Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.30
URTEIL
vom 16.
Oktober 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer ,
Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Eva Kornicker Uhlmann,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A._____ Berufungskläger
Beschuldigter
vertreten durch Dr. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
B._____ Berufungskläger
Privatkläger
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
C._____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 15. März 2012
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung und versuchte schwere Körperverletzung in Notwehrexzess
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2012 wurde A._____
kostenfällig der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren
Körperverletzung in Notwehrexzess schuldig erklärt und zu 4 ½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde an die Strafe
angerechnet. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung an den
Privatkläger B._____ in Höhe von CHF 7`000.– verurteilt, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 9. Januar 2011. Die Schadenersatzforderung von B._____ wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Auf die Genugtuungsforderung von C._____ wurde nicht
eingetreten.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als
auch der Privatkläger rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Die
Staatsanwaltschaft hat ihrerseits Berufung angemeldet, in der Folge aber keine Berufungserklärung
eingereicht.
Der Beschuldigte beantragt mit der
Berufungserklärung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Ihm sei für die
erste Phase des inkriminierten Geschehens – dem Geschehensabschnitt, in welchem
B._____ zu Schaden kam – rechtfertigende Notwehr zuzubilligen. Für die zweite
Phase – die Schläge gegen C._____– habe zwar ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung
zu erfolgen. Indessen sei hier zu seinen Gunsten ein Notwehrexzess anzunehmen. Es
seien maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe auszufällen, wobei ihm der bedingte
Strafvollzug zu gewähren sei. Zudem verwies der Beschuldigte auf seine
Bereitschaft zur Leistung gemeinnütziger Arbeit.
Der Privatkläger B._____ beantragt mit seiner
Berufung unter Vorbehalt von Mehrforderungen die Zusprechung einer
Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 16’914.40, zuzüglich 5 % Zins auf den
Betrag von CHF 15’390.60 seit dem 15. April 2011 und auf CHF 1’524.30
seit dem 9. Januar 2011. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Durchführung eines separaten Verfahrens zur Klärung seiner
Zivilansprüche. Im Subeventualstandpunkt wird anbegehrt, die Schadenersatzforderung
sei mindestens dem Grundsatz nach gutzuheissen. Der Berufungskläger hat zur
Forderung des Privatklägers schriftlich Stellung genommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht sind der Berufungskläger und der Privatkläger befragt
worden. Anschliessend sind der Verteidiger, der Vertreter des Privatklägers
sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen, für den Sachverhalt zusätzlich auf das
vorinstanzliche Urteil bzw. die darin wiedergegebene Anklageschrift. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Beschuldigte und der Privatkläger B._____ haben
ihre Berufungen rechtzeitig angemeldet, erklärt und je schriftlich begründet. Auf
ihre Berufungen ist einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zwar innert
Frist angemeldet, nach Zustellung des schriftlichen Urteils aber keine
Berufungserklärung abgegeben bzw. „die Berufungserklärung zurückgezogen“ (Akten
S. 685). Somit liegt seitens der Staatsanwaltschaft keine selbstständige
Berufung und auch keine Anschlussberufung vor. Auch in Bezug auf die
Zivilforderung von C._____ ist das vorinstanzliche Urteil in Ermangelung eines
Rechtsmittels nicht zu überprüfen.
2.1 Gemäss
dem angefochtenen Urteil soll der Beschuldigte am 9. Januar 2011 im Lokal D._____
an der E.-Strasse während eines gewalttätigen Tumults den Wirt des Lokals,
B., mit einem zerbrochenen Bierglas so ins Gesicht geschlagen haben, dass
er schwere Schädigungen beziehungsweise Entstellungen im Gesichtsbereich in
Kauf genommen haben müsse (nachfolgend: Phase 1). Dies führte zum
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschuldigte habe
allerdings annehmen dürfen, dass B._____ ihn angreifen wolle, weshalb ihm
insoweit ein Notwehrexzess zuzubilligen sei. Indem der Beschuldigte in der Folge
mit demselben Bierglas mehrmals gegen die Halsregion der am Boden kauernden C._____
, welche er irrtümlich für B._____ hielt, eingeschlagen habe, habe er sich der
versuchten Tötung schuldig gemacht (nachfolgend: Phase 2).
