Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.197
URTEIL
vom 21. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Basel
zurzeit im Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis
Waaghof, Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
gegen
Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. September 2013
betreffend Strafantritt
Sachverhalt
Das Strafgericht
verurteilte A____ am 27. Mai 2010 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Diebstahl, Raub und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes unter anderem zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. April bis 19. Mai 2009). Diese Strafe
bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012, welches am
26. Februar 2013 rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 setzte die
Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt den
Antritt der Strafe auf den 11. November 2013 fest. Hiergegen wandte sich A____ an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD), welches den Rekurs
mit Entscheid vom 6. September 2013 abwies.
Gegen den
Entscheid des JSD hat A____ mit Eingabe vom 19. September 2013 an den
Regierungsrat rekurriert mit dem sinngemässen Antrag auf Aufschub des Strafantritts.
Der Regierungspräsident hat den Rekurs mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Eingabe vom 22.
November 2013 unter Verweis auf seinen Entscheid die Abweisung des Rekurses beantragt.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Nachdem der
Rekurrent dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 21. November 2013
mitgeteilt hat, dass er tags zuvor verhaftet und dem Strafvollzug zugeführt worden
sei, und um eine Lösung ersucht hat, hat der Referent am 25. November 2013
verfügt, dass dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 24. Oktober 2013 ohne eigenen Entscheid
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12
VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Beschlusses von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgemäss erhoben und
begründet worden.
1.2 Das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2012.30
vom 5. März 2013).
1.3 Der
Rekurrent anerkennt zwar grundsätzlich, dass er sich für seine Taten verantworten
und dafür büssen müsse. Mit dem Rekurs bittet er jedoch darum, ihm die
Möglichkeit zu geben, dass er mit seinem Wiedereingliederungsprozess in die Gesellschaft
weiter fortfahren könne. Dafür sei er bereit, „jede Möglichkeit zu nutzen, ob
Sozialstunden, Busse oder eine offene Strafanstalt.“ Wieder ins Gefängnis zu
gehen, heisse für ihn, in seiner Entwicklung zu stagnieren. Die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte mehr im Vordergrund stehen und
„wichtiger sein als das Recht und deren Strafen.“ Sofern sich der Rekurrent mit
diesen Ausführungen gegen den Vollzug der Strafe insgesamt oder deren
Modalitäten wenden möchte, ist festzuhalten, dass diese Fragen nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bilden und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht
zu prüfen sind. Fraglich sein kann einzig der Zeitpunkt des Antritts des
Vollzugs der Strafe. Zu Gunsten des nicht durch einen Rechtskundigen
vertretenen Rekurrenten ist der Rekurs in diesem Sinne entgegen zu nehmen und
auf ihn einzutreten.
2.1 Art.
372 Abs. 1 StGB (Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug) schreibt den
Kantonen vor, die von ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuches
ausgefällten Urteile zu vollziehen. Der Kanton Basel-Stadt hat in Ausführung
dieser Bestimmung in § 41 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Regeln
zum Aufschub und der Unterbrechung von Strafen und Massnahmen erlassen. Danach
ist ein Aufschub oder eine Unterbrechung in erster Linie dann gerechtfertigt,
wenn wegen Geisteskrankheit, einer anderen schweren Erkrankung oder wegen
Schwangerschaft der verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck
entsprechend und ohne Gefährdung vollzogen werden kann. In anderen Fällen ist
eine Verschiebung oder Unterbrechung aus wichtigen Gründen zulässig,
insbesondere wenn die Familien- oder Arbeitsverhältnisse dies als notwendig
erscheinen lassen und der weitere Vollzug dadurch nicht gefährdet wird oder
wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines
Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug
nahelegt. Schliesslich hat der Kanton Basel-Stadt in § 5 des Strafvollzuggesetzes
festgelegt, dass der verurteilten Person nach Rechtskraft des Urteils
mitgeteilt wird, wann und wo sie die Freiheitsstrafe oder Massnahme anzutreten
hat. Es ist dabei auf eine angemessene Zeit für die Vorbereitung zu achten.
