Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.239
URTEIL
vom 11. Juni 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson, Dr. Fritz Rapp
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
X._________ Rekurrent
Baslerstrasse 290, 4123 Allschwil
vertreten durch lic. iur. Dominique
Erhart, Advokat
Konsumstrasse 1, 4104 Oberwil
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
(Taxibüro)
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. August 2012
betreffend Entzug der
Taxihalterbewilligung und Androhung des Entzugs der kantonalen Taxichauffeur-Bewilligung
Sachverhalt
X._____________ (nachfolgend:
Rekurrent) besitzt im Kanton Basel-Stadt seit 1994 eine Taxihalter- und eine
Taxichauffeurbewilligung. Mit einer als „Belassung der Taxihalterbewilligung
auf Wohlverhalten hin“ bezeichneten Verfügung vom 24. September 2008 verwarnte das Taxibüro der Kantonspolizei (nachfolgend: Taxibüro) den Rekurrenten wegen
grober Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und getrübten Leumunds. Für
den Fall, dass sein Verhalten in den nächsten zwei Jahren erneut zu Klagen
Anlass geben sollte, wurde ihm der Entzug der Taxihalterbewilligung in Aussicht
gestellt. Nachdem ihm das Taxibüro bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2009
eröffnet hatte, dass es beabsichtige, ihm die Taxihalterbewilligung zu entziehen,
gewährte es ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2012 zur nämlichen Absicht erneut das rechtliche Gehör. In der Folge entzog es ihm die Taxihalterbewilligung
mit Verfügung vom 12. März 2012 und drohte ihm gleichzeitig den Entzug der
Taxichauffeurbewilligung an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 29. August 2012 ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 3. September und 9. November 2012 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. November 2012 zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Schreiben vom 17. Januar 2013 ohne weitere Vernehmlassung in der Sache die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit
Eingabe vom 29. Januar 2013 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 § 20 des Gesetzes über den Betrieb
von Taxis (Taxigesetz, SG 563.200) verweist für das Rechtsmittelverfahren auf
die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(Organisationsgesetz [OG], SG 153.100). Das Präsidialdepartement hat den an den
Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit
gegeben ist (VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011, E. 1.1). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich mangels einer spezialgesetzlichen Regelung
nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Gemäss § 9 des
Taxigesetzes sind Taxihalterbewilligungen, welche gemäss § 4 des Taxigesetzes
zum Betrieb von Taxis auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt berechtigen, zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Diese sind in § 6 des Taxigesetzes
aufgezählt und beinhalten unter anderem, dass der Taxihalter über einen guten
Leumund verfügt (§ 6 Abs. 1 lit. b Taxigesetz) und dass gegen ihn keine Verlustscheine
aus den letzten 5 Jahren oder Betreibungen in bedeutendem Umfang bestehen (§ 6
Abs. 3 Taxigesetz). Nach § 9 Abs. 2 des Taxigesetzes können Taxihalterbewilligungen
schliesslich auch dann entzogen werden, wenn der Taxihalter in schwerer Weise
oder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder gegen Bestimmungen über den
Betrieb von Taxis verstossen hat, zu solchen Widerhandlungen angestiftet oder
sie mehrmals geduldet hat. In leichten Fällen können der Bewilligungsentzug
angedroht und die Belassung der Bewilligung mit Auflagen verbunden werden.
