Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.10
ENTSCHEID
vom 23.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
vertreten durch Dr. Stefan Suter,
Advokat,
Clarastr. 51, Postfach, 4005 Basel
C_____ Beschwerdegegner
3
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Februar 2013
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
B_____ ist
einzelzeichnungsberechtigte Inhaberin der Einzelfirma D_____ , welche Flüge von
der Schweiz nach […] verkauft. Ihr Ehemann C_____ ist der faktische Geschäftsführer
dieser Firma. Am 3., 4. und 5. August 2012 strandeten zahlreiche Kunden der D_____
am Flughafen […], weil D_____ die von ihnen gebuchten und bezahlten Rückflüge
den Fluggesellschaften nicht bezahlt hatte. Ab 6. August 2012 blieb das Büro
der D_____ geschlossen und die Inhaberin sowie ihr Ehemann C_____ waren nicht
mehr erreichbar. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund zahlreicher
Strafanzeigen gegen B_____ und C_____ je ein Strafverfahren wegen des Verdachts
auf Betrug. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden eine Hausdurchsuchung im
Büro der D_____ und mehrere Einvernahmen durchgeführt sowie Bankkontounterlagen
ediert. Die beschlagnahmten Dokumente wurden durch die interne Revisionsstelle
der Staatsanwaltschaft geprüft.
Mit Verfügung
vom 4. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beide Strafverfahren ein, da
kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Beschlagnahme über die sichergestellten
Gegenstände hob sie auf, die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Die
Kosten wurden der Staatskasse auferlegt, und B_____ wurde eine Entschädigung
für die ihr aus der Verteidigung erwachsenen Kosten zugesprochen.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat A_____, einer der Geschädigten und Anzeigesteller,
mit nicht unterschriebener Eingabe vom 6. Februar 2013 – welche er nach
Rückweisung innert der gesetzten Nachfrist am 19. Februar 2013 mit Unterschrift
versehen erneut eingereicht hat – Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben,
mit der er sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet und sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens beantragt.
Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) hat mit Einhabe vom 8. März 2013
unter Verweis auf die ausführlich begründete Einstellungsverfügung auf eine
einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Mit Eingabe vom 27.
Februar 2013 hat sich B_____ (Beschwerdegegnerin 2), vertreten durch Advokat
Dr. Stefan Suter, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen,
wobei in der Begründung sinngemäss primär Nichteintreten beantragt wird, weil
die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der
Beschwerdeführer hat am 27. April 2013 repliziert. Die Einzelheiten der
Standpunkt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein.
Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BE.2011.84 vom 13. August
2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist als
Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen
worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Beschwerden
sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde ist rechtzeitig
innert der gesetzlichen Frist eingereicht und innert der richterlich gesetzten
Nachfrist nachgebessert worden. Die Beschwerdegegnerin 2 lässt in ihrer Vernehmlassung
jedoch ausführen, die Beschwerde genüge den Anforderungen an eine Begründung
nicht. Sie sei nicht rechtlich begründet worden, sondern der Beschwerdeführer
habe lediglich in einem „einfachen Brief“, den er als Beschwerde betitelt habe,
seiner Empörung über die Verfahrenseinstellung Ausdruck gegeben und das Ganze
als „Witz“ bezeichnet. Er habe nicht dargelegt, inwiefern der Staatsanwaltschaft
beim Einstellungsbeschluss ein Fehler unterlaufen sei. Sinngemäss beantragt sie
damit Nichteintreten auf die Beschwerde.
Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern und weshalb er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2
StPO; dazu Ziegler, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2012.143 vom 15. Januar 2013 E. 2). Im vorliegenden Fall bringt der
Beschwerdeführer in der Beschwerde klar zum Ausdruck, dass er die Einstellung
des Verfahrens für unrichtig hält, weil die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre
Kunden „verprellt“ hätten und dafür zur Rechenschaft gezogen werden sowie die
Geschädigten entschädigen müssten. Damit ergibt sich aus der Beschwerde mit ausreichender
Klarheit, was er mit dem Rechtsmittel bezweckt (Aufhebung der Einstellungsverfügung
und Weiterführung des Strafverfahrens), und weshalb er dies bezweckt. Eine
rechtliche Begründung ist nicht unerlässlich, ist doch die rechtliche Würdigung
Sache des Gerichts, welches dabei nicht an die Begründungen der Parteien
gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verfahrensleiter hat denn auch
die Beschwerde nicht zur Nachbesserung in Bezug auf die Begründung, sondern lediglich
zur Unterzeichnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (At.
