Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2011.148
VD.2011.177
URTEIL
vom 20. August 2012
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Olivier
Steiner,
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, Prof. Dr. Fritz Rapp
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
X._____ Rekurrent
1
gesetzlich vertreten durch seine
Eltern
A.____ und B._____
A.____ Rekurrent
2
B._____ Rekurrentin
3
alle vertreten durch Dr. Philippe
Nordmann, Advokat,
und lic. iur. Pascal Stoll, Advokat,
Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel
gegen
Erziehungsdepartement
Basel-Stadt
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 20. Oktober 2011 und eine Zwischenverfügung vom 8. August 2011
betreffend Zusätzliche
Unterstützung für die Schulung von X._____ bzw. betreffend Nicht-Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege
Sachverhalt
Der 2004
geborene X._____ leidet an einer Autismus-Spektrums-Störung (ASS). Bis zum Ende
des Schuljahres 2010/2011 besuchte er den integrativen Kindergarten der
Sonderschule C.. Zum geplanten Schuleintritt auf das Schuljahr 2011/2012 ersuchten
die Eltern, A. und B., im Rahmen einer Abklärung des Schulpsychologischen
Dienstes Basel-Stadt (SPD) im März 2011 um Einschulung ihres Sohnes in der projektierten
Integrationsklasse der Rudolf Steiner-Schule Basel. Diese Schule besucht X.
derzeit. Am 25. Mai 2011 verfügte der Leiter Volksschule die Einschulung
in der Integrationsklasse der Primarschulen Basel und gewährte zusätzliche
Unterstützung für die integrative Schulung in dieser Klasse für die Dauer vom 15. August 2011 bis zum 3. Juli 2015. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern beim
Erziehungsdepartement Rekurs und beantragten die Übernahme der entstehenden
Mehrkosten der integrativen Schulung in der Rudolf Steiner-Schule Basel sowie
der Kosten für den Taxitransport zur Schule. Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung. Am 8. August 2011 wies der Vorsteher des
Erziehungsdepartements dieses Gesuch mit Zwischenverfügung wegen
Aussichtslosigkeit ab und entzog dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid
vom 20. Oktober 2011 wurde der Rekurs auch in der Sache unter Kostenfolge
abgewiesen.
Am 10. und 29. August 2011 haben X._____ und seine Eltern gegen die Zwischenverfügung (Verfahren
VD.2011.148) und am 27. Oktober und 21. Dezember 2011 gegen den
Rekursentscheid (VD. 2011.177) des Erziehungsdepartements Rekurs an den
Regierungsrat erhoben und beantragt, ihnen sei im vorinstanzlichen Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Der Entscheid
vom 20. Oktober 2011 sei kostenfällig aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die durch die integrative Schulung in der Rudolf Steiner-Schule
Basel entstehenden Mehrkosten (Gesamtkosten abzüglich des von den Rekurrenten
selber zu tragenden Schulgelds) sowie die Kosten für den Taxitransport vom
Wohnort zur Schule zu übernehmen. In der Folge wurden die Rekurse vom Präsidialdepartement
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen und die beiden Verfahren zusammengelegt.
Der Kostenerlass wurde den Rekurrenten im Verfahren VD.2011.148 gewährt und im
Verfahren VD.2011.177 vorläufig gewährt. Mit Vernehmlassungen vom 24. Oktober
2011 und 6. Februar 2012 hat die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der
Rekurse, soweit darauf einzutreten sei, beantragt. Dazu haben die Rekurrenten
am 31. Oktober 2011 und 16. März 2012 repliziert. Mit Eingabe vom
2. Juli 2012 machten sie ein Novum geltend, wozu das Erziehungsdepartement
am 9. Juli 2012 Stellung nahm. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse
ergibt sich aus den Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements vom
22. September und 10. November 2011 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz
OG; SG 153.100) und §§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
1.2 Die
Rekurrenten sind als betroffenes Kind und unterhaltspflichtige Eltern von den vorinstanzlichen
Entscheiden berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010). Auf ihre Rekurse ist einzutreten (§ 13 Abs. 1 VRPG).