2.2 Die Vorinstanz hat
gestützt auf diese Bestimmungen erwogen, dem Rekurrenten sei mit Verfügung des
Taxibüros vom 24. September 2008 der Entzug der Taxihalterbewilligung auf
unbestimmte Zeit für den Fall angedroht worden, dass sein Verhalten während
einer zweijährigen Probezeit zu weiteren Klagen Anlass geben sollte. Diese
Probezeit habe vom 24. September 2008 bis zum 24. September 2010 gedauert. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2011 sei der Rekurrent wegen einer am 17. November 2008 begangenen einfachen Körperverletzung und
mit Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2010 unter anderem wegen einer am 25. Juni 2009 begangenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts
sowie wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit den Taxivorschriften verurteilt
worden. Es sei daher erstellt, dass der Rekurrent während der zweijährigen Probezeit
mindestens zweimal einschlägig negativ in Erscheinung getreten sei (vor-instanzlicher
Entscheid, S. 5/6). Der Leumund des Rekurrenten sei aufgrund seiner
Verurteilungen vom 9. Juli 2004, 4. Oktober 2007, 10. Februar 2011 und 31. August 2011 wegen grober Verstösse gegen die
Strassenverkehrsvorschriften sowie einfacher Körperverletzungen im Sinne von §
6 Abs. 1 lit. b des Taxigesetzes getrübt. Das Taxibüro sei daher ohne Weiteres
berechtigt gewesen, gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b
Taxigesetz das vorliegend strittige Verfahren auf Entzug der Taxihalterbewilligung
einzuleiten (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6).
Die Vorinstanz hat weiter
erwogen, der Rekurrent habe in erheblichem Umfang Schulden. Zwar habe das
Taxibüro hiervon schon seit längerer Zeit Kenntnis, diese seien bisher aber
noch nie Gegenstand in einem Administrativverfahren gewesen. Auch wenn sich
diese Situation in den letzten Jahren nicht verschlechtert haben sollte, bilde
das Vorliegen von Verlustscheinen dennoch einen Hinderungsgrund für den Erhalt
der Taxibewilligung. Die Entzugsvoraussetzungen für die Bewilligung seien daher
auch gemäss § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 des Taxigesetzes erfüllt (vorinstanzlicher
Entscheid, S. 7). Zudem sei der Rekurrent seit dem Erhalt der Taxihalterbewilligung
im Jahr 1994 regelmässig und allein in den letzten zehn Jahren 17 Mal wegen Verletzung
der Strassenverkehrs- oder der Taxivorschriften in Erscheinung getreten. Er
habe damit im Sinne von § 9 Abs. 2 des Taxigesetzes wiederholt und in Einzelfällen
auch schwerwiegend gegen Verkehrsvorschriften oder Bestimmungen des Taxigesetzes
verstossen, weshalb auch unter diesem Aspekt die Voraussetzungen für den Entzug
der Taxihalterbewilligung erfüllt seien (vorinstanzlicher Entscheid, a.a.O.).
Abschliessend hält die Vorinstanz
fest, der Entzug der Taxihalterbewilligung erweise sich auch als verhältnismässig.
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelte es, die
Sicherheit der Fahrgäste und der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Ein
ungetrübter berufsspezifischer Leumund diene daher als Garantie für die
Verkehrssicherheit, für die der Rekurrent keine Gewähr bieten könne. Die
Massnahme sei daher für den Schutz der Fahrgäste und die Gewährleistung eines
einwandfreien Taxibetriebs geeignet, erforderlich und – nach erfolgter,
vorangegangener Verwarnung – auch verhältnismässig. Auch die vor dem Beginn und
nach dem Ende der angesetzten Probezeit begangenen Delikte zeugten von der
Unlehrbarkeit des Rekurrenten. Es sei ihm daher die Taxihalterbewilligung zu
Recht entzogen worden (vorinstanzlicher Entscheid, S. 8/9).
Mit seinem Rekurs macht der
Rekurrent zunächst eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens in die Verfügung
vom 24. September 2008 und ein mit dem neuen Entscheid erfolgtes venire contra
factum proprium geltend (Rekursbegründung Rz. 5, 8).
3.1 Der Rekurrent führt
aus, das Taxibüro habe mit der Verfügung vom 24. September 2008 sein berechtigtes Vertrauen in die Tatsache begründet, dass ihm die Bewilligung belassen
würde, wenn ihm während der Probezeit keine neuen Verstösse angelastet werden
könnten, welche einen Bewilligungsentzug rechtfertigen würden. Es stelle eine
Verletzung seines berechtigten Vertrauens in die implizite Zusicherung in der
Verfügung vom 28. September 2008 dar, wenn der Entzug der Taxihalterbewilligung
mit der angefochtenen Verfügung nun auch ohne Vorliegen solcher neuen Gründe
angeordnet und „unverhohlen“ ausgeführt werde, dass die angesetzte Probezeit
für den Entzug gar nicht entscheidend sei (Rekursbegründung Rz. 8).
