Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.8
URTEIL
vom 15. Mai 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
(Vorsitz), Dr. Heiner Wohlfart,
Dr. Caroline Cron, lic. iur.
Lucienne Renaud , Dr. Michelle Cottier
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Jessica
Glanzmann, Advokatin, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz
gegen
Jugendschutzkammer Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
[seit 1. Januar 2013 Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB)],
Rheinsprung 16, 4001 Basel
Beigeladener
A._____
vertreten durch lic. iur. Barbara
Zimmerli, Advokatin,
Binningerstrasse 11,
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs/Beschwerde gegen
einen Entscheid der Jugendschutzkammer des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2012
betreffend Obhutsentzug gemäss Art.
310 Abs. 1 ZGB
Sachverhalt
B._____ ,
geboren 2006, ist der Sohn von X._____ und von A.. Seine Eltern sind nie
miteinander verheiratet gewesen, lebten aber bis März 2011 als Familie in zwei
gegenüberliegenden Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Basel. A. arbeitete
mit einem vollzeitlichen Pensum in Bern, während sich X._____ um Haushalt und
Kinderbetreuung kümmerte. Sie litt allerdings an gesundheitlichen, namentlich
auch psychischen Problemen, welche sich ab dem Jahre 2009 akzentuierten und zu
selbstschädigendem Verhalten, insbesondere zu mehreren Suizidversuchen, führten
und mehrere, teilweise längere Hospitalisationen erforderlich machten. Dies verunmöglichte
es ihr, sich in dieser Zeit angemessen um B._____ zu kümmern. Deshalb übernahm
A., unterstützt durch Tagesstrukturen in Tagesheimen, ab circa Mitte 2009
hauptsächlich die Betreuung von B. . Per April 2011 ist A._____ mit B._____
in die Nähe von Bern gezogen. Er hatte zuvor die Obhutszuteilung für B._____ an
sich beantragt. Die Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) stimmte zu und X._____
erteilte am 25. Juli 2011 die Zustimmung zur vorläufigen – d.h. bis zum
Entscheid der Jugendschutzkammer erfolgenden – Unterbringung des Kindes bei A..
Die Jugendschutzkammer hat am 23. November 2011 den Entscheid betreffend
den definitiven Obhutsentzug ausgestellt und entschieden, dass B. bis zum
definitiven Entscheid über die Obhut beim Vater platziert bleibe. Gleichzeitig
holte die Jugendschutzkammer eine Abklärung über die gesundheitliche Situation
von X._____ sowie ein Gutachten über B._____ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Klinik (KJPK) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ein. Zudem wurde
am 16. Dezember 2011 Dr. Jonas Schweighauser als Vertreter von B._____
eingesetzt. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 entzog die Jugendschutzkammer
der Mutter die Obhut und stellte fest, dass B._____ beim Vater untergebracht
bleibe.
X._____ hat am
25. Juni 2012 gegen diesen Entscheid rekurriert respektive Beschwerde
erhoben. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid der Jugendschutzkammer
aufzuheben und die Obhut über B._____ bei ihr als Mutter und Inhaberin des
Sorgerechts zu belassen. Des Weiteren sei B._____ ab sofort wieder dauerhaft
bei ihr unterzubringen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrer Anwältin zu
bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den Beizug der
Jugendschutzakten von B._____ . Mit Stellungnahmen vom 29. Juni 2012
respektive vom 27. Juli 2012 beantragen die Jugendschutzkammer und die
AKJS die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter von B._____ beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 24. September 2012 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Schliesslich lässt auch der Beigeladene A._____ mit Eingabe vom
2. Oktober 2012 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des
Rekurses respektive der Beschwerde beantragen. Mit Eingabe vom gleichen Tag
nahm X._____ replicando Stellung und beantragte die Einholung eines ergänzenden
Kurzgutachtens über sich bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken. Mit
Schreiben vom 8. Januar 2013 hat das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt die Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur
weiteren Behandlung übermittelt.
In der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2013 sind die Beschwerdeführerin
und der Beigeladene befragt worden. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin
und des Beigeladenen, der Vertreter des Kindes B._____ sowie lic. iur.
Markus Hötzenauer von der KESB sind zum Vortrag gelangt und haben an ihren
schriftlichen Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 19. Dezember 2008 (Art.
360 ff. ZGB) in Kraft getreten (AS 2011 725, 767). Der vorliegend angefochtene
Entscheid der Jugendschutzkammer ist gemäss § 45 Abs. 2 des mit dem Kinder- und
Erwachsenenschutzgesetz (KESG; SG 212.400) aufgehobenen Gesetzes über die
Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz (aVBG; SG 212.400) dem
Rekurs an das zuständige Departement unterlegen. Nach dem neuen, aufgrund des
neuen Kindes- und Erwachsenschutzrechts seit dem 1. Januar 2013 anwendbaren
KESG ist das Verwaltungsgericht die gerichtliche Beschwerdeinstanz für alle
Beschwerden gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 KESG).
Verfahren, die wie das vorliegende bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig
sind, werden gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlT ZGB
von der neu zuständigen Behörde unter Anwendung des neuen Verfahrensrechts
weiter geführt. Dementsprechend hat das WSU das Dossier dem Verwaltungsgericht
mit Schreiben vom 8. Januar 2013 zum Entscheid übermittelt und ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung des am 25. Juni 2012 eingelegten
Rechtsmittels zuständig (§ 17 Abs. 1 KESG; vgl. VD.2013.6 vom 19. Februar 2013, E. 1.1).
1.2 Das Verfahren richtet sich
gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum
Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der
elterlichen Sorge und als Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314
Abs. 1 ZGB). Die Kognition richtet sich nach Art. 450a
Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie
schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen.
2.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB
trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann
der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Vormundschaftsbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB dieses den Eltern
wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen.
