesondere die Argumentation,
bei einer Google-Abfrage nach "PNOS Basel" werde direkt auf die
Website der PNOS Basel verwiesen und nicht auf jene der PNOS Schweiz.
Suchmaschinen verweisen nämlich in der Regel nicht auf die Haupt- sondern
direkt auf die entsprechenden Unterseiten oder Subdomains (http://de.wikipedia.org/wiki/Deeplink).
Ebensowenig überzeugt die Argumentation der Verteidigung, eine Basler Subdomain
von "pnos.ch" müsste "pnos.ch/basel" heissen und nicht
"basel.pnos.ch": So gilt beispielsweise gerade
"de.example.org" als Subdomain von "example.org" (http://de.wikipedia.org/wiki/Subdomain#Subdomain).
Auch der Umstand, dass sich ein neues Fenster öffnet, wenn auf der Seite
"pnos.ch" auf den Link zur Basler Sektion der PNOS geklickt wird, tut
insofern nichts zur Sache, denn ob sich ein neues Fenster öffnet oder nicht,
ist eine Frage des Programmierens der Website. Offenbar ist die Verteidigung
von ihrem Primärstandpunkt selber wenig überzeugt, räumt sie doch im
Eventualstandpunkt ein, dass es sich bei der Website der Basler PNOS-Sektion um
eine Subdomain handeln "könnte". Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass "basel.pnos.ch" in der Tat eine Subdomain von
"pnos.ch" ist.
4.2 Wer
die Berechtigung an einer Domain innehat, ist notorischerweise und zumindest in
der Regel auch an deren Subdomains berechtigt. Dass dies auch vorliegend nicht
anders war, ergibt sich aus den Akten: Gemäss Auswertungsbericht der
IT-Ermittlung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2009 wurde der Frage nachgegangen,
wer den inkriminierten Artikel auf die Homepage der PNOS Basel hochgeladen
habe. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Homepage der PNOS Basel als
Subdomain von "pnos.ch" bei der Firma […].com, Inc., in den USA
gehostet wurde (act. 53). Halter der Domain – und damit sämtlicher Subdomains –
war ebenso wie der "tecnical contact" die "PNOS / D____ /
Verwaltung / [...]/ Switzerland" (act. 57) – also die PNOS Schweiz, was
insoweit auch nicht bestritten ist (vgl. VP S. 2: D____ ist Mitglied der PNOS).
Dass nicht nur die Sektion Basel der PNOS, sondern auch die PNOS Schweiz die
Möglichkeit gehabt hätte, den inkriminierten Artikel vom Netz zu nehmen, ergibt
sich aus den Depositionen der Berufungsklägerin selber in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (act. 108 f.). Auf die Frage hin, wie autonom sie beim Sperren
von Inhalten gewesen sei, antwortete sie: "Das entscheidet der Vorstand,
nicht ich alleine. Das machen wir aber prinzipiell nicht. [...] Entsprechend hätten
wir die Seite nicht einfach vom Netz genommen oder den Link entfernt, wegen
diesem einzelnen Text. Da hätte man schauen müssen, dass dieser Text auf alle
Fälle wegkommt. Aber gesperrt hätten wir sie sicher nicht." Dass die PNOS
Schweiz also die Basler Seite der Partei hätte sperren können, ist technisch
und organisatorisch nur dann möglich, wenn die PNOS Schweiz die primäre
Berechtigung nicht nur an der Domain "pnos.ch", sondern auch an deren
Subdomains hatte, insbesondere auch an jener der Sektion Basel.
