Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.5
URTEIL
vom 3.
Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Dr. Erik Johner,
Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsklägerin
A_____,
geb. […]
c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere
Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur.
Patrick Frey, Advokat,
Solothurnerstrasse 21,
Postfach 2110, 4002 Basel
Berufungskläger
Beschuldigter
B_____
vertreten durch lic. iur.
Ana Dettwiler, Advokatin,
Fischmarkt 12,
4410 Liestal
Berufungsklägerin
Opfer
Opfer
C_____
D_____
vertreten durch lic. iur.
Christian Möcklin, Advokat,
Steinentorstrasse 13,
4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts vom 28. September 2012
betreffend versuchter Mord,
mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Drohung, mehrfache versuchte Nötigung,
Freiheitsberaubung, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2012 des versuchten
Mordes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der
mehrfachen versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das
Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 27. bis 29. November 2010 (2 Tage)
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. November 2011,
und zu einer Busse von CHF 500.–, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Von der Anklage der versuchten Gefährdung
des Lebens wurde er freigesprochen. Die am 25. Juni 2009 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfachen Konsums
von Betäubungsmitteln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu
CHF 30.–, abzüglich 3 Tagessätze für drei Tage Polizeigewahrsam vom
14./15. Juni 2006, 20./21. Januar 2007 sowie 11./12. Juni 2008,
Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet. A_____ wurde weiter zu CHF 1’900.– Schadenersatz
zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2011 (recte: 2012) an B_____
verurteilt. Die Mehrforderung der B_____ von CHF 44'040.– wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Die noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen von B_____
wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen (unter Festlegung einer Haftungsquote
von 100 %); bezüglich der Höhe ihres Anspruches wurde B_____ auf den
Zivilweg verwiesen. A_____ wurde überdies zu CHF 20'000.– Genugtuung zuzüglich
5 % Zins seit dem 20. November 2011 an B_____ verurteilt. Die
Mehrforderung der B_____ von CHF 80'000.– wurde abgewiesen.
Gegen das Urteil
vom 28. September 2012 haben die Staatsanwaltschaft und
B_____ je Berufung erklärt. A_____ hat Berufung und Anschlussberufung erklärt.
A_____
beantragt, er sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen, im Übrigen aber freizusprechen.
Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 3 Jahre) sowie
zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Ferner beantragt er die Anordnung
einer ambulanten Massnahme, der Bewährungshilfe, eines Antiaggressionstrainings
sowie regelmässiger Urinkontrollen. Der Aufschub der Vorstrafe vom
25. Juni 2009 sei nicht zu widerrufen, und sämtliche Zivilansprüche seien
auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten auch der versuchten Gefährdung
des Lebens schuldig zu erklären, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu verurteilen
und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen.
B_____
beantragt, den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 45'940.–
sowie Genugtuung von CHF 100'000.– zu verurteilen, je zuzüglich Zins und je
unter Vorbehalt von Mehrforderungen nach Vorliegen des Beweisergebnisses.
Ferner beantragt sie die Feststellung, dass es sich um Teilklagen handelt, dass
der Beschuldigte für den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden
vollumfänglich ersatzpflichtig ist (Haftungsquote 100 %), wobei die
weiteren noch nicht bezifferbaren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf
den Zivilweg zu verweisen seien. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 ist A_____ befragt
worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin, der Vertreter von B_____ und der
Verteidiger von A_____ zum Vortrag gelangt. C_____ ist nicht erschienen, nachdem
ihr die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt worden war. D_____ war an der
Berufungsverhandlung anwesend, ohne eigene Anträge zu stellen. Sein Rechtsvertreter
Christian Möcklin ist von der Verhandlungsteilnahme antragsgemäss dispensiert
worden. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO
(EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen
Urteile der Kammer des Strafgerichts als Kammer (§ 72 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Alle drei Berufungen wurden je
rechtzeitig angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO, Akten S. 1567,
1595), erklärt (Art. 399 Abs. 3 StPO) und schriftlich begründet. Auch
die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 4. Februar 2013 wurde fristgemäss
erhoben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Auf die Rechtsmittel ist
grundsätzlich einzutreten.
Dem
angefochtenen Urteil liegen zwei Tatkomplexe zugrunde. Die vorinstanzliche
Beurteilung des nachstehend zu schildernden ersten Tatkomplexes bildet den Gegenstand
der Berufung der Staatsanwaltschaft, welche den Freispruch von der Anklage der
Gefährdung des Lebens anficht. Der Beschuldigte rügt bei diesem Tatkomplex die
Verurteilung wegen mehrfacher (recte: einfacher) versuchter Nötigung, stellt im
Übrigen aber die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht in Frage. Mit Anschlussberufung
beantragt er die Bestätigung des Freispruchs von der Anklage der Gefährdung des
Lebens.
2.1 Das
Strafgericht hat Folgendes für erwiesen erachtet: In den frühen Morgenstunden
des 27. November 2010 soll sich der Beschuldigte zusammen mit seinen
Kollegen E_____ und F_____ dem D_____, welcher im Begriffe war, die Diskothek […]
in Basel zu verlassen, genähert und diesen beschuldigt haben, H_____, die
Ex-Freundin des Beschuldigten, geschlagen zu haben, was D_____ bestritt. Unter
dem Vorwand, man müsse unbedingt miteinander sprechen, sei es dem Beschuldigten
gelungen, den D_____ zu veranlassen, mit ihm zusammen ein Taxi zu besteigen.
