Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.192
URTEIL
vom 13. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer ,
Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[…]
vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin,
Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
B_____ Rekurrentin
2
[…]
vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin,
Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 20. August 2012
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Die Ehegatten A_____
und B_____ (Rekurrenten) wurden von Juli 2002 bis April 2009 – mit einem Unterbruch
im Jahre 2005 – von der Sozialhilfe (SH) unterstützt. Aufgrund eines am 10. Juli
1999 erlittenen Verkehrsunfalls wurden ihnen resp. ihrem Anwalt am 21. Dezember
2007 bzw. am 21. Mai 2008 Versicherungsleistungen von der Versicherung C_____
ausbezahlt. Diese bestanden zum einen aus einer Akontozahlung von
CHF 40'000.– zugunsten der Ehefrau, davon CHF 35'000.– für einen
Haushaltsschaden und CHF 5'000.– als Genugtuung und zum andern aus einer Erledigungsofferte
zugunsten des Ehemannes in Höhe von CHF 13'600.–, bestehend aus CHF 6'300.–
für den Erwerbsausfall, CHF 5'800.– für den Haushaltsschaden und CHF 1'500.–
als Genugtuung. Gestützt darauf stellte die SH die Unterstützungsleistungen der
Rekurrenten mit Verfügung vom 7. April 2009 rückwirkend per 31. März 2009
mangels Bedürftigkeit ein. Diese Verfügung ist nach Ausschöpfen des Instanzenzugs
durch die Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen.
Am 17. Dezember
2009 verfügte die SH zudem die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 23'200.70 zuzüglich Zins zu 5 % ab
Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt
würden. Weiter wurde angeordnet, dass während einer allfälligen Unterstützung
der Rekurrenten ein angemessener Betrag der Sozialhilfeleistung mit der Rückforderung
verrechnet werde und dass auf Gesuch hin die ratenweise Rückerstattung geprüft sowie
bei gegebenen Voraussetzungen die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen
werden könne. Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs wies das WSU mit
Entscheid vom 20. August 2012 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.
Am
30. August 2012 haben die Rekurrenten, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt
Philip Stolkin, Rekurs an den Regierungsrat erhoben und sinngemäss beantragt,
der Entscheid des WSU sei kostenfällig, eventualiter unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben und von einer Rückerstattung, einschliesslich
einer sukzessiven Ratenzahlung und Verzinsung sei abzusehen und die Rekurrenten
seien entsprechend ihren Bedürfnissen zu unterstützen. Von der Erhebung
vorinstanzlicher Verfahrenskosten sei abzusehen und dem beschwerdeführerischen
Anwalt sei eine Parteientschädigung zu bezahlen; eventualiter sei den
Rekurrenten die Rückerstattung vollständig zu erlassen. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 9. Oktober 2012 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. In seiner Vernehmlassung hat das
WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt, soweit darauf
einzutreten sei. Hierzu haben die Rekurrenten repliziert. Zur Replik hat das
WSU unaufgefordert Stellung genommen, worauf die Rekurrenten ihrerseits eine
Stellungnahme eingereicht haben. Zu einer weiteren Eingabe des WSU haben die
Rekurrenten ebenfalls Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. Oktober
2012 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und den
§§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrenten sind als Adressaten vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie
sind deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 VRPG). Da sie zudem frist- und formgerecht
rekurriert haben, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. Dies gilt aber
zum einen nicht, soweit in der Rekursbegründung eine Wiederaufnahme der Unterstützung
beantragt wird, da ein entsprechendes Gesuch im vorinstanzlichen Verfahren
nicht Streitgegenstand war. Zum andern kann auch auf den Eventualantrag auf
Erlass der Rückforderung nicht eingetreten werden; ein entsprechendes Gesuch wäre
vorab bei der SH zu stellen gewesen. In Ermangelung dessen bildet auch der Erlass
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach
prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Es
ist unbestritten, dass den Rekurrenten aufgrund eines 1999 erlittenen Verkehrsunfalls
im Dezember 2007 und Mai 2008 seitens der Versicherung C_____ Versicherungsleistungen
