Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.203
URTEIL
vom 3. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic.
iur. Nicola Inglese
Beteiligte
Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt Rekurrentin
Fischmarkt 10,
4001 Basel
gegen
A_____
Beigeladener
[ … ]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 27. September 2013
betreffend aufschiebende Wirkung
im Rekursverfahren betr. Erlass der kantonalen Steuern und der direkten
Bundessteuer pro 2011
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 7. November 2012 und Einspracheentscheid vom 19. August 2013 wies die Steuerverwaltung Basel-Stadt ein Gesuch des Steuerpflichtigen A_____ um Erlass der
kantonalen Steuern pro 2011 im Betrag von CHF 10'482.80 und der direkten
Bundessteuer pro 2011 im Betrag von CHF 830.75 ab. Gegen diesen Entscheid hat
der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 3. September 2013 Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben. Nachdem die Steuerrekurskommission von ihm darauf
hingewiesen worden ist, dass für die gesuchsbetroffenen Steuern Bezugshandlungen
vorgenommen würden, wies diese die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 27. September 2013 und unter Bezugnahme auf die aufschiebende Wirkung eines Rekurses
gemäss § 164 Abs. 4 StG an, sämtliche Bezugshandlungen betreffend die
kantonalen Steuern pro 2011 des Steuerpflichtigen einzustellen.
Gegen diese
Verfügung hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Eingabe vom 28. Oktober
2013 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben, mit dem sie deren kostenpflichtige
Aufhebung beantragt. Hierzu haben der Steuerpflichtige als Beigeladener mit
Eingabe vom 26. November 2013 und die Steuerrekurskommission mit Vernehmlassung
vom 12. Dezember 2013 Stellung genommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 Abs. 1 des StG kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs
beim Verwaltungsgericht erhoben werden, woraus sich dessen sachliche und
funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels
ergibt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (§ 171 Abs. 2 StG).
1.2 Die
Steuerverwaltung ist gemäss § 171 Abs. 3 StG zum Rekurs gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht legitimiert.
1.3 Bei
der angefochtenen Anweisung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070) und folglich um
einen Zwischenentscheid. Ein solcher schliesst das Verfahren nicht ab,
sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, N 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann
selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277,
281 ff.; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Dies ist nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts unter anderem beim Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels oder der Verweigerung ihrer Wiederherstellung der Fall (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
281 f.; Stamm, a.a.O., S. 477, 485;
VGE VD.2010.212 vom 8. Dezember 2010 E. 1.1). Dem entspricht auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). In gleicher Weise
bewirkt aber auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung resp. die Anordnung
der Hemmung der Vollstreckung einer Verfügung für die Behörde einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dieser auch bei einem günstigen
Endentscheid in der Sache nicht oder nur teilweise behoben werden könnte.
Vorliegend läuft gegen den Beigeladenen eine betreibungsamtliche
Einkommenspfändung. Aufgrund der angefochtenen Verfügung wird der Rekurrentin
der Zugang zum aktuellen Vollstreckungssubstrat verwehrt, ohne dass aufgrund
der Umstände sichergestellt ist, dass solches gegebenenfalls auch später noch
zur Verfügung steht. Daraus leitet sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
ab. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
1.4 Da
das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem
Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG), richtet sich die Kognition
des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Steuerrekurskommission begründet die angefochtene Verfügung, mit der sie die
Steuerverwaltung angewiesen hat, sämtliche Bezugshandlungen betreffend die
kantonalen Steuern pro 2011 des Steuerpflichtigen einzustellen, mit dem
hängigen und im vorinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Gesuch um
Erlass dieser Steuern. Dem Rekurs gegen die Abweisung dieses Gesuchs durch die Steuerverwaltung
komme gemäss § 164 Abs. 4 StG aufschiebende Wirkung zu. Erst mit Beschluss des
Grossen Rates vom 23. Oktober 2013 sei mit § 201 (recte 201b) Abs. 3 StG eine
neue Bestimmung in das baselstädtische Steuergesetz aufgenommen worden, welche
die Steuerverwaltung zum Bezug von Steuerforderungen während einem Steuererlassverfahren
explizit ermächtige. Diese Bestimmung sei aber noch nicht in Kraft getreten und
könne auf die fraglichen Bezugshandlungen der Steuerverwaltung gegenüber dem
Beigeladenen somit noch nicht zur Anwendung kommen. Die aufschiebende Wirkung
gemäss § 164 Abs. 4 StG wirke sich daher auch auf Rekursverfahren betreffend
Steuererlassverfahren aus und hemme Bezugshandlungen der Verwaltung. Es werde
im Gesetz keine Unterscheidung getroffen zwischen einem Rekurs gegen ein Steuererlassgesuch
und einem Rekurs gegen eine Veranlagungsverfügung. Die Rekurrentin hätte aber
gemäss § 164 Abs. 4 Satz 2 StG um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen
können. Ein solcher Aufwand sei ihr zuzumuten.
