Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.29
URTEIL
vom 26.
November 2013
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. […]
1985 Berufungskläger 1
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler,
Advokat, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach
B_____ , geb. […]
1985 Berufungskläger 2
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. Christian von
Wartburg, Advokat, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
C_____ , geb. […]
1979 Berufungskläger 3
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro,
Advokat,
Gerbergasse 1, 4001 Basel
D_____ , geb. […]
1974 Berufungskläger 4
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel
E_____ , geb. […] 1985
Berufungskläger 5
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Susanna
Marti, Advokatin,
Bäumleingasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Opfer
F_____
G_____
H_____
I_____
J_____
vertreten durch Dr. Matthias Aeberli,
Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. Februar 2012
betreffend
A_____: Gehilfenschaft
zu versuchter schwerer Körperver-letzung, Angriff und einfache Körperverletzung
B_____: Gehilfenschaft
zu versuchter schwerer Körperver-letzung, Angriff, einfache Körperverletzung
C_____: Angriff und
einfache Körperverletzung
D_____: Angriff und
einfache Körperverletzung
E_____: versuchte
schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat am 9. Februar 2012 ein gemeinsames Urteil über die Beschuldigten Personen K_____,
L_____, M_____, A_____, B_____, N_____, C_____, D_____ und E_____ gefällt. Bezüglich
K_____, M_____, N_____ und L_____ ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen. Folgende
Beurteilten haben gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung angemeldet und erklärt:
A_____, vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler,
B_____, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg,
C_____, vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro,
D_____, vertreten durch Dr. Felix Lopez,
bzw. per 23. Juli 2012 durch lic. iur. Christoph Dumartheray,
E_____, vertreten durch lic. iur. Susanna Marti
Das Strafurteil
vom 9. Februar 2012 lautete in Bezug auf diese Personen wie folgt:
A_____ wurde
der Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, des Angriffs und
der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 22 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
4 Jahren. Von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Ziff.
1.3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Die am 17. August 2007 vom
Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 80.–, Probezeit 4 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.
B_____ wurde
der Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, des Angriffs, der
einfachen Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage
der Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift wurde
er freigesprochen. Die am 5. Juni 2008 vom Strafgericht Basel-Stadt im Umfang
von zwei Jahren (von insgesamt drei Jahren) bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.
C_____ wurde
des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt
zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Freiheitsberaubung und der
Nötigung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.3 wurde er freigesprochen.
D_____ wurde
des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt
zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Freiheitsberaubung und der
Nötigung gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen.
E_____ wurde
der versuchten schweren Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung
der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt
zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die am 16.
April 2008 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–
abzüglich 20 Tagessätze für 20 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wurde
vollziehbar erklärt.
A_____, B_____,
C_____ und D_____ wurden in solidarischer Verbindung zur Leistung von
Schadenersatz in Höhe von CHF 302.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Februar 2009,
an F_____ verurteilt. Dessen Mehrforderung in Höhe von CHF 283.95 wurde
abgewiesen. Weiter wurden A_____, B_____ und E_____ in solidarischer Verbindung
zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 6'078.60 an J_____ für dessen
Anwaltskosten verurteilt. Die Genugtuungsforderung sowie die in Bezug auf den
Erwerbsausfall geltend gemachte Schadenersatzforderung von J_____ wurden dem
Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wurde der
Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung von H_____
wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich hat das Strafgericht über die
beschlagnahmten Teleskopstöcke verfügt und die Verurteilten in die Kosten
verfällt. Zudem wurde E_____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gebüsst.
Die Berufungen
richten sich gegen die Schuldsprüche, teilweise gegen das Strafmass sowie gegen
den Zivilpunkt. Sämtliche Berufungskläger haben ihre Berufung schriftlich
begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf vollumfängliche
Bestätigung des angefochtenen Urteils zu den Berufungen vernehmen lassen. Im
gleichen Sinn hat der Privatkläger J_____, vertreten durch Dr. Matthias
Aeberli, zu den Berufungen von A_____, B_____ und E_____ Stellung genommen.
Anlässlich der
Verhandlung vor Appellationsgericht vom 26. November 2013 sind die
Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind ihre Verteidiger, die
Staatsanwältin sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen, für den
Sachverhalt zudem auf das erstinstanzliche Urteil beziehungsweise die darin
wiedergegebene Anklageschrift. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungskläger haben die Berufung jeweils innert der Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und
fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt.
1.2 Die angefochtenen Schuldsprüche bezüglich der
Berufungskläger basierten auf folgenden Ziffern der Anklageschrift (AS): Unter Ziffer
1.3 AS – Delikte zum Nachteil von G_____ und F_____ – ergingen Schuldsprüche
gegen K_____, M_____ N_____, sowie die Berufungskläger A_____, B_____, C_____
und D_____ wegen einfacher Körperverletzung (in Mittäterschaft) sowie
wegen Angriffs.
Unter Ziffer 1.6
AS – Delikte zum Nachteil von J_____ sowie Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz – ergingen Schuldsprüche gegen M_____ und E_____ wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz sowie gegen B_____ und A_____ wegen Gehilfenschaft
zu versuchter schwerer Körperverletzung.
Unter Ziffer 1.7
und Ziffer 1.9 AS ergingen Schuldsprüche gegen E_____ wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln. Unter Ziffer 1.8 AS erging ein Schuldspruch
gegen B_____ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Mit den
Berufungserklärungen der Berufungskläger wird das Urteil des Strafgerichts vom
9. Februar 2012 mit folgenden Anträgen angefochten:
A_____:
-
Das Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2012
sei aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu
versuchter schwerer Körperverletzung, des Angriffs und der einfachen Körperverletzung
freizusprechen.
-
Es seien die Freisprüche von der Anklage der
Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Ziff. 1.3 AS zu bestätigen, ebenso
sei der Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafe zu bestätigen.
-
Eventualiter sei der Berufungskläger wegen
einfacher Körperverletzung, subeventualiter wegen Angriffs (Ziff. 1.3 AS) bzw.
wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. 1.6 AS) schuldig zu sprechen und zu
einer bedingten Gesamtstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen.
-
Die geltend gemachten Zivilforderungen (Genugtuung
und Erwerbsausfall) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen.
-
Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es
sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche amtliche
Verteidigung zu bewilligen.
B_____:
-
Das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und
der Berufungskläger sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil
von G_____ und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu verurteilen. Eventualiter sei eine bedingte
Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen; subeventualiter eine bedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten; subsub-eventualiter eine Freiheitsstrafe von 24
Monaten, welche im Umfang von 12 Monaten bedingt auszusprechen sei.
-
Der Berufungskläger sei von der Anklage des
Angriffs (Ziffer 1.3 AS) und der Gehilfenschaft zu versuchter schwerer
Körperverletzung (Ziff. 1.6 AS) freizusprechen.
-
Die Zivilforderungen von F_____ und J_____ seien
abzuweisen.
-
Die Freisprüche des Berufungsklägers vom Vorwurf
der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Ziffer 1.3. AS) und die
Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe seien zu bestätigen.