Wie jede behördliche Massnahme, mit
der in Freiheits- oder in höchstpersönliche Rechte der Bürger eingegriffen
wird, müssen auch der Entzug der elterlichen
Obhut und die anderweitige Platzierung eines Kindes dem Gebot der
Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Gefährdung des Kindes muss daher so ernst
sein, dass sie nicht anders, das heisst weder durch geeignete Massnahmen gemäss
Art. 307 Abs. 3 ZGB noch durch eine Erziehungsbeistandschaft nach
Art. 308 ZGB, abgewendet werden kann (Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 27.08, 27.36; VGE 701/2009 vom
10. November 2009). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung
des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein
(Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet
werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht
ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1). In diesem Sinne kommt ein Obhutsentzug somit nur als
letztmögliches Mittel in Frage. Die Ursache der Gefährdung des Kindes muss darin
liegen, dass dieses unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert
wird (Hegnauer, a.a.O.; VGE
726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24. Januar 2003). Ein einmal
angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern
der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE VD.2010.87 vom 24. Juni 2010 E. 2 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Ausgehend
von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid (E. 1.a, b,
S. 10), unter Bezugnahme auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VD.2010.206
vom 12. April 2011), festgestellt, dass zum Einen zu prüfen sei, ob B._____ bei
einer Rückkehr zu seiner Mutter in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung
gefährdet sei. Im Falle der Verneinung einer Gefährdung des Kindes beim obhutberechtigten
Elternteil müsse jeweils noch weiter geprüft werden, ob die Zuteilung des
Kindes an den Vater oder an die Mutter dessen Interessen besser entspricht.
Auch wenn jenes Urteil des Verwaltungsgerichts die Frage der Zuteilung der
elterlichen Sorge – und nicht der Obhut – unter nicht verheirateten
Eltern betroffen habe, so sei diese Rechtsprechung auch auf die Frage der
Obhutszuteilung anzuwenden, zumal die Obhut auch von der elterlichen Sorge
umfasst werde und die Schwelle für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil
nicht höher sein könne als für die Zuteilung der elterlichen Sorge.
2.2.2 Im
genannten Entscheid (VD.2010.206 vom 12. April 2011, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz
[ZKE] 5/2011 S. 430 ff.) hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass das schweizerische Recht bezüglich der
Zuteilung wie auch der Abänderung der elterlichen Sorge unterschiedliche
Regelungen kenne, je nachdem ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder
nicht: Bei verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden
Ehegatten gemeinsam zu (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Im Falle einer Trennung
kann sie (Art. 297 Abs. 2 ZGB) und im Falle einer Scheidung muss sie
nach Massgabe des Kindswohls (Art. 133 ZGB) einem Elternteil zugeteilt
werden, soweit die Eltern nicht die Fortführung der gemeinsamen elterlichen
Sorge beantragen. Verändern sich die Verhältnisse nach der Scheidung, so ist
die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies zum Wohle des
Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber steht die elterliche
Sorge bei unverheirateten Eltern – im Sinne eines Vorrangs – grundsätzlich der
Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB), sofern sich die Eltern nicht in
einer genehmigungsfähigen Vereinbarung auf die gemeinsame elterliche Sorge
verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Kommt den unverheirateten
Eltern aufgrund einer solchen Vereinbarung die gemeinsame elterliche Sorge zu
und verändern sich die Verhältnisse, so ist die elterliche Sorge neu zu regeln,
wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 298a Abs. 2 ZGB). Hat
die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne, so setzt eine Umteilung der
elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB aber den Entzug der elterlichen
Sorge der Mutter voraus (Art. 311 ZGB). Erst wenn die elterliche Sorge der
Mutter entzogen worden ist, wird nach Massgabe des Kindswohls geprüft, ob diese
dem unverheirateten Vater des Kindes übertragen oder ob eine Vormundschaft
errichtet werden soll. Die Sorgerechtsumteilung bei unverheirateten Eltern
setzt somit den Entzug der elterlichen Sorge der Mutter voraus, der nur möglich
ist, wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind und die Mutter
ausserstande ist, diese pflichtgemäss auszuüben, oder sie sich nicht ernstlich
um die Kinder kümmert oder ihre Pflichten ihnen gegenüber gröblich verletzt
hat.
Diese bundesgesetzliche Regelung im
ZGB ist für die Gerichte und Behörden gemäss Art. 190 BV grundsätzlich
massgebend. In gleicher Weise massgebend sind gemäss derselben Bestimmung aber
auch das Völkerrecht und damit die grundrechtlichen Gewährleistungen der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).
Das Bundesgericht überprüft daher die Übereinstimmung von Bundesgesetzen mit
den direkt anwendbaren Garantien der EMRK (Rhinow/Schefer,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 2863). Die
entsprechende Prüfung ist auch von dessen Vorinstanzen vorzunehmen (Art. 111
Abs. 3 BGG).
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat in den Verfahren Zaunegger gegen Deutschland
(Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010 S. 213 ff.)