2.2 Da
die Staatsanwaltschaft keine Berufung erklärt und der Privatkläger B._____ seine
Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und den Schuldspruch unangefochten gelassen
hat, ist im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius zu
beachten. Demgemäss darf die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid nicht zum
Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren
Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Auswirkungen hat das Verbot der reformatio in
peius zunächst auf die zu verhängende Sanktion. Diese darf nicht schärfer
ausfallen darf als jene der Vorinstanz (Schmid,
Praxiskommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 5). In
der Lehre wird unter Verweis auf Gesetzesmaterialien weiter dafürgehalten, dass
der im Urteilsdispositiv zum Ausdruck gebrachte Schuldspruch nicht verschärft
werden darf (Lieber, in: Donatsch
et al, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel/Zürich/Genf
2010, Art. 391 N 12, 14; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
Basel 2011, Art. 392 StPO N 3; Botschaft des Bundesrats zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 S. 1311).
Diese Auffassung, die das klare historische Auslegungselement auf ihrer Seite
hat, hat bereits Eingang in die Praxis des Appellationsgerichts gefunden (vgl.
AGE AS.2011.21 vom 26. Oktober 2012, AS.2010.70 vom 1. Februar 2012). Das
Bundesgericht hat sich in einem neuen Entscheid diesem Normverständnis angeschlossen
(BGer 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5). Im Rechtsmittelverfahren kann
somit keine schärfere rechtliche Qualifikation als vor erster Instanz erfolgen.
Dies ist vorliegend von Bedeutung, weil das
erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Ungereimtheiten aufweist, die bei einer unbeschränkten Überprüfung zu
Korrekturen im Schuldspruch und der Strafe führen müssten, und zwar – wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – durchwegs zum Nachteil des
Beurteilten. Eine Korrektur des Ergebnisses zu Lasten des Beschuldigten fällt nach
dem Gesagten jedoch ausser Betracht. Bezüglich der Erwägungen wirkt sich das
Verbot der reformatio in peius allerdings nicht aus (vgl. dazu Donatsch et al, a.a.O., Art. 391 N 10
mit weiteren Hinweisen; ausdrücklich auch BGer 6B_712/2012 vom 26. September
2013 E. 2.6). Bei der Prüfung der Thesen der Verteidigung, mit welchen für die Phase
1 rechtfertigende Notwehr und für die Phase 2 ein milderer
Schuldspruch beantragt wird, ist das Appellationsgericht also nicht an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden.
- Phase 1
3.1 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass B._____ zu Beginn des Tumults zu schlichten und
zu trennen beabsichtigt habe. Er habe angegeben, im Getümmel mit einer Flasche auf
den Hinterkopf geschlagen worden zu sein. Es bestehe keine Grundlage dafür, diesen
Schlag dem Beschuldigten anzulasten. Der Schlag sei aber geeignet gewesen, B.’
friedfertige Absicht des Schlichtens und Trennens in eine aggressive Absicht
umzuwandeln. Jedenfalls habe der Beschuldigte von einem solchen
Gesinnungswandel ausgehen dürfen, als der Wirt in der Folge auf ihn zugegangen
sei, da er selbst zu keiner Streitpartei gehört und es bei ihm folglich nichts
zu trennen oder schlichten gegeben habe. Der Beschuldigte habe sogar davon ausgehen
dürfen, dass B. zum Schlag gegen ihn aushole. Diesen Hergang sieht die
Vorinstanz durch ihre Feststellung gestützt, dass die Tat und das
Verletzungsergebnis bezüglich des Beschuldigten nicht persönlichkeitsadäquat erschienen,
da sich dieser bis zu jenem Zeitpunkt keine Gewaltdelikte zu Schulden habe kommen
lassen.