-
Es sei dem Berufungskläger auch für das
zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
-
Unter o/e Kostenfolge.
C_____:
-
Der Berufungskläger sei von der Anklage des
Angriffs und der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen und es sei
ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung
aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
-
Es sei dem Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
D_____:
-
Das Urteil des Strafgerichts sei vollumfänglich
aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Angriffs und der
einfachen Körperverletzung freizusprechen.
-
Es sei dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu gewähren.
-
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
E_____:
-
Der Berufungskläger sei in Abänderung des
Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2012 der einfachen
Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 9
Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, zu verurteilen.
-
Der Berufungskläger sei von der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz freizusprechen.
-
Die am 16. April 2008 vom Strafbefehlsrichter
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–,
abzgl. 20 Tagessätze für 20 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, sei nicht
vollziehbar zu erklären.
-
Es sei die erstinstanzlich ausgesprochene
Ordnungsbusse von Fr. 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens aufzuheben.
-
Unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen.
-
Club O_____ (Ziffer 1.3 der
Anklageschrift)
2.1 Das
Strafgericht hat den in Ziffer 1.3 AS geschilderten Sachverhalt im Wesentlichen
als erstellt erachtet. Es sei erwiesen, dass K_____ am 31. Januar 2009 G_____
und F_____ in einen Hinterraum des Clubs O_____ geführt hat, wo diesen von ihm
sowie von M_____ und N_____ sowie den Berufungsklägern A_____, B_____, C_____
und D_____ eine Abreibung verpasst werden sollte. In der Folge sei G_____ in
die Küche gezerrt und dort gemäss einem gemeinsamen Tatplan von K_____, M_____
und N_____ sowie den Berufungsklägern A_____ und B_____ geschlagen worden. Auch
die Berufungskläger C_____ und D_____ seien bei der Aktion beteiligt gewesen.
Es lasse sich aber nicht verbindlich feststellen, ob diese ebenfalls auf G_____
eingeschlagen hätten. Zu ihren Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass sie
bei F_____ geblieben seien und diesen bewacht hätten, um dessen Eingreifen zu
verhindern. Zudem sei F_____ im Rahmen des Angriffes selbst geschlagen worden. Gemäss
ärztlichem Befund habe G_____ multiple Hämatome am Kopf um die Augenhöhle,
hinter dem Ohr und auf dem Nasenrücken sowie Kratzwunden an der Stirn erlitten.
F_____ sei ein Teil eines Zahnes abgeschlagen worden.
Das Strafgericht
wertete dieses Tatgeschehen als einfache Körperverletzung zum Nachteil von G_____,
welche aufgrund des gemeinsamen Tatplanes und des mittäterschaftlichen
Zusammenwirkens allen Beteiligten anzulasten sei. Weiter sei das Tatgeschehen
als Angriff zu qualifizieren, da sich die Attacke nicht ausschliesslich gegen G_____,
sondern auch gegen F_____ gerichtet habe. Dieser sei zunächst festgehalten
worden, währenddem G_____ traktiert worden sei. In einer weiteren Phase – noch
während des Angriffes auf G_____ und somit in einer Tateinheit – sei F_____
auch selbst tätlich angegriffen worden. Damit sei der Tatbestand des Angriffes
von allen Beschuldigten in mittäterschaftlicher Weise erfüllt worden.
2.2 Der
Berufungskläger A_____ bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits vor
der ersten Instanz, beim geschilderten Angriff überhaupt dabei gewesen zu sein.
Die Annahme des Strafgerichts, dass A_____ dabei gewesen sei, beruhe einzig auf
den Aussagen des Opfers G_____, welche diesbezüglich nicht glaubhaft seien. In
einer ersten Einvernahme seien dem Opfer nur Photos von anderen Personen
gezeigt worden, so dass er den A_____ gar nicht als Täter habe identifizieren
können. Die später gemachte Aussage, wonach auch „A_____“, ein Türke, ihn
geschlagen habe, könne auch auf einem Versehen des Opfers beruhen, da dieses
gehört habe, dass A_____ zuvor vor Tramhaltestelle in Kleinhüningen von [recte:
wohl aus] einem fahrenden Auto angeschossen worden sei, was es offenbar
beeindruckt habe. Das Opfer habe zunächst geschildert, dass es von neun
Personen mit der geballten Faust auf sein Gesicht und den Kopf geschlagen
worden sei. Da erscheine es nicht ausgeschlossen, dass sich das Opfer nicht
mehr an alle einzelnen Beteiligten erinnern konnte und A_____ vielleicht
fälschlicherweise dazu gerechnet habe. Zudem könne auch nicht ausgeschlossen
werden, dass A_____ zwar im O_____ anwesend gewesen sei, sich aber am Angriff
gar nicht beteiligt habe. Es könne nicht von einem mittäterschaftlichen
Vorgehen von A_____ ausgegangen werden. Weder Vorsatz noch Tatherrschaft
könnten A_____ nachgewiesen werden. Sofern von seiner Anwesenheit am Tatort
ausgegangen würde, könne ihm höchstens Gehilfenschaft zur Körperverletzung bzw.
zum Angriff vorgeworfen werden, da sein Tatbeitrag, eine allfällige psychische
Unterstützung durch seine Anwesenheit, nicht als unabdingbar für den die
Ausführung des Deliktes war.
Vom
Berufungskläger B_____ wird zwar zugestanden, dass er G_____ zwei Faustschläge
ins Gesicht verabreicht habe, nachdem er von einem Kollegen P_____ erfahren
habe, dass G_____ seinen Vater geschlagen und angestresst habe. Eine weitergehende
Entwicklung habe aber nicht stattgefunden. Namentlich habe der Berufungskläger
niemanden beauftragt, G_____ und F_____ in die Küche zu führen, um sie dort zu
verprügeln; das sei vielmehr eine spontane Tat gewesen. Der Berufungskläger
habe auch nicht F_____ geschlagen. Die Aussage von K_____ gegenüber G_____,
wonach es der Berufungskläger gewesen sei, der ihn dazu aufgefordert habe, G_____
zu holen, sei nicht glaubwürdig, da K_____ während des Verfahrens immer wieder
komplett widersprüchliche Aussagen gemacht habe. F_____ habe anlässlich der
Hauptverhandlung, entgegen früherer Aussagen, ausgesagt, dass nur N_____
geschlagen habe. Auch G_____ habe sich nicht mehr daran erinnern können, ob
neben N_____ auch der Berufungskläger B_____ F_____ geschlagen habe. Es habe
keinen gemeinsamen Tatentschluss gegeben; dafür habe schlicht die Zeit gefehlt.
Der Berufungskläger B_____ sei erst später dazu gekommen und habe eben erst
erfahren, dass sein Vater geschlagen worden sei. Erstellt sei lediglich ein
tätlicher Angriff des Berufungsklägers B_____ gegen G_____. Ein weitergehender
Vorsatz sei nicht nachgewiesen. Der Angriff gemäss Art. 134 StGB sei in diesem
Fall durch den Verletzungstatbestand der Körperverletzung konsumiert.