3.2 Dieser
Auffassung des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden.
3.2.1 Mit der Verfügung
„Belassen der Taxihalterbewilligung ‚A’ Nr. 430 auf Wohlverhalten hin“ ist
angeordnet worden, dass dem Rekurrenten – in Anwendung von § 9 des
Taxigesetzes – die
Taxihalterbewilligung auf Wohlverhalten hin belassen werde. „Für den Fall, dass
sein Verhalten (…) in den nächsten 2 Jahren erneut Anlass zu Klagen geben
sollte“, werde ihm der Entzug der Taxihalterbewilligung für unbestimmte Zeit in
Aussicht gestellt (Verfügung der Kantonspolizei/Taxibüro vom 12. März
2012, S. 1). Daraus kann – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – nicht
geschlossen werden, dass andere Umstände, welche der Behörde im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom 24. September 2008 nicht bekannt gewesen sind oder nicht zu ihrer Grundlage genommen worden sind, keine Bedeutung bei einer erneuten
Prüfung der Voraussetzungen für den Entzug der Taxihalterbewilligung haben
können. Verfügungen einer Verwaltungsbehörde sind nur formell, nicht aber
materiell rechtsbeständig. Sie können daher in einem erneuten Verfahren
überprüft werden, auch ohne dass die Voraussetzungen einer Revision erfüllt
wären (Rhinow/Koller/
Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel
2010, Rz. 953).
3.2.2 Davon abgesehen ist aber
bereits die Annahme des Rekurrenten, dass er sich während der mit Verfügung vom
24. September 2008 gesetzten Bewährungsfrist nichts Neues zu Schulden habe
kommen lassen, nicht zutreffend. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 31. August 2011 wurde der Rekurrent der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 100.– verurteilt. Der
Verurteilung lag ein Vorfall vom 17. November 2008 zu Grunde. Damals wurde der stark alkoholisierte Appellant im Restaurant Müllheimerhof von einer Taxichauffeuse
abgeholt. Nachdem er sich auf der Fahrt im Fahrzeug hatte übergeben müssen,
weigerte er sich, seine Personalien anzugeben und ergriff zu Fuss die Flucht,
wobei er von der Taxifahrerin verfolgt und am Arm festgehalten wurde. Daraufhin
schlug er der Chauffeuse mit der Faust ins Gesicht, so dass sie zu Boden fiel
und in der Folge aufgrund ihrer Verletzung zwei Tage arbeitsunfähig war. Es
handelt sich folglich zwar nicht um eine Tat, die der Rekurrent in Ausübung seiner
Tätigkeit als Taxihalter begangen hat. Zu beachten ist aber, dass der Rekurrent
gegenüber einer ihm fremden Person in der Öffentlichkeit ein Gewaltdelikt
begangen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit im
Umgang mit Drittpersonen und damit auch mit Taxikunden zu erschüttern. Dies
gilt umsomehr, als er sich diese Gewalttätigkeit bei Gelegenheit einer
Taxifahrt – wenn auch als Fahrgast – zu Schulden kommen liess. Die Vorinstanzen
durften daher ohne Weiteres davon ausgehen, dass er die mit Verfügung vom 24. September 2008 gesetzte Bewährungsfrist nicht bestanden hat.