Man sei zur Liegenschaft I_____ in Basel gefahren und habe die Wohnung von J_____,
einer Bekannten des Beschuldigten, betreten. Dort habe der Beschuldigte dem D_____
gedroht, er dürfe von dem, was jetzt geschehe, nichts der Polizei sagen; er
wisse, wo D_____ arbeite, und kenne auch seine Familie. Wenn er etwas sage,
werde zuerst seiner Familie und dann ihm selbst etwas geschehen. Er werde ihn nun
fesseln, bis er die Wahrheit sage. Hierauf habe er J_____ angewiesen, Fesselungsmaterial
zu holen, was diese auch tat. Obwohl sich D_____ gewehrt habe, sei es dem
Beschuldigten gelungen, diesem die Hände zu fesseln. Er habe ihn hierauf in den
Keller verbracht und dort auch D_____ Füsse zusammengebunden und ihn anschliessend
regelrecht verschnürt. Schliesslich habe er ihm eine Socke in den Mund gestopft
und anschliessend mehrmals Klebeband um Ds_____ Kopf gewickelt und damit dessen
Mund zugeklebt. Weil J_____ bemerkte, dass D_____ Atemnot bekam, habe er das
Klebeband etwas gelockert. In der Folge sei es D_____ dann nach längerer Zeit
gelungen, sich aus der Fesselung zu befreien und vom Ort der Gefangennahme zu
fliehen. Er sei wesentlich länger als eine halbe Stunde im Keller eingeschlossen
gewesen.
2.2 Der
Beschuldigte macht geltend, er habe D_____ nicht genötigt, ins Taxi einzusteigen.
Diesbezüglich habe D_____ anlässlich der Hauptverhandlung keine Aussagen
gemacht. D_____ sei ihm danach freiwillig vom Taxi bis zur Wohnung gefolgt. Der
Beschuldigte bestreitet weiter den Nötigungsversuch. Seine schriftlichen Ausführungen
zum Taxi nimmt er selber mangels Relevanz zurück. Hingegen hält er daran fest, D_____
nicht bedroht zu haben, damit dieser das Vorgefallene verschweige. Weiter führt
er aus, er habe die Tat nicht geplant, sondern sei unter starkem Einfluss von
Kokain und Alkohol gestanden und von Frau J_____ angeheizt worden.
2.3 Das
Strafgericht stützt die Tatsachenfeststellungen auf die Aussage des Opfers D_____,
welcher im Ermittlungsverfahren und vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
detailreich und konstant ausgesagt hat. Demgegenüber hat der Beschuldigte die
Tat zunächst bestritten, später aber weitgehend gestanden. Einzig die Knebelung
mit der Socke hat er durchgehend bestritten und noch in der Berufungsverhandlung
gesagt, es wisse es nicht. Die Verletzungen des Opfers D_____ sind mit einem
rechtsmedizinischen Gutachten belegt. Dass die Knebelung wie geschildert
stattgefunden hat, ergibt sich aus Spuren von Klebeband und Speichel Ds_____,
die an der Socke gefunden wurden. Für den Nachweis der versuchten Nötigung,
d.h. der Androhung, D_____ oder seiner Familie werde etwas geschehen, wenn er
die Polizei einschalte, stellt das Strafgericht auf die glaubwürdigen Aussagen
von D_____ selber ab. Zudem sind zwei weitere Fälle aktenkundig, in denen der
Beschuldigte Drohungen ausgestossen hat, um andere Personen davon abzuhalten,
ihn zu belasten (hiernach E. 4 sowie Verurteilung u.a. wegen Drohung
gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 25. Juni 2009).
2.4 Die
Sachverhaltsdarstellung des Strafgerichts ist zu bestätigen: Entgegen den
Bestreitungen des Beschuldigten ist erstellt, dass er D_____ damit gedroht
hatte, er werde ihm bzw. seiner Familie etwas antun, falls er sich an die
Polizei wende. Die diesbezüglichen Aussagen Ds_____ im Ermittlungsverfahren
(Akten S. 395) sowie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll
S. 29, Akten S. 1420) sind konstant und glaubhaft. Wie die Vorinstanz
ferner zu Recht festgestellt hat, kann ergänzend auf die Aussagen seiner
Ex-Freundin im Ermittlungsverfahren, welche von Drohungen berichtete, sowie auf
die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 als weitere Indizien abgestellt werden. Für
einen schuldeinschränkenden Einfluss von Kokain oder Alkohol gibt es keine
Hinweise, zumal der Beschuldigte in der Lage war, das Opfer zu fesseln, J_____
Anweisungen zu erteilen und anschliessend den Tatort zu verlassen (Akten
S. 430, 440).
2.5 Auch
die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes des Strafgerichts ist
zutreffend. Die Verteidigung hat die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren
grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Indem der Beschuldigte den D_____ gefesselt
im Keller gefangen hielt, hat er sich der Freiheitsberaubung im Sinne von
Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Überdies drohte er D_____ mit
schweren Nachteilen, indem er ihm einschärfte, er dürfe nichts erzählen, sonst
geschehe seiner Familie und ihm selber etwas. Darin liegt eine versuchte
Nötigung gemäss Art. 181 i.V. mit 22 Abs. 1 StGB. Beim Versuch ist es
geblieben, weil D_____ trotzdem zur Polizei gegangen ist und Anzeige erstattet
hat. Die beiden Schuldsprüche sind zu bestätigen.