Auch der
Berufungskläger C_____ bestritt stets und bestreitet noch heute, beim Angriff
auf G_____ anwesend gewesen zu sein. Er habe an diesem Tag gar nicht im O_____
gearbeitet, was auch vom Geschäftsführer seiner damaligen Arbeitgeberin
bestätigt worden sei. Die Aussage von G_____, er habe auf einem im Internet
veröffentlichten Tillate-Photo mit dem Berufungskläger C_____ eine Person
erkannt, welche bei dem Angriff ebenfalls dabei gewesen sei, könne nicht als
glaubhaft angesehen werden, zumal G_____ bei der ersten Deklaration keine
anderen Mitarbeiter des O_____ des Angriffs habe bezichtigen können. Es sei
auch durchaus möglich, dass der Berufungskläger C_____ nachträglich zum
Geschehen dazu gestossen sei, als der Angriff bereits beendet war. Es könne
auch nicht ausgeschlossen sein, dass G_____ C_____ mit einem ihm allenfalls
ähnlich aussehenden Person verwechsle, zumal es in Clubs notorischerweise eine
schlechte Beleuchtung gebe. F_____ könne nicht bestätigen, dass C_____ bei ihm
gewesen sei; er sei von C_____ nicht geschlagen worden. Dem Berufungskläger
könne weder seine Anwesenheit zum Tatzeitpunkt, noch sein Tatbeitrag oder ein
gemeinsamer Tatentschluss bzw. ein massgeblicher Tatbeitrag oder gar ein
entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden. Deshalb sei er vom
Vorwurf der Körperverletzung sowie des Angriffs freizusprechen.
Der
Berufungskläger D_____ bestreitet zwar nicht, dass er in der Tatnacht
als Security-Mitarbeiter bei der Diskothek O_____ tätig war. G_____ habe aber
ausdrücklich angegeben, dass der Berufungskläger D_____ ihn nicht geschlagen
habe. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass D_____ im Vorraum F_____
bewacht habe, wie dies vom Strafgericht angenommen worden sei. Zugunsten von D_____
sei davon auszugehen, dass dieser während des Angriffes in seiner Funktion als Security-Mitarbeiter
auf seinem Posten am Rand der Tanzfläche verblieben sei und erst am Schluss
dazu gestossen sei, um zu Gunsten des Opfers G_____ einzugreifen. Der Berufungskläger
D_____ sei daher vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und des Angriffs
freizusprechen.
2.3 Mit
den Berufungsklägern ist festzuhalten, dass die Anklageschrift und der angefochtene
Schuldspruch bezüglich Ziff. 1.3 AS im Wesentlichen auf den Aussagen von G_____
basieren. Das Strafgericht hat die zentrale Bedeutung dieser Aussagen erkannt
und der kritischen Würdigung dieser Aussagen folgerichtig besondere Aufmerksamkeit
gewidmet. Es ist zum Schluss gekommen, dass G_____ Aussagen als glaubhaft zu
qualifizieren sind. Dem ist – entgegen der Auffassung der Berufungskläger –
beizupflichten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu Ziff. 1.3 AS überzeugt in
allen Teilen: Die Aussagen aller Beteiligten – G_____, F_____, N_____, M_____
sowie der Berufungskläger – sind in der Urteilsbegründung sorgfältig und
ausführlich hinsichtlich Inhalt, Motivationslage und Aussagegenese untersucht
worden. Realkriterien sind aufgezeigt und Diskrepanzen sind thematisiert und schlüssig
bewertet worden (Strafgerichtsurteil S. 23-30). Die Erwägungen sind vollständig
und erweisen sich methodisch als tadellos. Sie können den Einwänden der
Berufungskläger, die dagegen im Berufungsverfahren nichts Substantielles anzuführen
wissen, auch im Berufungsurteil entgegengehalten werden. Dies gilt namentlich
für das wiederholte Abstreiten der Anwesenheit (für Berufungskläger 1, 3 und
4). Wie schon die Vorinstanz erkannt hat, ist die Beteiligung sämtlicher Berufungskläger
durch die klare Aussage G_____ erstellt. Für eine Verwechslung, wie sie seitens
der Verteidigung des Berufungsklägers 3 als Hypothese in den Raum gestellt wird,
bestehen im konkreten Fall ebenso wenig Anhaltspunkte wie für ein
„nachträgliches dazurechnen“ einer Täterschaft (Vorbringen des Berufungsklägers
1). Auch der Berufungskläger 4 wurde vom Opfer explizit belastet, worauf schon
die Vorinstanz verwiesen hat (Akten S. 450). Auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zum äusseren Ablauf des Vorfalls kann vollumfänglich verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO).
Nicht zu
beanstanden ist die rechtliche Qualifikation des Vorgehens gegen G_____ als
mittäterschaftlich verübte einfache Körperverletzung. Das Bundesgericht hat in
BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66 seine Praxis zur Mittäterschaft wie folgt
zusammengefasst: „Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise mit
andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei
kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit
ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein
genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass
Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie
zu beeinflussen vermag“. Von Tatherrschaft ist damit schon dann auszugehen,
wenn der Betreffende in wenigstens einem der drei Stadien (Entschliessung,
Planung, Ausführung) in für die Tat massgebender Weise mit andern Tätern
zusammenwirkt. Wann dies der Fall ist, ist aufgrund einer wertenden Beurteilung
der gesamten Umstände zu entscheiden. Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt
Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von
mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird.
Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des
deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt (Donatsch/Tag,
Strafrecht I, 8. Auflage 2006, § 15, 1.21, 1.22).“
Hinsichtlich des
Zusammenwirkens der Beschuldigten ist das Strafgericht mit überzeugenden
Argumenten zum Schluss gekommen, dass die Abreibung gegenüber G_____ und F_____
aufgrund des gegenüber N_____ als beleidigend empfundenen Verhaltens nicht
spontan erfolgte, sondern auf einem gemeinsam getragenen Beschluss basierte.
Aufgrund der offensichtlichen Charakters der Attacke, welche mit Faustschlägen
von verschiedenen Tätern auf G_____ direkt bei der Türe begann, sich durch ein
gemeinsames Einschlagen auf G_____ in der Küche fortsetzte und mit
Faustschlägen gegen F_____ endete, musste für alle Beteiligten klar sein, was
die Stossrichtung des Vorgehens war. Mit der Unterstützung der Attacke – sei es
durch eigenhändiges Einschlagen auf eines der Opfer oder durch die Bewachung
des anderen Opfers – haben sich die Berufungskläger A_____, B_____, C_____ und D_____
dem Tatentschluss zumindest angeschlossen. Wenn die Vorinstanz die Beteiligten
als Mittäter auffasst, erweist sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen
Praxis zur Mittäterschaft als überzeugend. Die Schuldsprüche wegen einfacher
Körperverletzung sind zu bestätigen.