Dem Urteil des
Strafgerichts vom 24. März 2010 lag eine Verzeigung vom 18. Januar 2010 zu Grunde. Demnach habe der Rekurrent als berufsmässiger Taxichauffeur bei seiner
Fahrt vom Erasmusplatz über die Johanniter-Brücke in Richtung St. Johanns-Vorstadt
die generelle Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach erfolgtem
Sicherheitsabzug um 9 km/h überschritten. Weiter wurden mehrere Verstösse gegen
taxirechtliche Vorschriften festgestellt. So habe er das Einlageblatt in seinem
Fahrtenschreiber sowohl beim Einlegen wie auch beim Herausnehmen in der Zeit
vom 3. Januar bis 25. Juni 2009 wiederholt unvollständig ausgefüllt, zweimal
unkorrekte Eintragungen vorgenommen, die eine Auswertung der Wegstreckenaufzeichnung
erschweren und es im genannten Zeitraum 14 Mal unterlassen, die Einlageblätter
nach einer einmaligen Verwendung über 24 Stunden aus dem Fahrtschreiber zu
nehmen, was zu unauswertbaren Überzeichnungen geführt hat. Zudem habe er die Einlageblätter
dieses Zeitraums nicht wie vorschrieben an seinem Geschäftssitz aufbewahrt,
sondern zur Kontrollzeit im Taxi mitgeführt. Schliesslich wurde ihm
unvollständiges und mehrfach unkorrektes Beschriften der Kontrollkarten sowie
das Nichtmitführen der Taxitarifordnung vorgeworfen. Darin liegt eine Vielzahl
von einschlägigen Verstössen gegen taxirechtliche Bestimmungen, mit denen der
Rekurrent offensichtlich während der Probezeit „erneut Anlass zu Klagen“
gegeben hat.
Des Weiteren ist der
Rekurrent gemäss der Verzeigung vom 23. November 2009 auch unmittelbar vor Beginn der Probezeit, nämlich am 20. Juni 2008, bei mehrfachen Verstössen gegen arbeits- und taxirechtliche Bestimmungen angetroffen worden. Festgestellt wurde das
Nichteinhalten des wöchentlichen Ruhetages, die unkorrekte Bedienung des
Fahrtenschreiber durch Fahren ohne Einlageblatt oder die mehrfache Verwendung
eines Fahrtenblattes, die Nichtaufbewahrung der Kontrollmittel am Geschäftssitz,
die wahrheitswidrige und unvollständige Beschriftung der Kontrollkarte, das
Aufstellen eines Taxis auf einem Standplatz, ohne bei diesem anwesend zu sein,
das Inverkehrbringen eines unvollständig ausgerüsteten Taxis und die Nichtmitführung
der Tarifordnung. Daraus folgt, dass der Rekurrent sich während der Probezeit
Verstösse hat zu Schulden kommen lassen, welche unmittelbar vor der Ansetzung
der Probezeit bereits Gegenstand polizeilicher Kontrollen gewesen sind. Dies
belegt eine erhebliche Unbelehrbarkeit des Rekurrenten.
3.2.3 Nach Ablauf der Probezeit
liess sich der Rekurrent am 21. Oktober 2010 eine weitere grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu Schulden kommen, für die er vom Ministère public d l’Arrondissement
de l’est Vaudois, Vevey, mit Urteil vom 10. Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.– verurteilt worden ist. Soweit der Rekurrent sich auf
den Standpunkt stellt, dass diese Verurteilung nach Ablauf der Probezeit
unbeachtlich bleiben müsse, scheint er der Auffassung zu sein, dass selbst
grobe Verkehrsregelverletzungen nur während einer laufenden Probezeit relevant
für einen Bewilligungsentzug sein können. Diese Auffassung ist offensichtlich
rechtsirrtümlich. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff.
2 SVG bildet eine „in schwerer Weise“ erfolgte Verletzung einer
Verkehrsvorschrift, welche – unter der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit –
einen Tatbestand für den Entzug der Taxihalterbewilligung gemäss § 9 Abs. 2
Taxihalterbewilligung begründet.
3.3 Schliesslich macht
der Rekurrent geltend, dass den Behörden seine finanzielle Situation seit
langem bekannt gewesen sei, ohne dass daran bestimmte Auflagen geknüpft worden
seien. Da sich seine finanzielle Situation nicht massgeblich verschlechtert
habe, könnten die Betreibungen und Verlustscheine gegen ihn nicht als neue
Tatsachen gewertet werden.