von CHF 40'000.– bzw. CHF 13'600.– zugesprochen und auf das Konto
ihres Rechtsvertreters ausbezahlt wurden. Ebenso ist unbestritten, dass sie zu
dieser Zeit durch die SH finanziell unterstützt wurden (Rekursbegründung
S. 2 f.).
Die Vorinstanz
hat erwogen, entgegen der von den Rekurrenten bereits im vor-instanzlichen
Verfahren vertretenen Auffassung sei der Rückforderungsanspruch der SH nicht
verjährt. Zwar sei unbestritten, dass die SH erstmals am 6. November 2007
telefonisch über Auszahlungen von Versicherungsleistungen durch die Versicherung
C_____ informiert worden sei, wobei auch die Akontozahlung von
CHF 40'000.– Erwähnung gefunden habe. Allerdings sei es nachvollziehbar,
wenn die SH darlege, dass für sie gestützt auf dieses Telefonat ein allfälliger
Rückforderungsanspruch noch nicht genügend belegt gewesen sei. Das Telefonat
vom 6. November 2007 könne daher nicht als die Verjährungsfrist auslösende
Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs betrachtet werden. Vielmehr mache die
SH zu Recht geltend, dass erst mit Eingabe der Rekurrenten vom 13. März
2009 detaillierte Zahlungsbestätigungen der Versicherung C_____ (vom
21. Dezember 2007 und 21. Mai 2008) über den Gesamtbetrag von
CHF 53'600.– eingereicht worden seien. Erst aufgrund dieser Dokumente sei
es der SH möglich gewesen, den Rückforderungsbetrag konkret zu berechnen.
Entsprechend habe die einjährige Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu
laufen begonnen. Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 geltend gemachte
Rückforderung sei daher rechtzeitig erfolgt. Doch selbst wenn der Beginn der
Verjährungsfrist am 6. November 2007 angenommen würde, wäre diese durch
die SH mehrmals unterbrochen worden, genüge doch hierzu praxisgemäss jeder Akt,
mit dem die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht
werde. Dies sei hier der Fall, zumal sich die SH mit Schreiben vom
11. Juni 2008 erstmals dahingehend geäussert habe, dass sie Anspruch auf
den gesamten von der Haftpflichtversicherung bezahlten Betrag von
CHF 40'000.– erhebe und sie um Zustellung der für die Berechnung der
Rückforderungssumme massgebenden Unterlagen gebeten habe. Dieser Aufforderung
seien die Rekurrenten aber erst nach mehrmaliger Mahnung (vom 26. Juni und
10. Oktober 2008 sowie vom 11. März 2009) am 13. März 2009
nachgekommen. Unter den genannten Umständen hätten daher sämtliche Schreiben
der SH jeweils zur Unterbrechung der Verjährung geführt, da sie als Handlungen
zu betrachten seien, mit welchen die Rückzahlungsforderung in geeigneter Weise
geltend gemacht worden sei. Die Verjährungsfrist sei somit letztmals am
11. März 2009 unterbrochen worden, sodass die Rückforderung am
17. Dezember 2009 auch unter diesem Gesichtspunkt fristgerecht erfolgt
sei.
Ferner hätten
die Rekurrenten ihre Meldepflicht verletzt, indem sie trotz mehrfachen
Aufforderungen der SH diese erst am 13. März 2009 im Detail über die
bereits im Dezember 2007 und Mai 2008 erhaltenen Leistungen informiert hätten.
Im Übrigen wären sie selbst dann rückerstattungspflichtig gemäss § 19 SHG,
wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegen würde, bedürfe es doch gemäss
dieser Bestimmung für die Rückerstattungspflicht weder der Bösgläubigkeit noch
einer Meldepflichtverletzung. Entgegen den Rekurrenten ändere an der
Rückerstattungspflicht nichts, dass es sich bei den Zahlungen der Versicherung
C_____ (teilweise) um Akontozahlungen gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe
bereits in seinem Entscheid betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen
mit Bezug auf die Zahlungen der Versicherung C_____ festgehalten, dass diese
als Einkommen bzw. Vermögen zu qualifizieren und in der Unterstützungsberechnung
einzubeziehen seien. Da diese Einkommen somit der Fürsorge vorgingen, führten
sie auch zur Rückerstattungspflicht, zumal die Rekurrenten die erhaltenen
Versicherungsleistungen nach Erhalt, d.h. ab Januar 2008, für die Bestreitung
ihres Lebensunterhalts hätten verwenden müssen. Sie hätten deshalb ab diesem
Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen gehabt. Dennoch
seien ihnen bis Ende März 2009 – und somit zu Unrecht – Sozialhilfeleistungen
ausgerichtet worden. Schliesslich gingen die Rekurrenten zu Unrecht davon aus,
dass sich die SH widersprüchlich verhalte, indem sie die
Unterstützungsleistungen für fünf Jahre einstelle und zugleich eine Rückerstattung
verlange, was nach Auffassung der Rekurrenten zu einer unrechtmässigen Notlage bei
ihnen führe. Im Dispositiv der Verfügung vom 7. April 2009 sei keine
Mindestdauer der Einstellung der Unterstützungsleistungen verfügt worden.
