Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2013.81
URTEIL
vom 16.
Dezember 2013
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Russland,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Dezember 2013
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Russland. Sein erstes Asylgesuch hatte er in Ungarn eingereicht, weshalb dieser
Staat gemäss Dublin Abkommen für ihn zuständig ist. In der Schweiz hat er
bereits drei erfolglose Asylgesuche eingereicht, wobei er jedes Mal, bevor ihm
ein Entscheid hat eröffnet werden können, untergetaucht ist. Überdies ist er
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. den Strafregisterauszug,
bei den Akten). Er ist mit mehreren Aliasnamen aktenkundig. Mit Verfügung vom
13. August 2010 wurde ihm eine bis zum 17. August 2013 gültige Einreisesperre
eröffnet. Am 13. November 2013 wurde er in Basel durch die Polizei einer
Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem lettischen Pass, lautend auf [...],
auswies. In der Folge wurde er wegen des Verdachts auf Begehung von
Einbruchdiebstählen in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Dezember 2013, 15
Uhr, wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Migrationsamt übergeben.
Dieses wies A____ aus der Schweiz nach Ungarn weg und verfügte eine
dreimonatige Ausschaffungshaft. Am 16. Dezember 2013 hätte die Verhandlung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattfinden sollen. Das
Gericht einschliesslich einer Dolmetscherin war anwesend. Der Ausländer hat
sich jedoch geweigert, vor Gericht zu erscheinen, was durch das
Gefängnispersonal mitgeteilt und entsprechend im Protokoll festgehalten worden
ist. Auf eine zwangsweise Zuführung ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist ohne die Durchführung einer Verhandlung gefällt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Aufgrund der Weigerung des Beurteilten, vor Gericht
zu erscheinen, hat diese Bestimmung nicht eingehalten werden können. Da
Art. 80 Abs. 2 AuG zu Gunsten des Ausländers eine Verhandlung vorsieht,
damit seine Sache nicht nur aufgrund von Akten, sondern auch eines persönlichen
Eindrucks von ihm entschieden wird, ist sein Verhalten als Verzicht zu
beurteilen, der zu respektieren ist. Jedenfalls ist es dem Gericht nicht
zumutbar, einen Beteiligten in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit
zwangsweise mit Hilfe der Anwendung von Polizeigewalt vorführen zu lassen.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Einen selbständigen Haftgrund bildet der Verstoss
gegen eine Einreisesperre (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
schliesslich auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1 Gegen
den Beurteilten hat eine bis zum 17. August 2013 gültige Einreisesperre
bestanden. Entgegen den Erwägungen des Migrationsamtes kann ihm vorliegend eine
Missachtung dieses Einreisverbots nicht vorgeworfen werden, wurde er doch am
13. November 2013 durch die Polizei in Basel kontrolliert und ist er nach
eigenen Angaben erst kurz zuvor in die Schweiz eingereist, was nicht widerlegt
werden kann. Die Einreise nach Ablauf einer Einreisesperre kann keinen
Haftgrund bilden.
3.2 Hingegen
besteht offensichtlich die Gefahr des Untertauchens. Der Beurteilte hat in der
Schweiz bereits drei Mal ein Asylgesuch eingereicht, sich den Behörden jedoch
kein einziges Mal für die Eröffnung des entsprechenden Entscheids zur Verfügung
gehalten. Er ist unter diversen Aliasnamen bekannt und hat sich anlässlich
seiner Anhaltung durch die Polizei am 13. November 2013 erneut mit einem gefälschten
(lettischen) Pass, lautend auf [...], ausgewiesen. Überdies hat er falsche
Angaben zu seiner Einreise in die Schweiz gemacht, will er doch sein Auto,
welches in Basel aufgefunden worden ist, in Deutschland abgestellt haben und zu
Fuss in die Schweiz gekommen sein. All dies macht deutlich, dass die gegenüber
dem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft des Beurteilten, so schnell wie
möglich nach Ungarn auszureisen, lediglich der Inhaftierung zuzuschreiben ist.
Wäre er hingegen in Freiheit, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Gelegenheit nutzen und untertauchen. Eine Zuführung nach Ungarn erscheint ohne
Weiteres möglich und innert nützlicher Frist durchführbar. Ein milderes Mittel
als die Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht
ersichtlich. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu
bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 11. März 2014,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.