3.2 Diese
Erwägungen sind unter mehreren Aspekten nicht stimmig. Zunächst handelt es sich
bei der Annahme der Vorinstanz, dass B., nachdem er einen Schlag auf den
Kopf erhalten habe, in feindseliger Weise auf den unbeteiligten Beschuldigten
zugegangen sei, um eine reine Hypothese. Selbst wenn dem gefolgt würde, bliebe
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte von einem derartigen
Gesinnungswandel B.’ ihm gegenüber hätte ausgehen dürfen. Denn gemäss dem
Ablauf, den die Vorinstanz ihren Erwägungen zugrunde legt, hätte der Beschuldigte
den Schlag weder selbst geführt noch gesehen. Tatsächlich finden sich in den
Depositionen des Beschuldigten keine Hinweise darauf, dass er einen solchen
Schlag beobachtet hätte. Seine Wahrnehmung müsste sich in der Beobachtung erschöpft
haben, dass der Wirt bemüht war, den Tumult zu schlichten oder im Hinblick auf
den nahenden Beizenschluss Gäste vor die Türe zu setzen. Aus seiner Optik
musste und konnte der Beschuldigte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass
B._____ zu einem Faustschlag gegen ihn aushole. Doch selbst wenn auch dies angenommen
würde, würde sich keine Notwehrsituation ergeben. Denn dann müsste –
konsequenterweise – mit dem Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dieser
dem vermeintlichen Schlag ausgewichen ist. Dies hat er selbst mehrfach so geschildert.
So lässt sich seiner Einvernahme vom 10. März 2011 entnehmen: „Er versuchte
mich zu schlagen, ich ging mit dem Kopf nach unten … er hat mich nicht getroffen“
(Akten S. 337). In der erstinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll: „Er
hat mich mit der Faust schlagen wollen, ich ging unter seinem Arm durch und kam
wieder heraus mit dem Glas … ja ich war unter ihm und bin mit der Hand hoch …
ich habe von unten herauf geschlagen“ (Akten S. 581). Die Vorinstanz hat zwar zu
Recht bemerkt, dass die Version vom „von-unten-herauf-schlagen“ aufgrund von B.’
Verletzungsbild nicht zutreffen kann (Urteil S. 13). Sie hat jedoch verkannt,
dass dies der Schilderung des Beschuldigten insgesamt die Grundlage entzieht. So
vermag die vorinstanzliche Annahme nicht zu erklären, wie es bei einem
Faustangriff des B. auf den Beschuldigten zu den Verletzungen des B._____ auf
der linken Kopfseite, Ohr, Halsseite und Brust hätte kommen können, wenn
der Beschuldigte selbst Linkshänder ist und nach konstanter eigener Schilderung
das Glas in seiner linken Hand gehalten hat (so zuletzt demonstriert in der
Berufungsverhandlung, Prot. S. 3). Der Schlag und die Schnitte sind damit in
jedem Fall in einem Moment erfolgt, in welchem der Frontalangriff (sofern es
einen solchen gegeben hätte) bereits abgeschlossen gewesen wäre und ein neuer
jedenfalls nicht unmittelbar bevorstand. Der Wirt muss sich vielmehr bereits
nach rechts abgewendet und dadurch seine linke Seite exponiert haben. Allenfalls
könnte im Anschluss an das „unter-dem-Arm-hindurch-tauchen“ eine Notwehraktion
erfolgt sein. Diese müsste aber als extensive Notwehr unbeachtlich bleiben
(vgl. BGE 6 S_384/2004 vom 7. Februar 2005, E. 3.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn die zur Notwehr
berechtigende Angriffsgefahr bereits gebannt ist. Zwar trifft zu, dass der Angegriffene
einem Angriff nicht ausweichen muss. Weicht er aber aus, kann er nicht – ohne
einen neuerlichen Angriff zu gewärtigen – nachträglich für das Vorausgegangene
Notwehr üben. Untauglich ist sodann die erwähnte, von der Vorinstanz im Rahmen
der Beweiswürdigung herangezogene Argumentation hinsichtlich Persönlichkeitsmerkmale
des Beschuldigten: Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zum fraglichen
Zeitpunkt noch nie als gewalttätig aufgefallen sei, kann nichts dafür abgeleitet
werden, dass der Beschuldigte aus seiner Optik von einem Angriff durch B._____ habe
ausgehen dürfen.