Lediglich in der Begründung sei die SH davon ausgegangen, dass die Rekurrenten
aufgrund des zuletzt kleinen Unterstützungsbetrages mit dem Einkommen der
Ehefrau sowie den Versicherungsleistungen von CHF 47'100.– rund fünf Jahre
auskommen könnten. Sollte indes früher wieder ein Unterstützungsgesuch gestellt
werden, müsste – wie stets – die Bedürftigkeit und allenfalls eine
Leistungskürzung geprüft werden, wobei der Vermögensverzehr belegt werden
müsste. Auch der Einwand, das Vorgehen der SH unterwerfe die Rekurrenten der
Bettelexistenz, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie seit April 2009 ohne
Sozialhilfe auskämen und gar monatlich CHF 100.– zurückbezahlen könnten.
Sie seien daher zurzeit nicht bedürftig, sodass auch insoweit nichts gegen die
Rückerstattung spreche. Die zu Unrecht bezogene Unterstützung sei ab dem
Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung zu 5 % zu verzinsen.
2.2 Die
Rekurrenten wenden wie bereits vor der Vorinstanz ein, der Rückerstattungsanspruch
sei verjährt, wobei sie geltend machen, es handle sich bei der in § 21 SHG
statuierten Einjahresfrist um eine Verwirkungsfrist, die einer Unterbrechung
nicht zugänglich sei. Dafür würden die grammatikalisch-teleologische Auslegung
der Norm sowie das Fehlen von Hinweisen auf mögliche Unterbrechungshandlungen
in den Materialien sprechen. Entgegen der Vorinstanz habe die SH zudem bereits
mit dem Telefonat vom 6. November 2007 über die Auszahlung der
Akontozahlungen hinreichende Kenntnis über den Umfang und die Art der Zahlungen
gehabt, zumal die Auszahlung nie bestritten worden sei, hätten doch die
Rekurrenten lediglich geltend gemacht, es handle sich dabei um Akontozahlungen,
die nicht als Vermögenszuwachs gälten. Folglich habe die Verwirkungsfrist am
6. November 2007 zu laufen begonnen, da die SH anhand der Anerkennungshandlung
genügend Elemente in der Hand gehabt habe, um eine Verfügung zu erlassen.
Infolge dessen sei die Verjährung zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2009, resp.
schon zu jenem Zeitpunkt, als die SH die Rückforderung ein erstes Mal geltend
gemacht habe, bereits eingetreten gewesen. Im Übrigen könnte selbst unter der
Annahme, es liege eine Verjährungsfrist vor, einzig eine Verfügung fristunterbrechend
sein, da die Verwaltung ausschliesslich auf diesem Weg gegenüber den Bürgern
handeln könne. Allenfalls komme hierfür eine Eintreibungshandlung gemäss
Art. 135 Abs. 2 OR in Frage, nicht aber die von der Vorinstanz genannten
Aufforderungsschreiben der SH. Schliesslich bestehe ein Rückforderungsanspruch
selbst dann nicht (mehr), wenn die Forderung nicht verjährt, resp. verwirkt
wäre, werde doch die Familie der Rekurrenten mit der Rückerstattungsforderung der
Armut anheimgestellt. So bedeute die Einstellung der Unterstützungszahlungen
durch die SH während fünf Jahren, dass die Rekurrenten und ihre Familie mit
Mitteln auskommen müssten, die weit unter dem Existenzminimum lägen. Ausgehend
von den für den Lebensunterhalt benötigten finanziellen Mitteln setze schon ein
Jahr nach Leistungseinstellung ein Verarmungsrisiko ein. Werde die Familie ab
dem Zeitpunkt des Vermögensverzehrs nicht mehr unterstützt, so gerate sie
spätestens ein Jahr nach der vollständigen Leistungseinstellung in den Zustand
extremer Armut, was gegen Art. 12 BV verstosse. Nur schon die fünfjährige
Frist sei deshalb verfassungswidrig. Zudem sei bereits im Jahre 2010
festgestellt worden, dass die Familie weiterhin überschuldet, das allfällige
Vermögen mithin aufgezehrt sei. Durch die Rückerstattungspflicht trotz
Vermögensverzehr werde der Familie daher nicht nur das Lebensnotwendige
entzogen, sondern sie werde auch der Überschuldung anheimgestellt. Selbst wenn
also der Familie aufgrund der Zahlungen der Versicherung C_____ ein Vermögen
zur Verfügung gestanden hätte, was zu bezweifeln sei, würden die der SH
zustehenden Ansprüche durch den Vermögensverzehr im Jahr 2009/2010 wiederum
beglichen. Mithin sei die SH im Umfang des Rückerstattungsanspruchs zu Unrecht
bereichert, wenn sie neben der Leistungseinstellung auch noch einen
Rückerstattungsanspruch geltend mache, da sie einerseits die ihr obliegenden
Leistungen nicht erbringe und andererseits Geld zurückerhalte. Dieses Verhalten
der SH sei im Übrigen widersprüchlich.
