Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.10
ENTSCHEID
vom 23. Januar
2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
1
[…] Gesuchsbeklagter
1
B_____ Beschwerdeführer
2
[…] Gesuchsbeklagter
2
beide vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
C_____ Beschwerdegegnerin
1
[…] Gesuchstellerin
1
D_____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Gesuchstellerin
2
beide vertreten durch lic. iur. […],
Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Beschwerde (Berufung)
gegen ein Urteil des Zivilgerichts
vom 19. November 2012
betreffend Tarifierung P.2009.158
Sachverhalt
Das Zivilgericht
Basel-Stadt hat am 11. Juli 2011 entschieden, dass auf die von A_____ und B_____
im August 2009 eingereichte Klage gegen die C_____ und die D_____ betreffend
Festsetzung einer Abfindung von Aktionären der E_____ mangels Leistung des
verfügten Kostenvorschusses nicht eingetreten werde (Verfahren P.2009.158). Den
Klägern wurden in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten in der Höhe
von CHF 4'000.– sowie sämtliche ausserordentlichen Kosten des Verfahrens
auferlegt, wobei die Beklagten für ihr Begehren um Bezifferung der Parteientschädigung
auf das gesonderte Tarifierungsverfahren, nach dem insoweit noch anwendbaren
kantonalen Prozessrecht, verwiesen wurden. In der Folge beantragten die C_____ und
die D_____, nun Gesuchstellerinnen im Tarifierungsverfahren K3.2012.21, beim Ausschuss
der Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt, es sei ihnen eine Parteientschädigung
gemäss Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte im Betrage von
CHF 80'000.– zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom
19. November 2012 hat das Zivilgericht Basel-Stadt A_____ und B_____, als
Gesuchsbeklagte im Tarifierungsverfahren, in solidarischer Verbindung zur
Leistung einer Parteientschädigung von CHF 60'000.– an die Gesuchstellerinnen
verpflichtet; das weitergehende Begehren der Gesuchstellerinnen wurde
abgewiesen. Weiter wurden die Gesuchsbeklagten in solidarischer Verbindung zur
Tragung der Verfahrenskosten des Tarifierungsverfahrens von CHF 1'500.– (bei
Eröffnung im Dispositiv) respektive von CHF 2'250.– (bei schriftlicher Begründung)
verurteilt; die ausserordentlichen Kosten des Tarifierungsverfahrens wurden wettgeschlagen.
A_____ und B_____,
nachfolgend als Gesuchsbeklagte bezeichnet, haben gegen diesen Entscheid des
Zivilgerichts vom 19. November 2012 im Tarifierungsverfahren K3.2012.21 Berufung
erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Antrag
der C_____ und der D_____, nachfolgend als Gesuchstellerinnen bezeichnet, sei
zurückzuweisen, soweit eine Parteientschädigung zugesprochen werde, welche den
Betrag von CHF 1'000.– übersteige. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Die Gesuchstellerinnen ersuchen mit Eingabe vom 21. Mai
2013 um kostenfällige Abweisung der Berufung, dies unter Hinweis auf die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid.
Erwägungen
1.1 Das
erstinstanzliche Tarifierungsverfahren hat sich nach insoweit noch anwendbarem
kantonalem Zivilprozessrecht beurteilt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Festlegung
der bezifferten Parteientschädigung war somit ein Ausschuss der Kammer des
Zivilgerichts zuständig (§ 41 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100). Für Rechtsmittel gilt das
neue Recht, d.h. die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), wenn
diese, wie vorliegend, bei der Eröffnung des Entscheids bereits in Kraft
gewesen ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
1.2
1.2.1 Laut
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom 19. November 2012 kann
dagegen Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO eingereicht werden. Angesichts
der Bestimmung von Art. 110 ZPO, wonach die selbständige Anfechtung eines
Kostenentscheides nur mit Beschwerde möglich sei, stellt sich allerdings die
Frage, ob der angefochtene Tarifierungs-Entscheid tatsächlich mittels Berufung
angefochten werden kann, oder ob nicht vielmehr hätte Beschwerde dagegen erhoben
werden müssen (vgl. Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2013,
Art. 105 N 10 a.E., Art. 110 N 1 ff.; Rüegg, in Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Basel, Art. 110
N 1). Gemäss Art. 110 ZPO hat eine selbständige Anfechtung des
Kostenpunkts – auch dann, wenn der Entscheid an sich berufungsfähig wäre –
mittels Beschwerde zu erfolgen; darunter fällt sowohl die betragsmässige
Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als auch deren
Verteilung (Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber,
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO,
Art. 319 N 32). Vorliegend
wäre somit das Rechtsmittel der Beschwerde und nicht der Berufung zu erheben
gewesen.