3.3 Unschärfen
weisen die vorinstanzlichen Erwägungen auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
der Phase 1 auf. Eventualvorsatz bezüglich Tötung wird von der
Vorinstanz mit dem Hinweis darauf verneint, dass der Beschuldigte seinem Opfer nicht
mit einem Rugeli, sondern mit einem tulpenförmigen Bierglas auf den Kopf geschlagen
habe. Dieses sei beim Schlag zu Bruch gegangen. Als der Beurteilte den Tatentschluss
gefasst habe, sei das Glas aber noch ganz gewesen. Aufgrund der fragilen
Beschaffenheit des Schlaggegenstandes habe der Beschuldigte gemäss Auffassung
der Vorinstanz nicht damit rechnen müssen, dass das Glas in seiner Hand
geeignet wäre, den Tod des Opfers zu verursachen. Der Beurteilte habe aber mit
dem Zerbrechen des Glases rechnen müssen und Schnittverletzungen im Gesicht in
Kauf genommen, weil der Schlag während eines dynamischen Geschehens ausgeführt
worden sei. Mit dem Hinweis auf die fragile Beschaffenheit des Glases setzt
sich die Vorinstanz aber in Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung, dass es
sich um einen sehr kräftigen Schlag gehandelt haben müsse, andernfalls das Zerbrechen
des Glases nicht zu erklären sei. Ausser Acht blieb im angefochtenen Urteil des
Weiteren, dass der Beschuldigte nicht bloss einen Schlag gegen das Opfer geführt
hat, bei welchem das Glas in Brüche gegangen ist, sondern dem Opfer anschliessend
mit diesem Glas Schnittwunden zugefügt hat. Die Schnittwunden verlaufen von
links vor dem Ohransatz über den Kieferwinkel über den Hals zum unteren
Kieferrand sowie weiter in einer wellenförmigen Linie bis zur linken vorderen
Brustwand (Rechtsmedizinisches Gutachten IRM, Akten S. 399; Fotos S. 411
f). Im Urteil wird zwar festgehalten, dass das Glas beim Schlag gegen den Kopf
von B._____ zerbrochen sei und der Beschuldigte das nunmehr zerbrochene Glas in
Fortführung der Schlagbewegung vom linken Ohrläppchen des Opfers über dessen
Kinn bis zu dessen Brust gezogen habe. Die Vorinstanz zog daraus aber nicht die
Konsequenzen. Denn damit bestand nicht nur das Risiko von schweren Verletzungen
im Gesicht, sondern, wie der Gutachter deutlich festhält, die Gefahr der
Verletzung der grossen Schlag- und Blutadern am Hals. Dies gilt laut dem
Gutachten auch für die Schnittwunden, die von der linken Halsseite bis zum
Brustkorb reichten (Gefahr des Verblutens, Durchblutungsstörung des Gehirns,
Luftembolie, letzteres schon beim Öffnen oberflächlicher Halsblutadern, IRM
Gutachten, Akten S. 420).
Die vom Ohr über den Hals bis zur Brustseite verlaufenden
Schnittverletzungen sind von der Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung ausser
Acht gelassen worden. Entgegen der Vorinstanz wären nicht nur Schnittverletzungen
im Gesicht, sondern auch solche in der Halsregion zu beurteilen
gewesen. Die Lebensgefährlichkeit dieser Schnittverletzungen ist wie erwähnt
durch das Gutachten erstellt (insbesondere Akten S. 404). Es bedarf keines
medizinischen Sonderwissens, um die möglichen Folgen solcher Verletzungen – allen
voran die Gefahr des Verblutens – zu erkennen. Hierfür kann ergänzend auf die
Argumentation der Vorinstanz zu Phase 2 verwiesen werden: In jenem
Zusammenhang sind die richtigen Schlussfolgerungen gezogen worden (Urteil des
Strafgerichts S. 19). Nach dem Gesagten hätte Eventualvorsatz zur Tötung auch
in der Phase 1 als nachgewiesen erachtet werden müssen. Umgekehrt fällt damit
die Argumentation der Verteidigung, in dieser Phase sei der Vorsatz auf eine
blosse einfache Körperverletzung beschränkt gewesen, die dann erst noch durch
Notwehr gerechtfertigt sei, in sich zusammen. Somit bleibt es für die Phase
1 beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Nur das Verbot der reformatio in
peius steht der eigentlich gebotenen Verschärfung des Schuldspruchs
entgegen.