4.3 Im
Beweisverfahren vor Appellationsgericht hat sich dieser Befund bestätigt, und
es haben sich auch hier keinerlei Hinweise für den von der Verteidigung vertretenen
Standpunkt ergeben, dass es sich bei "basel.pnos.ch" um eine von
"pnos.ch" unabhängige Website eines Dritten handeln könnte. Aus den
Antworten der IT-Ermittlung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 auf Fragen
der das Verfahren leitenden Statthalterin des Appellationsgerichts hin geht wie
schon bei der ersten Ermittlung aus dem Jahr 2009 (vorstehend Ziff. 4.2)
hervor, dass sowohl als Halter wie auch als "technical contact" der Domain
"pnos.ch" die "PNOS / D____ [...]" eingetragen ist, und
dass diese Domain in Litauen gehostet wird. Es gibt also, wie schon im Jahr
2009, keinen allfälligen separaten Eintrag und kein allfälliges separates
Hosting für die Domain "basel.pnos.ch"; solches behauptet übrigens
die Berufungsklägerin selber nicht. Weiter geht aus einem Schreiben von C_____,
seines Zeichens Parteipräsident und auch Internetverantwortlicher "der
PNOS Schweiz sowie für sämtliche Sektionen" vom 15. Juli 2013 hervor, dass
"per 1. August 2010 die Architektur der Homepage (sowohl der Hauptseite
der PNOS Schweiz als auch für sämtliche Sektionsseiten inklusive PNOS Basel)
vollständig verändert wurde. [...] Seit den Anpassungen gibt es nur noch ein
Passwort für die Hauptseite und die Sektionsseite (inklusive Sektion Basel).
Sämtliche Texte für die Seite der PNOS Schweiz als auch die Sektionsseiten
(inkl. PNOS Basel)" würden seither von ihm hochgeladen. Auch aus diesen
Ausführungen ist zu schliessen, dass es sich bei der Seite "basel.pnos.ch"
seit jeher um eine Subdomain von "pnos.ch" gehandelt hat und auch
heute noch handelt – berichtet doch gerade auch C_____ von der Haupt- und den
Subdomains gemeinsam als architektonischer Einheit. Die Struktur des Internetauftritts
mit der Hauptdomain der PNOS Schweiz und den Subdomains der regionalen
Parteisektionen bildet dabei in logischer Weise die Parteistruktur ab, und
dieser Logik folgt auch die einheitliche Gestaltung des Layouts der Haupt- und
der Unterseiten. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist somit zweifelsfrei davon
auszugehen, dass die Website "basel.pnos.ch" eine technisch und
organisatorisch von der Hauptseite "pnos.ch" abhängige Internetseite
ist, nachdem sich keinerlei Hinweis für die gegenteilige Auffassung der
Verteidigung ergibt, bei "basel.pnos.ch" handle es sich um eine von
"pnos.ch" unabhängige Website eines Dritten. Der von der Verteidigung
auch noch ins Feld geführte Serverwechsel vom Juni 2012 ist nach dem Gesagten
ohne Belang.
4.4
4.4.1 Die
Autorenschaft des inkriminierten Artikels war im Untersuchungsverfahren unklar,
da weder der Artikel selber noch die Website der PNOS Sektion Basel, von
welcher der Artikel direkt verlinkt war, den Urheber oder eine verantwortliche Redaktion
auswies (act. 22, 54 ff., 66 ff.) – B_____ hat seine Urheberschaft im ihn betreffenden
Untersuchungsverfahren zunächst bestritten und sie erst in der Hauptverhandlung
vor Strafgericht zugestanden. Hingegen wies das Impressum der Hauptseite
"pnos.ch" als – notabene einzige – Herausgeberin und Redaktorin die
Berufungsklägerin aus. Damit trug sie grundsätzlich objektiv die Verantwortung
für die Inhalte, die auf dieser Website veröffentlicht wurden, und zwar
einschliesslich der Subdomains, also der Sektionsseiten, mitunter jener der
Sektion Basel.