Die Vorinstanz
hat ihren Entscheid vom 20. Oktober 2011 im Wesentlichen damit begründet,
dass sich weder aus dem kantonalen noch dem Eidgenössischen Recht ein Anspruch
auf Kostenübernahme des Staates für die integrative Schulung in Privatschulen
ergebe. Namentlich umfasse der Anspruch auf geeignete Sonderschulung auch im
Bereich der integrativen Förderung nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Demnach bleibe die integrative Privatschulung
unter Kostenübernahme durch den Staat ausgeschlossen, solange ein ausreichendes
Angebot der öffentlichen Schulen zur Verfügung stehe. Dies sei hier der Fall, zumal
für den Rekurrenten ein Platz in der staatlichen Volks- bzw. Primarschule reserviert
worden sei. Ein „begründeter Fall“ im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 3 des
Schulgesetzes (SG 410.100), welcher auch die Förderung in einer Privatschule ermöglichen
würde, liege nicht vor, da diese Norm nur für die hier nicht in Frage stehende separative
Schulung einschlägig sei. Ob die kantonalgesetzlich vorgesehene Einschränkung
auf begründete Fälle bundesrechtswidrig sei, könne daher offen blieben. Entgegen
der Auffassung der Rekurrenten seien sodann die massgeblichen Kriterien gemäss
§ 64 Abs. 2 SchulG und § 10 Abs. 6 der Sonderpädagogikverordnung
(SPV; SG 412.750) bei der Entscheidung berücksichtigt und gehörig gewürdigt
worden. Dass der Rekurrent in der Rudolf Steiner-Schule allenfalls besser
integriert wäre, ändere nichts, da von Bundesverfassungs wegen kein Anspruch
auf die optimale, bzw. geeignetste oder bestmögliche Ausbildung bestehe und zudem
keine freie Schulwahl herrsche. Soweit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Graubünden verwiesen werde, sei die von diesem dargelegte (kantonale) Rechtslage
von vornherein nicht einschlägig. Zudem seien die diesbezüglichen Vorbringen
der Rekurrenten nicht stichhaltig. Schliesslich vermöchten weder die Bundesverfassung
(namentlich das Behindertengleichstellungsgebot gemäss Art. 19 und 62
Abs. 3 BV) noch das Sonderpädagogik-Konkordat (SG 419.630) vorliegend
eine finanzielle Leistungspflicht des Staates für sonderpädagogische Massnahmen
in Privatschulen zu begründen. Gleiches gelte für das Diskriminierungsverbot
gemäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BV und das gestützt darauf erlassene Bundesgesetz
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Eine Diskriminierung des
Rekurrenten 1 liege zudem nicht vor.
Unbestritten und
aufgrund der Akten erstellt ist vorab, dass der Rekurrent 1 aufgrund einer Autismus-Spektrums-Störung
einen besonderen Bildungsbedarf aufweist und dass diesem am besten im Rahmen einer
Integrationsklasse entsprochen werden kann (vgl. dazu den Bericht des SPD vom
März 2011 [Rekursbeilage 3, S. 7 ff.]). Dies hat denn auch die
Vorinstanz zutreffend festgestellt (E. II/4.). Die Rekurrenten beanstanden
den angefochtenen Entscheid indes in mehrfacher Hinsicht.
3.1 Zunächst
rügen sie eine Verletzung des kantonalen Schulgesetzes (Rekursbegründung
S. 10 ff.). Sie machen geltend, aus § 64 Abs. 1 SchulG gehe klar
hervor, dass die integrative Förderung – mit entsprechenden Kostenfolgen für
die Gemeinde – auch an privaten Schulen erfolgen könne. Der in § 64
Abs. 1 zweiter Satz SchulG verwendete Begriff der Regelschule umfasse jede
staatliche und private Schule, die nicht Sonderschule sei. Dies sei daraus zu
schliessen, dass das Gegenstück zur Regelschule nicht, wie die Vorinstanz
annehme, die Privatschule bilde, sondern die Sonderschule. Daher verlange § 64
Abs. 1 SchulG auch eine Kostenübernahme für die integrative Förderung an einer
Privatschule, solange es sich dabei nicht um eine Sonderschule handle, was hier
nicht der Fall sei. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, so hätte er wie
in § 64 Abs. 1 Satz 3 SchulG von Volksschule gesprochen.
Dieser
Auffassung der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Zwar ist ihnen zuzugeben,
dass der Wortlaut von § 64 Abs. 1 SchulG mit Bezug auf die Frage seiner
Anwendbarkeit auf private Schulen nicht eindeutig ist. Der Sinn dieser
Bestimmung ist daher anhand der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln.