und Sporer gegen Österreich (Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011)
erwogen, dass das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des
Familienlebens auch das Verhältnis eines unverheirateten Vaters zu seinem Kind
schütze, sofern eine persönliche Beziehung und ein beweisbares Interesse und
Engagement des Vaters vor und nach der Geburt vorläge. Die Abweisung des
Antrages auf gemeinsame oder alleinige Sorge und dessen Ausschluss von der
elterlichen Entscheidungsmacht bezüglich der Bildung, Pflege und des Aufenthalts
tangiere folglich Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Zaunegger, a.a.O., § 35-41;
Sporer, a.a.O., § 67-72). Der Gerichtshof hat daher geprüft, ob es einen
hinreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von unverheirateten
Müttern und Vätern einerseits und verheirateten und unverheirateten Vätern
andererseits in Bezug auf den Zugang zur elterlichen Sorge über ihre Kinder
gäbe. Aufgrund der unterschiedlichen Lebenssituationen unverheirateter Eltern,
so wird ausgeführt, sei es beim Fehlen einer Erklärung über ein gemeinsames
Sorgerecht zur Wahrung der Interessen des Kindes durch die Sicherstellung der
rechtlichen Vertretung des Kindes und zur Vermeidung von Auseinandersetzungen
zwischen den Eltern zwar gerechtfertigt, das Sorgerecht ursprünglich der Mutter
zuzuteilen. Auch gebe es Gründe, wie beispielsweise Auseinandersetzungen oder
mangelnde Kommunikation unter den Eltern, welche das Kindswohl gefährden könnten,
um einem Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu verweigern. Wo solche
Gründe aber fehlten, verstosse der grundsätzliche Ausschluss eines Vaters von
einer Prüfung, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindswohl diene, gegen
die Bestimmungen der EMRK. Der gesetzgeberischen Entscheidung, dass eine
gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen der Mutter dem Kindswohl schade,
könne nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass das Kindswohl bei einem Antrag
eines unverheirateten Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge, dem bisher keine
Teilhabe am Sorgerecht zugekommen ist, weniger umfassend geprüft werde, als in
den anderen Fällen, könne nicht begründet werden. Es liege daher eine
Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. 8 EMRK vor (Zaunegger, a.a.O., § 42-64). Zum
gleichen Schluss gelangte der EGMR im Verfahren Sporer v. Österreich. Es
entspreche einem gemeinsamen Ausgangspunkt in einer Mehrzahl der
Vertragsstaaten, dass Entscheidungen über die Zuteilung der elterlichen Sorge
auf dem Kindswohl gründen müssten und dass die Zuteilung im Falle von Streitigkeiten
zwischen den Parteien genau geprüft werden müsse. Das nationale Recht erlaube
im vorliegenden Fall weder die Prüfung, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem
Kindswohl entspreche, noch im Falle, wo eine gemeinsame elterliche Sorge
ausscheide, die Abklärung, ob die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an
die Mutter oder den Vater dem Kindswohl besser diene. Geprüft werde einzig, ob
das Kindswohl durch die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge der
Mutter gefährdet werde (Sporer, a.a.O. § 69-90).
Das Verwaltungsgericht hat im
zitierten Entscheid vom 12. April 2011 (E. 2) diese beiden
Deutschland und Österreich betreffenden Entscheide des EGMR auf die Schweiz
übertragen und festgestellt, dass die schweizerische Sorgerechtsregelung im
Ergebnis die gleiche Unterscheidung und den gleichen Unterschied in der Prüfung
des Kindswohls kennt und daher in gleicher Weise Art. 14 EMRK in Verbindung
mit Art. 8 EMRK verletzt (so auch Meier/Häberli,
Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Vormundschaftsrecht [November 2009
bis Februar 2010], in: ZKE 2010, 146). Es stelle für den Vater eines
nichtehelichen Kindes einen unverhältnismässigen Eingriff dar, wenn er das
Sorgerecht gegen den Willen der Mutter in jedem Fall nur dann erhalten kann,
wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindswohls die elterliche Sorge entzogen
wird. Daraus folge, dass das Sorgerechtsgesuch eines mit der Kindsmutter nicht
verheirateten Vaters, dem die elterliche Sorge nicht zukommt, in Abweichung von
Art. 311 ZGB, analog zu Art. 298a Abs. 2 ZGB und Art. 134 Abs. 1 ZGB und
im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR auf der Grundlage einer umfassenden
Überprüfung am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen ist.
Die Vorinstanz hat diese
Rechtsprechung zur Umteilung der elterlichen Sorge unverheirateter Eltern, wie
erwähnt, auch auf die Frage nach der Obhutszuteilung angewendet.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin hält der
Anwendung dieser Rechtsprechung zur Umteilung der elterlichen Sorge
unverheirateter Eltern zunächst entgegen, dass sie weiterhin die alleinige
elterliche Sorge über ihren Sohn B._____ innehabe, was die Vorinstanz
verkenne. Was sie daraus aber ableiten will ist, erscheint nicht klar. Gemäss
Art. 311 ZGB setzt der Entzug der elterlichen Sorge voraus, dass andere Kindesschutzmassnahmen
erfolglos geblieben sind. Kann das Kindswohl bereits mit einer Umteilung der
elterlichen Obhut gesichert werden, so fehlt es zum vornherein an dieser
Voraussetzung. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin alleinige Inhaberin der elterlichen
Sorge ist, erscheint deshalb für die vorliegend sich stellenden Fragen irrelevant.
2.2.4 Tatsächlich
ist der Auffassung der Vorinstanz mit Bezug auf die Übertragung der im
zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2010.206 vom 12. April 2011
(ZKE 5/2011 S. 430 ff.) entwickelten Grundsätze auf die Frage der
Umteilung der elterlichen Obhut unter unverheirateten Eltern zu folgen. Der
grundsätzliche Vorrang der unverheirateten Mutter bei der Zuteilung der
elterlichen Obhut als Teil der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1
ZGB und die Beschränkung ihrer Zuteilung an den unverheirateten Vater auf Fälle
einer Kindswohlgefährdung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB stellt eine Verletzung des konventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. 8 EMRK dar. Auch die
Zuteilung der elterlichen Obhut unter unverheirateten Eltern ist daher in Abweichung
von Art. 310 Abs. 1 ZGB auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der
Situation am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen.
2.3
2.3.1 Weiter
bestreitet die Beschwerdeführerin auch auf dieser Grundlage aber die
Notwendigkeit und die Proportionalität eines Obhutsentzugs.