4.4.2 Die
Berufungsklägerin wendet dagegen ein, sie habe auf die Website der Sektion
Basel keinen Zugriff gehabt, sondern allein B_____, der für diese Site allein
verantwortlich gewesen sei; er sei daher als Zeuge zur Verhandlung vor
Appellationsgericht zu laden. Davon konnte jedoch abgesehen werden. Auch der
vorerwähnte C_____ führt in seinem Schreiben vom 15. Juli 2013 aus, die
Berufungsklägerin habe zum damaligen Zeitpunkt nicht die Möglichkeit gehabt,
Texte auf die Seite hochzuladen oder von der Seite zu entfernen. Im Sinne des
für die Berufungsklägerin günstigsten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass
sie tatsächlich nicht über die Zugangsdaten (z.B. Benutzername und Kennwort)
verfügt hat, um auf der Subdomain-Ebene auf den Inhalt der Website einzuwirken
– der Zeugeneinvernahme bedurfte es daher nicht. Dies ändert aber nichts daran,
dass auf höchster Ebene, also auf der Ebene der Hauptdomain
"pnos.ch", die grundsätzliche organisatorische und technische Verfügungsmacht
für die Website "pnos.ch" einschliesslich aller Subdomains,
namentlich auch jener der Sektion Basel, wie vorstehend dargestellt, bei der
PNOS Schweiz lag, deren Vorstandsmitglied die Berufungsklägerin war und für deren
Homepage sie im Impressum als Herausgeberin und Redaktorin verantwortlich
zeichnete. In dieser Eigenschaft muss sie sich grundsätzlich die oberste
organisatorische und technische Verfügungsmacht – allenfalls via
IT-Fachpersonen – über die Website "pnos.ch" samt aller Subdomains
anrechnen lassen: Wie sich auch aus dem vorstehend Gesagten ergibt, wird auf
dieser höchsten Ebene die Architektur der Homepage gestaltet, einschliesslich der
Vergabe und Verwaltung allfälliger Zugangsdaten für Subdomains; allfällige Kenn-
und Passworte werden auf dieser obersten Ebene vergeben. Insoweit erscheint die
Feststellung der Verteidigung durchaus zutreffend, bei Websites bestünden
bekanntermassen verschiedene Berechtigungsstufen (Berufungsbegründung S. 3
Ziff. 4) – wobei vorliegend eben gerade die Berufungsklägerin als
Vorstandsmitglied und einzige Redaktorin und Herausgeberin der gesamten Website
die höchste Berechtigungsstufe innehatte. Dass die Berufungsklägerin in ihrer
Eigenschaft als Vorstandsmitglied, respektive der Vorstand es auch tatsächlich
in der Hand gehabt hätte, den Text vom Netz zu nehmen oder die Website der
Sektion Basel zu sperren, hat sie, wie bereits dargestellt, selber eingeräumt
(act. 108 f.). Der beantragte Zeuge war nicht geeignet, hinsichtlich
dieser höheren Ebene allfällig Sachdienliches beizutragen, weshalb auf dessen
Ladung auch aus diesem Grund verzichtet werden konnte. Damit ist festzuhalten,
dass die Berufungsklägerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstands
sowie als gemäss Impressum einzige Herausgeberin und Redaktorin für die Inhalte
der Website "pnos.ch" einschliesslich deren Subdomains objektiv verantwortlich
zeichnete, mithin auch für den inkriminierten Artikel. Dem ist beizufügen, dass
der im Impressum formulierte Haftungsausschluss für verlinkte Inhalte (act. 21)
daran jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht nichts ändert (Niggli/Schwarzenegger, Über die
Strafbarkeit des Hyperlinks-Setzers – Zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10. September 2002, in: Medialex 2003 S. 26, 29). Auf die Linkproblematik wird
sogleich einzugehen sein. Die Vorinstanz ist jedenfalls zutreffend davon
ausgegangen, dass die Berufungsklägerin dem B_____ die Website sowie die technische
und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung gestellt hat.
4.5 Die
Verteidigung macht geltend, der inkriminierte Artikel habe sich auf einer
externen Website befunden, auf welche verlinkt worden sei. Davon ausgehend,
macht sie eingehende Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortung des Verlinkens
im Internet. Diese Ausführungen gehen aber an der Sache vorbei, weil es sich
beim Link von der Website "pnos.ch" auf "basel.pnos.ch",
und auch von dort auf den inkriminierten Artikel, nicht um eine externe,
sondern interne Verlinkung handelt, also um einen Insitelink, der zu einer anderen
Ebene oder einem anderen Dokument derselben Website führt. Somit wird
grundsätzlich auf eigene Inhalte verwiesen, nicht wie bei externen Links auf
fremde Inhalte der Websites von Dritten, über die der Linksetzer nicht gebieten
kann. Derjenige, der auf seiner Website rechtswidrige Inhalte aufführt, ist
dafür auch strafrechtlich verantwortlich (Vögeli,
Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Internet – einige Aspekte aus der Sicht
der Praxis, in: Schwarzenegger/Arter/Jörg (Hrsg.), Internet-Recht und
Strafrecht, Bern 2005, S. 71). Dies ist vorliegend der Fall. Demgegenüber
betreffen die von der Verteidigung angeführte Praxis und die in der Lehre
intensiv geführten Diskussionen die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht für
interne, sondern externe Links, welche Praxis und Diskussionen vorliegend somit
jedenfalls bei der Prüfung des objektiven Tatbestands unbeachtlich bleiben
müssen (Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt, Urteil vom 10. September
2002, in: ZR 103/2004 S. 234; Niggli/Schwarzenegger,
a.a.O; Niggli, Rassendiskriminierung,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, N 239 ff.; Vögeli,
a.a.O., S. 55 ff.; vgl. aber zum subjektiven Tatbestand nachstehend Ziff. 5.4).