In der Replik
machen die Rekurrenten einerseits geltend, die Zahlungen seitens der Versicherung
C_____ stellten lediglich im Umfang von CHF 11'630.– eine Erwerbsausfallentschädigung
dar, im Übrigen aber Entschädigungen für Haushaltsschaden und Genugtuung. Diese
Zahlungen könnten daher ohnehin nicht als Unterstützungsleistungen betrachtet
werden und nicht in die Berechnungen einbezogen werden, da sie „von der
Unterstützung nach § 16 SHG nicht erfasst“ würden. Die Zahlungen wegen Erwerbsausfall
seien gemäss Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 290 ZGB auf das
Gemeinwesen übergegangen. Es handle sich folglich um eine „privatrechtliche Forderung
der Sozialhilfebehörden“, deren Verjährungslauf nicht „mit einfachen Schreiben
unterbrochen werden“ könne. Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
verjähre innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme, vorliegend somit ein
Jahr nach dem Telefonat der Rekurrenten vom 6. November 2007. Zum andern
sei ein Vermögenszuwachs bei den Rekurrenten erst nach der Auszahlung der
Gelder durch deren Rechtsanwalt im Jahr 2009 erfolgt. Just zu diesem Zeitpunkt
habe aber die SH die Unterstützungsleistungen eingestellt, weshalb hier kein
Rückerstattungsanspruch nach § 21 SHG bestehe.
Es ist somit zu
prüfen, ob die Rückforderung der SH in der Höhe gerechtfertigt ist, ob sie
verjährt oder verwirkt ist oder ob der Geltendmachung der Rückforderung andere
Gründe entgegen stehen.
Wie nachfolgend
zu zeigen ist, hat die Vorinstanz das Bestehen einer Rückerstattungspflicht der
Rekurrenten zu Recht bejaht und mit zutreffender Begründung, welcher zu folgen
ist, dargelegt, weshalb die Forderung der SH weder verjährt noch verwirkt ist.
Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, ändert daran nichts, zumal es nicht überzeugt.
3.1 Zunächst
gehen die Rekurrenten fehl in der Annahme, dass die Zahlungen der Versicherung
C_____ – wenn überhaupt – nur im Umfang von CHF 11'630.– anrechen- und
rückerstattbar sein sollen, da es sich nur insoweit um eine Erwerbsausfallentschädigung
handle. Die Rekurrenten scheinen zu verkennen, dass es sozialhilferechtlich auf
die Qualifikation der Zahlungen als Erwerbsausfallentschädigung oder Haushaltsschaden
nicht ankommt. Ihnen wird seitens der SH nicht eine „Erwerbsersatzrente“
ausgerichtet. Vielmehr geht es bei der Sozialhilfe darum, bedürftigen Personen
ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten (§ 2 Abs. 1 SHG), wobei nur derjenige
als bedürftig gilt, der ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für
sich hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Dementsprechend ist
die Sozialhilfe subsidiär; ihr gehen namentlich Einkommen und Vermögen der
bedürftigen Person, Leistungen von Sozialversicherungen und von unterhalts-
oder unterstützungspflichtigen Personen und weitere vermögensrechtliche
Ansprüche gegen Dritte vor (§ 5 SHG). Entgegen der Auffassung der Rekurrenten
gilt dies grundsätzlich unabhängig vom Charakter des vermögensrechtlichen
Anspruches. Davon wird lediglich im Falle der Genugtuungszahlungen eine
Ausnahme gemacht, da diese dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dienen
und deshalb ein gewisser Ausgleich zugelassen werden soll (vgl. für
Genugtuungszahlungen bis zur Vermögensfreigrenze SKOS-Richtlinie E.2.1). Demgegenüber
dient auch die Entschädigung eines Haushaltsschadens, im Gegensatz zur
Genugtuung, dem Ersatz eines Schadens, auch wenn es sich dabei um einen
Normativschaden handelt. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht bereits in
einem Entscheid in Sachen S.S. vom 10. August 2001 festgehalten, dass sich eine
bedürftige Person eine Haushaltsentschädigung als Einkommen anrechnen lassen muss,