- Phase 2
4.1 Die
obigen Ausführungen zu Phase 1 entziehen auch der Argumentation der
Verteidigung zu Phase 2 weitgehend den Boden. Wie dargelegt wäre schon
für die Phase 1 nicht von einer Notwehrsituation auszugehen gewesen. Umso
weniger kann für die Phase 2 von einer Notwehrsituation die Rede sein. Aus
der Wahrnehmung des Beschuldigten hatte sich sein Opfer nun vielmehr von ihm abgewendet
und versuchte, am Boden wegzukriechen. Dies ist ein defensives Verhalten, das
weder einen Angriff darstellte noch als solcher interpretiert werden konnte. Wenn
der Beschuldigte nun noch gewusst hätte, dass es sich bei der attackierten Person
in Phase 2 in Wirklichkeit nicht mehr um Privatkläger B., sondern um
C. handelte, wäre die These einer Notwehr noch abwegiger, da diese ja
nicht in das Geschehen von Phase 1 verwickelt gewesen war. Massgebend
ist aber – insoweit ist dem Verteidiger zuzustimmen – der Sachverhalt, den sich
der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dass der Beschuldigte einen sich
in geduckter Haltung fortbewegenden Menschen verfolgte, macht deutlich, dass er
nicht Notwehr zu üben beabsichtigte, sondern schlichtweg vollkommen in Rage
geraten war. Seine Handlungen müssen als Versuch gedeutet werden, den seiner
Ansicht nach noch zu wenig effektvoll traktierten Gegner in dieser Phase definitiv
ruhig stellen. Insbesondere die Hautdurchtrennungen mit dem bereits
abgebrochenen Glas über dem Ohr belegen, dass die Schläge beziehungsweise Schnittbewegungen
mit grosser Wucht ausgeführt worden sind. Ferner hat der Beschuldigte weitere
Schläge gegen den Kopf seines Opfers ausgeführt (dazu seine Aussagen Akten S.
289, 341; Protokoll Hauptverhandlung S. 4 f. 13). Wenn er in der
Berufungsverhandlung ausführt, er sei „im Reflex“ gewesen, mag er dem erwähnten
Umstand Ausdruck verliehen haben, dass er in Rage war. Keine Zweifel können
daran bestehen, dass er bewusste Handlungen ausführte – und nicht etwa
blosse Körperreflexe vorlagen, welche sich einer strafrechtliche Zurechnung
entziehen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).
4.2 Das
enthemmte Einschlagen auf den Kopf mit einem abgebrochenen Glas, das dann in
die Halsgegend abrutscht, ist geeignet, Schnittverletzungen zu bewirken, die
unmittelbar zum Tod führen. Es drohte die Eröffnung der Halsschlagader. Für die
Phase 2 kommt für die Bestimmung des Vorsatzes erschwerend hinzu, dass
der Beschuldigte seinem (aus seiner Sicht identischen) Opfer bereits in der Phase
1 analoge Verletzungen zugefügt hatte. Daher musste er in der Phase 2
davon ausgegangen sein, dass er auf ein bereits verletztes Opfer einschlug. Das
Weiterschlagen mit dem abgebrochenen Glas in die Halsregion kann vor diesem
Hintergrund nicht anders gedeutet werden, als dass er nun seinen Gegner
gänzlich aus dem Feld schlagen wollte. Dass er bei einem solchen Vorgehen dessen
Tod mindestens in Kauf nahm, kann angesichts der obigen Ausführungen – entgegen
der Auffassung der Verteidigung – nicht zweifelhaft sein. Die Vorinstanz hat
hier zu Recht Tötungsvorsatz angenommen. Eine Notwehrsituation lag nicht vor.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Vor diesem Hintergrund kann die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren keinesfalls als zu streng bezeichnet werden. Im
Gegenteil: Nur mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Umqualifizierung einer
versuchten vorsätzlichen Tötung in eine versuchte schwere Körperverletzung und mit
der Annahme des Notwehrexzesses für die Phase 1 kann diese
Freiheitsstrafe gerechtfertigt werden. Ohne diese Umstände hätte die Strafe
höher ausfallen müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch nicht
besonders bemerkenswert, dass der Beschuldigte zuvor noch keine Gewalttat
begangen hatte. Eine solche Vorstrafe hätte sich vielmehr strafschärfend ausgewirkt.