Im Übrigen war auch nach
ständiger Praxis des Appellationsgerichts zum früheren Recht gegen den
Entscheid des Tarifierungsausschusses des Zivilgerichts Beschwerde an das
Appellationsgericht gemäss § 242 ZPO wegen Willkür und Verfahrensmängeln
zulässig (vgl. Stamm, Beschwerdefähige Entscheide nach der Praxis
des Basler Appellationsgerichts zu § 242 ZPO, BJM 1986, S. 6 f.; BJM
1973 S. 270 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf derjenigen Partei, welche sich auf eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil daraus
erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die
fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit
anzulasten (BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 f.; Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 238 N 27 mit weiteren
Hinweisen). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles – das Tarifierungsverfahren
richtete sich noch nach der altrechtlichen baselstädtischen ZPO, in Bezug auf
das Rechtsmittel kommt neues Recht zur Anwendung – scheint, jedenfalls prima
vista, keine grobe Nachlässigkeit der Beschwerdeführer respektive ihres
Vertreters gegeben. Diese Frage kann vorliegend ohnehin offen bleiben. Hat ein
Rechtsmittelkläger ein Rechtsmittel ergriffen, welches im konkreten Fall nicht
zur Verfügung steht, hat nicht einfach ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
Es ist vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rechtsmitteleingabe die
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines anderen Rechtsmittels erfüllt. Ist dies der
Fall, so ist sie als dieses (andere) Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu
beurteilen (Konversion; vgl. dazu ausführlich Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, a.a.O., Vor Art.
308 ff. N 45 mit weiteren Hinweisen). Dies entspricht auch dem
Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Vorliegend erfüllt das als
Berufung eingereichte Rechtsmittel auch die Eintretensvoraussetzungen der
Beschwerde: Beide Rechtsmittel haben dieselbe 30-tägige Frist, welche
eingehalten wurde. Die von den Gesuchsbeklagten erhobenen Rügen (dazu gleich
unten E. 2.2) können auch mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend gemacht
werden: Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden, mit der Beschwerde die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
(vgl. zur Kognition sogleich E. 1.3). Das als Berufung bezeichnete
Rechtsmittel wird somit als Beschwerde entgegengenommen und beurteilt.
1.3 Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO; SG 221.100). Dieser kann aufgrund
der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Rügen
der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) überprüft das
Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO)
mit beschränkter (Willkür-) Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 N 4 – 6). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nach Art.
327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Strittig ist
vorliegend die Höhe der Parteientschädigung, welche die Gesuchsbeklagten den Gesuchstellerinnen
zu bezahlen haben. Diese berechnet sich, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten
und von den Parteien auch nicht bestritten wird, nach der im relevanten
Zeitpunkt geltenden Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt vom 15. Dezember 2004 (HO, SG 291.400).
Der angefochtene Tarifierungs-Entscheid
hält zusammengefasst fest, die Gesuchstellerinnen gingen von einem Streitwert
von CHF 366 Mio. aus. Das Honorar betrage 1,5 % bis 3 % des
Streitwerts, mindestens CHF 60'000.– (§ 4 lit. b Ziff. 15 HO). Wegen
der vorzeitigen Beendigung des Prozesses betrage das Honorar die Hälfte bis
drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars (§ 6
Abs. 1 HO). Die Gesuchstellerinnen hätten entsprechend einen Honorarrahmen
zwischen CHF 8,24 Mio. und CHF 2,99 Mio. errechnet, indes nicht das
volle respektive das auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens
reduzierte Honorar gemäss dem Rahmen von § 4 lit. b Ziff. 15 HO
geltend gemacht, sondern eine Parteientschädigung von CHF 80'000.–
verlangt. Dies zu Recht, sollte sich doch auch ein streitwertbezogenes
Anwaltshonorar in einem angemessenen Verhältnis zum betriebenen Aufwand
bewegen. Es rechfertige sich eine Kürzung der geltend gemachten Entschädigung,
denn in ihrer Eingabe vom 14. April 2011 hätten die Anwälte der Gesuchstellerinnen
Aufwendungen von knapp CHF 50'000.– geltend gemacht; anschliessend hätten
sie lediglich noch eine kurze Eingabe eingereicht und an der Hauptverhandlung
betreffend Eintretensentscheid im Verfahren P.2009.158 teilgenommen. Angesichts
des hohen Streit- und Interessenwerts der Sache erschienen die genannte
Zwischensumme von rund CHF 50'000.– sowie ein zusätzliches Honorar von
CHF 10'000.– bis und mit Hauptverhandlung, somit eine Parteientschädigung von
CHF 60'000.–, als angemessen.