2.3.2 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass B._____ im Falle einer Obhutszuteilung
an die Mutter in seiner Entwicklung erheblich gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin
leide unter einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung, aufgrund derer es
in der Vergangenheit wiederkehrend zu Krisen und mehrfachen Suizidversuchen und
selbstverletzenden Handlungen gekommen sei. Obwohl sie im letzten Jahr eine
positive Entwicklung geschafft habe, trotz belastender Situationen nicht mehr
habe stationär behandelt werden müssen und sich therapiecompliant zeige, werde
dennoch deutlich, dass sie noch sehr mit ihrer Krankheit und deren Behandlung beschäftigt
sei. Bereits die Besuchswochenenden würden für sie eine Strapaze bedeuten. Sie
gebe selber an, oft müde zu sein und darauf zu achten, sich an den
Besuchswochenenden nicht zu überlasten. Demgegenüber wäre die Herausforderung
bei der Übernahme der gesamten Verantwortung für B._____ ungleich grösser,
wobei bei einer Überforderung mit erneuten Krisen und einer erheblichen
Gefährdung der Entwicklung von B._____ zu rechnen sei. Auch damit zusammenhängende
erneute Wechsel der Bezugspersonen stellten für ihn eine erhebliche Gefährdung
dar. Am Wohnort des Vaters könnte nicht auf Zusehen hin ein allfälliges
Notfallszenario aufgebaut werden. Das nicht auszuschliessende und nicht unerhebliche
Risiko des Scheiterns einer solchen vollständigen Übernahme der Verantwortung
im Alltag dürfe nicht zu Lasten von B._____ und seiner Entwicklung gehen.
2.3.3 Die
Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis zum 5. Mai
2011 insgesamt sieben Mal in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)
hospitalisiert (vgl. Gutachten UPK vom 21. Mai 2012, S. 5 ff.),
wobei die Aufenthalte teilweise mehrere Wochen respektive gar mehrere Monate gedauert
haben (vgl. etwa 3. Hospitalisation vom 26. November 2009 bis
15. März 2010). Sie unternahm ihn diesem Zeitraum, nach zwei früher
unternommenen Versuchen, insgesamt vier Suizidversuche. Im Gutachten vom
21. Mai 2012 diagnostizieren Dr. med. D._____ und med. pract. E._____
von den UPK bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Es zeige sich bei ihr anamnestisch die
deutliche Tendenz zu impulsiven Handlungen ohne Berücksichtigung von
Konsequenzen in Form von Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen als
Reaktion auf emotionale Krisen bei Überforderungserleben und Partnerkonflikten
mit daraus resultierender intensiver Verärgerung, Enttäuschung und Angst,
verlassen zu werden. Weiter diagnostizierten die Gutachter eine gegenwärtig
unter der derzeitigen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mit
Antidepressiva remittierte, rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4)
sowie eine low-dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen im Sinne einer Störung durch
Sedativa mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) ohne wesentliche Einschränkungen
im Alltag. Sie befinde sich seit ihrem letzten Suizidversuch im April 2011 unter
der etablierten psychiatrischen Medikation und in Anbetracht der aktuell gegebenen
Alltagsstruktur mit ambulant-psychiatrischen Behandlungsterminen, festen Besuchswochenenden
mit den Söhnen, niederschwelliger Tagesstrukturierung und aktuell fehlender
Partnerschaft in einem psychisch stabilen Zustandsbild. Es sei ihr gelungen,
trotz der für sie frustrierenden, stressbehafteten Konfliktsituation nach dem
Antrag auf Obhutsentzug im Sommer 2011 und bei der weiterhin als angespannt zu
bezeichnenden Situation mit ihrem Ex-Partner, dem Vater von B._____ , nicht mit
impulsiven suizidalen oder selbstverletzenden Handlungen zu reagieren. Derzeit
bestehe auch keine feste Partnerschaft oder eine aktuelle Trennungssituation,
welche vornehmlich den Rahmen für suizidale oder selbstverletzende Handlungen
gebildet hätten. Auch die als Auslöser für die Suizidalität angegebene
Überforderungssituation im Rahmen der Verantwortungsübernahme als Mutter bestünde
derzeit aufgrund der heutigen Betreuungssituation für die Kinder nicht mehr. Es
lasse sich hinsichtlich der Konstanz der Stabilität aber bei einem Beobachtungszeitraum
von einem Jahr und einer veränderten Alltagsstruktur keine hinreichend sichere
Einschätzung abgeben. Bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen könne bei der
Hälfte der Patienten von einer stabilen, d.h. über eine Dauer von zwei Jahren
fortwährenden Remission im Zeitverlauf ausgegangen werden. Eine Aussage über
die Prognose könne erst nach einem Zeitraum von einem weiteren Jahr getroffen
werden. Wichtig sei für die Stützung der Stabilität die Fortführung einer
regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung. Unter den aktuellen
Rahmenbedingungen – wöchentliche ambulant–psychiatrische Behandlungstermine,
niederschwellige Tagesstruktur und Besuchsregelung der Kinder an den
Wochenenden – sei die Beschwerdeführerin genügend belastbar, um trotz erneut
aufgetretenen frustrierenden und stressbehafteten Situationen eine psychische
Stabilität aufrecht zu erhalten und emotionale Krisen mit selbstverletzenden
und suizidalen Handlungen vermeiden zu können. Es sei auch eine Besserung
bezüglich ihrer eingeschränkten emotionalen Flexibilität im Rahmen der
Beziehung- und Bindungsfähigkeit eingetreten. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als in der Lage erachtet werde, ihren
Sohn B._____ in Obhut zu nehmen, in Berücksichtigung von unterstützenden
Massnahmen, hielten die Gutachter fest, insgesamt könne bei einer einjährigen
psychischen Stabilität bei einer Borderline Persönlichkeitsstörung nicht von
einer stabilen Remission gesprochen werden. Erneute impulsive, suizidale oder
selbstverletzende Handlungen, welche das Kindswohl gefährden können, seien nicht
auszuschliessen. Zudem sei auch die Alltagssituation der Beschwerdeführerin gegenüber
den ursprünglichen Krisenzeiten verändert, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit
gesagt werden könne, ob sie bei Konflikten oder in einer erneuten Trennungssituation
von einem Partner oder nach erfolgter voller Verantwortungsübernahme als Mutter
erneut in eine emotionale Krise geraten könne. In der Vergangenheit sei es der Beschwerdeführerin
auch nur eingeschränkt gelungen, Krisensituationen vorauszusehen und eine suffiziente
lösungsorientierte Strategie aufzugreifen. Sie habe nun aber gemeinsam mit Dr. C._____,
ihrem Psychiater, einen Krisenplan erstellen können.
