Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.126
ENTSCHEID
vom 13.
Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ , geb. […] 1971 Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde im Verfahren
V060225 014
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A_____ ist in
einem gegen B_____ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahren zunächst telefonisch und zusätzlich
mit Vorladung vom 21. November 2013 schriftlich zu einer Einvernahme als
Zeuge auf Dienstag, den 3. Dezember 2013, 14.00 Uhr, vorgeladen worden.
Mit Schreiben vom 28. November liess er durch den von ihm mandatierten
Vertreter beantragen, dass er nicht als Zeuge sondern als Auskunftsperson
befragt werde, und ersuchte in diesem Zusammenhang um eine beschwerdefähige
Verfügung. Sollte seinem Antrag nicht entsprochen werden, verlangte er die Verschiebung
der Einvernahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides darüber. Weiter
machte er für den Fall, dass seinem Antrag nicht entsprochen werde, geltend,
dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht, gestützt insbesondere auf Art. 169 Abs.
1 lit. a und Abs. 3 StPO, zustehe. Die Staatsanwaltschaft teilte seinem
Vertreter mit Schreiben vom 29. November 2013 mit, dass weder Grund noch
Erforderlichkeit für die Mandatierung eines Anwalts bestehe; der Vorladung sei
Folge zu leisten, andernfalls die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten würden.
Am
2. Dezember 2013 hat A_____ seinen Vertreter Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
erheben lassen. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten,
betreffend seinen Anträgen vom 28. November 2013 eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
hat er ausserdem darum ersucht, die auf Dienstag, 3. Dezember 2013, 14.00 Uhr,
angesetzte Einvernahme als Zeuge zu verschieben und erst neu anzusetzen, wenn
bezüglich der Anträge vom 28. November 2013 eine rechtskräftige Verfügung
vorliege. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2012 hat die Präsidentin des
Appellationsgerichts dazu mitgeteilt, dass der Einvernahmetermin nicht
verschoben werden müsse, da die Fragen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht
bestehe respektive ob eine Einvernahme als Auskunftsperson angezeigt sei, von
der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der Einvernahme zu prüfen sei.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit der
Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a
StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Für die
Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4
lit. b und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung,
EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden
(Art 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Zeuge Verfahrensbeteiligter
im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO; er würde durch die behauptete
Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung in einem rechtlich geschützten
Interessen berührt und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 382 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. Lieber, in Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/
Basel/Genf, 2010 Art. 105 N 18).
1.2 Die Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf die
Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird verzichtet (Art. 390
Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung
(vgl. Art. 387 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Verhalten und das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stelle eine Rechtsverweigerung dar.
Eine Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Behörde auf ein
ordnungsgemäss gestelltes Ansuchen um Vornahme einer in ihre Zuständigkeit
fallenden Handlung untätig bleibt, oder wenn sie die Vornahme der gebotenen
Handlung ungebührlich lang verzögert (vgl. AGE BE.2011.191 vom 16. Mai 2012
E. 1.2, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und dazu BGE 134
I 229 S. 232 E. 2.3). In jedem Fall muss es darum gehen, dass eine bestimmte
Handlung unterbleibt oder zu lange verzögert wird oder dass ein bestimmtes
Recht nicht gewährt wird. Abweichende Sachverhaltswürdigungen oder
Rechtsauffassungen dagegen bilden keine Begründung für eine
Rechtsverweigerungs- oder
-verzögerungsbeschwerde. Sie betreffen den materiellen Gehalt eines Falles und
können gegebenenfalls mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen das Sachurteil
an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden.
2.2 Das
Vorgehen der Staatsanwaltschaft könnte unter dem Gesichtspunkt der geltend
gemachten Rechtsverweigerung zunächst dann problematisch sein, wenn die Staatsanwaltschaft
auf das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. November
2013 überhaupt nicht reagiert hätte. Sie hat indes umgehend reagiert und dem Vertreter
des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 29. November 2013 mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer der Vorladung Folge zu leisten habe. Insoweit ist
keine Rechtsverweigerung ersichtlich.
2.3
2.3.1 Nach
Auffassung des Beschwerdeführers stellt es eine Rechtsverweigerung dar, dass
die Staatsanwaltschaft die in seiner Eingabe vom 28. November 2013 enthaltenen
Anträge und Argumente ignoriere, denn er habe Anspruch darauf, dass seine
Anträge behandelt und darüber mittels beschwerdefähiger Verfügung entschieden werde,
da er ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht als Zeuge, sondern lediglich
als Auskunftsperson einvernommen zu werden.