Das Strafgericht
hat den Beschuldigten von der Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens
freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie
macht mit Verweis auf das rechtsmedizinische Gutachten geltend, der Beschuldigte
habe mit der Knebelung Ds_____ und dem Verkleben seiner Atemwege eine
ernsthafte Gefahr des Erstickens geschaffen. Diese Handlung sei geeignet
gewesen, D_____ in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. In subjektiver
Hinsicht sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass eine Knebelung mit
Zukleben des Mundes innert kurzer Zeit zum Erstickungstod führen könne, wie
sich aus seinen eigenen Aussagen ergebe. Der Beschuldigte macht mit
Anschlussberufung geltend, das Strafgericht habe ihn in diesem Punkt zu Recht
freigesprochen, und beantragt, den Freispruch zu bestätigen.
3.1 Mit
der Vorinstanz kann als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte den D_____
mit einer Socke geknebelt und ihm anschliessend mit Klebeband den Mund
zugeklebt hat. Die Socke wurde am Tatort aufgefunden (Akten S. 524) und
wies Speichelspuren Ds_____ auf (Akten S. 532). Das Gutachten des IRM vom
3. Dezember 2010 hat festgehalten, dass aus rechtsmedizinischer Sicht
zumindest eine potentielle Lebensgefahr durch die Möglichkeit des Erstickens
bei Verschluss der Atemöffnungen sowie der oberen Atemwege diskutiert werden
müsse (Akten S. 551). Die Staatsanwaltschaft hat in der vorbeschriebenen
Knebelung eine Gefährdung des Lebens erblickt. Die Vorinstanz ist demgegenüber
in diesem Punkt zu einem Freispruch gelangt. Es lasse sich nicht eruieren, ob
der Beschuldigte sich der Lebensgefahr bewusst gewesen oder ob er erst durch
die Intervention von Frau J_____ darauf aufmerksam gemacht worden sei. Im
Zweifel sei zu seinen Gunsten von der zweiten Variante auszugehen
(vorinstanzliches Urteil S. 16 f.).
3.2 Der
Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser
Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Der objektive
Tatbestand ist erfüllt, wenn eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben geschaffen
wird. Der subjektive Tatbestand setzt direkten Gefährdungsvorsatz voraus.
Skrupellos ist gewissenloses Handeln, das sich durch eine besondere Hemmungslosigkeit
und Rücksichtslosigkeit auszeichnet, etwa wenn der Täter ohne jeden vernünftigen
Grund menschliches Leben in Gefahr bringt (Trechsel/Fingerhuth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 129 StGB N 2 ff.). Ob eine Gefährdung des
Lebens auch als Versuch begangen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts aufgrund der konkreten Tatumstände zu entscheiden (BGer
6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweisen).
3.3 Die
Vorinstanz nimmt an, in der Anklageschrift hätte ausdrücklich geschildert
werden müssen, dass eine Gefahr des Erstickens infolge Erbrechens bestanden habe.
Nach Ansicht des Appellationsgerichts ist der Schluss der Erstickungsgefahr in
der Anklageschrift genügend untermauert. Aus der Anklage ist klar ersichtlich,
dass es sich nicht um eine einfache Verklebung des Mundes handelte, sondern
dass der Mund zuvor mit einer Socke gestopft und auch der Kopf mit Klebeband
umwickelt wurde. Weiter wird ausdrücklich von potentieller Lebensgefahr und der
Möglichkeit des Erstickens gesprochen. Diese Angaben sind hinreichend detailliert
und erlauben eine Subsumtion des angeklagten Deliktes. Ausschlaggebend für die
Beurteilung der Lebensgefahr ist die geschilderte Art und Weise der Knebelung.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass durch die
Verstopfung des Mundes die Gefahr des Erbrechens hervorgerufen wird, welche bei
einer Person, die in sitzender Stellung mit gefesselten Händen und Füssen
verschnürt ist und daher auf ein Erbrechen nicht reagieren kann, zum Ersticken führt.
Die Erstickungsgefahr ergibt sich noch aus einem anderen Grund: Mit dem
Abkleben der Atemwege geriet das Opfer D_____ in Atemnot. Diese Atemnot wurde
durch die gesamten Umstände noch akzentuiert. Das Opfer war gefesselt, hatte
Angst und war in den Morgenstunden nach einer Nacht in der Diskothek entsprechend
erschöpft. Die konkrete Atemnot ist überdies durch die glaubhaften Aussagen des
Opfers belegt (Akten S. 382, 396, 1422).
Skrupellos
handelte der Beschuldigte, indem er das Opfer völlig willkürlich auswählte und
es in der Folge sinnlos quälte. Bezüglich des subjektiven Tatbestands steht
auch für einen Laien fest, dass eine derartige Knebelung mit dem Zukleben der
Atemwege zum Erstickungstod führen kann. Der Beschuldigte selber hat dieses
Wissen bestätigt (Akten S. 499, 797). Bei dieser Sachlage lässt sich der
Schluss der Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der geschaffenen Lebensgefahr
im Zweifel erst durch das Eingreifen von Frau J_____ bewusst geworden, nicht bestätigen.
Dass er auf deren Intervention das Klebeband ein wenig gelockert hat, so dass
das Opfer wieder Atemluft bekam, ist ihm indessen als Versuch im Sinne von Art.