Der Rekurrent bestreitet
nicht, dass im Zeitraum vom 13. Oktober 2004 bis zum 4. Januar 2011 diverse Verlustscheine über den Gesamtbetrag von CHF 128'859.50 und damit in einem
grösseren Umfang gegen ihn ausgestellt worden sind. Vorliegend haben diese
Schulden seit seiner letzten Verwarnung mit Verfügung vom 24. September 2008 zugenommen. So mussten am 4. Januar 2011 zwei Verlustscheine zu Gunsten der
Steuerverwaltung Basel-Stadt über den Gesamtbetrag von CHF 6'776.30 ausgestellt werden.
Daraus folgt, dass der Rekurrent sich auch nach erfolgter Verwarnung in
finanzieller Hinsicht ebenfalls nicht klaglos verhalten hat, musste er doch für
diese beiden Steuerbeträge bereits mit Datum vom 4. November 2010 und damit unmittelbar nach Ablauf der Probefrist am 24. September 2010 betrieben werden. Daraus ergibt sich, dass diese Forderungen während der Probezeit fällig geworden,
aber nicht bezahlt worden sind.
3.4 Gemäss den obigen
Ausführungen liegt eine Verletzung von Treu und Glauben nicht ansatzweise vor,
weshalb offen bleiben kann, welche Dispositionen der Rekurrent aufgrund des von
ihm geltend gemachten Vertrauens überhaupt getroffen haben will. Der Rekurrent
scheint aus dem Umstand, dass die Behörden ihm in der Vergangenheit – in weiter
Auslegung des Verhältnismässigkeitsprinzips – während langer Zeit Gelegenheit
zur Anpassung seines Verhaltens gegeben haben, folgern zu wollen, dass auch
weitere Trübungen seines Leumunds und seiner finanziellen Bonität „das Fass
nicht zum Überlaufen“ zu bringen vermöchten. Darin kann ihm offensichtlich
nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Rüge
des Rekurrenten, die gegen ihn vorgebrachten „neuen Tatbestände“ hätten „grösstenteils
nicht als neu“ zu gelten und müssten damit unbeachtlich bleiben, nicht zu
verfangen vermag.
Fraglich und zu prüfen ist
des Weiteren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Taxihalterbewilligung
vorliegen.
4.1 Der Betrieb von Taxis
fällt als privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV], SR
101). Demnach muss jede Einschränkung des Rechts auf Berufsausübung über eine
gesetzliche Grundlage verfügen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren
(Art. 36 BV). Polizeiliche Massnahmen stellen den wichtigsten Anwendungsfall
von Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit dar. Das kantonale Taxigesetz macht
den Betrieb von Taxis aus polizeilichen Gründen von einer Bewilligung abhängig,
die nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt wird (§§ 4 ff.
Taxigesetz). Die Bewilligung zum Betrieb von Taxis ist eine Polizeierlaubnis,
welche eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende
Tätigkeit zulässt, weil die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind (Häfelin/Müller/
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N 2523; VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 3.1). Dabei kommt der Betrieb von Taxis in seiner Funktion und Bedeutung einem öffentlichen Dienst sehr nahe,
bei dem die Kundschaft mangels Prüfungs- oder Wahlmöglichkeit auf einen zuverlässigen,
prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen ist. Dem
entspricht auch, dass der Taxibetrieb gemäss § 1 Abs. 2 des Taxigesetzes soweit
als möglich dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt werden soll. Die Bewilligungspflicht
erweist sich daher als angemessenes Mittel zur gewerbepolizeilichen Aufsicht
zum Schutz vor Missbräuchen seitens der Taxihalter (BGE 99 Ia 389 E. 3a S. 392
f.; VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 3.2).