2.2 Die
Gesuchsbeklagten rügen mit ihrem Rechtsmittel eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz (Ziff. 1), eine fehlende Vorlage einer Anwaltsrechnung
(Ziff. 2), eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Streitwerts
(Ziff. 3 – 5.), eine Entschädigung eines bereits abgegoltenen
und nicht in der behaupteten Höhe entstandenen Kostenaufwandes (Ziff. 6),
eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Ziff. 7) sowie eine
rechtsfehlerhafte Kostenentscheidung (Ziff. 8).
Die Gesuchsbeklagten
machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil der
angefochtene Entscheid ihre substantiierten Darlegungen in der Gesuchserwiderung
vom 7. Juni 2012, S. 5 ff. unberücksichtigt lasse.
Art. 29 Abs. 2 BV verleiht
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine Begründung, welche so
abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, dass sie kurz die
Überlegungen nennt, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich
ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88 mit weiteren
Hinweisen). Dies ist beim hier angefochtenen Urteil der Fall. Die Vorinstanz
hat, wenn auch in knapper Form, die nach ihrer Auffassung erheblichen Umstände
klar dargelegt und die Vorbringen der Gesuchsbeklagten in der Eingabe vom
7. Juni 2012 implizit für unwesentlich erklärt. Damit sie ihrer Begründungspflicht
Genüge getan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht
ersichtlich.
Weiter machen die
Gesuchsbeklagten geltend, das Tarifierungsverfahren erfordere das Einreichen einer
Anwaltsrechnung bei der zuständigen Instanz. Obwohl sie in ihrer Eingabe vom
7. Juni 2012 den behaupteten Aufwand der Gesuchstellerinnen bestritten
hätten, hätten Letztere nie eine Anwaltsrechnung ins Tarifierungsverfahren
eingebracht. Die Gesuchstellerinnen hätten ihre angeblichen Bemühungen im Verfahren
P.2009.158 beziehungsweise K.2012.21 zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise
substantiiert, beispielsweise durch Einreichung der Deservitenblätter ihrer
Rechtsvertreter.
Dem ist entgegen zu
halten, dass die Gesuchstellerinnen bereits mit Eingabe vom 14. April 2011
im Verfahren P.2009.158 eine bezifferte Parteientschädigung beantragt und den
bis dahin entstandenen Aufwand mit CHF 48'500.– angegeben und dazu sieben
nicht detaillierte Honorarnoten aus dem Zeitraum Oktober 2009 / Januar
2011 eingereicht haben. Zudem haben sie im Tarifierungsgesuch vom 8. März
2012 die von ihnen beantragte Parteientschädigung begründet, insbesondere auch Ausführungen
in Zusammenhang mit dem Streitwert gemacht. Im Tarifierungsverfahren wird nach
freiem Ermessen überprüft, ob die Anwaltsrechnung tarifgemäss und ob sie angemessen
ist. Dabei ist es allerdings Sache des rechnungsstellenden Anwalts, die
Angemessenheit der Honorarrechnung unter Beweis zu stellen (vgl. Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif,
Basel und Frankfurt a.M., 1985, S. 162). Auf die Frage, ob der geltend gemachte
Aufwand angemessen ist, wird sogleich eingegangen werden (vgl. E. 5; zum
Streitwert: E. 6).