Schliesslich hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt,
dass er eine direkte Bezugs- und Betreuungsperson für ein Kleinkind ist. So
präsentierte sich die Situation auch vor Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll
S. 2). Auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen zu Strafzumessung im vorinstanzlichen
Urteil kann verwiesen werden.
Die ausgefällte Strafe erscheint auch im Hinblick auf
vergleichbare Fälle als angemessen. So hat das Appellationsgericht in AGE
AS.2010.127 vom 6. Dezember 2011 einen Täter zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,
der sein Opfer mit einem scharfkantigen Flaschenstumpf zunächst im Kopf- und
Rumpfbereich verletzt hat, um ihm in einer zweiten Phase den Flaschenstumpf
seitlich in den Halsbereich zu stossen (Schuldsprüche wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung).
Das Strafgericht hat den vom Privatkläger geltend
gemachten Erwerbsausfall von CHF 15’390.60 (4 x CHF 3’847.65) auf den
Zivilweg verwiesen. Hierzu erwog es, dass dieser Schaden nicht ausreichend
belegt sei. Mit seiner Berufung beantragt der Privatkläger die vollumfängliche Zusprechung
des geforderten Betrags.
6.1 Fest
steht, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts, am 9. Januar
2011, als Wirt im Restaurant D._____ tätig war. Ferner ist er ab dem 1. Juni
2011 zum genannten Monatslohn als Geschäftsführer in jenem Lokal angestellt worden.
Geltend gemacht wird Lohnausfall für die Monate Februar, März, April und Mai
2011. Ab dem 1. Juni 2011 kann er den Arbeitsvertrag mit dem genannten Lohn vorweisen.
Dass der Privatkläger tatsächlich während vier Monaten aufgrund der erlittenen
Verletzungen bzw. von psychischen Folgen arbeitsunfähig war, wird nicht hinreichend
belegt. Laut Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel bestand eine Arbeitsunfähigkeit
bis zum 24. Januar 2011 „wegen Unfalls“ (Akten S. 93). Ab dem 4. Februar
2011 hat ein Psychiater das Opfer behandelt. Dieser bestätigt zunächst eine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit bis zum 28. Februar 2011.
Anschliessend bestätigt er eine weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
bis zum 31. März 2011 (vgl. dazu Akten S. 94, 95, 561). Der Privatkläger
hat sodann auf psychische Probleme hingewiesen, die schon vor dem fraglichen
Vorfall bestanden haben sollen (vgl. dazu seine Aussagen, Akten S. 274).
Immerhin ergibt sich aus dem Zeugnis des Universitätsspitals, dass als aktuelle
Diagnosen neben den multiplen Schnittwunden auch Depressionen und
rezidivierende Panikattacken im Raum stehen. Diese Diagnosen werden dort unterschieden
von den Nebendiagnosen („Status nach ...“). Nachdem der behandelnde Psychiater
in seinem zweiten Arztzeugnis ausdrücklich auch auf Unfallfolgen hinweist (datiert
ab 9. Januar 2011), muss die damit bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
offensichtlich in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. Januar 2011 gebracht
werden. Da es dem Privatkläger ohne Weiteres gelungen ist, an derselben Stelle
einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Juni 2011 zu erhalten, ist anzunehmen, dass der
Privatkläger, wäre er im Februar und März nicht arbeitsunfähig gewesen, einen
analogen Verdienst hätte erzielen können. Somit ist ihm unter diesem Titel der
hypothetische Verdienst für zwei Monate, nämlich CHF 7’695.30, zuzusprechen.