Mit Hinblick auf
erneute Einwände der Berufungskläger sei noch festgehalten, dass eine wörtliche
oder detaillierte Absprache des Vorgehens für die mittäterschaftliche
Zurechnung nicht vorausgesetzt ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
Mittäterschaft sogar an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder
unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. dazu BGer 6B_885/2008 vom 14. April
2009 E. 3.4 mit Hinweis; so auch AGE SB.2012.59 vom 26. Juni 2013). Das
Vorbringen des Berufungsklägers 2, er habe K_____ nicht mit der Zuführung G_____
beauftragt, dies sei vielmehr eine spontane Tat gewesen (Protokoll der vorinstanzlichen
Verhandlung S. 6), läuft daher von Vornherein ins Leere. Es kommt dazu, dass
das Strafgericht die Frage, in wessen Auftrag K_____ die beiden Opfer in den
Hinterraum geführt hatte, gar nicht beantwortete, sondern ausdrücklich offen liess
(Strafgerichtsurteil S. 28). Dass die Berufungskläger 3 und 4 nicht
eigenhändig auf G_____ eingeschlagen haben, ändert an deren strafrechtlicher
Verantwortung als Mittäter nach dem oben Gesagten nichts. Es liegt gerade am
Wesen der Mittäterschaft, dass der Taterfolg mehreren Personen zugerechnet
werden kann, von denen typischerweise nicht alle unmittelbar an der Tatbestandsverwirklichung
beteiligt sind. Wer – wie vorliegend die Berufungskläger 3 und 4 – wichtige
Tatbeiträge im Umfeld des Kerngeschehens verrichtet, hat sich den Taterfolg zurechnen
zu lassen.
Was sodann den
Schuldspruch wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB betrifft, ist dieser im
angefochtenen Urteil knapp, aber ebenfalls korrekt begründet worden. Nach
dieser Bestimmung macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder
mehrere Menschen beteiligt, der die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines
Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten
getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff (Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3.
Auflage 2013, Art. 134 StGB N 6, 9). Dass die Berufungskläger an dem
gewaltsamen Vorgehen gegen G_____ und F_____ mit Vorsatz beteiligt waren, steht
nach dem Gesagten fest. Auch F_____ erlitt im Zug der körperlichen
Attacke eine Verletzung, nämlich eine Zahnverletzung. Damit ist auch die
objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands gegeben (dazu Maeder, a.a.O., N 10). Auch dieser Schuldspruch
ist zu bestätigen. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Konkurrenzen
kann verwiesen werden.
2.4 Mit
Verweis auf diese Ausführungen sind die Schuldsprüche, die im Zusammenhang mit
Ziff. 1.3 AS ergangen sind, vollumfänglich zu bestätigen.
- Restaurant
Q_____ (Ziffer 1.6 der Anklageschrift)
3.1 Das
Strafgericht hat als erwiesen erachtet, dass M_____ sowie die Berufungskläger E_____,
B_____ und A_____ am 9. April 2009 gemeinsam das Lokal Restaurant Q_____ an der
[…] betreten haben. Dort hätten M_____ und der Berufungskläger E_____ mit
Schlagstöcken und Fusstritten auf den Kopf und den Oberkörper von J_____, der
dort als Gast anwesend war, eingeschlagen und eingetreten. Die Berufungskläger B_____
und A_____ hätten im Wissen um die geplante Abreibung das Restaurant zusammen
mit M_____ und E_____ betreten und mit ihrer Präsenz und dem Abschirmen der
Haupttäter M_____ und E_____ bei der Ausführung der Tat mitgewirkt.
Die
Tathandlungen von M_____ und E_____ wurden vom Strafgericht als versuchte
schwere Körperverletzung sowie als Widerhandlung gegen das Waffengesetz qualifiziert.
B_____ und A_____ wurden für ihre Tatbeiträge der Gehilfenschaft zur versuchten
schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.
Das Strafgericht
hat für den äusseren Tathergang vor allem auf die Aussagen des Opfers J_____ abgestellt.
Es hat auch die Aussagen der Augenzeugen R_____, S_____ und T_____ gewürdigt.
Für die Verletzungsfolgen hat es auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 6.
Mai 2009 abgestellt. Darin sind 31 Verletzungen des Opfers J_____, unter anderem
an Kopf, Augen- und Ohrenpartie, Zähnen, Wangen, Schläfen, Schultern, Armen,
Beinen, Rumpf und Rippen dokumentiert.
3.2 Der
Berufungskläger 5, E_____, macht in seiner Berufungsbegründung geltend,
dass das Strafgericht die Aussagen des Opfers J_____ zu Unrecht als glaubwürdig
qualifiziert habe. Die Aussagen von J_____ wiesen Ungereimtheiten, Widersprüche,
offensichtliche Dramatisierungen und klare Unwahrheiten auf, weshalb auf diese
Aussagen nicht abgestellt werden könne. So habe J_____ gemäss Polizeirapport
zunächst von einem Schlagstock gesprochen. Gemäss polizeilicher Sachverhaltsdarstellung
habe er zudem wahrheitswidrig angegeben, die Täterschaft nicht zu kennen.
Widersprüchlich seien die Aussagen mit Bezug auf die Frage, wer den Vorschlag
gemacht habe, den Vorfall „draussen zu regeln“ bzw. in Bezug auf anfänglich
behauptete Beschimpfungen. Auch aus den Aussagen von J_____ im Zusammenhang mit
einer späteren Schiesserei gehe hervor, dass es mit seiner Ehrlichkeit nicht
weit her sei. Gemäss Rapport der Polizei habe der Zeuge S_____ ausgesagt, er habe
gesehen, dass mit einem Schlagstock auf J_____ eingeschlagen worden sei. Später
habe er zugestanden, keinen Schlagstock gesehen, sondern aufgrund des
Verletzungsbildes auf einen solchen geschlossen zu haben. Die Zeugin R_____ habe
in der Voruntersuchung ausgesagt, sie habe gesehen, dass mit einem Barhocker
auf J_____ eingeschlagen worden sei, wobei sie nicht gesehen habe, dass die Person
am Boden vom Hocker getroffen worden sei. In der Voruntersuchung hat sie angegeben,
etwas Silbernes in den Händen eines Angreifers gesehen zu haben, woran sie sich
an der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können. Ausser dem Opfer J_____
selbst habe somit keiner der Beteiligten oder der Augenzeugen bestätigen
können, dass der Berufungskläger 5, E_____, mit einem Schlagstock auf J_____
eingeprügelt habe. Der Berufungskläger 5 habe selbst durchwegs glaubhafte und
schlüssige Aussagen gemacht. Er habe zugestanden, J_____ geschlagen und mit den
Füssen getreten zu haben und stets verneint, einen Schlagstock oder eine andere
Waffe mitgeführt zu haben.
Bezüglich der
rechtlichen Würdigung sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 5 dem
Opfer lediglich eine Abreibung habe verpassen wollen. Mit den Schlägen mit
einem Schlagstock durch M_____ habe der Berufungskläger 5 nicht rechnen müssen,
weshalb ihm diese auch nicht angerechnet werden könnten. Der Vorsatz des
Berufungsklägers M_____ sei nicht über die verursachte einfache Körperverletzung
hinausgegangen.