soweit dieser Entschädigung nicht ein erhöhter Aufwand in Form von Auslagen für
Haushaltshilfen gegenübersteht. Da ein solcher erhöhter Aufwand von den
Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt wird, ist die
Haushaltschadenentschädigung als Einkommen resp. vermögensrechtlicher Anspruch
Dritten gegenüber anzurechnen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht denn
auch bereits in seinem rechtskräftigen Urteil betreffend Einstellung der
Unterstützung der Rekurrenten vom 11. November 2011 (VGE VD.2010.188) entschieden,
dass die SH ihre Unterstützungsleistungen nach der Kenntnisnahme des Zahlungseingangs
seitens der Versicherung C_____ zu Recht eingestellt hat, wobei abgesehen von
den Genugtuungszahlungen sämtliche Zahlungen, namentlich auch die
Akontozahlungen angerechnet wurden. Das Verwaltungsgericht hat überdies
entschieden, dass die Versicherungszahlungen für die Rekurrenten bereits im
Zeitpunkt der Auszahlung auf das Klientengeldkonto ihres Rechtsanwalts, mithin
am 21. Dezember 2007 resp. am 21. Mai 2008, verfügbar waren, da der
Rechtsanwalt ihnen gegenüber zur jederzeitigen Herausgabe verpflichtet war (E.
3.4). Es besteht kein Grund, hier von dieser Beurteilung abzuweichen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren betreffend
Rückerstattung angenommen hat, die SH hätte die Hilfeleistungen an die Rekurrenten
bereits im Zeitpunkt des Einganges der Zahlungen bei ihrem Rechtsvertreter rechtmässig
eingestellt, wenn sie denn rechtzeitig darüber informiert und dokumentiert worden
wäre.
Aus dem hievor
Gesagten folgt zum einen, dass die von der Versicherung C_____ bezahlten Mittel
den Rekurrenten bereits ab der Auszahlung auf das Klientengeldkonto ihres Anwalts
zur Verfügung standen. Zum andern ist erstellt, dass die von der SH an die
Rekurrenten ausgerichteten Unterstützungsleistungen ab dem Eingang der Versicherungszahlungen
bei ihrem Rechtsvertreter zu Unrecht erfolgt sind, waren doch die Rekurrenten ab
diesem Zeitpunkt im Umfang der anrechenbaren Versicherungsleistungen nicht mehr
bedürftig. Sie waren daher auch ab diesem Zeitpunkt gemäss § 14 SHG verpflichtet,
der SH den Eingang dieser Gelder mitzuteilen. Nun haben sie die SH zwar offenbar
am 6. November 2007 telefonisch und am 7. Dezember 2007 per E-Mail
über eine Akontozahlung von CHF 40'000.– in Kenntnis gesetzt. Entgegen der
Auffassung der Rekurrenten vermögen aber diese Informationen der gesetzlichen
Informationspflicht klarerweise nicht zu genügen. Es ist zu beachten, dass die Informationen
an die SH es dieser ermöglichen müssen, gestützt darauf den geänderten Unterstützungsbedarf
der betreffenden Person zu berechnen und entsprechend zu verfügen. Dies ist
aufgrund einer vagen telefonischen Mitteilung aber auch einer Mitteilung per
E-Mail ohne jegliche Belege nicht möglich, ist doch die SH gestützt auf eine
solche Kommunikation nicht in der Lage, die Unterstützungsleistungen zu kürzen
oder einzustellen. Die SH hat denn auch zu Recht mit Schreiben vom 16. Januar
2008 zwar bestätigt, dass telefonisch resp. per E-Mail der Eingang einer
Akontozahlung der Versicherung C_____ von CHF 40'000.– mitgeteilt worden
sei. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass ihr die im E-Mail offenbar in
Aussicht gestellten Bestätigungen bis zu diesem Datum noch nicht eingereicht worden
seien, was von den Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird. Dementsprechend
hat die SH in Reaktion auf das Telefonat mit den Rekurrenten vom 6. November
resp. das E-Mail vom 7. Dezember 2007 am 16. Januar 2008 zu Recht die
Zustellung der Korrespondenz mit der Versicherung C_____ und die Information