Angesichts dieser Insiteverlinkung ändert daran in objektiver Hinsicht der
Umstand nichts, dass der Link von "pnos.ch" auf
"basel.pnos.ch" bereits vorbestanden hatte, als B_____ den
inkriminierten Artikel aufschaltete, und ebensowenig, dass die Berufungsklägerin
davon zunächst keine Kenntnis hatte, sondern erst – aber immerhin – im
Verlauf des Verfahrens gegen B_____ davon erfuhr. Namentlich ändert daran auch
deshalb nichts, weil B_____ gerade nicht als Autor oder verantwortlicher Redaktor
der Sektionsseite zeichnete, sondern eben die Berufungsklägerin als einzige
Redaktorin und Herausgeberin im Impressum angeführt war. Auf die Thematik wird
allerdings im Rahmen des subjektiven Tatbestands einzugehen sein.
4.6 Sowohl
die Vorinstanz als auch die Verteidigung befassen sich mit der Frage, ob ein
Handlungs- oder ein Unterlassungsdelikt vorliege. Tathandlung gemäss Art. 261bis
Abs. 2 StGB ist das öffentliche Verbreiten; auch Art. 261bis Abs. 4
StGB setzt ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Tun voraus. Dass sich der
inkriminierte Artikel an die Öffentlichkeit gerichtet hatte, ist unbestritten
und braucht nicht weiter erörtert zu werden. Er hat die Öffentlichkeit denn
auch erreicht, wie die Strafanzeigen belegen, welche das vorliegende Verfahren
und jenes gegen B_____ ausgelöst haben. Wie vorstehend dargestellt, hat die
Berufungsklägerin dem B_____ die Website zur Verfügung gestellt, und, wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil S. 6), damit eine konstant
operierende technische und organisatorische Infrastruktur. Dies trägt in objektiver
Hinsicht für die Dauer, als der inkriminierte Artikel aufgeschaltet war, die Züge
eines Handlungsdelikts als Dauerdelikt. Der Umstand, dass die Berufungsklägerin
den inkriminierten Artikel nicht entfernt oder entfernen lassen hat, spricht
andererseits für ein Unterlassungsdelikt. Nicht gefolgt werden kann der
Verteidigung hingegen, dass es sich bei "pnos.ch" und
"basel.pnos.ch" um vollkommen eigenständige Websites handeln würde (vgl.
dazu die vorstehenden Ausführungen); die darauf gestützte Argumentation der
Verteidigung, die Frage des Tuns oder Unterlassens sei mit Blick auf den Zeitpunkt
der Linksetzung zu beantworten, zielt daher ins Leere. Vielmehr ist daran zu
erinnern, dass die Berufungsklägerin für die Website und all ihre Unterseiten in
objektiver Hinsicht solange verantwortlich war, als dies dem Impressum entsprochen
hat. Somit ist auch der Folgerung der Vorinstanz (a.a.O.) beizupflichten, dass
in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips eine Unterlassung nur dann in Betracht
zu ziehen ist, wenn die strafrechtliche Haftung nicht an eine Handlung des
Täters anknüpfen kann, womit vorliegend von einem Handeln der Berufungsklägerin
auszugehen ist.
4.7 Auch
hinsichtlich der Frage, ob Mittäterschaft oder Gehilfenschaft vorliegt, geht
die Verteidigung davon aus, dass die Berufungsklägerin keinerlei direkten Einfluss
und keine Berechtigung auf die Inhalte der Websites der Ortssektionen gehabt
habe, und schliesst daraus, dass keine Mittäterschaft vorliege. Wie vorstehend
bereits mehrfach dargelegt, kann dem nicht gefolgt werden, trug die
Berufungsklägerin doch die Verantwortung für die auf der Website und allen
ihren Unterseiten veröffentlichten Inhalte. Dass die Tathandlung, also das Zur
Verfügung Stellen der Website und der organisatorischen und technischen
Infrastruktur so wesentlich war, dass die Ausführung des Delikts damit steht
und fällt, liegt auf der Hand und hat schon die Vorinstanz zutreffend
festgehalten (Urteil S. 7). Ohne dieses Zur Verfügung Stellen hätte B_____ den
inkriminierten Artikel auch nicht aufschalten können. Damit liegt in objektiver
Hinsicht Mittäterschaft vor.