Der Berufungskläger
2, B_____, macht im Berufungsverfahren wie bereits vor erster
Instanz geltend, dass er das Restaurant Q_____ vor bzw. während der Auseinandersetzung
mit J_____ nicht betreten habe und dass ihm M_____ und E_____ bereits wieder
entgegen gekommen seien, als er auf dem Weg vom Parkplatz zum Restaurant
gelangt sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass ein gemeinsamer Tatplan,
zu J_____ zu gehen, existiert habe. Vielmehr hätten M_____ und E_____ dies
spontan und ungeplant beschlossen, als sie J_____ zufällig im Restaurant Q_____
gesehen hätten. Die Zeugin R_____ habe zunächst von zwei Männern gesprochen,
welche auf das Opfer eingeschlagen hätten. Später habe sie erklärt, dass drei
Männer in das Lokal gekommen seien, wobei sie auf Nachfrage nicht sicher gewesen
sei, ob diese drei Männer zusammen gehörten. Der Zeuge S_____ habe im
Ermittlungsverfahren noch angegeben, dass mehrere Leute in das Q_____und an den
Tisch gekommen seien und dass er von jemandem gepackt und hinter die Säule
gezerrt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er dann aber
ausgesagt, nicht gesehen zu haben, wie die Leute ins Lokal gekommen seien. Es
seien auch alle Leute im Lokal aufgestanden und es seien viele Leute da gewesen.
Es müsse daher aufgrund der Aussagen von R_____ und S_____ davon ausgegangen
werden, dass M_____ und der Berufungskläger 5 das Lokal betreten hätten und
dass „es“ sogleich losgegangen sei, ohne dass die – ohnehin bestrittene –
Präsenz des Berufungsklägers 2 überhaupt einen Einfluss auf das Geschehen hätte
haben können. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungskläger 2
überhaupt anwesend gewesen sei, und selbst wenn dies angenommen würde, könne
ihm keine Tathandlung im Sinne einer Gehilfenschaft nachgewiesen werden. Er sei
deshalb vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur schweren Körperverletzung freizusprechen.
Dementsprechend sei die Zivilforderung von J_____, soweit sie sich gegen den
Berufungskläger 2 richtet, abzuweisen.
Der Berufungskläger
1, A_____, macht geltend, es könne nicht nachgewiesen werden, dass er im
Tatzeitpunkt im Restaurant Q_____ anwesend gewesen sei. Ebenso wenig könne
nachgewiesen werden, dass er die Haupttäter gleichsam abgeschirmt habe. Selbst
wenn das Gericht als erstellt erachte, dass er S_____ weggedrängt habe, könne ihm
nicht nachgewiesen werden, dass er von den Plänen der Haupttäter M_____ und E_____
Kenntnis gehabt habe. Er habe weder von Schlagstöcken noch von einer Pistole
etwas gewusst. Im Zweifel sei beabsichtigt gewesen, J_____ einen Denkzettel zu
verabreichen. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, eine einfache
Körperverletzung in Kauf genommen zu haben. Ein darüber hinausgehender Exzess
könne ihm nicht zugerechnet werden.
Den Argumenten
des Berufungsklägers 5 entgegnet das Opfer J_____, dass diese bereits
vom Strafgericht mit ausführlicher Begründung entkräftet worden seien. J_____
Aussage, wonach sowohl M_____ als auch der Berufungskläger 5 mit Schlagstöcken ausgerüstet
gewesen seien und konstant versucht hätten, ihm auf den Kopf zu schlagen, werde
durch das rechtsmedizinische Gutachten bestärkt, welches mindestens 31 verschiedene
Verletzungsfolgen dokumentiere, darunter Prellmarken auf dem linken Oberarm,
der linken Schulter und der linken Wange; sie hätten gemäss Gutachter den
typischen Aspekt von Schlagstockverletzungen aufgewiesen. Auch im Übrigen lasse
sich das Verletzungsbild gemäss Gutachten mit seinen Aussagen in Einklang
bringen. Das gelte insbesondere für die von ihm geschilderten Fusstritte. Seine
Aussagen seien daher zu Recht als glaubwürdig eingestuft worden. Zudem spiele
es aus rechtlicher Sicht keine Rolle, ob beide Täter mit einem Schlagstock
zugeschlagen hätten, da jeder gesehen habe, was der andere tue, und sich dessen
Tatentschluss zu eigen gemacht habe. Zudem habe der Berufungskläger 5 auch mit
den Fusstritten auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers den Tatbestand der
versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Mit ihrem Vorgehen hätten die
Täter schwere Verletzungen klarerweise in Kauf genommen. Es hätte aufgrund der
in Kauf genommenen Verletzungsfolgen sogar ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung erfolgen können.
Den
Berufungsbegründungen der Berufungskläger 1 und 2 hält J_____ sodann die
Depositionen der beiden Haupttäter (M_____ und Berufungskläger 5) entgegen. Der
Berufungskläger 5 habe angegeben, dass sie „zu viert“ gewesen seien. Auch M_____
habe bestätigt, dass die Berufungskläger 1 und 2 im Lokal ein paar Meter
entfernt am nächsten Tisch gestanden seien, als er sich umgewandt und das Lokal
verlassen habe. Es sei daher erstellt, dass die beiden während der Tat anwesend
gewesen seien. Aufgrund seiner Aussage sei auch erstellt, dass einer der beiden
Berufungskläger 1 und 2 den S_____ weggedrängt habe, während der andere unmittelbar
dahinter gestanden sei und dem Kollegen den Rücken frei gehalten habe. Dieser
Tatbeitrag werde auch vom Zeugen S_____ bestätigt. Dass dieser, ebenso wie die
Zeugen R_____ und T_____, ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht abgeschwächt hatten bzw. sich offenbar nicht mehr erinnern konnten,
sei darauf zurückzuführen, dass sie offensichtlich Angst gehabt hätten, im Gerichtssaal
vor den Beschuldigten auszusagen.
3.3 Das
Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich und sorgfältig mit
den Aussagen des Opfers J_____, der Augenzeugen sowie der Beschuldigten auseinandergesetzt.
Es hat die richtigen Schlüsse gezogen. Die Depositionen von J_____ erwiesen
sich als stimmig und zuverlässig, ganz im Gegensatz zu den dürftigen und
offensichtlich abgesprochenen Depositionen der Beschuldigten. Dies ist in den Erwägungen
im angefochtenen Urteil einlässlich und in jeder Hinsicht überzeugend begründet
worden. Auch die Aussagen der Augenzeugen sind korrekt gewürdigt worden. Lücken
und Fehler, welche Augenzeugenberichten notorisch anhaften, sind vom
Strafgericht untersucht und im Gesamtkontext bewertet worden. Für die Verletzungsfolgen
sowie die Art der Tatausführung hat das Strafgericht zudem auf das
rechtsmedizinische Gutachten abgestellt.