2.3.4 Aufgrund
dieser gutachterlichen Basis hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass
noch immer ein nicht unerhebliches Risiko eines Scheiterns einer vollständigen
Übernahme der elterlichen Alltagsverantwortung bestehe, welches nicht zu Lasten
von B._____ und seiner Entwicklung gehen dürfe. Dieses Risiko ist geeignet,
eine Kindswohlgefährdung zu bewirken. Wie Dr. phil. F._____ in seinem kinderpsychologischen
Gutachten vom 5. Mai 2012 betreffend B._____ festgestellt hat (vgl.
insbesondere S. 20 f.), bedeutet ein Wechsel der Hauptbeziehungs- und
Bindungsperson für jedes Kind eine Stresssituation erheblichen Ausmasses. B._____
habe zwar den Wechsel der Hauptbetreuungsperson und die bloss noch eingeschränkte
Präsenz der Mutter als verlässliche Bezugsperson infolge ihrer Erkrankung schon
einmal erlebt und weitgehend gut bewältigt. Gleichwohl sei von einer erhöhten
Vulnerabilität gegenüber einem erneuten Hauptbezugspersonenwechsel auszugehen,
was ein Entwicklungsrisiko darstelle. Es sei dabei von einer tiefgreifenden
Verunsicherung und einer Entwicklungserschwernis auszugehen; aufgrund der
Ressourcen von B._____ und seiner Anpassungsfähigkeit könne daraus aber nicht
zwingend eine erhebliche Gefährdung des Kindes abgeleitet werden (vgl.
Gutachten S. 20 f.). Ein Scheitern der erneuten Übernahme der vollen
Alltagsverantwortung durch die Mutter muss aufgrund dieser Ausführungen des
Gutachters aber ein Entwicklungsrisiko darstellen, das dem Kind nicht zugemutet
werden darf. Der Gutachter kommt daher zum Schluss, dass es ein erhebliches
Entwicklungsrisiko für B._____ bedeuten würde, wenn bei der Beschwerdeführerin
von einem erhöhten Risiko für erneute Krisen mit suizidalen Handlungen auszugehen
wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkt der Gutachter
diese Aussage nicht auf den Fall des unmittelbaren Erlebens suizidaler
Handlungen durch ein Kind. Ein solches Erleben bedeutet für Kinder eine
schwerwiegende Belastung und Überforderung mit Gefühlen der Ohnmacht und
Hilflosigkeit, mit unabsehbaren Folgen für die eigene Selbstwert- und Selbstbildfindung.
Solche Momente erreichen in der Regel das Ausmass einer Kindswohlgefährdung.
Darüber hinaus beurteilt der Gutachter aber das Risiko suizidaler Krisen
überhaupt als erhebliches Entwicklungsrisiko für das Kind. Es kann daher
entgegen der Erwägung der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen, dass sie in
der Vergangenheit suizidale Handlungen nicht vor ihrem Kind ausgeführt habe,
zumal das Kind diese im Übrigen gleichwohl aufgrund des Ausfalls der Mutter als
Betreuungsperson mitbekommen und in diesem Sinne miterlebt hat.
2.3.5 Ist
die weitere Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
aber erst nach einer zweijährigen Remission der
Borderline-Persönlichkeitsstörung beurteilbar, so kann es entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen, dass ihr Gesundheitszustand
derzeit sowohl gemäss dem Gutachten der UPK vom 21. Mai 2012 wie gemäss
der Einschätzung ihres eigenen Psychotherapeuten, Dr. C., als stabil beurteilt
wird. Dies gilt umso mehr, als diese Beurteilung gerade auch vom aktuellen
Setting abhängt, bei dem die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung für B.
und die damit zusammenhängenden Belastungen eben nicht zu tragen hat.
Aus den Akten kann denn auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin auf eine Tagesstruktur angewiesen ist, die ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung und ihrer daraus resultierenden Müdigkeit Rechnung trägt (vgl.
Gutachten UPK vom 21. Mai 2012 S. 25 f.). Soweit Dr. _____ mit
Schreiben vom 7. Mai 2012 darüber hinaus der Beschwerdeführerin auch die
Möglichkeit der Ausübung der Obhut über B._____ attestiert hatte, muss diesbezüglich
auf die gutachterliche Feststellung verwiesen werden, dass für eine entsprechende
Aussage auf eine längere Remission abgestellt werden müsste.
Mittlerweile ist
die zweijährige Frist der Remission zwar praktisch abgelaufen. Die Beschwerdeführerin
verlangt mit ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2012 daher die Einholung eines
ergänzenden Kurzgutachtens bei der UPK. Sie verweist dabei auch auf die
Stellungnahme ihres Psychotherapeuten, Dr. _____, vom 27. August 2012, worin
dieser von einer weiteren Festigung ihrer Stabilität berichtet. Auf die
Einholung eines ergänzenden Kurzgutachtens kann aber verzichtet werden, zumal
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2013 darauf hinweisen
liess, dass das Verfahren für sie eine grosse Belastung darstelle und die
Angelegenheit daher ohne weiteren Aufschub behandelt werden müsse. Aufgrund der
Erkrankung der Beschwerdeführerin – Borderline-Persönlichkeitsstörung – kann
zudem auch bei einer weiteren Stabilisierung der Remission nicht von einer
Heilung ausgegangen werden, weshalb das Risiko eines Rückfalls selbst für
diesen Fall der stabilen Remission verbleibt.