Zu prüfen bleibt
der subjektive Tatbestand.
5.1 Die
Verteidigung macht geltend, der Link habe bereits vor der Aufschaltung des
inkriminierten Artikels bestanden und nicht direkt auf den Artikel gezielt,
weshalb kein Vorsatz vorliege. Zudem sei auf die Hauptseite der PNOS Basel verlinkt
worden, nicht direkt auf den inkriminierten Artikel. Es gebe auch keinen thematischen
Bezug des Links zum Artikel. Die Berufungsklägerin habe darauf hingewiesen,
dass sie den Artikel nicht verfasst hätte und sich inhaltlich dazu nicht
geäussert. Der Inhalt einer verlinkten Website könne jederzeit ändern.
5.2 Dem
ist entgegen zu halten, dass bereits die Vorinstanz nicht bezweifelt hat, dass
zunächst B_____ den Artikel ohne das Wissen der Berufungsklägerin aufgeschaltet
hat; davon ist auszugehen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten,
dass nicht erforderlich ist, dass der Mittäter beim Fassen des Tatentschlusses
bereits beteiligt ist. Er kann sich diesen auch später zu Eigen machen (dolus
subsequens) und ihn konkludent äussern (vgl. auch BGer 6B_473/212 E. 1.5). In
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin an, Kenntnis
vom inkriminierten Artikel habe sie spätestens erhalten, als B_____ vorgeladen worden
und es zur Anklage gegen ihn gekommen sei (act. 107). Die Einvernahme von B_____
im Untersuchungsverfahren fand am 13. August 2009 statt (act. 58), die Anklageschrift
gegen ihn datiert vom 29. Oktober 2009 (act. 68). Vom Netz genommen wurde der
inkriminierte Artikel am 22. Juli 2010. Während also mehr als 8 ½ Monaten hat
die Berufungsklägerin als einzige verantwortliche Redaktorin und Vorstandsmitglied
den Artikel wissentlich und willentlich auf der Website belassen und diese
insoweit unverändert weiter betrieben, obschon sie es in der Hand gehabt hätte,
ihn zu entfernen – der Einwand der Verteidigung, der Inhalt einer Website könne
jederzeit ändern, läuft damit ebenso ins Leere wie das Argument, der Link von
der Hauptseite der PNOS Schweiz habe nicht direkt zum inkriminierten Artikel
geführt, sondern auf die Website der Sektion Basel – handelte es sich doch
nicht um eine externe, sondern um eine interne Verlinkung, und hatte die
Berufungsklägerin doch überdies Kenntnis vom inkriminierten Artikel. Dass die
Berufungsklägerin den Artikel nicht so oder überhaupt nicht verfasst hätte, wie
sie geltend macht, ändert am Ganzen nichts – davon distanziert hat sie sich zudem
auch nicht (vgl. auch nachstehend Ziff. 5.4.2 f.). Auch der beim Impressum
formulierte Haftungsausschluss muss unbeachtlich bleiben, da es sich um eine
interne, nicht um eine externe Verlinkung handelt – ja selbst bei externer
Verlinkung vermag ein "Disclaimer" die strafrechtliche Haftung auch
in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht auszuschliessen (Niggli/Alexander, a.a.O., S. 29 f.). Die
Argumentation der Verteidigung und Haltung der Berufungsklägerin schliesslich,
es wäre unverhältnismässig gewesen, wegen dem einen Artikel die ganze Seite der
Sektion Basel vom Netz zu nehmen (act. 108), ist angesichts des Umstands
nicht nachvollziehbar, dass dort ein Artikel mit zweifelsfrei, und auch für die
Berufungsklägerin erkennbar, strafbarem Inhalt aufgeschaltet war (vgl. dazu nachstehend).