5.1 Die Gesuchstellerinnen
gehen in ihrem Tarifierungsgesuch einerseits von einem Streitwert von CHF 366
Mio. aus und errechnen in diesem Rahmen eine Parteientschädigung, welche
zwischen CHF 10 Mio. bis CHF 5 Mio. liege. Wegen der vorzeitigen Beendigung des
Prozesses könne diese gekürzt werden, so dass sie noch zwischen CHF 8,24
Mio. und CHF 2,99 Mio. liege. Effektiv verlangen sie dann indes eine Parteientschädigung
von CHF 80'000.–. Das Zivilgericht hat diesen Betrag auf CHF 60'000.–
herabgesetzt. Es ist dabei von einer Eingabe der Beklagten vom 14. April
2011 ausgegangen, welcher Honorarrechnungen beilagen, wonach das Honorar für
die Bemühungen bis dahin rund CHF 50'000.– betrug. Angesichts des weiteren
Aufwandes – eine Eingabe sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung – und
angesichts des hohen Streit- und Interessenwerts machte es einen Zuschlag von
CHF 10'000.–.
5.2 Die
Gesuchsbeklagten monieren eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes,
soweit das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheides,
S. 5, festhalte, die Anwälte der Gesuchstellerinnen hätten an der
Hauptverhandlung betreffend Eintretensentscheid im Verfahren P.2009.158
teilgenommen. Sie machen geltend, im Verfahren P.2009.158 habe nie eine
Hauptverhandlung betreffend Eintretensentscheid stattgefunden. Eine mündliche
Verhandlung habe lediglich betreffend das besondere Rekursverfahren der
heutigen Gesuchsbeklagten gegen die Kostenvorschussverfügung des
Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2009 stattgefunden.
Diese Rüge erscheint
begründet. Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 3. November 2010 die
Hauptverhandlung betreffend Kammerrekurs gegen eine prozessleitende Verfügung
vom 10. Mai 2010 (Kostenvorschussverfügung) stattgefunden hat. Hinweise
für die Durchführung einer weiteren (Haupt)verhandlung nach dem 14. April
2011 in Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid finden sich indes nicht,
auch wird im entsprechenden Nichteintretens-Entscheid vom 11. Juli 2011 keine
Hauptverhandlung erwähnt. Insoweit ist der Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgehalten worden.
5.3 Die Gesuchsbeklagten
machen weiter geltend, der angefochtene Tarifierungs-Entscheid führe teilweise
zu einer doppelten Entschädigung an die Gesuchstellerinnen, da diese im Rahmen
der Rechtsmittelverfahren betreffend Vorschussverfügung des Zivilgerichts vom
6. September 2009 bereits Parteientschädigungen in der Höhe von
CHF 6'280.– erhalten haben. Insoweit ist festzuhalten, dass das
Appellationsgericht den Gesuchstellerinnen für die Bemühungen in Zusammenhang
mit dem Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 280.–, und das Bundesgericht eine Parteientschädigung
von CHF 2'500.– zugesprochen hat (Urteil Appellationsgericht vom
- August 2011; BGer 4A.547/2011 vom 16. Februar 2012). Hingegen ist
den Gesuchstellerinnen für die anwaltlichen Bemühungen in Zusammenhang mit dem
Rekursverfahren vor dem Zivilgericht noch keine bezifferte Entschädigung
zugesprochen worden; in der Verfügung vom 3. November 2010 wurde lediglich
festgehalten, dass die Rekurrenten – d.h. die Gesuchsbeklagten im
Tarifierungsverfahren –, nebst den ordentlichen Kosten von CHF 3'000.–,
die ausserordentlichen Kosten, somit auch eine Parteientschädigung an die
Gesuchstellerinnen, tragen. Insoweit führt der angefochtene Tarifierungs-Entscheid
jedenfalls nicht zu einer doppelten Parteientschädigung für bereits abgegoltenen
Aufwand. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.4 Die Gesuchstellerinnen
selber haben sich im Tarifierungsverfahren nicht auf die ihrer Eingabe vom
14. April 2011 beiliegenden Honorarrechnungen berufen. Dies erstaunt nicht,
denn bei Durchsicht der Honorarnoten ergibt sich, dass die Anwälte der Gesuchstellerinnen
im Zeitraum September 2009 bis und mit Dezember 2010 zwar regelmässig für
Bemühungen Rechnung gestellt haben. Dieser Aufwand wird indes nicht detailliert