22 Abs. 1 StGB zugute zu halten. Zwischen der Knebelung und dem Eintritt von
Erstickungssymptomen liegt eine gewisse Zeitspanne, während der der
Erfolgseintritt verhindert werden kann. Hätte der Beschuldigte die Knebelung
ohne Intervention fortgeführt, wäre das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr
geraten. Die Lockerung der Bandagen hatte zur Folge, dass der Tatbestand von
Art. 129 StGB nicht vollendet wurde. Daher ist der Beschuldigte wegen
versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V. mit 22
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.1 Hinsichtlich
des zweiten Tatkomplexes hat das Strafgericht folgenden Sachverhalt als
erwiesen erachtet: Am Nachmittag des 20. November 2011 begab sich der
Beschuldigte in das Piercing- und Tatoo-Studio […] in Basel, wo sich
regelmässig eine Gruppe junger Männer und Frauen zum „Chillen“ und anderen
Aktivitäten traf. Der Beschuldigte führte eine Pistole und zwei Patronen mit
sich. Gegen 21 Uhr kamen auch C_____ und B_____ ins Studio. Der sich in
gereizter Stimmung befindende Beschuldigte lud und entlud die Waffe, indem er
das mit den Patronen bestückte Magazin einsetzte und wieder entfernte,
betätigte das Verschlussstück, den Schlaghebel und den Abzug und hielt die
geladene Waffe den beiden Frauen, aber auch sich selbst, mehrfach an den Kopf
und Hals, wobei er jeweils zu C_____ gesagt haben soll, sie solle die Fresse
halten, sonst knalle er sie ab. C_____ habe Angst gehabt und das Lokal verlassen
wollen, worauf der Beschuldigte diese mit den Worten, sie werde hier nicht
herauskommen, an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen habe. Als sie auf
dem Boden lag, soll der Beschuldigte ihr minutenlang die Waffe an die Kehle
gehalten haben. Hierauf habe er sich in den vorderen Teil des Studios zu einem
der anwesenden Männer begeben und die Waffe, in die er das mit beiden Patronen
bestückte Magazin eingesetzt hatte, auf dem Tisch im hinteren Teil des Studios
zurückgelassen. Wenige Minuten später sei er in den hinteren Teil des Studios
zurückgekehrt, habe sich vor der ihm gegenüber am Tisch sitzenden B_____
aufgestellt, die Waffe durchgeladen und wortlos aus zwei Metern Abstand einen gezielten
Schuss auf Bs_____ Kopf abgegeben. Hierauf habe er C_____ noch gedroht, er
schiesse sie auch ab, wenn sie etwas erzähle, und habe sich aus dem Lokal entfernt,
ohne sich um sein Opfer zu kümmern.
4.2 Der
Beschuldigte macht geltend, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er habe nie
die Absicht gehabt, mit der Pistole jemanden zu töten. Er sei selber überrascht
gewesen, dass sich ein Schuss gelöst habe. Alle Anwesenden hätten gesehen, dass
die Kugeln vor der Tat noch neben der Waffe gelegen hätten. Es bleibe
ungeklärt, wer die Kugeln wieder in das Magazin eingesetzt habe. Nach Aussagen
seiner Lebenspartnerin M_____ habe der Beschuldigte unter Schock gestanden, als
er nach dem Vorfall bei ihr zuhause ankam. Das Strafgericht habe die Aussagen
der Zeugen und des Beschuldigten nicht korrekt gewürdigt. Es könne nicht erstellt
werden, wie und von wem die Waffe geladen worden sei, da die Waffe ohne
Aufsicht während 5 bis 10 Minuten auf dem Tisch gelegen habe. Aus den Aussagen
der Opfer und seiner Lebenspartnerin ergebe sich, dass der Beschuldigte die Tat
nicht gewollt habe. Er habe B_____ mehr als gern gehabt und sie oft umarmt. Es
könnten ihm weder Vorsatz noch besonders verwerfliche Beweggründe oder
Kaltblütigkeit nachgewiesen werden. Das Strafgericht habe die geänderten
Aussagen von C_____ und B_____ zu Unrecht relativiert. Ihnen sei erst im
Prozess bewusst geworden, welche Tragweite ihre Aussagen für den Beschuldigten
hätten. Die anlässlich der ersten Befragung abgegebenen Aussagen zum Vorwurf
der versuchten mehrfachen Nötigung und der Drohung gegenüber B_____ und C_____ seien
zu relativieren. Zum Vorwurf der mehrfachen Drohung und Nötigung lässt der
Beschuldigte ausführen, er sei davon ausgegangen, es habe sich während der
gesamten Zeit um ein „Spiel“ gehandelt. C_____ und B_____ hätten damals keine
Anstände gemacht und ihre belastenden Aussagen während des Prozesses
relativiert. C_____ habe zugegeben, während des Ermittlungsverfahrens gelogen
zu haben. Ihre Aussagen seien unglaubhaft.
4.3 Die
Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts stützt sich auf eine Würdigung der Aussagen
von C_____, B_____, N_____, O_____, P_____ sowie des Beschuldigten selber. Zur
Tatwaffe und zu den Projektilen liegt je ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht
vor. Die Verletzungen von B_____ sind, soweit damals bekannt, in einem
vorläufigen rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. Januar 2012 beschrieben.
