Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.77
ENTSCHEID
vom 15.
November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. Urs Grob,
Advokat,
Hauptstrasse 47, 4153 Reinach
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Juli 2013
betreffend Widerruf der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
A_____ wurde am
18. März 2013 wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls festgenommen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 20. März 2013 die Anordnung von Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 12 Wochen beantragt. Für die Verhandlung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2013 wurde lic. iur. Hanna Kirchhofer als
amtliche Verteidigerin bestellt. Mit Verfügung vom gleichen Datum hat das
Zwangsmassnahmengericht über A_____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen verfügt. Eine Haftbeschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom
Appellationsgerichtspräsidenten am 18. April 2013 abgewiesen. Mit Verfügung vom
14. Juni 2013 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
die Untersuchungshaft um die Dauer von 6 Wochen verlängert.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2013 wurde lic. iur. Urs Grob als neuer amtlicher
Verteidiger von A_____ bestellt. Am 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer zu
Handen des Migrationsamts aus der Untersuchungshaft entlassen, die amtliche
Verteidigung mit Wirkung ab demselben Datum widerrufen und Advokat Urs Grob aus
dieser entlassen. Ein vom Vertreter des Beschwerdeführers gestelltes Gesuch um
Wiedererwägung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2013
abgewiesen.
Dagegen hat A_____
am 25. Juli 2013 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft aufzuheben und dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss
des gegen ihn geführten Verfahrens die amtliche Verteidigung zu bewilligen,
alles unter Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das vorliegende Verfahren. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2013 beantragt
die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hält replicando an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung
[StPO], SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde
an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so
dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG
257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Gemäss Art. 132 Abs.
1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche
Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Letzteres liegt nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann vor, wenn es sich
nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO
jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4
Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit
von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte
Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion
massgebend (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 132 StPO N 19; vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f. und Heimgartner, Amtliche Mandate im
Vorverfahren – Zürcher Praxis, forumpoenale 2012 167 S. 169 f.). Art. 132 Abs.
2 und 3 StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Demnach sind zur Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die konkreten Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht
zu finden, massgebend (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2; BGer
1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; BGer 1B_412/2011 vom 13. September 2011 E.
2.3).
2.2 Neben der Komplexität
des Falls und den Fähigkeiten der beschuldigten Person ist bei der Beurteilung,
ob eine amtliche Verteidigung geboten ist, auch die Höhe der
zu erwartenden Sanktion zu berücksichtigen. Droht eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so ist ein Fall der notwendigen
Verteidigung gegeben (Art. 130 lit. b StPO). Ist höchstens eine Freiheitsstrafe
von 4 Monaten oder eine andere Strafe entsprechender Höhe zu erwarten, so ist
im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine
amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich
zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion
nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe
an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger
Verteidigung begründet (APE BES.2012.54 vom 17. August 2012 E. 4.1 f.; APE BES.2012.44
vom 8. September 2012 E. 3.1). Dementsprechend wird in der Lehre die Auffassung
vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je
geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation
in Bezug auf die Strafhöhe – aber auch die persönliche Lage der beschuldigten
Person – den
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 132 StPO
N 37).
2.3 Vorliegend wurde der
Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen, da sich gemäss
Angaben der Staatsanwaltschaft der Tatverdacht des bandenmässigen Diebstahls
gegen ihn nicht erhärtet hatte und das Verfahren wegen geringfügigen Diebstahls
und Hehlerei per Strafbefehl separat geführt werde (Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2013, S. 2). Es ist somit unstreitig, dass nunmehr
ein Bagatellfall vorliegt. Dass die amtliche Verteidigung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten mit der Entlassung aus der Haft nicht mehr
gerechtfertigt ist, wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. Hingegen
beantragt er die amtliche Verteidigung für die Geltendmachung der
Haftentschädigung. Er führt aus, zwar erweise sich das Verfahren aufgrund der
zu erwartenden Strafe zweifellos als Bagatellfall, es sei indessen zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erhobenen
Vorwürfe während 123 Tagen zu Unrecht in Untersuchungshaft gesessen habe. Dies
stelle einen massiven Eingriff in seine persönliche Freiheit dar, weshalb ihm nach
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung für diese zu Unrecht ausgestandene
Untersuchungshaft zuzusprechen sei (Beschwerde Ziff. 8). Weiter wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer selbst sei nicht in der Lage, diesen Anspruch
geltend zu machen. Er sei mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut
und sich nicht bewusst, dass ihm überhaupt ein Anspruch auf Haftentschädigung
zustehe. Überdies spreche er nur georgisch, so dass er auch nicht in der Lage
wäre, einen entsprechenden Antrag zu formulieren, wenn er von seinem Anspruch
wüsste (a.a.O.).