Dieser Betrag ist, wie gefordert, ab dem 15. April 2011 zu 5 % zu verzinsen.
Die Mehrforderung ist mangels Nachweises der Arbeitsunfähigkeit abzuweisen.
6.2 Was
die Kosten der Behandlung im Universitätsspital anbelangt, so hat die
Vorinstanz diese nicht zugesprochen, weil die Versicherung gemäss Art. 72 Abs.
1 ATSG gegenüber dem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, in die
Ansprüche der versicherten Person eintritt. Der Privatkläger hält dem entgegen,
er sei in jenem Zeitpunkt nicht versichert gewesen, weshalb ihm auch kein
Kostenträger zur Verfügung gestanden habe. Aus dem Versicherungsausweis,
welcher vom 1. Juni 2011 datiert, ergibt sich, wie die Monatsprämie für das
Jahr 2011 errechnet wird (Akten S. 106). Als Versicherungsnehmer ist die
Sozialhilfe eingesetzt. Es steht aber fest, dass sich der Unfall vor der
Sozialhilfeabhängigkeit des Privatklägers zugetragen hat. Somit weist alles
darauf hin, dass im Zeitpunkt des Unfalls keine Versicherungsdeckung bestand. Weiter
steht fest, dass das Universitätsspital den Privatkläger noch am 11. August
2011 für eine ambulante Behandlung am 9. Januar 2011 gemahnt hat (Akten S.
543). Der Betrag war somit offenbar noch nicht bezahlt – auch nicht durch eine
Versicherung. Zwar hat der Privatkläger keine Quittung für eine Zahlung eingereicht.
Auf der anderen Seite ist der Beschuldigte aber bis jetzt nicht zur Kasse gebeten
worden. Eine Doppelbezahlung riskiert er nicht: Sollte ein allfällig surrogierter
Dritter ihm gegenüber die Bezahlung verlangen, so könnte er mit Quittung nachweisen,
dass er den Schaden dem Geschädigten bereits bezahlt hat. Damit würde auch ein
Anspruch des Geschädigten auf Versicherungsleistungen bzw. Kostenübernahme
durch die Sozialhilfe entfallen. Somit ist der Beschuldigte zur Leistung von
CHF 1’524.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 2011, an Privatkläger B._____
zu verurteilen (Mehrforderung vorbehalten).
6.3 Dass
neben dem Schadenersatz Genugtuung geschuldet ist, steht aufgrund der
Erwägungen in der Hauptsache ausser Zweifel. Der Beschuldigte hat im Zusammenhang
mit der von ihm beantragten Umqualifizierung im Berufungsverfahren die Aufhebung
dieser Summe verlangt. Nachdem aber der Schuldspruch in allen Teilen bestätigt
wird, gelten die Überlegungen der Vorinstanz auch für die Zusprechung einer
Genugtuung. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF
1`500.– zu tragen. Seinem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Auch der Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass wird vorderhand aus der Gerichtskasse entschädigt. Zudem wird ihm
aufgrund teilweisen Obsiegens zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung
ausgesprochen, welche im Umfang von vier Stunden der Differenz zwischen dem amtlichem
Ansatz und dem Überwälzungstarif von CHF 220.– Rechnung trägt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuld- und Strafpunkt bestätigt.
In teilweiser Gutheissung der Berufung
des Privatklägers wird A._____ verurteilt zu Schadenersatz an B._____ im Betrag
von CHF 7'695.30, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2011, und von
CHF 1'524.30, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Januar 2011. Die
Schadenersatzmehrforderung für Erwerbsausfall von B._____ wird abgewiesen.
Bezüglich der Genugtuung sowie der übrigen Punkte wird
das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
A._____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl.
Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Andreas
Noll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'605.40 sowie eine
Spesenvergütung von CHF 126.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
538.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Dr.
Nicolas Roulet, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'160.– und ein
Auslagenersatz von CHF 78.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 179.10,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A._____ hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung.
Darüber hinaus wird dem Vertreter des Privatklägers
gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers/Beschuldigten eine
Parteientschädigung von CHF 160.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 12.80, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.