5.3 Dass
die Berufungsklägerin bis zur Verurteilung von B_____ am 22. Juli 2009 nicht
gewusst hätte, dass der Artikel rassendiskriminierender Natur und entsprechend
strafbar war, muss als unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet werden, ist doch
gerade sie mit der Materie bestens vertraut: Sie wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums
Aarau vom 28. Januar 2009 bereits einmal wegen Rassendiskriminierung verurteilt.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass sie in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied
der PNOS zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern ein 20
Punkte-Parteiprogramm im Internet veröffentlicht hat. Dieses Parteiprogramm der
PNOS enthielt eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen die Menschenrechte
abgesprochen wurden (act. 9 f.). Weiter hat die Berufungsklägerin in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber eingeräumt, es sei zwangsläufig so,
dass sie mit Rassendiskriminierung und Holocaust immer wieder in Berührung
komme. Sie (die Partei) wollten eigentlich nur auf gewisse Themen aufmerksam
machen und kämen da immer wieder in Konflikt mit Art. 261bis StGB.
Es sei ihnen auch nicht genehm, dass sie immer wieder vor Gericht erscheinen
müssten, weil sie auch nicht das Gefühl hätten, dass sie etwas Falsches machen
würden (act. 108 f.). Dementsprechend enthält – jedenfalls das aktuelle (Stand:
April 2011), auf der Website der PNOS publizierte – Parteiprogramm unter Ziff.
7.1.3 / Meinungsäusserungsfreiheit auch die politische Forderung, diese
Strafnorm sei abzuschaffen und die "unzähligen Unrechtsurteile, die auf
Grundlage dieses Gesetzes gefällt wurden" – darunter somit auch jenes
gegen B_____ vom 21. Juli 2009 –, seien "zu annektieren" und die Verurteilten
öffentlich zu rehabilitieren. Das internationale Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung sei zu kündigen. Auch wenn dieser Parteiprogrammpunkt
mit Stand 2011 auf der Zeitachse weiter hinten zu liegen kommt als die
inkriminierte Tat, so illustriert er doch inhaltlich deutlich die erwähnten
Depositionen der Berufungsklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Aus
dem Ganzen ergibt sich jedenfalls, dass der Berufungsklägerin als
seinerzeitigem Vorstandsmitglied der PNOS Schweiz durchaus zumindest die
Kompetenz – wenn nicht gar ein Spezialwissen – zuzusprechen war, die
rechtsverletzende Natur des inkriminierten Artikels zu erkennen. Schliesslich
ist die Vorinstanz auch darin zu bestätigen, dass es sich beim inkriminierten
Artikel geradezu um einen Lehrbuchfall der Verletzung der Rassismusstrafnorm
handelt (Urteil S. 7), was gerade für die Berufungsklägerin augenfällig gewesen
sein musste.
5.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Vorsatz zu bejahen ist. Die Verteidigung
befasst sich darüber hinaus noch mit der weiteren Thematik, ob sich die Berufungsklägerin
im Sinne der von ihr herangezogenen Praxis (Bezirksgericht Zürich,
Einzelrichteramt, Urteil vom 10. September 2002, a.a.O.) den verlinkten Inhalt
zu Eigen gemacht hat, und verneint dies. Die Frage hat sich dort aber für die externe,
nicht wie vorliegend für die interne Verlinkung gestellt, weshalb insoweit
darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch hat sich die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Zürich im genannten Urteil im Rahmen der selbständig als
Strafnorm ausgestalteten Gehilfenschaft nach Art. 261bis Abs. 3 StGB
mit der Frage des Zu Eigen Machens befasst, während vorliegend die (mit-)täterschaftlichen
Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB zu prüfen sind.
Allerdings ist dieser rechtlichen Würdigung der Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Zürich in der Lehre Kritik erwachsen: Wer sich einen fremden Inhalt
zu Eigen mache, sei nicht wegen Gehilfenschaft, sondern als Täter zu bestrafen
(Niggli/Alexander, a.a.O., S. 32; Niggli, Rassendiskriminierung, a.a.O., N
243); eine (Mit-)täterschaft steht nun aber vorliegend gerade in Frage. Ob indes
bei externer Verlinkung die eine oder die andere Auffassung zutrifft, braucht
hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Hingegen fällt in der vorliegenden
Fallkonstellation auf, dass vorstehend im Rahmen der Prüfung des dolus
subsequens die Frage des Zu Eigen Machens bereits gestreift und insoweit
beantwortet worden ist (Ziff. 5.3). Insofern rechtfertigt sich aber dennoch eine
kurze Auseinandersetzung mit den von der Bezirksrichterin Zürich speziell für
das Zu Eigen Machen von extern verlinkten Inhalten erarbeiteten Unterkriterien
(Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt, Urteil vom 10. September 2002
Ziff. 2.4).