über die von den Rekurrenten gegenüber der Versicherung geltend gemachten Forderungen
verlangt (Beilage 4 zur Rekursantwort des WSU). Dieser Aufforderung sind die
Rekurrenten noch am 8. Mai 2008 nicht nachgekommen, wie einem Schreiben
der SH von jenem Tag zu entnehmen ist (Beilage 5 zur Rekursantwort). Trotz weiteren
Aufforderungen der SH lagen die von ihr geforderten und für die Beurteilung des
Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen auch den Schreiben des Rechtsanwaltes
der Rekurrenten vom 3. Juni resp. 11. Juni 2008 sowie vom 31. Oktober 2008
nicht bei (vgl. Schreiben der SH an den Rechtsvertreter vom 11. resp. 26. Juni
und vom 10. Oktober 2008 sowie vom 11. März 2009 [Beilagen 6 bis 9 zur
Rekursantwort]). Erst nach dem Hinweis auf die mögliche Einstellung der
Unterstützungsleistung und die allfällige Rückerstattungsverfügung im Schreiben
der SH vom 11. März 2009 haben die Rekurrenten am 13. März 2009 die
Schreiben der Versicherung C_____ vom 21. Dezember 2007 resp. vom 21. Mai
2008, welche den Versicherungszahlungen zu Grunde lagen und eine entsprechende
Reaktion der SH ermöglichten, eingereicht. Die Rekurrenten sind somit ihrer Meldepflicht
erst am 13. März 2009 und damit klar verspätet, nachgekommen. Vor diesem
Hintergrund liegt klarerweise eine Verletzung der Informations- und
Meldepflicht gemäss § 19 SHG vor. Die SH resp. die Vorinstanz haben deshalb zu
Recht festgehalten, dass die Sozialhilfeleistungen, welche aufgrund des
Ausbleibens der erforderlichen Unterlagen und der bei den Rekurrenten vorhandenen
Mittel zu Unrecht ausgerichtet wurden, gemäss § 19 SHG zurückverlangt werden
müssen.
Die
Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der SH legt überdies den Schluss nahe,
dass er die notwendigen Unterlagen bewusst zurückgehalten hat, zumal er in
seinem Schreiben vom 3. Juni 2008 (Beilage 1 zur Rekursantwort) wahrheitswidrig
geltend machte, dass die gesamte Zahlung von CHF 40'000.– als Akontozahlung für
den Haushaltsschaden der Ehefrau geleistet worden sei und er damit verschwieg,
dass in Wirklichkeit CHF 5'000.– unter dem Titel Erwerbsausfall bezahlt
worden sind. Die Angaben der Rekurrenten waren deshalb nicht nur unvollständig
und nicht mit den entsprechenden Unterlagen dokumentiert, sondern teilweise
auch falsch. Die Rückerstattungspflicht in der von der SH geltend gemachten
Höhe von CHF 23'200.70 ist deshalb – unter Vorbehalt einer allfälligen
Verjährung oder Verwirkung – zu bejahen. Angesichts der Meldepflichtverletzung
ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung zu 5%
zu verzinsen (§ 20 SHG). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Rekurrenten
selbst unter der Annahme, es läge keine Meldepflichtverletzung vor, zur Rückerstattung
verpflichtet wären, dann indes unter dem Titel gemäss § 16 SHG, handelt es
sich doch bei den von der Versicherung C_____ Versicherung erhaltenen
Leistungen klarerweise um solche, die ihrem Zweck nach dem Unterhalt der
Rekurrenten dienen. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich
der ebenfalls strittigen Frage der Verjährung resp. Verwirkung des
Rückerstattungsanspruchs ist vorab festzuhalten, dass sich diese Frage –
entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung – nicht nach dem
Zivilrecht, sondern nach öffentlichem Recht richtet. Vorliegend liegt
unbestrittenermassen die Rückforderung von seitens der Sozialhilfe (aufgrund einer
Meldepflichtverletzung der Rekurrenten) zu Unrecht ausgerichteten
Hilfeleistungen im Streit. Basis für die Ausrichtung dieser Hilfeleistungen wie
auch für die Rückforderung bildet das SHG und somit das öffentliche Recht.
Dieses enthält zudem in § 21 Abs. SHG eine klare Regelung der Verjährung der
Rückforderung. Darauf ist abzustellen.