und kann nicht den einzelnen, im vorliegenden Verfahren unternommenen Schritten
zugeordnet werden (vgl. dazu Verfahrensprotokoll P.2009.158). So wurde etwa
erst am 18. Oktober 2009 vom Instruktionsrichter der Kostenvorschuss
verfügt. Bis dahin waren von der damaligen Beklagten noch keine prozessualen Bemühungen
nötig, abgesehen von einer knappen Mandatsanzeige am 17. September 2009
(Zweizeiler). Erst mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom
23. November 2009 wurde sie zur Vernehmlassung aufgefordert. Gleichwohl
wird bereits für Bemühungen im September und Oktober 2009 Rechnung gestellt. Es
ist somit möglicherweise auch Aufwand in den Honorarrechnungen enthalten,
welcher mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren nicht in Zusammenhang steht. Die
Gesuchstellerinnen hatten in Zusammenhang mit dem vor Zivilgericht laufenden
Verfahren Aufwand insbesondere in Zusammenhang mit Eingaben vom 20. Januar
2010 (11 Seiten), 11. Mai 2010 (1 Seite), 14. April 2011 (2 Seiten),
26. Mai 2011 (2 Seiten). Ferner hat, offenbar in Zusammenhang mit dem
Rekursverfahren vor Zivilgericht am 3. November 2010, eine Verhandlung
stattgefunden, wobei der Aufwand in der Ladung mit 1 ½ Stunden angegeben wurde;
im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch eine Eingabe vom 16. August 2010 (8
Seiten) eingereicht. Angesichts der grossen Tragweite der Angelegenheit für die
Gesuchstellerinnen und auch der Komplexität der Angelegenheit war es aber angebracht,
bereits nach Zustellung der Klage Anwälte mit den nötigen prozessualen Abklärungen
zu betrauen, welche beträchtlichen Aufwand mit sich gebracht haben dürften.
Insgesamt erscheinen allerdings die von den Gesuchstellerinnen geltend
gemachten CHF 80'000.–, aber auch die von der Vorinstanz festgesetzten
CHF 60'000.– im Verhältnis zu dem aus den Akten ersichtlichen erforderlichen
prozessualen Aufwand als nicht nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund,
dass der von den Gesuchstellerinnen geltend gemachte Aufwand sich nicht aus den
pauschalisierten Rechnungen entnehmen lässt. Im Übrigen wird unten (E. 6.4.3)
auf den Aufwand zurückzukommen sein.
6.1 Letztlich ist
allerdings – neben dem Zeitaufwand – insbesondere der Streitwert der
Angelegenheit für die Höhe des Honorars respektive der Parteientschädigung
entscheidend. Nach Auffassung der Gesuchsbeklagten ist der Streitwert rechtsfehlerhaft
ermittelt worden. Namentlich stelle der angefochtene Entscheid bei der Ermittlung
des Streitwerts willkürlich auf ihre spekulativen Überlegungen zu den denkbaren
maximalen Zusatzabfindungen ab. Bei der Ermittlung des Streitwerts habe sich
das Zivilgericht einzig am wirtschaftlichen Interesse der Gesuchstellerinnen
orientiert und das wesentlich geringere Interesse der Gesuchsbeklagten
unberücksichtigt gelassen.
6.2 Der Streitwert ist
bei Verfahren mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert für die Bestimmung
des Honorars von Relevanz. Laut Honorarordnung richtet sich die Bemessung des
Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der
Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber sowie der Schwierigkeit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 HO). Diese Grundsätze
sind massgebend, soweit die Honorarordnung für die Bemessung des Honorars
Mindest- oder Höchstansätze vorsieht (§ 2 Abs. 2 HO). Bei Zivilsachen
mit bestimmten oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus dem Grundhonorar
mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 HO). Das Grundhonorar beträgt
bei einem Streitwert von über 2 Mio. 3 % bis 1 ½ %, mindestens
CHF 60'000.– (§ 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 15 HO). Bei vorzeitiger
Beendigung des Prozesses beträgt das Honorar die Hälfte bis drei Viertel des
für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars (§ 6 Abs. 1 HO). Bei
Prozessbeendigung im Vermittlungsverfahren kann bis zu einem Drittel des für
den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars verlangt werden (§ 6 Abs. 3
HO).