2.3.6 In
einem vom 10. Mai 2013 datierenden Bericht schildert Dr._____ nun, dass
sich der Zustand der Beschwerdeführerin im letzten halben Jahr weiterhin erfreulich
stabilisiert habe. Sie sei gut in der Lage gewesen, ihre persönlichen Bereiche
zu bewältigen. Sie habe sich für eine berufliche Umschulung zur medizinischen
Praxisassistentin entschieden und besuche die entsprechenden Kurse mit grossem
Interesse und Engagement, bisher mit Erfolg. Leichte emotionale Krisen könne
sie deutlich besser bewältigen und sie sei in der Lage, sich die nötige
Selbstfürsorge zu geben. Die gemeinsamen Wochenenden mit den Kindern plane sie
mit grosser Sorgfalt und wende sich mit grosser Fürsorge dem jüngeren Sohn zu
und schaue zu seinem Wohl. Dabei sei sie sich ihrer erzieherischen
Verantwortung bewusst, wenn es darum gehe, die Zeit zu gestalten,
beispielsweise im Umgang mit den Medien und der Suche nach Alternativen. Sie
wirke insgesamt lebendiger, entspannter und sei in der Lage, ihre persönlichen
Bereiche eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen. Eine Depressivität sei
derzeit nicht mehr feststellbar. Aufgrund der erreichten psychischen Stabilität
könne man davon ausgehen, dass sie mittlerweile in der Lage sei, ganz zu ihrem
jüngeren Sohn B._____ zu schauen. Die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie weiterhin regelmässig, d.h.
einmal wöchentlich für eine Stunde zu Dr. _____ in die Therapie gehe. Sie nehme
noch Medikamente, habe diese aber reduzieren können, sei auch weniger müde und
viel aktiver geworden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Aus den von
ihrer Vertreterin eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie eine
einjährige Ausbildung mit einem Umfang von 8 Lektionen pro Woche absolviert und
in diesem Zusammenhang Stipendien und ein Coaching des
Arbeitsintegrationszentrums des Amts für Wirtschaft und Arbeit erhält.
2.3.7 Es
ist also in den vergangenen beiden Jahren zu einer sehr erfreulichen Stabilisierung
in der gesundheitlichen, aber auch in der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
gekommen. Sie musste, trotz belastender Situationen, gerade auch in Zusammenhang
mit dem vorliegenden Verfahren, nicht mehr stationär in der Klinik behandelt
werden. Es ist ihr auch gelungen, ihren beruflichen Wiedereinstieg in Angriff
zu nehmen. Sie zeigt sich auch mit Bezug auf ihren Sohn B._____ engagiert und
zuverlässig und es ist ihr gelungen, trotz der schwierigen Bedingungen eine
gute und vertraute Beziehung zu ihm aufzubauen. Laut Gutachten von Dr.._____ (S. 20)
füllt sie ihre Muterrolle an den Wochenenden engagiert und kompetent
aus. Ihr Therapeut traut ihr zu, ganz zu B._____ zu schauen.
Es ist
allerdings nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin an einer erheblichen
psychischen Gesundheitsstörung leidet, welche in der Vergangenheit zu wiederkehrenden
Krisen, Suizidversuchen und selbstverletzenden Handlungen und mehreren, lange dauernden
Hospitalisierungen geführt hat (vgl. Gutachten UPK vom 21. Mai 2012).
Aufgrund des Störungsbildes kann zudem auch bei einer weiteren Stabilisierung
der Remission nicht von einer eigentlichen Heilung ausgegangen werden, weshalb
das Risiko eines Rückfalls selbst für diesen Fall verbleibt. Schliesslich lebt
die Beschwerdeführerin derzeit in einem Setting, in welchem sie sich ganz auf
sich und ihre gesundheitliche und persönliche Situation und Entwicklung konzentrieren
kann – und diese Möglichkeit auch nutzt. Die Wochenenden mit B._____ kann sie
sorgfältig planen und vorbereiten. Müsste sie alleinverantwortlich für B._____ sorgen,
hätte sie diese Planungsmöglichkeiten nicht mehr, ganz abgesehen davon, dass
sie dann weniger gut für sich selber sorgen könnte. Das Gutachten der UPK vom
21. Mai 2012 betreffend die Beschwerdeführerin (S. 39 f.) hält auf
die Frage, ob diese in der Lage sei, ihren Sohn B._____ in Obhut zu nehmen
explizit fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin derzeit eine im Gegensatz
zu Krisenzeiten veränderte Alltagssituation darstelle, weshalb nicht mit
ausreichender Sicherheit gesagt werden könne, ob sie im Rahmen der
Verantwortungsübernahme als Mutter erneut in eine emotionale Krise geraten
könnte. Dr. _____ weist in seinem Gutachten vom 5. Mai 2012 (S. 21)
darauf hin, dass im Falle des Scheiterns eines Obhutswechsels zur Mutter hin
ein erhebliches weiteres Risiko für B._____ darin besteht, dass er sich dann
von seiner Mutter und seinem Vater im Stiche gelassen fühlt, weil beide Eltern
ihn nicht vor einer solchen Krise ausreichend hätten schützen können. Auch wenn
es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nun beweisen möchte, dass
sie selber für ihren Sohn sorgen kann, so darf das nicht auszuschliessende und nach
den Schlussfolgerungen des Gutachtens nach wie vor nicht unerhebliche Risiko
des Scheiterns einer solchen vollständigen Übernahme der Verantwortung im
Alltag, nicht zu Lasten von B._____ und seiner Entwicklung gehen. Der
Gefährdung des Kindeswohls kann vorliegend im Übrigen auch nicht ausreichend
durch geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, wie etwa
ergänzende Fremdbetreuung von B._____ , Weiterführung der ambulanten
Psychotherapie und die Erziehungsbeistandschaft begegnet werden.