3.2.2 Gemäss
§ 21 Abs. 1 SHG verjährt der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe, „wenn er
nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die
Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht
begründet“. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der
Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. VGE VD.2010.174 vom
13. Dezember 2011 E. 2). Die Regelung in § 21 Abs. 1 SHG entspricht mit Bezug
auf die relative Verwirkungsfrist jener in Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Zur weiteren
Konkretisierung des Beginns des Fristenlaufs kann daher auch auf die dazu
ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Als massgebend für den
Kenntniserhalt ist dabei nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG jener
Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
bestehen (BGer 9C_276/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1, 9C_611/2010 vom 15.
Dezember 2010 E. 3; BGE 124 V 380 E. 1 S. 382; 122 V 270 E. 5a S. 274). Nach
der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall
erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen
ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise
zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem
Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt,
wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten
hat. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der
unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGer 9C_454/2012 vom
18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.). Verfügt die
Behörde über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen
Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen
innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der
Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre
unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen
im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden
können (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E.
4b S. 182; SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93, I 609/98 E. 2e). Ergibt sich jedoch aus
den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung,
beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung
zugestanden würde (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 119 V
431 E. 3b S. 433 f. sowie Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 S. 473 ff., 480).
Gesicherte
Kenntnis im Sinne der hievor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
namentlich über den genauen Rechtsgrund und die Höhe des Vermögensanfalls der
Rekurrenten, hatte die SH im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung dargelegt hat, zweifelsohne erst mit dem Erhalt der beiden
Schreiben der Versicherung C_____, welche den ausgerichteten Versicherungsleistungen
zugrunde lagen. Diese Schreiben haben die Rekurrenten unstreitig erst am
13. März 2009 eingereicht. Erst daraus ergab sich für die SH hinreichend
klar der Bestand und Umfang der Zahlungen, welche Basis für die Rückerstattungsforderung
bilden konnten. Die von den Rekurrenten erwähnten Mitteilungen per Telefon oder
E-Mail reichten hierfür klarerweise nicht aus, enthielten sie doch keinerlei
Belege und waren mehr als vage. Es kann hierzu auf das in Erwägung 3.1 hievor
Gesagte verwiesen werden. Die Rekurrenten machen zudem nicht geltend, dass sie
der SH die verlangten oder allenfalls andere Belege und Unterlagen, welche
ebenfalls zu gesicherten Erkenntnissen der SH hätten führen können, vor dem
13. März 2009 zugestellt hätten, geschweige denn ist solches belegt. Die
Rekurrenten haben der SH im Gegenteil noch im Juni 2008 unzutreffende Angaben
über die eingegangenen Zahlungen und deren Hintergrund gemacht, womit zu diesem
Zeitpunkt von gesicherter Erkenntnis der SH keine Rede sein konnte. Diese lag
somit erst am 13. März 2009 vor. Mit der Geltendmachung des
Rückerstattungsanspruchs mittels Verfügung am 17. Dezember 2009 hat die SH
die einjährige Frist gemäss 21 SHG somit gewahrt. Die Forderung war
mithin noch nicht verjährt resp. verwirkt.
3.2.3 Nach
dem in Erwägung 3.2.2 hievor Gesagten kann offen blieben, ob es sich bei der in
§ 21 SHG statuierten Einjahresfrist um eine Verjährungs- oder eine Verwirkungsfrist
handelt und ob diese Frist durch die vor der Verfügung vom 17. Dezember
2009 an die Rekurrenten gerichteten diversen Schreiben der SH, namentlich dasjenige
vom 11. Juni 2008, in welchem ein Anspruch auf die Auszahlung der Akonto geleisteten
CHF 40'000.– geltend gemacht wurde, unterbrochen wurde resp. ob die Frist überhaupt
unterbrochen werden konnte.
3.3 Zu
prüfen bleibt der Einwand der Rekurrenten, wonach es widersprüchlich sei, wenn
die SH einerseits die Unterstützung im Hinblick auf die von den Rekurrenten
erworbenen Vermögenswerte einstelle, und andererseits aufgrund dieser erworbenen
Vermögenswerte eine Rückerstattung verlange.