393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung
dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen
und ans Gericht zu überweisen. Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache
der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr
dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne
schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur
dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8; BGE 138
IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine
gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr
auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio
pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht
die Staatsanwaltschaft, sondern der zuständige Richter in einem Sachurteil über
den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90
f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).
2.2 Gegen
die Beschwerdegegner 2 und 3 wurde wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt.
Gemäss Art. 146 StGB begeht einen Betrug, wer in Bereicherungsabsicht jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
zu einem Verhalten bestimmt, mit dem dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt. Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt mit andern Worten in
objektiver Hinsicht das Bewirken oder Ausnützen eines Irrtums voraus mit der Folge,
dass durch eine Vermögensverfügung des Irrenden bei diesem selbst oder bei
einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht. In subjektiver Hinsicht wird
Bereicherungsabsicht des Täters verlangt.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat die Einstellung der Verfahren wegen Betrugs wie folgt
begründet: Zwar sei zweifellos bei einer Vielzahl von D_____-Kunden ein Vermögensschaden
eingetreten, indem sie andere Rückreisetransporte in die Schweiz hätten
organisieren und bezahlen müssen, nachdem die von ihnen bei D_____ gekauften
Rückflüge aus […] ersatzlos gestrichen worden seien. Bei der Prüfung der
Bankkontoauszüge der D_____ und des Privatkontos der Beschwerdegegnerin 2 sei
aber einerseits festgestellt worden, dass die monatlichen Einnahmen und Ausgaben
der D_____ beinahe gleich hoch gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen,
dass die eingenommenen Gelder umgehend für die Bezahlung der Charterflüge verwendet
worden seien. Andererseits fehlten Anhaltspunkte, welche auf einen teuren
Lebenswandel der Beschwerdegegner 2 und 3 hingewiesen hätten. Es könne daher
nicht bewiesen werden, dass diese sich mittels des eingenommenen Verkaufserlöses
bereichert und als Folge davon die Chartergesellschaften nicht mehr hätten
bezahlen können. Es könne den Beschwerdegegnern 2 und 3 somit zwar vorgeworfen
werden, dass sie ihre Geschäftsbücher in einer nachlässigen Art und Weise
geführt und weder Reserven gebildet noch die Verkaufspreise der Flugtickets entsprechend
dem tragbaren Geschäftsrisiko berechnet hätten. Betreffend die ausgefallenen
Rückflüge könne ihnen aber keine Täuschungs- und Bereicherungsabsicht
nachgewiesen werden.
Die Begründung
des Einstellungsbeschlusses vermag in verschiedenen Punkten nicht zu
überzeugen.
3.1 Zunächst
ist nicht ersichtlich, warum die Staatsanwaltschaft bei diesem Sachverhalt
ausschliesslich unter dem Titel Betrug ermittelt und den Tatbestand der Veruntreuung
gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat.
Eine Veruntreuung gemäss dieser Bestimmung begeht, wer ihm anvertraute
Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Vermögenswerte
gelten dann als anvertraut, wenn sie dem Täter bewusst und freiwillig sowie
mit der Verpflichtung übertragen worden sind, sie in bestimmter Weise im
Interesse des Treugebers zu verwenden, resp. wenn sie ihm mit beschränkter Verfügungsmacht
überlassen worden sind, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung
möglich oder üblich ist (Trechsel/Crameri,
in: Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 138 N 4 mit Hinweisen; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27). Die tatbestandsmässige
Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE
133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27; 121 IV 23 E. 1c S. 25). Im Unterschied zum
Betrug wird bei der Veruntreuung somit kein (strafrechtlich relevanter) Einfluss
auf die Willensbildung des Opfers durch den Täter vorausgesetzt (BGer
6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3).
