Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2013.73
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Oliver Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Frédéric Gasser
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
8. November 2013
betreffend Nichteintreten auf die
Beschwerde
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführerin)
erhob am 22. August 2013 gegen den auf Antrag des Kantons Basel-Stadt für eine
Forderung aus veranlagter Grundstückgewinnsteuer von CHF 3'425.– nebst Zins und
Kosten ausgefertigten Zahlungsbefehl Nr. […] vom […] 2013 Rechtsvorschlag. Am 23. August 2013 und am 2. September 2013 richtete die Beschwerdeführerin je ein Schreiben
an das Betreibungsamt und an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt, mit welchen sie Unangemessenheit und weitere Einwände gegen die
Betreibung geltend machte. Die untere Aufsichtsbehörde nahm das Schreiben vom
2. September als Beschwerde entgegen und trat am 8. November 2013 auf diese nicht ein, mit der Begründung, dass die Beschwerde einzig darauf abziele, die in
Betreibung gesetzte Forderung in Frage zu stellen. Gegen diesen am 2. Dezember 2013 eröffneten Entscheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde
erhoben, mit der sie eine Revidierung beantragt. Die Vorakten wurden
beigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die
Beschwerdeführerin hat am 12. Dezember 2013 und am 2. Januar 2014 eine weitere Eingaben eingereicht. Die Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach
Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als
solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie hat die
Beschwerde fristgerecht eingereicht, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten
ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen
gelten die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter
Vorbehalt von Art. 22 SchKG (nichtige Verfügung) darf sie nicht über
die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit der Beschwerde die
Gesetzesverletzung oder die Unangemessenheit der Verfügung gerügt werden. Mit
der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können grundsätzlich die gleichen
Weiterziehungsgründe wie mit der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde
geltend gemacht werden. Welche Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
gemäss Art. 17 SchKG bzw. an ihre Weiterziehung an die obere
Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG im Einzelnen zu stellen sind,
kann vorliegend offen bleiben. Aus der Beschwerdebegründung muss auf jeden Fall
zumindest im Ansatz ein Antrag und eine Begründung erkennbar sein. Die
Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und
es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom
10. Juli 2012; BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Substantiierungs- und Begründungslast praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden können und eine gewisse Grosszügigkeit angebracht
ist, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss darlegen,
weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010
E. 1.2).
Die vorliegende
Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die Beschwerdeführerin
stellt keinen Antrag und reicht keine rechtsgenügliche Begründung ein, warum
sie den Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht. Sie
führt bloss Folgendes aus: „Aus diesem Grund konnte ich nur eine Beschwerde auf
unangemessene Betreibung bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Dieser Entscheid
sei bis zum 20. Dezember 2013 zu revidieren, da meine Existenz (Arbeitsstellen
Verlust ab dem […] 2013) ab dem […] 2013 davon abhängig ist.“ Inwiefern der
Nichteintretensentscheid anders hätte gefällt werden sollen, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdeführerin hätte aber beantragen und
begründen müssen, dass auf die Beschwerde hätte eingetreten werden sollen und das
Betreibungsamt zu einer bestimmten Verfügung hätte verpflichtet werden sollen.
Ein Beschwerdeantrag ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Beschwerde;
die Beschwerdeführerin setzt sich gar mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht
auseinander. So lässt sie insbesondere die Erwägungen der Vorinstanz
unkommentiert, wonach mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde keine
Einreden erhoben werden können, welche den materiellrechtlichen Bestand der in Betreibung
gesetzten Forderung betreffen. Auch lässt sie offensichtlich unbeachtet, dass
weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden können,
ob ein umstrittener Anspruch zu Recht auf dem Betreibungsweg geltend gemacht
wird. Soweit es um öffentlich-rechtliche Geldforderungen (wie veranlagte
Steuern) geht, sind die entsprechenden Forderungen im Verwaltungs- und
Verwaltungsprozessverfahren und damit weder durch das Betreibungsamt noch durch
dessen Aufsichtsbehörde zu beurteilen (angefochtener Entscheid S. 4). Die
Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde daher nicht dargelegt und
begründet, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Ihre Beschwerdebegründung
samt den unaufgeforderten Ergänzungsschriften sind vielmehr unverständlich. Da
aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Übrigen auch kein Rechtsbegehren
ableitbar ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder
mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis zu
CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Die
Beschwerdeführerin ist bereits im angefochtenen Entscheid unmissverständlich
darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde minimalen Anforderungen genügen
muss, damit sie beurteilt werden kann. Dessen ungeachtet hat sie erneut eine Beschwerde
eingereicht, welche wie ausgeführt (vorstehend E. 2) diesen Anforderungen
nicht genügt. Sie entbehrt jeden Antrags und enthält nicht einmal eine
rudimentäre Begründung. Der Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich nicht
die Mühe gemacht, wenigstens bei ihrer erneuten Beschwerde die genannten Anforderungen
zu beachten. Damit hat sie ein unnötiges Verfahren in Gang gesetzt, weshalb ihr
bei weiteren, vergleichbar unbegründeten und leichtfertigen Beschwerden
zukünftig Kosten auferlegt werden, da ihre Eingaben rechtsmissbräuchlich
erscheinen (vgl. Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 20a SchKG N 26).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Gasser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.