5.4.1 Dabei
erweist sich, dass diese für die externe Verlinkung und besonders auf
Gehilfenschaft zugeschnittenen Unterkriterien nicht alle gleichermassen für die
vorliegende Prüfung von Mittäterschaft bei interner Verlinkung tauglich
erscheinen. So erscheint die Link-Methode (gewöhnlicher Link bzw. Hyperlink,
evtl. Deeplink oder IMG-Link, Frames, direkter oder indirekter Link) vorliegend
unerheblich, da es sich eben um eine interne Verlinkung handelt. Ohnehin ist
die Fragestellung nach der Link-Methode eher dem objektiven als dem subjektiven
Tatbestand zuzuordnen.
5.4.2 Interessanter
erscheint das zweite Unterkriterium, nämlich die Fragestellung nach dem
konkreten Kontext des Links. Wer z.B. einen Link zu einer Website mit strafbarem
Inhalt mit einer positiven Wertung im Sinne einer Werbung verbindet, soll nicht
gleich zu behandeln sein wie jemand, der derartige Inhalte gerade bekämpft und
nur im Sinne eines "abschreckenden Beispiels" einen Link auf eine
solche Website setzt. Vorliegendenfalls wäre also beispielsweise an eine
Website einer Antirassismusorganisation zu denken, bei der jemand auf einer
Subdomain den vorliegend inkriminierten Artikel als lehrbuchartig besonders
verwerflichen Text aufschalten würde. In diesem Beispiel wäre in subjektiver
Hinsicht kaum von einer strafbaren Mittäterschaft des gemäss Impressum für die
gesamte Website Verantwortlichen auszugehen, wobei bereits die Strafbarkeit des
Haupttäters fraglich erschiene.
Die Website
"pnos.ch" ist nun aber gerade keine solche einer Antirassismusorganisation,
wie sich bereits aus dem vorstehend unter Ziff. 5.3 Gesagten ergibt. Wie überdies
schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urteil S. 8), hat die
Berufungsklägerin ausdrücklich ihr eigenes Interesse am Verbleib des Artikels
auf der Website bekundet, wie aus einem weiteren Eintrag auf der Seite der PNOS
Schweiz vom 12. März 2010 hervorgeht (act. S. 37). Dieser befasst sich am
Beispiel der Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin in notabene vorliegender
Sache mit der geltenden Rassismusstrafnorm: Es "kratze" an der "Glaubwürdigkeit
des Schweizer Rechtsstaates, dass ein Strafgesetzparagraf" existiere, der
eine "explizite politische Haltung unter Strafe" stelle, weshalb die
PNOS "einmal mehr mit Nachdruck" fordere, "den Maulkorb, der die
Schweizer fest im Griff" habe, aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Die
Strafanzeige wird als "wirr" bezeichnet, und der inkriminierte
Artikel als Bericht, "der sich kritisch mit dem deutschen Schuldkult auseinandersetzt".
Der Artikel endet mit dem Aufruf "PNOS in den Grossen Rat!". Der
inkriminierte Artikel wird also im Sinne einer positiven Wertung verlinkt und
dessen Inhalt nicht etwa in Frage gestellt oder bekämpft. Vor diesem
Gesamthintergrund bedarf es keiner Weiterungen dafür, dass sich die
Berufungsklägerin im Lichte des Unterkriteriums des Kontextes den
inkriminierten Artikel zu Eigen gemacht hat.
5.4.3 Schliesslich
stellt die Bezirksrichterin von Zürich (a.a.O.) auf ein drittes Unterkriterium
ab, nämlich den thematischen Bezug des Links. Zu prüfen sei, in welchem
Zusammenhang die Inhalte, auf die verwiesen wird, zum gesamten Inhalt des Angebots
des Verweisenden stehen. Als Beispiel wird eine implizite ersichtliche, aber
nicht strafbare, rassistische Einstellung auf der eigenen Website mit Link auf
eine Website mit im Sinne von Art. 261bis StGB strafbaren Inhalten
genannt.