3.2 Im
Weiteren erscheint das Verfahren – auch in Bezug auf Betrug – aufgrund der
Aktenlage zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einstellungsreif. So
ergibt sich aus dem Revisionsbericht, dass vom […]-Konto der D_____ in der Zeit
zwischen November 2011 und 3. August 2012 unter anderem Bargeldbezüge von
insgesamt CHF 187’910.– vorgenommen worden waren, bei welchen nicht
ersichtlich ist, wofür das Geld verwendet wurde (Akten S. 467). Die
Feststellung im Einstellungsbeschluss (S. 3, 1. Abschnitt), dass nicht bewiesen
werden könne, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 sich mittels des eingenommenen
Verkaufserlöses bereichert hätten, erscheint daher zumindest etwas voreilig.
Das ergibt sich auch aus den Aussagen des Flugveranstalters E_____ von der F_____,
welcher Charterflüge gebucht und jeweils ein Kontingent Sitze an D_____
verkauft hatte. Dieser erklärte, die D_____ habe enorm viele Kunden gehabt.
Angesichts dieser grossen Passagierzahlen könne es nicht sein, dass sie kein
Geld verdient hätten. Trotzdem seien sie ihm CHF 180'000.– bis
CHF 200'000.– schuldig geblieben, und sie schuldeten auch vielen anderen
Reisebüros viel Geld. Er vermute daher, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 „Geld
versteckt“ hätten (Akten S. 166 f.). Diesem Verdacht müsste noch eingehender
nachgegangen werden, eine blosse Auswertung des Bankkontos der Beschwerdegegnerin
2 ist nicht ausreichend.
Darüber hinaus
ist laut dem Revisionsbericht bei den Zahlungen vom Postkonto der D_____ an die
G_____ unklar, ob es sich um die Tilgung von Schulden oder um die Bezahlung von
Flügen handelte (Akten S. 468). Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
vom 6. September 2012 hätten sie und der Beschwerdeführer 3 für die Übernahme
des Geschäfts CHF 180'000.– bezahlen und zusätzlich CHF 60'000.– Schulden
übernehmen müssen (Akten S. 179). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der
Frage, ob Kundengelder, welche für bestimmte Flüge bezahlt worden waren, zur
Bezahlung von Geschäftsschulden aus der Firmenübernahme verwendet wurden, näher
nachgegangen worden ist. Dies wäre noch nachzuholen.
Aus den Aussagen
von E_____ vom 28. August 2012 geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegner 2
und 3 seit Mitte/Ende Juli 2012 Schwierigkeiten hatten, die gebuchten Flüge zu
bezahlen. Sie hätten ihn immer wieder auf „morgen“ vertröstet und schliesslich
behauptet, der Schwiegervater werde für sie einen Kredit aufnehmen und sie
könnten E_____ dann CHF 100'000.– geben, was sie aber nicht getan hätten.
Nachdem er Anfang August 2012 angedroht habe, die Passagiere nicht mehr mitzunehmen,
habe ihm der Beschwerdegegner 3 am 4. August 2012 CHF 18'000.– in bar übergeben
und versprochen, dass er „morgen Minimum wieder CHF 25'000.– machen würde“
(Akten S. 161). Diese Aussagen weisen klar darauf hin, dass die Beschwerdegegner
2 und 3 zumindest Anfang August 2012 Gelder, die ihnen von Kunden zur Bezahlung
ihrer Flugtickets anvertraut worden waren, im Wissen darum, dass sie dann voraussichtlich
diese Flüge nicht würden bezahlen können, zur Tilgung von Schulden bei den
Flugveranstaltern benutzt haben. Diesbezüglich müssten ebenfalls noch weitere
Ermittlungen getätigt werden.
3.3 Nach
dem Gesagten kann beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht davon
ausgegangen werden, dass es im Falle einer Anklageerhebung mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch der Beschwerdegegner 2 und 3
kommen würde. Die Staatsanwaltschaft hätte bei dieser Sachlage – jedenfalls
noch – nicht den Schluss ziehen dürfen, dass kein Straftatbestand erfüllt sei,
sondern sie hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen. Sie hat die Verfahren
gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 somit zu Unrecht (jetzt schon) eingestellt.
Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren
im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2013 aufgehoben und
die Sache zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.