Der angeklagte
und von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt basiert einerseits
auf den Aussagen Cs_____ unmittelbar nach der Tat (Akten S. 589 ff.,
nachdem diese zuvor noch behauptet hatte, sie sei erst nach geschehener Tat am
Tatort eingetroffen, Akten S. 577 ff.). Sie hat diese Aussagen in der
zweiten, am gleichen Tag erfolgten Einvernahme vom 21. November 2011 bestätigt
(Akten S. 625 ff.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie
ihre Aussagen etwas relativiert – insbesondere was ihre Bedrohung durch den
Beschuldigten nach der Tat betrifft. Gleichzeitig hat sie auch erklärt, dass
nach dem von ihr in der Zeitung „20 Minuten“ gegebenen Interview Druckversuche
auf sie unternommen wurden. Ferner hat einer der damals im Tatoo-Studio
anwesenden Männer, N_____, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung im Wesentlichen die Aussagen Cs_____ bestätigt. Insbesondere
ist auch seinen Aussagen zu entnehmen, dass dem Schuss eine Äusserung Bs_____
vorausgegangen sein muss, die als provokativ empfunden werden konnte. Gemäss
der ersten, von B_____ noch im Spital gemachten Aussage sei der Beschuldigte
wütend geworden, weil sie und C_____ gelacht hätten, was sinngemäss von C_____
in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals bestätigt wurde (Akten
S. 721, 1411).
Nachdem der
Beschuldigte ursprünglich behauptet hatte, die auf dem Tisch liegende Waffe sei
von alleine losgegangen (was nicht nur durch die Aussagen Cs_____, Bs_____ und Ns_____,
sondern auch durch den Schusskanal von oben nach unten und die Untersuchung der
Waffe widerlegt wird), wird nun im Berufungsverfahren wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren behauptet, als er den Raum verlassen und sich zu O_____
begeben habe, sei die Munition nicht in das Magazin eingelegt gewesen. Dem
widerspricht die Aussage Cs_____, wonach der Beschuldigte die Kugeln in die
Waffe eingesetzt habe, bevor er sie auf den Tisch legte (Akten S. 628). Da
sich B_____, C_____, N_____ und P_____ während der ganzen Zeit, als die Waffe
auf dem Tisch lag und der Beschuldigte sich im Nebenraum befand, im Zimmer um
den Tisch herum aufhielten, auf dem die Waffe lag, ist nicht anzunehmen, dass
es niemand bemerkt hätte, wenn sich eine Drittperson an der Waffe zu schaffen
gemacht hätte. Es kann vollumfänglich auf die sorgfältige Beweiswürdigung in
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist darauf
hinzuweisen, dass sämtliche Auskunftspersonen unter erheblichem Druck gestanden
haben müssen und dies offenbar heute noch tun (vgl. die versuchte
Kontaktaufnahme Cs_____ zum Beschuldigten noch im Berufungsverfahren). Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf die ersten und tatnahen Aussagen Cs_____
und Ns_____ sowie Bs_____ (soweit Letztere überhaupt in der Lage war, Angaben
zu machen) abgestellt. Das Ergebnis des Strafgerichts, wonach der
Anklagesachverhalt erstellt sei, ist demnach zu bestätigen.
4.4 Gemäss
Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen
Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund,
der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Als
besonders verwerflicher Beweggrund gilt der extreme Egoismus und die extreme
Geringschätzung des Lebens, wenn die Tötung dazu dient, eigene Interessen
durchzusetzen, die im Verhältnis völlig sinnlos erscheinen. Nur, aber immerhin
als Indiz für fehlende Skrupel darf gewertet werden, wenn der Täter die Tat
kaltblütig, ohne Gefühlsregung ausführt (Schwarzenegger,
in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Art. 112 StGB N 12,
17). Die Aufzählung von Beweggrund, Zweck der Tat sowie Art der Ausführung ist
nicht abschliessend. Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung
fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus (BGE 127 IV 10
- 1a S. 14; 120 IV 265 E. 3a S. 274; 118 IV 122 E. 2b
- 125).
4.5 Nach
Ansicht des Strafgerichts ist bei einem Kopfschuss aus 2 Meter Distanz von
direktem Tötungsvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte habe skrupellos gehandelt,
weil seine Beweggründe in einem krassen Missverhältnis zur beabsichtigten
Auslöschung des Lebens von B_____ gestanden hätten. Der Beschuldigte habe angenommen,
dass B_____ über ihn lachte. Er habe diese Kränkung nicht ertragen oder um seine
Autorität gefürchtet und insbesondere den anwesenden Männern demonstrieren
wollen, dass er sich Respekt verschaffen könne. Er habe die Tat überdies
kaltblütig ausgeführt, indem der gezielte Kopfschuss aus 2 Meter Distanz einer
eigentlichen Hinrichtung gleichkomme.
4.6 Die
rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Beschuldigte kehrte
zum Tisch zurück und schoss mit der Pistole, wobei er wusste, dass die Kugeln
eingesetzt waren. Es muss ihm daher die Absicht angelastet werden, B_____ zu
töten. Der Beschuldigte zielte aus 2 Meter Distanz auf den Kopf des Opfers und
schoss aus nichtigem Anlass und ohne erheblichen Grund, so dass die Tat als
völlig sinnlos und skrupellos bezeichnet werden muss. Da das Opfer den Kopfschuss
überlebte, handelt es sich um einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1
StGB. Nicht erheblich für die Qualifikation als Mordversuch ist dabei, ob der Beschuldigte
ohne jeglichen Grund schoss, wie dies in der Anklageschrift geschildert wird,
oder ob er sich rächen wollte, weil C_____ und B_____ zuvor über ihn gelacht
hatten, wie sich dies aus dem Beweisergebnis ergibt. Beiden Erklärungen liegt
eine aussergewöhnlich krasse Missachtung des fremden Lebens zugrunde. Dass die
Lebenspartnerin M_____ aussagte, der Beschuldigte sei wortkarg und aufgewühlt
gewesen, nachdem er bei ihr zuhause eingetroffen war (Akten
S. 650 f.), sagt über die Vorgehensweise anlässlich der Tat nichts
aus. Das Strafgericht führt dies darauf zurück dass der Beschuldigte
erschrocken ist, als er sah, was er angerichtet hat. Diese Schlussfolgerung
erscheint nachvollziehbar. Aus der Vorgeschichte ergibt sich ferner, dass der
Beschuldigte vor der Schussabgabe C_____ und B_____ mit der Tatwaffe
einschüchterte, was er selber jedoch als „Spiel“ verharmlost (Akten
S. 666, 733, 1402 f., Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3 f.). Dies weist auf einen erheblichen Mangel an Empathie hin. Indem
er dem Opfer aus nichtigem Anlass in den Kopf schoss, hat sich der Beschuldigte
des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V. mit 22 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Hinsichtlich des Schuldspruches wegen versuchter Nötigung
gegenüber C_____ gemäss Art. 181 i.V. mit 22 Abs. 1 StGB kann auf die
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 35). Der vorinstanzliche
Schuldspruch ist somit zu bestätigen.