Was die
Berufungskläger dagegen vor Appellationsgericht vorbringen, überzeugt nicht im
Geringsten. Soweit mit ihren Einwänden wiederum vereinzelte Fehlbeobachtungen
von Augenzeugen thematisiert werden, ist dem das oben Gesagte zu entgegnen: Augenzeugenberichte
sind selten fehlerfrei. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend ein
turbulentes Geschehen zu beschreiben ist. Solche Fehler erweisen sich als bedeutungslos,
wenn das Kerngeschehen auf andere Art und Weise zuverlässig ermittelt ist. Dies
lässt sich exemplarisch an einem konkreten Einwand des Berufungsklägers 5 aufzeigen.
Bezüglich S_____ Aussage wird – wie ausgeführt – eingewendet, dieser habe offenbar
selbst gar keinen Schlagstock gesehen. Nun kam aber ein Schlagstock unbestrittenermassen
im Einsatz – strittig war ja höchstens ein zweiter Schlagstock. Der Einwand
fällt damit in sich zusammen.
Bezüglich
angeblicher Diskrepanzen in den Opferaussagen ist sodann festzuhalten, dass
diese durchwegs Punkte von untergeordneter Bedeutung betreffen – wie etwa das
Wegziehen eines Stuhles. Es ist unerfindlich, was sich aus solchen Diskussionen
vorliegend gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz ergeben sollte. Teilweise
sind die erhobenen Einwände schlicht aktenwidrig: Die Behauptung des Berufungsklägers
5, wonach das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt habe,
dass es von den Tätern beschimpft worden ist, muss als unrichtig zurückgewiesen
werden. Das Opfer hat auch an der Hauptverhandlung bestätigt, dass es „konstant
beleidigt“ worden sei (Akten S. 2173). Im Übrigen ist die Frage, ob und in
welcher Form das Opfer von den Tätern beleidigt worden ist, bei einer derart
intensiven Schlägerei nicht von vordringlicher Bedeutung. Aus diesem Grund ist
auch nicht überraschend, dass das Opfer dies anlässlich der Hauptverhandlung
erst auf entsprechende Frage wiederholt hat. Auch dieser Versuch, das Opfer zu
diskreditieren, erweist sich als unbehelflich.
Dasselbe gilt
für das Vorbringen im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren, in welches
das Opfer als angeschuldigte Person verwickelt ist. Entgegen den Ausführungen
des Berufungsklägers 5 können aus J_____ Aussagen als Beschuldigter in einem
Strafverfahren keine Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit als Opfer und
Auskunftsperson in diesem Verfahren gezogen werden. Als Beschuldigter
stand J_____ nicht unter Wahrheitspflicht und muss sich insbesondere nicht
selbst belasten. Bei der Bewertung der Aussagen von J_____ als beschuldigte
Person und denjenigen als Opfer im vorliegenden Verfahren ist auch zu beachten,
dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen für die Wahrheitsfindung weit
bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (vgl. BGer 6B_401/2012
vom 29. Januar 2013, E. 3.2; BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang fehlerfrei argumentiert (Strafgerichtsurteil
S. 38).
Die Berufungskläger
1 und 2 mochten sich bis zum Schluss nicht richtig festlegen, ob sie nun das Restaurant
Q_____ betreten hätten oder nicht. Auch die Plädoyers ihrer Verteidiger anlässlich
der Berufungsverhandlung brachten diesbezüglich keine Klärung (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8/9). Es erweist sich schon aus diesem Grund als unmöglich,
auf die Aussagen der Berufungskläger 1 und 2 abzustellen. Für die Beweisführung
ist dies indessen verkraftbar, nachdem schon aufgrund der Aussagen der
Haupttäter M_____ und E_____ feststeht, dass die Berufungskläger 1 und 2 im
Lokal anwesend waren. Die beiden Haupttäter hatten keinerlei Interesse, ihre Kollegen
wahrheitswidrig zu belasten. Zahlreiche weitere Aussagen und Indizien stützen
die Anklage und das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt. Dass die
Berufungskläger 1 und 2 das Lokal mit der Absicht betraten, ihre Kollegen zu
unterstützen, kann weiter nicht zweifelhaft sein; sie hatten ja sonst gar
keinen Grund dazu, und alles andere wäre auch vollkommen lebensfremd. Für die
Einzelheiten der geleisteten Tatbeiträge ist auf die Erwägungen im Urteil des
Strafgerichts zu verweisen, die auch in dieser Hinsicht überzeugen
(insbesondere S. 45). Dass die Berufungskläger 1 und 2 bereits früher gemeinschaftlich
an gewaltsamen Abstrafungsaktionen gegenüber missliebigen Personen beteiligt
gewesen waren (oben thematisierter Vorfall im O_____), rundet die
Beweiswürdigung in diesem Punkt ab. Der Vorinstanz ist vollumfänglich zu
folgen.
3.4 Auch
die rechtliche Qualifikation der Taten ist mit Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger 5 bestreitet zwar
erneut, dass sein Vorsatz über das Verursachen einer leichten Körperverletzung
hinaus gegangen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass allein schon die von ihm zugestandenen
Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers den Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zu rechtfertigen vermöchten (Eingeständnis der Tritte
erneut vor Appellationsgericht, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).
Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers lassen regelmässig auf
den Vorsatz einer schweren Körperverletzung schliessen. Das Appellationsgericht
hat einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sogar in
einem Fall bestätigt, in welchem der Täter Badeschuhe getragen hatte (AGE SB.2011.25
vom 22. Mai 2012 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Vorliegend trug der Täter
normales Schuhwerk. Hinzu kommen zahlreiche weitere Schläge und Tritte mit
Fäusten, Füssen und Schlagstöcken gegen den ganzen Körper des Opfers. Mit Verweis
auf die obigen Ausführungen zur Mittäterschaft sowie auf die vorinstanzlichen
Erwägungen steht zudem ausser Frage, dass der Berufungskläger und M_____ als
Mittäter gehandelt haben. Sie haben sich somit auch die Tathandlungen des anderen
Täters anrechnen zu lassen. Die Lebensgefahr, insbesondere die Gefahr von Blutungen
im Schädelinneren, ist bei Tritten gegen den Kopf eines Menschen als
notorisch zu bezeichnen. Das rechtsmedizinische Gutachten ist dementsprechend
klar ausgefallen. Auch der subjektive Tatbestand steht fest. Auch ohne
medizinisches Sonderwissen muss jedermann klar sein, dass Tritte gegen den Kopf
eines Menschen lebensgefährlich sind. Ein Blick auf die fotografische
Dokumentation der Verletzungen des Opfers auf den Aktenseiten 722-724 vermöchte
die vorstehenden Ausführungen zu ersetzen: Wer einen menschlichen Körper so
zurichtet, nimmt Verletzungsfolgen im Sinne von Art. 122 StGB zweifellos in
Kauf. Der Schuldspruch ist zu bestätigen. Auch der Schuldspruch wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist nach dem Gesagten, gestützt auf die
Aussagen des Opfers, zu bestätigen.