6.3 Die Höhe des
Streitwerts ist zwischen den Parteien umstritten. Die Gesuchstellerinnen gehen
im Tarifierungsgesuch von CHF 366 Mio. aus. Die Gesuchsbeklagten dagegen
vertreten die Auffassung, dass sich der Streitwert nicht zwingend nach dem
Gesamtwert des im Streit liegenden Rechts bemesse, sondern dass eine konsequente
Ausrichtung nach dem klägerischen Interesse angebracht sei, welches vorliegend
maximal CHF 21'954.– betrage.
Das Appellationsgericht
hat sich in dem dieselben Parteien betreffenden Beschwerdeentscheid BE.2011.31
vom 1. August 2011 (insbesondere E. 8.2) betreffend Kostenvorschuss
bereits einlässlich mit der Frage des Streitwerts auseinandergesetzt. Die
entsprechenden Überlegungen können mutatis mutandis auch für die Frage
der Bemessung des Honorars Geltung beanspruchen, denn auch dieses bemisst sich
bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem Streitwert. Es kann hier auf
die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden und mit den folgenden zusammenfassenden
Erwägungen sein Bewenden haben: Für die Kostenvorschussverfügung des
Zivilgerichts respektive für die Bemessung der Gerichtsgebühren ist – wie für
die Bemessung des Honorars – der Streitwert der Angelegenheit massgeblich.
Dieser bemisst sich bei Überprüfungsklagen gemäss Art. 105 Abs. 1
Fusionsgesetz (SG 221.301) aus Sicht der beklagten Partei, weil das Urteil
Wirkung für alle Gesellschafter entfaltet, welche sich in der gleichen
Rechtsstellung wie die Kläger befinden. Als Streitwert gilt deshalb der Betrag,
welchen die Beklagte im Falle ihres Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu
zahlen hätte (vgl. BGer 4A_100/2009 E. 1.4; 4A_440/2007 vom
6. Februar 2008 E. 1.1.2; Meier/Dieterle,
Zürcher Kommentar zum FusG, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 105 N 52).
Dies gilt auch gemäss den Autoren, welche die Überprüfungsklage als
Gestaltungsklage qualifizieren (Bürgi/Glanzmann,
in: Baker & Mc Kenzie (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar FusG, Bern 2003,
Art. 105 N 2 und 25). Das Appellationsgericht hat festgehalten, es könne
daher in concreto offen bleiben, ob eine Gestaltungs- oder eine Leistungsklage
vorliege, und hat schliesslich einen Streitwert von CHF 50 Mio. ermittelt.
Es hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass das Zivilgericht einen
Kostenvorschuss von CHF 35'000.– verlange, was einer Gebühr für einen
deutlich tieferen Streitwert entspreche. Das Bundesgericht hat in der Folge
eine von den Gesuchsbeklagten eingereichte Beschwerde, mit welchen diese unter
anderem die Reduktion des Kostenvorschusses entsprechend ihrem persönlichen
Interesse beantragt haben, mit Entscheid vom 16. Februar 2012 abgewiesen
(BGer 4A_547/2011).
6.4
6.4.1 Einen klaren Anhaltspunkt
für die Bemessung des Interessenwerts bietet, wie bereits im zitierten AGE
BE.2011.31 festgehalten, die Festlegung des Kostenvorschusses für die
Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 35'000.–. Die Höhe dieser Gebühr wurde bei
der Überprüfung auf Rechtsmittel der Gesuchsbeklagten weder vom Appellationsgericht
noch vom Bundesgericht korrigiert (vgl. zit. AGE BE.2011.31 vom 1. August
2011; zit. BGer 4A.547/2011 vom 16. Februar 2012). Einer Gebühr von
CHF 35'000.– entspricht ein supponierter Streitwert von CHF 1 Mio.
bis CHF 5 Mio. (vgl. dazu Gebührenordnung, SG 154.810, § 2 Abs. 3). Laut Honorarordnung
beträgt das Honorar bei einem entsprechenden Streitwert über CHF 2 Mio. 3
% bis 1 ½ %, mindestens aber CHF 60'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff.
15). Bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses beträgt die Parteientschädigung
die Hälfte bis zu drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen
Honorars (§ 6 Abs. 1 HO).
6.4.2 Der von den
Gesuchsbeklagten eingeleitete Prozess wurde vorzeitig beendet. Diese hatten den
Kostenvorschuss im Prozess P.2009.158 nicht bezahlt, weshalb das Zivilgericht
mit Entscheid vom 11. Juli 2011 auf ihre Klage nicht eingetreten ist. Im
Klageverfahren war bis dahin einzig die Vorfrage geprüft worden, ob für die
Kläger das Privileg von Art. 105 Abs. 3 Fusionsgesetz gelte und ob
somit überhaupt ein Kostenvorschuss verfügt werden dürfe und gegebenenfalls in
welcher Höhe. Vorliegend haben sich die Gesuchstellerinnen als Beklagte somit noch
nicht einlässlich mit der materiellen Seite des Prozesses auseinandersetzen,
insbesondere noch keine Klagantwort einreichen müssen. Sie hatten allerdings
Aufwand in Zusammenhang mit der Frage „Art. 105 Abs. 3 Fusionsgesetz“, mussten
namentlich entsprechende Rechtsschriften ausarbeiten und an einer Verhandlung
teilnehmen. Somit rechtfertigt sich eine Reduktion der Gebühr um die Hälfte – nicht
um drei Viertel, da bei der Grundgebühr die unteren Werte eingesetzt wurden.
Dies führt zu einer Parteientschädigung von CHF 30'000.–.
6.4.3 Laut Honorarordnung
richtet sich die Bemessung des Honorars auch nach dem Umfang der Bemühungen Eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30'000.– erlaubt, ausgehend von
einem Stundenansatz von CHF 300.–, einen Aufwand von 100 Stunden, d.h.
rund 2 ½ Wochen reiner Arbeitszeit. Dieser Aufwand ermöglichte ohne Weiteres
die soeben erwähnten, erforderlichen Schritte im Prozess und zudem die, angesichts
der generellen Tragweite des Verfahrens, erforderlichen prozessualen Abklärungen.
Eine Parteientschädigung von CHF 30'000.– erweist sich somit auch unter
dem Aspekt des Umfangs der Bemühungen als angemessen.
7.1 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Vorinstanz die an die Gesuchstellerinnen zu bezahlende Parteientschädigung
gemäss Honorarordnung offensichtlich zu hoch angesetzt hat. Dabei ist sie
insbesondere von einem offensichtlich übersetzten Streitwert ausgegangen (vgl.
dazu oben E. 6) und hat bei der Ermittlung des Aufwandes zudem zu Unrecht
eine nach April 2011 stattfindende Hauptverhandlung eingesetzt.
7.2 Nach dem Gesagten
ist somit die von den Gesuchsbeklagten an die Gesuchstellerinnen zu leistende
Parteientschädigung auf CHF 30'000.- festzusetzen. Dies hat betreffend
Kostenentscheid im Tarifierungsverfahren, welcher ebenfalls angefochten ist, zur
Folge, dass die entsprechenden ordentlichen Kosten zu halbieren und die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen sind.
Die Gesuchsbeklagten obsiegen
im vorliegenden Beschwerdeverfahren teilweise, wobei sie im Ergebnis mit ihren Begehren
rund zur Hälfte durchdringen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es
sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.– den Parteien,
jeweils in solidarischer Verbindung, je zur Hälfte aufzuerlegen und die
ausserordentlichen Kosten wett zu schlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2, 3
ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ als Kläger im Prozess P.2009.158 in
solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 30'000.–
an die Gesuchstellerinnen als Beklagte im Prozess P.2009.158 verpflichtet. Das
weitergehende Begehren wird abgewiesen.
Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in
solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in
solidarischer Verbindung tragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im
Verfahren K3.2012.21 von CHF 2'250.– je zur Hälfte. Die ausserordentlichen
Kosten im Verfahren K3.2011.21 werden wettgeschlagen.
Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in
solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in
solidarischer Verbindung tragen die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– je zur Hälfte. Die
ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.