5.1 Mord
wird gemäss Art. 112 StGB mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft. Das Strafgericht ist von diesem
Strafrahmen ausgegangen und hat strafschärfend berücksichtigt, dass der
Beschuldigte weitere Delikte begangen hat (Deliktsmehrheit), strafmildernd,
dass der Mord und die Nötigungen im Versuchsstadium verblieben sind. Der
Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen, wie sich aus dem
Gutachten ergebe. Es gebe keine Hinweise, welche auf eine schwere Intoxikation
hindeuten würden. Das Tatverschulden wiege sehr schwer. Der Versuch sei nur
leicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Umstand, dass B_____ überlebt
habe, in keiner Weise dem Beschuldigten zu verdanken sei. Die körperlichen und
psychischen Folgeschäden seien gravierend. Zu Last gelegt wurde dem
Beschuldigten auch das Nachtatverhalten, da er sich vom Tatort entfernt hatte,
ohne dem schwer verletzten Opfer zu helfen, und mit einer massiven Drohung die
Tataufklärung zu verhindern suchte. Auch bezüglich der Freiheitsberaubung wiege
das Verschulden schwer. Es habe sich um eine Machtdemonstration gehandelt. Das
Opfer sei nicht nur eingeschlossen, sondern auch gefesselt und geknebelt und
einem Martyrium ausgesetzt worden. Der Beschuldigte habe im Verlauf der
Befragungen unterschiedliche Versionen erzählt, bis er seine Taten teilweise
einräumen musste. Sein Teilgeständnis wirke sich so kaum positiv aus. Zu seinen
Lasten seien zudem die Vorstrafen zu berücksichtigen, u.a. wegen Drohung und
mehrfacher Gewaltdelikte sowie der Rückfall während der Probezeit.
5.2 Der
Beschuldigte macht geltend, es sei von einem geringen Verschulden auszugehen,
was zu einer milderen Strafe führen müsse. Die Staatsanwaltschaft beantragt
demgegenüber aufgrund des Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens eine Erhöhung
der Freiheitsstrafe auf 14 Jahre.
5.3 Die
Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Auszugehen ist von einer Einsatzstrafe von 12 Jahren für den Mord, welche wegen
des Versuchs nur schwach zu reduzieren ist. Für die Strafschärfungsgründe kann
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Etwas stärker
strafmildernd ist die Täterkomponente zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist
aus Angola geflüchtet, hat dort den Krieg gesehen und seine Eltern im Krieg
verloren. Er hat seine Jugend als Waise in Asylbewerberunterkünften verbracht.
Diese Umstände rechtfertigen zwar nicht das Abgleiten in die Kriminalität, sind
ihm aber strafmildernd anzurechnen. Strafschärfend wirkt jedoch der
Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, so dass sich die hinzugetretenen
Milderungs- und Schärfungsgründe im Ergebnis aufheben. Die von der Vorinstanz
verhängte Strafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen und
ist zu bestätigen.
Hinsichtlich der
angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 3
StGB ist auf das vorinstanzliche Urteil (S. 40 ff.), vor allem aber
auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters im schriftlichen Gutachten und
in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen.
Nach den Angaben
im psychiatrischen Gutachten ist bereits kurzfristig mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalttaten zu rechnen, wobei auch schwere Opferschäden
zu erwarten seien. Es lasse sich eine anhaltende und zunehmende Gewaltbereitschaft
mit wiederholten tötungsnahen Situationen erkennen. Zur Behandlung des
Beschuldigten sei derzeit einzig eine stationäre Massnahme erfolgversprechend.
Aus den Strafakten des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser bereits mehrmals
Gewalt angewendet und Drohungen ausgestossen hat: Am 14. Juni 2006 prügelte
er sich mit einem anderen jungen Mann und schlug dessen Kopf so kräftig auf die
Strasse, dass dieser das Bewusstsein verlor und sich Kopfverletzungen, darunter
zwei Brüche, zuzog. Als ein Polizist in zivil zu Hilfe eilte, versuchte der
Beschuldigte zu fliehen. Am 20. Januar 2007 trat der Beschuldigte einen
fremden Passanten mit dem Fuss in den Bauch, weil er sich durch dessen Blick
provoziert fühlte. Anschliessend verpasste er ihm einen Faustschlag ins Gesicht
und entfernte sich vom Tatort. Am 3. April 2007 drohte er der Mutter
seiner früheren Freundin, dass er sie zusammenschlagen resp. zu Boden schlagen
werde. Als er bemerkte, dass die Polizei alarmiert wurde, flüchtete er. Am
11. Juni 2008 schlug der Beschuldigte anlässlich einer Polizeikontrolle
einem Polizisten ins Gesicht (Vorfälle gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 25. Juni 2009 bzw. Anklageschrift vom 21. August
2008). Angesichts dieser Vorgeschichte, der vorliegend beurteilten Taten und
der gutachterlichen Befunde erscheint die Prognose der Vorinstanz über die Gefahr
weiterer Straftaten und den Behandlungsbedarf des Beschuldigten als schlüssig.