Ob der
Tatbeitrag der Berufungskläger 1 und 2 für die Tatausführung nicht
als essentiell angesehen werden kann, wie dies das Strafgericht ausführt, kann
zwar mit Blick auf die Ausführungen des Berufungsklägers 5, der offenbar von
einem bewaffneten und von zwei Kollegen begleiteten Opfer ausgegangen ist
(Akten S. 741 und 857), in Zweifel gezogen werden. Mangels einer Berufung der
Staatsanwaltschaft steht aber eine Verurteilung der Berufungskläger 1 und 2
wegen Mittäterschaft nicht mehr zur Diskussion. Klarerweise haben sie die
Haupttat wohlinformiert unterstützt und damit den Tatbestand der Gehilfenschaft
zur versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Die Berufungskläger 1 und 2
haben den Kampfraum abgeschirmt und durch ihre Präsenz sichergestellt, dass
niemand zu Gunsten des Opfers intervenieren oder etwa den Tätern nach der Tat
die Flucht verunmöglichen oder erschweren könnte. Dafür, dass ihr Vorsatz mit
Bezug auf die Haupttat auf eine einfache Körperverletzung beschränkt gewesen
wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die entsprechenden Einwände müssen als
unrealistisch zurückgewiesen werden. Die gesamten Tatumstände belegen vielmehr
das Gegenteil. Die Überzahl der Angreifer, die Bewaffnung der Haupttäter sowie
der Umstand, dass sich die Gehilfen während der gesamten Dauer der Attacke im
Lokal aufhielten und also auch den Einsatz der Schlagstöcke sowie die Tritte
gegen den Kopf beobachten konnten, entkräften deren Einwand. Wenn sie
vorbringen, sie hätten „nur“ mit einer Abreibung rechnen müssen, ist dem sodann
entgegenzuhalten, dass auch eine Abreibung für ein Opfer lebensgefährlich sein
kann. Die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur versuchten schweren
Körperverletzung sind somit ebenfalls zu bestätigen.
Die gegen den
Berufungskläger 5 ergangenen Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln werden zwar gemäss der Berufungserklärung formell angefochten.
In weitern Verfahren wurden dann aber keine Einwände gegen die Verurteilung
erhoben bzw. Argumente für einen Freispruch vorgebracht. Die vor-instanzliche
Urteilbegründung überzeugt auch in diesem Punkt. Die Schuldsprüche sind mit Verweis
darauf zu bestätigen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche vollumfänglich
zu bestätigen sind.
An die
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel / Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 3; Wiprächtiger
/ Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 9;
statt vieler AGE SB.2012.52 vom 26. Juni 2012). Massgeblich für die Strafzumessung
ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit
des Täters.
6.1 Die
vorinstanzliche Strafzumessung für A_____ ist hinsichtlich dieser
Kriterien überzeugend ausgefallen (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 22
Monaten, Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe). Die Vorinstanz hat den
massgebenden Strafrahmen korrekt festgelegt. Zur Festlegung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens hat sie sämtliche Faktoren der Strafzumessung sorgfältig
geprüft und angemessen berücksichtigt. Sie hat sein Verschulden entgegen der im
Berufungsverfahren vorgebrachten Kritik zu Recht als alles andere als leicht
eingestuft. Den Umständen, welche die Verteidigung zur Begründung der
geforderten Strafsenkung anführt, hat das Strafgericht ebenfalls bereits
Rechnung getragen. Dies betrifft etwa die Berücksichtigung der gegenüber den
Haupttätern untergeordneten Gehilfenrolle beim Vorfall im Restaurant Q_____.
Auch die Tatmotivation hat das Strafgericht bei der Strafzumessung bereits
berücksichtigt. Der Berufungskläger spricht diesbezüglich von „Ehrensache“
(Berufungsbegründung), die Vorinstanz schon treffender von „falsch verstandener
Loyalität“. Dem bleibt lediglich anzufügen, dass vorliegend nicht nur die Loyalität
falsch verstanden wurde, sondern etwas Grundsätzliches: Dass die Teilnahme an
einem solchen Gewaltakt schlicht durch gar nichts zu rechtfertigen ist.
Der
Berufungskläger bemängelt weiter die Mutmassung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger
privat wohl in Kreisen verkehre, in denen das Faustrecht selbstverständlich erscheint.
Dass die Strafe aufgrund dieser Erwägung erhöht worden wäre, ist nicht
ersichtlich. Der kritisierte Passus spricht vielmehr für die Bemühung des
Strafgerichts, die Gewaltdelikte in einen Kontext einzuordnen, nachdem es festgestellt
hatte, dass sich aus der Biographie des Berufungsklägers keine Erklärung
für diese Delikte ergibt. Soweit sich die Kritik an der Strafzumessung schliesslich
darauf stützt, dass eine andere rechtliche Qualifikation der Tatbeiträge zu
erfolgen habe, erweist sie sich mit der Bestätigung der Schuldsprüche als hinfällig.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des mittlerweile verheirateten
Berufungsklägers ergeben sich keine besonderen strafmildernden Umstände
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die ausgefällte Sanktion ist zu bestätigen.
6.2 Auch
betreffend den Berufungskläger B_____ kann für die Höhe der
Strafe auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (2 Jahre
Freiheitsstrafe). Zu Recht hat die Vorinstanz B_____ Tatverschulden bezüglich
Ziff. 1.6 AS demjenigen von A_____ gleichgestellt, während sie das
Tatverschulden bezüglich Ziff. 1.3 AS mit Verweis auf B_____ Stellung als
Rädelsführer etwas schwerer bewertet hat als dasjenige A_____. Dass eine leicht
höhere Strafe als bei A_____ ausgesprochen worden ist, ist nachvollziehbar begründet
worden. Auch das Täterverschulden, insbesondere die Vorstrafen, stützen diese leicht
höhere Strafe, was im angefochtenen Urteil ebenfalls transparent dargelegt
worden ist. Der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe steht mangels Berufung
der Staatsanwaltschaft nicht zur Diskussion. Der Widerruf fiele auch deshalb
ausser Betracht, weil seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art.
46 Abs. 5 StGB). Der Berufungskläger hat sich seit mehr als vier Jahren nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Dies ist insofern bemerkenswert, als er nach
wie vor im O_____ arbeitet, also in demjenigen Umfeld, in welchem er sich ehemals
zu Delikten hat verleiten lassen. Dort arbeitet er nun mit fester Ganztagesstruktur
(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 10). Es ist ihm offensichtlich
gelungen, sich von früheren Mustern der Konfliktbewältigung zu lösen. Dies ermöglicht
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Umfang von einem Jahr. Die für ihn
erforderlichen besonders günstigen Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB können
allerdings nur knapp bejaht werden. Verbleibenden Bedenken wird mit der
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen.
6.3 Die
Strafzumessung bezüglich C_____ ist seitens des Berufungsklägers nicht
thematisiert worden. Nachdem die Schuldsprüche entgegen den Anträgen des Berufungsklägers
zu bestätigen sind, kann für die Strafzumessung auf die vollständigen
Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Das Strafmass von 8 Monaten
Freiheitsstrafe (mit bedingtem Vollzug) ist angesichts der Schuldsprüche wegen
einfacher Körperverletzung und Angriffs auch im Hinblick auf Vergleichsfälle keinesfalls
als zu streng zu bezeichnen. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
sind seit der erstinstanzlichen Verurteilung im Wesentlichen unverändert geblieben
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die ausgefällte Sanktion ist zu bestätigen.