4.2 Im vorliegenden Fall
erweist sich der auf § 9 Abs. 1 und 2 des Taxigesetzes gestützte und dem Schutz
der Sicherheit und von Treu und Glauben der Taxikundschaft dienende Entzug der
Taxihalterbewilligung auch als verhältnismässig.
4.2.1 Taxihalter sind für den
Betrieb verantwortlich. Bereits die Bonität der Taxihalterinnen und Taxihalter
bildet ein wichtiges Kriterium für die Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit im Taxigewerbe. Das Risiko, dass überschuldete
Taxihalterinnen und Taxihalter zur Einsparung von Kosten die Fahrzeuge nicht
mehr richtig warten oder ortsunkundige Fahrgäste übervorteilen, ist dabei nur
ein Beispiel der möglichen Folgen von finanziellen Schwierigkeiten der
Taxihalterinnen und Taxihalter, die mit den gesetzlichen Anforderungen an die
Bonität der Halterinnen und Halter gemäss § 9 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 3 des
Taxigesetzes vermieden werden sollen. Dem präventiven und generellen Schutzgedanken
dieser Anforderung entsprechend soll die Bewilligung entzogen werden, bevor
sich die finanziellen Schwierigkeiten zu Lasten der Kundschaft bemerkbar machen
(VGE VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 4.2.1).
4.2.2 Im Zentrum der
Beurteilung steht, dass der Rekurrent durch die Vielzahl seiner
strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verletzungen von taxi- und arbeitsrechtlichen
Bestimmungen, strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften sowie Strafgesetzbestimmungen
zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter im Sinne von § 9 Abs. 2
Taxigesetz in schwerer Weise und wiederholt gegen die öffentliche Ordnung
verstossen hat. So wurde er mit Urteilen vom 9. Juli 2004 und vom 10. Februar 2011 aufgrund seines Verhaltens am 2. März 2003 resp. 21. Oktober 2010 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und im ersten Fall zudem wegen
pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall unter anderem durch Führerflucht und der
Vereitelung einer Blutprobe verurteilt. Mit Urteilen vom 4. Oktober 2007 und vom 31. August 2011 wurde er jeweils wegen einfacher Körperverletzung und im
ersten Fall zudem wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
Hinzu kommen nicht weniger als 28 im Zeitraum vom 16. März 1994 bis zum 24. März 2010 ausgestellte Strafbefehle wegen Verletzung von verkehrs-, taxi- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie weiterer Verurteilungen wegen nicht
einschlägigen Vorschriften. Dabei war der Rekurrent auch auf die Verwarnung mit
der Verfügung vom 24. September 2008 hin nicht in der Lage, sein
diesbezügliches Verhalten zu ändern. Daraus folgt nicht nur, dass der Rekurrent
offensichtlich nicht mehr über einen guten Leumund verfügt, welcher ihn des
Vertrauens der Öffentlichkeit in einen zuverlässigen und sicheren Taxibetrieb
würdig erweisen liesse. Es wird auch deutlich, dass keine Aussicht besteht,
dass der Rekurrent sein entsprechendes Verhalten verändern könnte oder wollte.
4.3 Daraus folgt, dass
der Entzug der Taxihalterbewilligung gemäss § 9 Abs. 1 und 2 des Taxigesetzes
nicht zu beanstanden ist.
5.1 Mit seinem Rekurs
macht der Rekurrent schliesslich auch geltend, dass die Vorinstanzen die mit
den Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Taxibüros erfolgte Belassung der
kantonalen Taxichauffeurbewilligung auf Wohlverhalten mit der Androhung des
Entzuges dieser Bewilligung für unbestimmte Zeit im Falle, dass sein Verhalten
erneut Anlass zu Klagen geben sollte, nicht begründet hätten. Bereits das
Taxibüro habe es unterlassen, diese Belassung auf Wohlverhalten hin „auch nur
ansatzweise zu begründen“ (Rekursbegründung, Rz. 11). Auch die Vorinstanz habe
keine eigene Begründung in ihren Ausführungen nachgeliefert. Sie habe die mangelhafte
Begründung des Taxibüros auch nicht zum Anlass genommen, den Rekurs
gutzuheissen. Es fehle eine nachvollziehbare und rechtsgenügliche Begründung
für die Androhung des Entzugs der Taxichauffeurbewilligung. Weder den
Ausführungen der Vorinstanz noch denjenigen des Taxibüros könne entnommen
werden, unter welchen Voraussetzungen die Androhung allenfalls umgesetzt und dem
Rekurrenten auch die Taxichauffeur-Bewilligung entzogen werden würde
(Rekursbegründung, Rz. 12).