2.3.8 Bereits
unter diesem Aspekt – Gefährdung des Kindeswohls – ist die Anordnung des
Obhutsentzugs gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB somit gerechtfertigt und die
Unterbringung von B._____ bei seinem Vater zu bestätigen. Eine Verletzung des
in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 8 EMRK als Grundrecht geschützten
Rechts auf Achtung des Familienlebens liegt nicht vor.
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass selbst im Falle der
Verneinung einer Gefährdung von B._____ bei einer Obhutszuteilung an die
Mutter dessen weitere Platzierung beim Vater seinem Kindswohl eher entspreche.
Wie oben (E. 2.2) ausgeführt, muss der Entscheid über die Zuteilung der Obhut
an einen Elternteil auch bei unverheirateten Eltern primär nach Massgabe des
Kindeswohls erfolgen.
2.4.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass B._____ seit einem Jahr beim Vater lebe, seiner
Hauptbezugsperson, zu welcher er ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis habe.
Er erlebe dort Stabilität und Kontinuität. Auch sein Verhältnis zur Mutter werde
als gut beschrieben, es sei jedoch schon aufgrund der Vergangenheit nicht
gleich intensiv. B._____ werde beim Vater zwar tagsüber von Dritten betreut.
Dies wäre aber auch bei der Mutter der Fall, damit einer Überforderung ihrerseits
möglichst entgegengewirkt werden könne. Zudem verliere dieser Aspekt einerseits
mit zunehmendem Alter des Kindes und andererseits angesichts der Gewohnheit von
B._____ an Drittbetreuung an Bedeutung. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls
könne nicht gefolgert werden, dass eine Platzierung von B._____ bei der Mutter
statt beim Vater seinen Interessen besser entspreche.
2.4.3 Dem
hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass eine Platzierung bei ihr dem Wohl
von B._____ besser entspreche. Die Vorinstanz beschreibe selber, dass ihr von
allen Seiten viel Engagement und eine gute Beziehung zu B._____ attestiert würden.
Dr._____ attestiere ihr in seinem Gutachten, dass sie eine um das Wohl von B._____
sehr bemühte, verantwortungsbewusste Mutter sei, die eine grosse Zuneigung
gegenüber B._____ habe und kompetent ihre Mutterrolle ausfülle. Sie sei gemäss
Gutachten ebenfalls eine wichtige Bezugsperson. Im Falle der Übernahme einer
100%-igen Betreuung sei zu erwarten, dass sie zur Hauptbezugsperson werde. Es
sei eine notorische Tatsache, dass ein Kleinkind zu der Person seine „Hauptbeziehung“
aufbaue, bei der es die meiste Zeit verbringe. Darüber hinaus verblasse das
vorinstanzliche Argument der Hauptbezugsperson, zumal wenn man berücksichtige,
dass der Vater seinen Sohn neben seinem vollen Arbeitspensum durch
Drittpersonen betreuen lasse. Sie würde den Sohn in geringerem Umfang im Kindergarten
und in einer Betreuungsstätte betreuen lassen und habe daher bedeutend mehr
Zeit für ihn.
2.4.4 Diese
Ausführungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Situation. Wie den
Gutachten entnommen werden kann, hat der Vater von B._____ seit dem Beginn der
gesundheitlichen Krisen der Beschwerdeführerin, mithin seit dem Frühjahr 2009,
seit dem die Mutter dem Kind nur noch sehr eingeschränkt als verlässliche
Bezugsperson zur Verfügung gestanden ist, die Hauptverantwortung für B._____ getragen.
Daraus folgt, dass er für ihn unbestrittenermassen zur Hauptbezugsperson
geworden ist (vgl. Gutachten Dr. F._____ vom 5. Mai 2012, S. 20 f.; Protokoll Jugendschutzkammer vom 23. Mai 2012, S. 6). 2011 ist B._____ mit dem Vater in die Umgebung von Bern gezogen und sieht die Beschwerdeführerin
noch an den Besuchswochenenden. Ein Wechsel der Hauptbeziehungs- und
Bindungsperson bildet gemäss dem schlüssigen Gutachten von Dr. _____ für jedes
Kind eine Stresssituation erheblichen Ausmasses. Nach dem bereits erfolgten
Wechsel der Hauptbetreuungsperson in Folge der Erkrankung der Beschwerdeführerin
weist B._____ diesbezüglich eine erhöhte Vulnerabilität auf. B._____ dieser
Situation eines erneuten Wechsels der Hauptbetreuungsperson nun ein weiteres
Mal auszuliefern – dies notabene noch angesichts der schwierigen und unsicheren
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben E. 2.3.2)
–, könnte sich daher nur dann rechtfertigen, wenn dies zur Wahrung seines Wohles
angezeigt erschiene. Die Beschwerdeführerin vermag aber nicht zu
konkretisieren, inwieweit das Wohl von B._____ einen Betreuungswechsel und den
Wechsel der Hauptbeziehungsperson indiziert. Dies ist denn auch nicht
ersichtlich. Aus dem Gutachten lässt sich vielmehr schliessen, dass es B._____ bei
seinem Vater sehr gut ergeht und dass dieser die Voraussetzungen erfüllt, eine
angemessene Betreuung von B._____ zu gewährleisten und die Hauptverantwortung
für seine Erziehung und Betreuung auszuüben.