2.3.2 Indem
die Staatsanwaltschaft dem Vertreter umgehend mitgeteilt hat, dass der
Beschwerdeführer der Vorladung Folge zu leisten habe, ignoriert sie seine
Anträge, namentlich auf Befragung als Auskunftsperson statt als Zeuge,
gegebenenfalls auf Verschiebung der Einvernahme, nicht etwa, sondern lehnt sie
implizit ab. Mag das beanstandete Schreiben auch knapp ausgefallen sein – was
angesichts der in Kürze bevorstehenden Einvernahme durchaus nachvollziehbar ist
–, so ist der Inhalt klar. Für den Beschwerdeführer war namentlich ersichtlich,
dass er weiterhin zur Einvernahme als Zeuge geladen ist. Auch insoweit erweist
sich die Rüge der Rechtsverweigerung als unbegründet.
2.3.3 Weiter ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete, indes
nicht substantiierte und begründete Interesse an der Einvernahme als
Auskunftsperson statt als Zeuge inhaltlicher Natur ist und im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung nicht zu prüfen
ist.
2.4.
2.4.1 Schliesslich
liegt auch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht im Voraus eine
anfechtbare Verfügung zu den Fragen der Eigenschaft des Beschwerdeführers im
Verfahren und eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts erlassen hat, keine
Rechtsverweigerung.
2.4.2 Der
Beschwerdeführer hat zweifellos einen Anspruch darauf zu erfahren, in welcher Eigenschaft
er befragt werden soll (Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO). Dieser Anspruch wird
vorliegend gewahrt; die Vorladung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Für
den Beschwerdeführer war ersichtlich, dass er als Zeuge befragt werden soll. Im
Übrigen würde gegen die Vorladung das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung
stehen, welcher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Weder, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf, 2010, Art. 201 N 56 mit Hinweisen).
Der Einzuvernehmende
hat im Übrigen kein Wahlrecht, ob er als Zeuge, Auskunftsperson oder
Beschuldigter aussagen will (vgl. dazu Donatsch, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/
Basel/Genf, 2010, Art. 178 N 12). Die Staatsanwaltschaft ist
offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer „Zeuge“ im Sinne
von Art. 162 StPO ist, d.h. „eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte
Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht
Auskunftsperson ist“. Erweist sich diese Einschätzung – die inhaltlich nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wegen Rechtsverweigerung ist – im
Nachhinein als unrichtig, so wären die gestützt darauf erlangten Aussagen,
unter dem Vorbehalt von Art. 141 Abs. 2 StPO, nicht verwertbar (Donatsch,
a.a.O., Art. 178 N 16; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013 Art. 162 N 4). Hingegen hat
der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft noch vor
der bereits anberaumten Einvernahme mittels anfechtbarer Verfügung auf ihren
ursprünglichen Entschluss, ihn als Zeugen zu befragen, zurückkommt. Ergibt sich
allerdings im Verlaufe der Einvernahme, dass ein Zeuge im Sinne von Art. 178
lit. d StPO als Tatverdächtiger nicht ausgeschlossen werden kann, wird die
Einvernahme beendet und der Betroffene, allenfalls unmittelbar im Anschluss
daran, als Auskunftsperson befragt
(Donatsch,
a.a.O., Art. 178 N 13).
2.4.3 Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat im Schreiben vom 28. November 2013
bereits geltend gemacht, dass diesem ein Zeugnisverweigerungsrecht, insbesondere
gestützt auf Art. 169 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO, zustehe. Auch
wenn der Beschwerdeführer allenfalls zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist –
was auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist – ist er dennoch
gehalten, der Vorladung Folge zu leisten, wie die Staatsanwaltschaft im
Schreiben vom 29. November 2013 korrekt festhält (vgl. Vest/Horber,
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Vor Art. 168 ff. N 2). Er
wird zu Beginn der Einvernahme unter anderem auf die Zeugnisverweigerungsrechte
aufmerksam gemacht (Art. 177 Abs. 3 StPO) und hat dann die Möglichkeit,
gegebenenfalls davon Gebrauch zu machen. Über die Zulässigkeit einer allfälligen
Zeugnisverweigerung entscheidet dann die einvernehmende Behörde, d.h.
vorliegend die Staatsanwaltschaft. Ist der Beschwerdeführer mit deren Entscheid
nicht einverstanden, so kann er sofort nach Eröffnung des Entscheides die
Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen und hat während des hängigen
Verfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 174 StPO; vgl. dazu Vest/Horber, a.a.O.,
Art. 174 N 1). Demgegenüber besteht kein Anspruch darauf, dass die
Staatsanwaltschaft bereits im Voraus über diese Frage entscheidet. Auch
insoweit ist keine Rechtsverweigerung ersichtlich.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet
werden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.