Die vom Beschuldigten beantragte ambulante Massnahme wird der Schwere der Ausgangslage
nicht gerecht. Die Anordnung der stationären Massnahme ist zu bestätigen.
Das Strafgericht
hat dem Opfer B_____ Schadenersatz im Umfang von CHF 1'900.– und eine Genugtuung
von CHF 20'000.– zugesprochen. Bezüglich des Schadenersatzes wurde die
Mehrforderung, einschliesslich noch nicht bezifferbarer Forderungen, auf den
Zivilweg verwiesen, wobei noch nicht bezifferbare Zivilforderungen dem
Grundsatz nach und mit einer Haftungsquote von 100 % gutgeheissen wurden.
Bezüglich der Genugtuung wurde die Mehrforderung abgewiesen.
7.1 B_____
macht geltend, das Strafgericht habe die Schadenersatzforderung wegen
Erwerbsausfalls zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen, da sie ihre Arbeitsbemühungen
vor der Tat ausreichend belegt habe (Akten S. 1408, 1480). Überdies lasse
sich die Genugtuung von CHF 20'000.– nicht halten, wenn alle Arztberichte und
die Schwere der gesundheitlichen Auswirkungen der Tat berücksichtigt würden.
Die Genugtuung sei zu Unrecht definitiv festgesetzt worden, wobei zahlreiche Umstände
(wie etwa die neurologischen und psychischen Folgen des Kopfschusses, die
Entstellung des Gesichts oder die verkürzte Lebenserwartung) nicht
berücksichtigt worden seien.
7.2 Bezüglich
des Entschädigungspunktes ist vorab festzuhalten, dass auf den Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils abzustellen ist. Erst seit dem vorinstanzlichen Urteil
bezifferbare Schadenspositionen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen,
zumal sie auch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnten (vgl.
Art. 410 Abs. 4 StPO i.V. mit Art. 328 Abs. 1 lit. a
2. Halbsatz ZPO: ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind). Hier muss es demgemäss bei der Verweisung
auf den Zivilweg bleiben. Aus diesem Grund ist auch den mit der
Berufungserklärung der Privatklägerin gestellten Beweisanträgen nicht
stattzugeben. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, als erste Instanz
über bisher noch nicht beurteilte Zivilansprüche zu entscheiden. B_____ hat im
Übrigen in ihrer Berufungsbegründung vom 19. April 2013 (S. 3 Ziff.
2) auch selbst eingeräumt, dass die noch nicht bezifferbaren künftigen Schadenersatzforderungen
von der Vorinstanz zu Recht bei Festlegung einer Haftungsquote von 100 %
auf den Zivilweg verwiesen worden seien, was auch ihrem Antrag im vorinstanzlichen
Verfahren entspricht, so dass sie insofern auch nicht beschwert ist.
Umgekehrt
rechtfertigt die Beantwortung rechtlich komplexer Fragen keine Verweisung auf
den Zivilweg (Dolge, in: Basler
Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 126 StPO N 45). Wenn die
Privatklägerin im Adhäsionsverfahren eine Schadenersatzforderung für
Lohnausfall ab Tatbegehung bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils
beantragte, durfte die Vorinstanz nicht einfach festhalten, es sei ungewiss, ob
B_____ auch ohne die Tat eine Stelle gefunden hätte, und die rechtliche Beantwortung
dieser Frage dem Zivilgericht überlassen (Urteil Strafgericht S. 43). Auszugehen
ist von der nachgewiesenen vollen Erwerbsunfähigkeit (zu 100 %) seit der
Tat bis Ende Juni 2012, somit von einem Zeitraum von 7 Monaten (vgl. ambulanter
Bericht USB vom 22. August 2012, Ziff. 4, Akten S. 1308). In
Anbetracht des zum Tatzeitpunkt erst 16-jährigen Opfers ohne Berufsausbildung
erscheint das von der Opfervertreterin angenommene erzielbare Einkommen von CHF
4'404.– brutto pro Monat als weit übersetzt. Das erzielbare Nettoeinkommen
dürfte sich vielmehr im Bereich von CHF 2’700.– (brutto maximal CHF 3’000.–)
befinden. Dass das Opfer zum Tatzeitpunkt keine Stelle hatte, ist genauso
unwidersprochen wie der Umstand, dass es offenbar auf der Suche nach einer
Anstellung war (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 17, Akten
S. 1408). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der ziffernmässig nicht
nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen
Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
Es darf davon ausgegangen werden, dass das Opfer im umfassten Zeitraum wohl
eine Stelle gefunden hätte, dies jedoch nicht sogleich. Es darf insgesamt
angenommen werden, dass die Privatklägerin im entsprechenden Zeitraum ein Nettoeinkommen
von ca. CHF 12'000.– hätte erzielen können. Bereits zugesprochen wurde dem
Opfer B_____ durch die Vorinstanz eine Forderung von CHF 1'900.– (Selbstbehalt
für Heilungskosten). Zusammen mit dem Lohnausfall ergibt sich ein Gesamtbetrag
von CHF 13'900.–. Nach den zutreffenden Ausführungen in der vor-instanzlichen
Urteilsbegründung ist dieser Betrag ab dem 24. April 2012 (nicht 2011) zu
verzinsen (mittlerer Verfall). Die falsche Jahrzahl in den Dispositiven des
Strafgerichts und des Appellationsgerichts ist entsprechend zu berichtigen.