2.4 Mit
dieser Begründung dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Vielmehr ist
eine amtliche Verteidigung lediglich zur Geltendmachung der Haftentschädigung
nicht notwendig, da die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Folge eines
Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO
durch die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen sind. Damit soll eine Ungleichbehandlung
mit anwaltlich nicht vertretenen Personen vermieden werden (Wehrenberg/Bernhard, in: BSK StPO, Art.
429 N 31). Allerdings ist es sinnvoll, bei geplanten Einstellungen den
Beschuldigten mittels Formular die Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche
anzumelden, wobei dies auch in Form einer Einvernahme geschehen kann, was sich vor
allem bei rechtsungewohnten Personen „nahezu aufdrängen kann“ (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O.).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in
Aussicht gestellt, der Beschwerdeführer werde in der Einstellungsverfügung
aufgefordert werden, seine Ansprüche zu beziffern (Schreiben der
Staatsanwaltschaft an Frau MLaw E. Joller vom 23. Juli 2013). Nach dem Gesagten
wäre es wohl vorzuziehen, den Beschwerdeführer anstelle des geplanten Vorgehens
in einer Einvernahme persönlich zu seinen Ansprüchen zu befragen, ist dieser
doch zweifellos als rechtsungewohnt im Sinne der obigen Erwägungen zu
betrachten und ist anzunehmen, dass mit einer persönlichen Befragung seinen
entsprechenden Schwierigkeiten besser Rechnung getragen werden kann.
2.5 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft sei als
Strafverfolgungsbehörde, welche ja die Haft überhaupt erst veranlasst habe,
nicht in der Lage, in der Frage der Haftentschädigung neutral zu entscheiden
(Beschwerde a.a.O.). Dies stelle einen weiteren Grund für die Notwendigkeit
einer Verteidigung dar. Dem ist entgegen zu halten, dass einerseits für eine
solche pauschale Unterstellung an die Adresse der Staatsanwaltschaft keinerlei
Anhaltspunkte bestehen. Andererseits würde auch die Regelung von Art. 429 Abs.
2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen vom Amtes wegen entscheidet
– was notabene wie gesagt gerade die Ungleichbehandlung mit nicht anwaltlich
vertretenen Personen vermeiden soll – gar keinen Sinn machen, wenn aus den vom
Beschwerdeführer genannten Gründen jeweils dennoch eine Vertretung des
Beschuldigten notwendig wäre. Dasselbe gilt für den Einwand, der Beschwerdeführer
brauche Unterstützung bei der Bezifferung seiner Ansprüche, da er mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vertraut sei (Beschwerde Ziff. 10).
Auch dieses Argument überzeugt angesichts des erwähnten Sinns und Zwecks der
gesetzlichen Regelung nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend
macht, der Entscheid über die Haftentschädigung sei vom Anwendungsbereich der
amtlichen Verteidigung erfasst, weil „die Ursache, welche zur Haft geführt
habe, auf einem unter den Anwendungsbereich der amtlichen Verteidigung
fallenden Tatbestand“ beruht habe (Replik Ziff. 5), so geht er damit ebenfalls
fehl. Für eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 429 Abs. 2
StPO finden sich weder in der Literatur noch in der Praxis Hinweise.
2.6 Abschliessend
ist festzuhalten, dass – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – über die Höhe der
Haftentschädigung in der Endverfügung entschieden werden wird, welche mit einem
in der Rechtsmittelbelehrung genannten Rechtsmittel anfechtbar ist. Auch dies
spricht gegen die Notwendigkeit einer Verteidigung zur Geltendmachung bzw.
Bezifferung der Haftentschädigung. Im vorliegenden Fall stellen sich des
Weiteren voraussichtlich keine komplexen Rechtsfragen, welche aus anderen Gründen
eine Verteidigung notwendig erscheinen lassen. Den vom Vertreter des Beschwerdeführers
geltend gemachten Sprachproblemen kann mit dem Beizug eines Dolmetschers begegnet
werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die Gewährung
der unentgeltlichen Verteidigung beantragt. Da die Beschwerde nicht
offensichtlich aussichtslos war, wird diesem Antrag entsprochen und dem
Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF1’948.80 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
8 % MWST von CHF 155.90, ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid
Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.