Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2013.24
URTEIL
vom 24. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____
Gesuchsteller
[…]
gegen
[…]Gemeinde
[…]
Gegenstand
Gesuch um Anordnung
angezeigter Massnahmen
vom 7. September 2013
Sachverhalt
A_____ arbeitete
seit dem 1. Mai 2002 bei der […]Gemeinde. Vom 10. Januar 2005 bis zum
6. November 2005 war er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge teilte
ihm die […]Gemeinde mit Schreiben vom 16. November 2005 mit, dass sie ab
sofort und bis auf Weiteres auf seine Mitarbeit verzichten wolle. Einer
Einladung zu einer Besprechung folgte A_____ nicht, worauf der Gemeinderat das
Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 fristlos auflöste.
Dagegen erhob A_____ Rekurs an den Regierungsrat, mit dem er die Feststellung
der Unbegründetheit der fristlosen Entlassung und die Verpflichtung der
Gemeinde zur Ausrichtung einer Entschädigung von zwei Bruttojahresgehältern
beantragte. Nach erfolgter Überweisung verurteilte das Verwaltungsgericht in
teilweiser Gutheissung des Rekurses die […]Gemeinde zur Bezahlung von neun
Monatsgehältern an A_____ (VGE 604/2006 vom
6. September 2006).
Mit Schreiben
vom 4. Juli 2009 gelangte A_____ wiederum an den Gemeinderat und verlangte
den Ersatz des Verdienstausfalls für die Dauer vom Dezember 2005 bis Juni 2006
inklusive Pro-rata-Anspruch auf den 13. Monatslohn, Beiträge an das absolvierte
Outplacement-Programm, die Abgeltung von Restferienansprüchen und von
Überstundenguthaben, Beiträge an seine Aus- und Weiterbildung sowie Ersatz von
Verzugsschäden. Nach zwischenzeitlichen Weiterungen des Verfahrens lehnte die
Gemeinde mit begründeter Verfügung vom 26. April 2011 die geltend
gemachten Ansprüche ab. Dagegen erhob A_____ Rekurs an den Regierungsrat, der
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Der Rekurrent beantragte
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates und die
Neubewertung der Sache, eventualiter die Rückweisung zum neuen Entscheid mit
verbindlichen Weisungen. Zudem beantragte er deren Verurteilung zur Leistung
von CHF 160'570.75 zuzüglich Verzugszins und Zahlungsbefehlskosten. Diesen Rekurs
wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Juni 2012 vollumfänglich
ab (VD.2011.93). Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2013
kostenfällig ab (BGer 8C_821/2012).
Mit Eingabe vom
7. September 2013 wandte sich A_____ erneut an das Verwaltungsgericht.
Unter Bezugnahme auf die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts (VGE
604/2006 und VD.2011.93) sowie den Entscheid des Bundesgerichts (BGer
8C_821/2012) wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht über seine Pensionskassen-
und Ferienansprüche sowie über eine Abgeltung seiner Überstundenguthaben entschieden
habe. Die Auflösung des Dienstverhältnisses setze nach § 39 Abs. 3
des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) aber das Einverständnis des Betroffenen
voraus. Insofern als er „die Auflösungsvereinbarung vom 6. September 2006
nicht bereits wegen Dissens bzw. wegen Verletzung zwingender Gesetzesbestimm-ungen
für ungültig erachte“, widerrufe er mit seiner Eingabe sein Einverständnis. Im
Übrigen berufe er sich auf sein Irrtumsrecht. Er bitte das Gericht unter
Verweis auf § 39 Abs. 2 PG, „entsprechend den gesetzlichen Vorgaben,
die angezeigten Massnahmen anzuordnen.“
In der Folge
wies die vorsitzende Präsidentin des Appellationsgerichts A_____ darauf hin,
dass die von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
rechtskräftig abgeschlossen seien. Das Verwaltungsgericht habe daher keine Kompetenz,
sich zu Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses zu
äussern oder Massnahmen anzuordnen. Da die Auflösungsvereinbarung vom
6. September 2006 mit dem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden sei,
müsse eine Anfechtung ihm gegenüber erklärt werden. Aus § 39 Abs. 2
PG ergebe sich diesbezüglich nichts anderes. Soweit er mit seinem Schreiben auf
eine Revision hintendiere, so müsse er ein solches Gesuch formell stellen.
Mit Eingabe vom
- Oktober 2013 hielt der Rekurrent an seinem Begehren fest. Es sei für
ihn „ein Novum, die Feststellung der Nichtigkeit, die Absenz eines Konsenses,
die blosse Geltendmachung eines ‚Ratifikationsvorbehalts’ und die Erklärung
eines wesentlichen Irrtums mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision
angehen zu müssen“, weshalb er an seinem bereits am 7. September 2013
eingenommenen Standpunkt unvermindert festhalte. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.
Erwägungen
Im Rahmen der
dem Verwaltungsgericht nach § 115 der Kantonsverfassung (KV;
SG 111.100) obliegenden Verwaltungsgerichtsbarkeit beurteilt es nach
§ 1 Abs. 3 i.V. mit § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) Verwaltungsverfügungen bestimmter Vorinstanzen. Solche
Entscheide sind von der […]Gemeinde getroffen, vom Gesuchsteller angefochten
und vom Verwaltungsgericht in den Verfahren 604/2006 und VD.2011.93 beurteilt
worden. Wie dem Gesuchsteller bereits mit dem Schreiben der vorsitzenden
Präsidentin vom 11. September 2013 mitgeteilt worden ist, sind diese
Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen worden. Ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren kann aber vom Gericht nicht ohne Weiteres wieder
aufgenommen werden. Möglich ist dagegen die Erhebung eines Revisionsbegehrens
als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell rechtskräftigen
Entscheid, mit dem nicht das bisherige Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues
Verfahren mit dem Zweck der Beseitigung der eingetretenen formellen Rechtskraft
angehoben wird (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 671, 700). Die
Revision von Urteilen des Verwaltungsgerichts ist im VRPG zwar nicht
positivrechtlich geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht
aber aufgrund von Art. 29 BV ein allgemeiner Anspruch auf Wiedererwägung
oder Revision rechtskräftiger Entscheide, wenn sich die Verhältnisse seit dem
ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen
und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand (BGer 2C_115/2011 vom
22. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ein solches
förmliches Revisionsgesuch stellt der Gesuchsteller nicht. Ausserhalb eines
solchen Verfahrens kommt dem Verwaltungsgericht aber keine Kompetenz zu,
„angezeigte Massnahmen“ anzuordnen, welche notabene nicht einmal im Einzelnen
bezeichnet werden. Es kann nach dem rechtskräftigen Abschluss der beiden genannten
Verfahren auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, dem Gesuchsteller
Stellenangebote gemäss § 39 Abs. 2 PG bei seinem früheren Arbeitgeber
zu machen.
Daraus folgt,
dass auf die Eingabe des Gesuchstellers nicht eingetreten werden kann. Bei
dieser Sachlage trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.