Den Rekurrenten kann
auch insoweit nicht gefolgt werden. Sie übersehen bei ihrer Argumentation den
Unterschied zwischen der Geltendmachung einer Rückforderung gemäss § 19 SHG und
der Vollstreckung dieser Rückforderung. Da die Leistungen der SH an die
Rekurrenten nach Eingang der Zahlungen seitens der Versicherung C_____ zu Unrecht
erfolgt sind, musste die SH diese Zahlungen zurückfordern. Bei der Frage der
Berechtigung dieser Rückforderung spielt die wirtschaftliche Fähigkeit der
Rekurrenten zur tatsächlichen Vornahme der Rückerzahlung keine Rolle. Die
Festsetzung des Rückerstattungsbetrages durch die SH resp. dessen Bestätigung
durch das WSU führt deshalb entgegen ihrer Auffassung weder zu einer Vertiefung
ihrer Notlage noch zu einer ungerechtfertigen Bereicherung der SH. Der wirtschaftlichen
Situation der Rekurrenten ist einzig im Rahmen der Vollstreckung der Rückerstattungsverfügung
Rechnung zu tragen. Dabei ist aber zu beachten, dass bereits die SH in ihrer
Verfügung verschiedene Möglichkeiten der Vollstreckung vorgesehen hat. Zudem
wäre es für die Rekurrenten im Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung am 17. Dezember
2009 – entgegen ihrer Auffassung – ohne Weiteres möglich gewesen, aus den von
der Versicherung C_____ ausgerichteten Versicherungsleistungen von (abzüglich
der Genugtuungssummen) CHF 47'100.– einerseits die von der SH geltend gemachte
Rückforderung im Umfang von CHF 23'200.20 zu begleichen und andererseits
mit der Restsumme den eigenen Unterhalt zu bestreiten, soweit resp. so lange
dies möglich war. Nach einem nachvollziehbaren und angemessenen Verzehr der
Restsumme wäre resp. ist es den Rekurrenten unbenommen, bei der SH ein erneutes
Gesuch um Unterstützung zu stellen. Sie haben es aber offenbar vorgezogen, die
gesamten ihnen ausbezahlten Versicherungsleistungen selbst zu behalten und für
sich zu verwenden und die Rückerstattungsforderung der SH somit unbeglichen zu
halten. Gleichwohl besteht entgegen ihrer Auffassung auch bei einem vollständigen
Verbrauch der ausbezahlten Versicherungsleistungen und der nach wie vor offenen
Rückforderung der SH kein „Verarmungsrisiko“. Zum einen weist die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass die Rekurrenten trotz angeblichem Verbrauch der
Versicherungsleistungen in der Lage sind, monatlich CHF 100.– an die SH
zurückbezahlen, obwohl sie seit April 2009 nicht mehr finanziell unterstützt
werden. Zum andern steht es ihnen trotz der offenen Rückforderung gegenüber der
SH jederzeit frei, wieder ein Unterstützungsgesuch zu stellen, welches bei
Nachweis der Bedürftigkeit auch zur Unterstützung führen wird. In einer
entsprechenden Budgetverfügung wird dann aber festzulegen sein, in welchem
Umfang eine Verrechnung der auszurichtenden Hilfe mit der bestehenden
Rückzahlungsforderung der SH zumutbar ist. Da aber über diese Frage im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht entschieden wurde, bildet sie
auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen resp. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3.4 Nach
dem hievor Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Der
dagegen erhobene Rekurs ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten zu tragen. Zwar
haben sie im vorliegenden Verfahren, wie bereits vor der Vorinstanz ein Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, wobei der Rekursbegründung
eine durch das Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimus der
Rekurrenten bei lag. Darin wird allerdings nur das Lohneinkommen der
Rekurrentin 2 in der Höhe von CHF 2'402.– sowie ein nicht näher
definiertes „Einkommen Partner“ von CHF 672.– aufgeführt. Angaben zum
Vermögen der Rekurrenten sind dieser Berechnung keine zu entnehmen. Zudem haben
sie weder aktuelle Lohnbelege noch Bankauszüge eingereicht. Aus den Eingaben
der Parteien ist auch nicht ersichtlich, dass die Rekurrenten bei der SH erneut
ein Gesuch um Unterstützung gestellt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass dies bis dato nicht der Fall war. Die Prozessbedürftigkeit der Rekurrenten
ist daher weder hinreichend belegt, noch offenkundig. Ob sie vorliegt, kann
aber offen bleiben, da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ohnehin abgewiesen
werden muss, zumal nach dem Gesagten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
waren als die Verlustgefahren (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Den
von den Rekurrenten geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen kann aber bei der Festlegung der Urteilsgebühr Rechnung getragen
werden. Diese ist daher auf das Minimum von CHF 200.– festzulegen. Weder
im verwaltungsgerichtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren besteht Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.