2.2 Demgegenüber
stellt sich die Steuerverwaltung mit ihrem Rekurs auf den Standpunkt, dass
einem Erlassgesuch keine hemmende Wirkung zukomme. Die aufschiebende Wirkung
eines Rekurses gemäss § 164 Abs. 4 StG habe in einem Rekursverfahren betreffend
Erlass kantonaler Steuern daher keinen Einfluss auf den Steuerbezug. Im
Unterschied zum Veranlagungsverfahren seien im Erlassverfahren die Steuerforderungen
bereits rechtskräftig festgesetzt und damit von Gesetzes wegen vollstreckbar.
Der Steuerbezug werde daher mangels anderslautender Anordnung grundsätzlich
nicht gehemmt. Dem neuen § 201 (recte 201b) Abs. 3 StG komme bloss
deklaratorische Wirkung zu. Ansonsten hätte es die steuerpflichtige Person mit
einem Erlassgesuch in der Hand, den Steuerbezug auf unbestimmte Zeit
hinauszuzögern. Schliesslich hätte die Anwendung von § 164 Abs. 4 StG logisch
nur zu bedeuten, dass sich das Erlassgesuch selber noch nicht auswirken könne
und die rechtskräftige Steuerforderung vollstreckbar sei, solange über das
Erlassgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Daher habe die
Steuerverwaltung auch keinen Anlass gehabt, einen Antrag zu stellen, wonach dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen wäre.
2.3 Der
Auffassung der Steuerverwaltung ist zu folgen. Streitgegenstand des vor-instanzlichen
Verfahrens ist allein das abgewiesene Gesuch des Beigeladenen um Erlass der
Einkommenssteuern pro 2011. Diese Steuern sind unbestrittenermassen
rechtskräftig veranlagt und verfügt worden. Im vorinstanzlichen Verfahren ist somit
allein der Entscheid der Steuerverwaltung angefochten, mit dem sie das Gesuch
des Beigeladenen um Erlass dieser rechtskräftig veranlagten Steuern abgewiesen
hat. Mithin
ist somit ein negativer Entscheid Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens,
bei dem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zum vornherein ausgeschlossen
ist (Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 308; Stamm, a.a.O., S.
477, 508; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1632; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1071). Die Berufung der Vorinstanz auf § 164 Abs. 4 StG, demgemäss
Rekursen an die Steuerrekurskommission grundsätzlich die aufschiebende Wirkung
zukommt, zielt daher ins Leere. Ist der Erlass vorinstanzlich abgewiesen
worden, so ist mit dem angefochtenen Entscheid die Rechtslage gerade nicht
geändert worden. Entsprechend kann mit einem Rekurs aufgrund seines Suspensiveffekts
auch nicht die Wirksamkeit eines rechtsändernden Entscheids aufgeschoben werden.
Demgegenüber ist die Veranlagung der Steuern nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens. Daher kann deren Wirksamkeit auch nicht durch die
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Erlassverfahren gehemmt werden.
Da das Einreichen eines Erlassgesuchs
wesensgemäss den Bestand einer rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung
voraussetzt, wird dadurch der Steuerbezug schon von der Konzeption des
Steuererlasses her grundsätzlich nicht gehemmt (vgl. Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 241, mit Hinweisen).
Soll die Rechtslage in einem Rekursverfahren über den Aufschub der Wirkungen
des vorinstanzlichen Entscheids für die Dauer des Verfahrens geändert werden,
so könnte dies nur mittels einer vorsorglichen Massnahme erfolgen. Inwieweit
dies zumindest vor der – auf den 8. Dezember 2013 eingetretenen – Wirksamkeit des § 201b Abs. 3 StG im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre, braucht hier nicht
weiter erörtert zu werden, zumal dies über den Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens hinausgehen würde und die Vorinstanz die entsprechenden
Voraussetzungen nicht geprüft hat.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2011, wonach die Steuerverwaltung angewiesen wird, sämtliche Bezugshandlungen betreffend die
kantonalen Steuern pro 2011 einzustellen, in Gutheissung des Rekurses
aufzuheben ist. Aufgrund des Obsiegens der rekurrierenden Verwaltung sind
Kosten weder zu erheben noch zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird die
Verfügung der Steuerrekurskommission vom 27. September 2013 aufgehoben.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.