8.1 Die
Höhe der bis zum Urteilszeitpunkt zugesprochenen Genugtuung gibt zu keinen
Beanstandungen Anlass (vgl. hierzu AS.2011.35 vom 25. Januar 2013
E. 5.3). In AGE 364/2007 vom 23. Februar 2007 E. 5 wurde für die
bleibende Entstellung des Gesichts, Beeinträchtigung der Gesichtsmuskulatur und
des Gesichtsfeldes mit psychischer Traumatisierung eine Genugtuung von CHF
15'000.– zugesprochen. Der gleiche Betrag wurde einem Opfer zugesprochen, das
nach einem Schuss mitten ins Gesicht unter Beeinträchtigung des Geschmacksinns,
starken Kopf- und Nackenschmerzen, Depressionen und Albträumen leidet (OGer
Zürich vom 30. Januar 2007, zit. nach Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich 2013, S. 413 Nr. 125). Der im
vorliegenden Fall gesprochene Betrag von CHF 20'000.– ist aufgrund der vorläufigen
Erkenntnisse zu bestätigen.
8.2 Auch
in Bezug auf die Genugtuungsforderung hat die Privatklägerin ihre Klage
explizit als Teilklage eingereicht. Die Vorinstanz hat demgegenüber den
Standpunkt vertreten, im Gegensatz zur Schadenersatzforderung müsse über die
Genugtuung abschliessend entschieden werden. Dem ist nicht zu folgen. Nach der
Lehre ist ein Rektifikationsvorbehalt gemäss Art. 46 Abs. 2 OR auch
bei der Genugtuung zulässig (Heierli/Schnyder,
in: Basler Kommentar zum OR, 5. Auflage 2011, Art. 46 OR N 19).
Dies muss sinngemäss auch für den beantragten Nachklagevorbehalt, d.h. die
Verweisung der Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg gelten, wenn der Sachverhalt
eine abschliessende Beurteilung nicht zulässt. Nach dem vorinstanzlichen Urteil
steht fest, dass nach dessen Erlass noch weitere Operationen und eine
allfällige Psychotherapie des Opfers anstanden, so dass das definitive Ausmass
der Beeinträchtigung des Opfers zum Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschätzt
werden konnte (vgl. Urteil Strafgericht S. 43). Deshalb ist die
Mehrforderung betreffend Genugtuung auf den Zivilweg zu verweisen. Mit der
Verweisung auf den Zivilweg wird deutlich, dass die Ansprüche des Opfers im
vorliegenden Verfahren bloss teilweise beurteilt worden sind. Die ins Urteilsdispositiv
aufzunehmende Verweisung auf den Zivilweg schliesst demnach den beantragten
Vorbehalt der Mehrforderungen und der Teilklage ein (vgl. Landolt, in: Zürcher Kommentar, Zürich
2007, Vorbem. Art. 45/46 OR N 331; Honsell
et al., Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2013,
§ 8 N 78; Heierli/Schnyder,
a.a.O, Art. 46 N 17; Keller/Gabi/Gabi,
Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Basel 2012, S. 80, 97).
Die Berufung des
Beschuldigten ist nach dem Gesagten abzuweisen, jene der Staatsanwaltschaft
gutzuheissen. Es ergeht demnach ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter
Gefährdung des Lebens (E. 3) Die Berufung des Opfers B_____ insoweit
gutzuheissen, als ihr Schadenersatz für den Erwerbsausfall zuzusprechen ist
(E. 7) und die Mehrforderung auch bezüglich der Genugtuung auf den
Zivilweg zu verweisen ist (E. 8). Im Übrigen ist das vorinstanzliche
Urteil zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
sowie der Opfervertreterin im Kostenerlass ist eine angemessene Entschädigung
aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 135 bzw. Art. 136 i.V. mit
426 Abs. 4 StPO). Die Vertreterin des teilweise obsiegenden Opfers B_____
hat überdies einen Anspruch gegen den Beschuldigten. Dieser hat ihr im Umfang
der Hälfte ihres Aufwands (entsprechend 15.88 Stunden) die Differenz zwischen
dem amtlichen Tarif von CHF 180.– und dem vollen Honorar von CHF 220.– zu
erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Zusätzlich wird A_____ der versuchten
Gefährdung des Lebens schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 129 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
Bezüglich der Strafe, des Vollzugs der Vorstrafe und
der stationären Massnahme wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Beschuldigte wird zu CHF 13’900.– Schadenersatz
zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2012 an B_____ verurteilt. Die
noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen von B_____ werden dem
Grundsatz nach gutgeheissen (unter Festlegung einer Haftungsquote von
100 %); bezüglich der Höhe ihres Anspruches wird B_____ auf den Zivilweg
verwiesen.
Die Genugtuung von CHF 20'000 zugunsten von B_____ wird
bestätigt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 80'000.– wird auf den Zivilweg
verwiesen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur.
Patrick Frey, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'115.– und ein
Auslagenersatz von CHF 177.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 503.40, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Der Vertreterin von B_____ im Kostenerlass, lic. iur.
Ana Dettwiler, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.
4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'715.– und ein Auslagenersatz
von CHF 316.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 482.50, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Darüber hinaus wird lic. iur. Ana Dettwiler gemäss Art.
433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF
635.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 50.80, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.