6.4 Entsprechendes
gilt für die Strafzumessung von D_____, der mit derselben Strafe wie C_____
belegt worden ist. Auch D_____ hat die Strafzumessung im Berufungsverfahren
nicht thematisiert. Die Ausführungen des Strafgerichts, die sich eng an jene zu
C_____ anlehnen, erweisen sich auch mit Bezug auf ihn als vollständig. Aus den
persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Gründe für eine weitere Senkung
der Strafe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Sanktion ist zu bestätigen.
6.5 E_____ Verschulden ist von der Vorinstanz als sehr schwer
qualifiziert worden. Dem ist beizupflichten. Für E_____ Beteiligung an der
brutalen Aktion gegen J_____ im Restaurant Q_____ lagen keine auch nur halbwegs
verständlichen Motive vor. Der Berufungskläger kannte das Opfer gemäss eigenen
Angaben kaum. Ob auch hier eine pervertierte Loyalität ausschlaggebend war oder
ob der Berufungskläger durch die Lust an einer gewalttätigen Auseinandersetzung
angetrieben worden ist, muss offen bleiben. Für die letzteres spricht, dass er
vor Appellationsgericht mit einem Lächeln von dieser „ersten Schlägerei“
gesprochen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz ist im Übrigen zu verweisen. Die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren erweist sich als dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Dieses Strafmass
hält auch dem Vergleich mit anderen Urteilen stand. Die Teilnahme an
Gewaltorgien in der Art der Attacke gegen J_____ (Ziff 1.6 AS) zieht für die
Beteiligten regelmässig sogar noch höhere Strafen nach sich. So hat das
Appellationsgericht unlängst einen Täter, der zusammen mit einem Kollegen mit
Wasserwaagen auf eine Personengruppe eingeprügelt hatte, zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt (AGE SB.2012.59 vom 26. Juni 2013
E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch im Vergleich zum Urteil betreffend K_____
erweist sich die Strafe entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers als
korrekt, dies insbesondere hinsichtlich des sehr schweren Verschuldens
des Berufungsklägers bezüglich Ziff. 1.6 AS und des Umstands, dass der
Berufungskläger 5, anders als K_____, vorbestraft ist. Es kommt hinzu, dass für
den Berufungskläger 5 im Gegensatz zu K_____ ein Strafmass im Bereich von 2 Jahren
von vornherein ausser Betracht fiel: Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
zur Grenzthematik, welche sich zu Gunsten K_____ auswirkten, haben somit für
den Berufungskläger 5 keine Bedeutung. Indessen rechtfertigt es sich im
Hinblick auf die Strafe des Berufungsklägers 2, den unbedingt zu vollziehenden
Teil der Strafe für den Berufungskläger 5 ebenfalls auf 12 Monate festzusetzen.
Die Sanktion ist diesbezüglich anzupassen, im Übrigen aber unter Verweis auf
die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen.
Zusätzlich zur
obigen Sanktion wurde dem Berufungskläger eine Ordnungsbusse von CHF
300.– für ein unentschuldigtes Fernbleiben am dritten Verhandlungstag auferlegt.
Der Berufungskläger erhebt Einwände dagegen: Er habe zu Protokoll gegeben, dass
er der Verhandlung partiell ferngeblieben sei, da er sich überaus schlecht gefühlt
und schlecht geschlafen habe. Diese Erklärung erfolgte indessen verspätet und
vermochte den Anforderungen von Art. 205 Abs. 2 StPO in keiner Weise zu genügen.
Die Aussprechung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO bzw. Art. 64
Abs. 1 StPO ist nicht zu beanstanden.
7.1 Auch
der Zivilpunkt ist von den Berufungsklägern angefochten worden. Mit dem
Berufungsurteil ist bestätigt worden, dass der Angriff gegen F_____ von den
Berufungsklägern A_____, B_____, C_____ und D_____ mittäterschaftlich begangen
worden ist. Der Angriff hat zu der Zahnverletzung und damit zu den entsprechenden
Folgekosten von CHF 302.– geführt. Die Verurteilung zu entsprechendem
Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs.1 OR ist nicht zu beanstanden. Der Entscheid
ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
7.2 Auch
bezüglich der Schadenersatz- beziehungsweise Genugtuungsforderung von J_____
kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die
Verursachung der Deliktsfolgen durch die Tat der Haupttäter M_____ sowie des
Berufungsklägers 5, beziehungsweise durch die Gehilfenschaft der Berufungskläger
1 und 2, steht aufgrund der obigen Ausführungen fest. Die Verurteilung dem Grundsatz
nach zur solidarischen Leistung von Schadenersatzzahlung und Genugtuung ist
daher zu Recht erfolgt. Dass die Forderung zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg
verwiesen worden ist, ist vom Opfer nicht angefochten worden. J_____ wurde für
seine Anwaltskosten zu Recht eine Entschädigungsforderung zu Lasten der solidarisch
haftenden Berufungskläger 1, 2 und 5 zugesprochen. Das Urteil des Strafgerichts
ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr
von je CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Berufungsklägern 1-4
wurde die unentgeltliche Verteidigung bewilligt. Die Rückzahlungsverpflichtung
von A_____ im Umfang von CHF 2'500.– ist angesichts seines Einkommens
nicht zu beanstanden. Den amtlichen Verteidigern sowie dem vormaligen amtlichen
Verteidiger des Berufungsklägers 4 ist auch für das Berufungsverfahren ein
Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Auch der Vertreter des
Privatklägers im Kostenerlass ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Bezüglich B_____ wird das Urteil im
Schuldpunkt bestätigt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren, davon 1 Jahr mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von
4 Jahren,
in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 und 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Bezüglich E_____ wird das Urteil im
Schuldpunkt bestätigt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾
Jahren, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit
von 2 Jahren. Bezüglich Widerrufs der Vorstrafe wird das Urteil bestätigt.
Bezüglich A_____, C_____ und D_____ wird
das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Auch bezüglich der übrigen Punkte wird
das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je
CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Den amtlichen Verteidigern werden aus der
Gerichtskasse für die zweite Instanz ausgerichtet:
lic. iur. Simon Rosenthaler ein Honorar von CHF 3'999.60 und ein
Auslagenersatz von CHF 77.85, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 326.20,
Dr. Christian von Wartburg ein Honorar von CHF 4'230.– und ein Auslagenersatz
von CHF 73.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 344.25,
lic. iur. Javier Ferreiro ein Honorar von CHF 2'865.60 und ein
Auslagenersatz von CHF 88.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 236.35,
lic. iur. Christoph Dumartheray ein Honorar von CHF 4'140.– und ein
Auslagenersatz von CHF 59.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 336.–,
Dr. Felix Lopez (bis zum 23. Juli 2012 amtlicher Verteidiger von Berufungskläger
Özdirek) ein Honorar von CHF 1'944.– und ein Auslagenersatz von CHF 31.80,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 158.05.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Dr.
Matthias Aeberli, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'240.– und ein
Auslagenersatz von CHF 172.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 272.95,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.