Bereits unter
Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 5.3 und 5.4.2 ist festzuhalten, dass
der inkriminierte Artikel thematisch zur Website der rechtsextremen politischen
Partei der PNOS passt. Dem ist beizufügen, dass gemäss Art. 1 der auf der
Website der PNOS Schweiz respektive PNOS Basel publizierten, weitestgehend
gleichlautenden Statuten der PNOS Schweiz und der PNOS Basel – beide mit dem
Untertitel "auf in eine eidgenössisch-sozialistische Zukunft" – die
Partei "das öffentliche Leben nach einem völkisch begründeten Verständnis
gestalten" will, was unter Ziff. 6 des Parteiprogramms näher ausgeführt
wird. Diesem Grundsatz ist auch das national-sozialistische Dritte Reich
gefolgt. Just mit dem Dritten Reich befasst sich der inkriminierte Artikel, der
mit den Worten schliesst: "Genauso wie andere Lügen über Deutschland in
der Zeit von 1933 - 1945, ist auch das Tagebuch der Anne Frank eine
geschichtliche Lüge!". 1933 war das Jahr der Machtergreifung durch Adolf
Hitler, auf welchen im inkriminierten Artikel ebenfalls Bezug genommen wird.
Der inkriminierte Artikel ist, wie erwähnt, unbestritten rassistischen Inhalts
im Sinne von Art. 261bis StGB und zielt in erster Linie auf die
Leugnung des Holocaust ab. Die früheren Statuten der PNOS haben den Ausländern
die Menschenrechte – wozu unter anderen das Recht auf Leben zählt – abgesprochen,
was im Jahr 2009 zur Verurteilung der Berufungsklägerin wegen
Rassendiskriminierung geführt hat. Die Exponenten der PNOS kommen laut den
Ausführungen der Berufungsklägerin selber immer wieder in Konflikt mit der Rassismusstrafnorm,
weshalb die Partei naheliegenderweise deren Abschaffung als politisches Ziel
ins Parteiprogramm aufgenommen hat. Der thematische Bezug zwischen der PNOS
Schweiz (sowie der PNOS Basel) und dem inkriminierten Artikel ist augenfällig.
Zusammenfassend
ist das Zu Eigen Machen auch unter diesem Blickwinkel gegeben. Nebst dem objektiven
ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB
erfüllt und der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
Bei der
Strafzumessung hat die Vorinstanz die Schuldkomponenten, die persönlichen
Verhältnisse der Berufungsklägerin und ihr Vorleben zutreffend dargestellt, sodass
darauf zu verweisen ist, nachdem die Verteidigung vor Appellationsgericht hierzu
keine Ausführungen macht (Urteil S. 8 f.). Reue oder Einsicht der Berufungsklägerin
waren auch vor Appellationsgericht nicht auszumachen. Sie ist nach wie vor Mitglied
der PNOS und im Vorstand der Sektion Emmental, aber aus privaten Gründen nicht
mehr im Vorstand der PNOS Schweiz. Sie lebt in Partnerschaft und erwartet ihr
zweites Kind, und sie hat ihr Arbeitspensum und damit ihr Einkommen auf
monatlich CHF 1'000.– reduziert. Entsprechend ist auch die Höhe des Tagessatz
anzupassen und auf CHF 30.– festzusetzen.
Die Vorinstanz
hat die am 28. Januar 2009 vom Gerichtspräsidium Aarau wegen
Rassendiskriminierung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu
CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar
erklärt. Das Appellationsgericht sieht aufgrund der aktuellen persönlichen Situation
der Berufungsklägerin einerseits und in Anbetracht des Umstands, dass das
vorliegende Urteil nur wenige Tage vor Ablauf der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB
ergangen ist und der Widerruf danach nicht mehr hätte angeordnet werden dürfen,
vom Widerruf der bedingten Vorstrafe ab.
Dem Ausgang
dieses Verfahrens entsprechend hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu
tragen. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt und
A_____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 261bis Abs. 2 und 4
des Strafgesetzbuches.
Die am 28. Januar 2009 vom Gerichtspräsidium Aarau
wegen Rassendiskriminierung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.