Zudem hat der
Gutachter explizit festgestellt, dass der Umstand der Fremdbetreuung die
Bedeutung des Vaters für seinen Sohn nicht wesentlich beeinflusse. B._____ habe
in den letzten Jahren sehr positiv auf die gute Fremdbetreuung reagiert und sei
gerne mit anderen Kindern zusammen. Zudem erfolge nun in jedem Fall eine Fremdbetreuung
infolge des Kindergarten- respektive nun des Schuleintritts. Der Kindsvater engagiere
sich in einem hohen Mass in anderen Zeiten für seinen Sohn, so dass von einer
tiefgreifenden und stabilen Vater-Sohn-Beziehung gesprochen werden könne. Auch
bei einem Wechsel zur Mutter wäre im Übrigen eine die Schule ergänzende Fremdbetreuung
von B._____ , wenn auch allenfalls in einem leicht geringeren Umfang als beim
Vater, erforderlich.
Soweit die Beschwerdeführerin
behauptet, dass der Vater ihr Besuchsrecht erschwere, kann ihr nicht gefolgt
werden. Mit Entscheid vom 29. August 2012 hat das Verwaltungsgericht das
Besuchsrecht der Beschwerdeführerin geregelt (vgl. VGE VD.2012.60). Wie den Erwägungen
im dortigen Urteil entnommen werden kann, hat sich der Vater zwar einer
Erweiterung des Besuchsrechts gemäss den Wünschen der Beschwerdeführerin entgegengestemmt,
hat aber das behördlich und gerichtlich geregelte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin
und damit den Kontakt zwischen Mutter und Kind soweit ersichtlich nie verkürzt
oder erschwert.
Weiter macht die
Beschwerdeführerin noch geltend, dass der Entscheid über die Obhut auch den
Kontakt von B._____ zu seinem Halbbruder G._____ tangiere. Auch dieses
Argument ist unbehelflich, lebt doch auch B._____ nicht bei der Beschwerdeführerin,
sondern bei seinem eigenen Vater und hält sich bloss an den Besuchswochenenden
bei der Beschwerdeführerin auf (vgl. etwa psychiatrisches Gutachten S. 18,
Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 5).
An der
Verhandlung vor Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin schliesslich
noch mitgeteilt, dass B._____ ihr gegenüber Angst vor seinem Vater geäussert habe.
So habe er auf ihre Frage, ob er sich vorstellen könne, wieder bei ihr zu
wohnen, gesagt, „eigentlich schon“; er habe indes Angst geäussert, dass der
Vater dann auf ihn böse werde (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die
Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang bereits bei Dr. _____ vorstellig
geworden. Der Kindesvertreter hat demgegenüber zwischen B._____ und seinem
Vater eine entspannte, vertrauensvolle Beziehung beobachten können, wie diese
auch im Gutachten von Dr. _____ (S. 17, 19, 20) geschildert wird (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 3). Die von B._____ gegenüber der Beschwerdeführerin, notabene auf eine
für ihn schwierige Frage hin gemachte Äusserung ist offensichtlich in der
bereits im Gutachten von Dr. _____ (S. 20) festgestellten, teilweise massiv
eingeschränkten Kooperationsfähigkeit der Eltern begründet. Da diese
Problematik allerdings vom Gutachter bei beiden Eltern festgestellt
wurde, ist auch dieser Umstand nicht von Relevanz für die Obhutszuteilung. Auch
der von der Beschwerdeführerin an der Verhandlung thematisierte, angeblich
problematische Medienkonsum von B._____ beim Vater deutet auf keine Gefährdung
des Kindeswohls hin, sondern ist Ausdruck von insoweit unterschiedlichen
Auffassungen der Eltern. Diese sind für B._____ selber, auch nach Angaben der
Beschwerdeführerin, offensichtlich kein Problem, so lasse er sich an den Wochenenden
bei ihr jeweils ohne Weiteres zu anderen Freizeitbeschäftigungen motivieren.
Die Platzierung
von B._____ bei seinem Vater entspricht nach dem Gesagten somit dem Kindeswohl
unter allen Aspekten besser als eine Platzierung bei der Beschwerdeführerin.
2.5 Die
Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet. Abschliessend
bleibt festzuhalten, dass sich B._____ , trotz schwieriger äusserlicher
Bedingungen, bis jetzt sehr gut entwickelt und auch zu beiden Eltern eine gute
tragfähige Beziehung und Bindung hat aufbauen können (vgl. Gutachten S. 19).
Dies liegt auch daran, dass beide Eltern engagiert sind und sich sehr bemühen
(vgl. Dr. F._____ , Protokoll Jugendschutzkammer vom 23. Mai 2012 S. 6). Wünschenswert wäre es, dass beide Eltern, im Interesse von B., an ihrer
Dialog- und Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft arbeiten, denn
Leidtragender des elterlichen Zwistes ist B. .
Aus all diesen Gründen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zudem kann sie als
unterliegende Partei gestützt auf diese Bestimmung zu einer Parteientschädigung
an die Gegenseite verurteilt werden. Zufolge der ausgewiesenen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin wird ihr der Kostenerlass bewilligt und das Recht auf
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Die Verfahrenskosten gehen deshalb zu
Lasten des Staates, und der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie dem
Vertreter des Kindes wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Allerdings hat die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Einzelheiten wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass,
lic. iur. Jessica Glanzmann, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4’050.–,
zuzüglich CHF 28.50 Auslagen sowie 8% MWST von CHF 326.30, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem Vertreter von B._____, Dr. Jonas Schweighauser,
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'436.–, zuzüglich 8% MWST
von CHF 114.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen A._____ eine
Parteientschädigung von CHF 1'792.80 auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.