2.2 Die
Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt hat
den Rekurrenten mit Verfügung vom 2. Mai 2013 für den Strafvollzug auf den 11.
November 2013 aufgeboten und ihm damit über ein halbes Jahr Zeit bis zum
Strafantritt gewährt. Dies erscheint als angemessen und muss einer verurteilten
Person in der Regel genügen, um alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
2.3 Das
öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der
Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich
einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet
für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom andern weniger
gut ertragen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine
Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur
ausnahmsweise in Frage. Im Vordergrund stehen dabei regelmässig Gründe, die
sich aus der gesundheitlichen Situation eines Betroffenen ergeben. In diesen
Fällen wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des
Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei
neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat
und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und
Strafe sind, umso stärker fällt - im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (vgl.
BGer 6B_606/2013 vom 27. September 2013 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Der
Rekurrent möchte den Strafantritt unter Hinweis auf eine begonnene „Kaufmann
Ausbildung“ auf unbestimmte Zeit verschieben. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass das nicht mehr allzu weit entfernte Ende einer laufenden Ausbildung
durchaus als wichtiger Grund für einen Aufschub des Strafantritts in Frage
kommen könnte, vor allem dann, wenn es sich um eine bereits vor längerer Zeit
in Angriff genommene Erstausbildung handelt und deren Beendigung nach einem
Strafvollzug faktisch nicht mehr möglich wäre. Im vorliegenden Fall liegt keine
derartige aussergewöhnliche Situation vor. Der Rekurrent hat die Zulassung zur gewünschten
Ausbildung erst mit Schreiben vom 14. Mai 2013 und damit nach seinem Aufgebot
zum Strafantritt erhalten. Von einer bereits begonnenen Ausbildung kann deshalb
nicht die Rede sein. Entsprechend lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen,
dass mit einem Lehrabschluss frühestens im Jahre 2015 gerechnet werden könne.
Bei Anwendung der strengen Voraussetzungen, wie sie das Bundesgericht
vorschreibt, lässt sich ein derart langer Aufschub der Strafe nicht
rechtfertigen. Die Vorinstanz hat deshalb ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie
das Interesse an einem baldigen Vollzug der Strafe höher gewichtet hat als
dasjenige des Rekurrenten, sich auszubilden und einen Lehrabschluss zu erlangen.
2.5 Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, dass er sich entschieden habe, in eine
psychologische Behandlung zu gehen, da er davon ausgehe, dass viele Probleme
aus seiner Kindheit und Jugendzeit ihn bis heute unterbewusst oder/und bewusst
beschäftigen würden. Ausserdem leide er „seit diesem Briefverkehr“ mit der
Staatsanwaltschaft an schlaflosen Nächten und Konzentrationsstörungen. Auch
wenn es zweifellos positiv zu werten ist, dass sich der Rekurrent „verbessern“
und er hierfür professionelle Beratung annehmen möchte, kann auch dies nicht zu
einem Aufschub des Strafantritts führen. Eine Gefährdung der Gesundheit des
Rekurrenten ohne sofortigen Therapiebeginn wird von ihm nicht behauptet und ist
auch nicht ersichtlich. Er kann seinen diesbezüglichen Plan auch nach
Verbüssung der Strafe in Angriff nehmen. Hinzu kommt, dass der Rekurrent längst
Zeit gehabt hätte, sich mit seinen Problemen konkret auseinanderzusetzen und eine
Therapie zu beginnen. Wenn er in seiner Rekursbegründung vom 2. Oktober 2013
ausführt, er habe sich entschieden in eine psychologische Behandlung zu gehen, erscheint
dies mehr als Mittel, sich vor dem bevorstehenden Antritt der Strafe zu
drücken, denn als ernsthafter Wunsch, sich mit seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Rekurrent dessen ordentliche
Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.