5.2 Gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Ob die Begründung zutrifft, ist nicht eine
Frage der formellen Begründungspflicht (BGer 5A_533/2012 vom
5. Dezember 2012, E. 3.1.2 mit Hinweisen; BGE 129 I 232 E. 3.2. S. 236; 126 I
97 E. 2b S. 102 f.; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; VGE
VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, N 1706).
5.3 Die Vorinstanz hat
erwogen, dass die Belassung der kantonalen Taxichauffeurbewilligung auf Wohlverhalten
hin unter Hinweis auf § 12 des Taxigesetzes erfolgt sei. § 12 Abs. 3 des
Taxigesetzes halte dabei fest, dass die Bewilligungsbehörde bei schwerer oder
wiederholter Verletzung von Verkehrsvorschriften sowie von Bestimmungen des
Taxigesetzes und seiner Verordnungen die Taxichauffeur-Bewilligung entziehen
könne. In leichten Fällen könne der Bewilligungsentzug angedroht und die
Belassung der Bewilligung mit Auflagen verbunden werden. Daraus ergebe sich, dass
die Voraussetzungen zum Entzug der Taxichauffeurenbewilligung mit den
Voraussetzungen für den Entzug der Taxihalterbewilligung identisch seien
(vorinstanzlicher Entscheid, S. 9). Der Rekurrent sei daher ohne Weiteres in
der Lage gewesen zu verstehen, dass wegen seinem Verhalten nicht nur die
Taxihalter-, sondern auch die – chauffeurenbewilligung Gegenstand der
taxirechtlichen Massnahme gewesen sei. Es liege daher keine Verletzung der
Begründungspflicht vor. Wenn das Taxibüro trotz den identischen Voraussetzungen
für den Bewilligungsentzug gemäss den §§ 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2 des
Taxigesetzes darauf verzichtet habe, dem Rekurrenten auch die
Taxichauffeurenbewilligung zu entziehen, so habe sie letztlich dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen (vor-instanzlicher Entscheid,
S. 9 f.).
5.4 Darin kann der
Vorinstanz in allen Teilen gefolgt werden. Bereits das Taxibüro hat unter dem
Titel „Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften“ explizit auf die §§ 9
und 12 des Taxigesetzes verwiesen und festgestellt, dass die „Taxihalter- und
Chauffeurenbewilligungen entzogen werden“ könnten, „wenn der Taxihalter/
Chauffeur in schwerer Weise oder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder gegen
Bestimmungen über den Betrieb von Taxis verstossen hat“ (Verfügung der Kantonspolizei/Taxibüro
vom 12. März 2012, S. 2). Weiter wurde auf die Möglichkeit der Androhung des
Bewilligungsentzugs in leichten Fällen verwiesen. In der Folge wurde auf die
neu bekannt gewordenen Tatbestände verwiesen. Damit wurde ohne Weiteres klar,
dass diese auch die Grundlage für die Verwarnung bezüglich der Taxichauffeurenbewilligung
bilden. Einer weiteren Konkretisierung der Voraussetzungen für einen
zukünftigen Entzug der Chauffeurenbewilligung bedurfte es nicht, wird doch ein
solcher im Falle eines weiteren Verstosses gegen Verkehrs- oder Taxivorschriften
nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und vor dem Hintergrund des bisherigen
Verhaltens der Bewilligungsentzug zu beurteilen sein.
Nach dem Gesagten erweist
sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Der Rekurrent hat dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
1'200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.