Dabei muss nach der wahren Tragweite des Textes gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes
und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn,
der einer Norm im Kontext zukommt (BGer 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012
- 2.1 mit Hinweisen; BGE 122 V 362 E. 4a
- 364). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang
mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden und zu einem
befriedigenden, vernünftigen und praktikablen Ziel führen (Häfelin Ulrich/
Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001,
N 121).
3.1.1 Gegen
die Annahme der Rekurrenten, dass mit dem in § 64 Abs. 1 SchulG
verwendeten Begriff Regelschule auch private Schulen gemeint seien, spricht zunächst
die grammatikalische Auslegung der Norm. Deren hier strittigen Sätze 2 und 3
lauten wie folgt: „Diese besondere Förderung erfolgt integrativ im Rahmen der Regelschule.
In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der
Volksschule, in privaten Sonderschulen und Schulen oder in anderer Weise
erfolgen.“ Aus dieser Darstellung muss geschlossen werden, dass mit dem hier
verwendeten Begriff der Regelschule nur die staatliche Regel-, mithin nicht
Sonderschule gemeint sein kann. Nur so lässt sich erklären, weshalb im Satz 3
von privaten Sonderschulen und Schulen die Rede ist. Mit letzterem sind
offensichtlich private Nicht-Sonderschulen, d.h. private Regelschulen gemeint.
Wären diese, wie die Rekurrenten geltend machen, im Begriff der Regelschule
bereits enthalten, wäre es überflüssig, von privaten Sonderschulen und Schulen
zu sprechen. Diese Auslegung ergibt zudem auch Sinn, stellt doch die Förderung
in der staatlichen Regelschule den Normalfall dar (Satz 2), während
ausnahmsweise eine Förderung in einer staatlichen Sonderschule
(sonderschulische Spezialangebote der Volksschule), in privaten Sonderschulen
oder privaten (Regel)-Schulen erfolgen kann (Satz 3).
3.1.2 Sodann
ist in systematischer Hinsicht festzustellen, dass die Regelung des integrativen
Unterrichts in den §§ 63a ff. SchulG Teil des Abschnitts II. des Gesetzes über
„Allgemeine Bestimmungen. Schulpflicht und Schülerinnen und Schüler“ bildet.
Dieser Abschnitt enthält unter anderem Bestimmungen über die Schulpflicht, die
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, den Unterricht, das Schuljahr, die
Lehrpläne, die Ferien, die Schulstandorte sowie die Kosten des Schulwesens.
Teilweise richten sich diese Bestimmungen explizit an die von Kanton und
Gemeinden getragenen „Volksschulen“, „staatlichen Schulen“ resp. die im Gesetz
genannten „öffentlichen Schulen“, teilweise wird allgemein von der Schule oder
Regelschule gesprochen. Der Begriff der Regelschule wird nur in den §§ 63b und
64 SchulG über die Förderangebote und die verstärkten Massnahmen im
Zusammenhang mit dem integrativen Unterricht verwendet. Demgegenüber werden die
Privatschulen im Abschnitt VII. (§ 130 ff.) geregelt, wobei sich auch
Bezugnahmen auf die Regelungen im Abschnitt II finden. Sowohl aus der in § 133
Abs. 1 SchulG enthaltenen Verpflichtung von Privatschulen, die schulpflichtige
Kinder aufnehmen, dem Erziehungsrat ihren Unterrichtsplan und ihre Lehrmittel
vorzulegen, als auch aus dem Verweis in § 133 Abs. 3 SchulG auf die sinngemässe
Geltung der „für die öffentlichen Schulen aufgestellten Bestimmungen über
Schuleintritt und Austritt, Ferien, Dispensationen, Schulversäumnisses,
Ausweisung aus der Schule, Zeugnisse, Strafen“ folgt, dass die Bestimmungen des
II. Abschnitts nicht ohne weiteres auch für Privatschulen gelten. Dabei bezieht
sich der Verweis auch auf Bestimmungen, die sich nicht explizit an öffentliche
Schulen, sondern an die Schulen überhaupt richten (vgl. § 61 und 71 SchulG
betr. Ausweisung resp. Ferien).
Der § 64 SchulG
ist weiter in seiner systematischen Verzahnung zu lesen. Gemäss § 63a Abs.
1 SchulG erfolgt der Unterricht integrativ und berücksichtigt die individuellen
Bildungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler. Verstärkte Massnahmen im
Rahmen dieses Unterrichts in der Regelschule sind gemäss § 64 SchulG dann anzuordnen,
wenn sich die Förderangebote als ungenügend erweisen. Solche werden gemäss §
63b SchulG „im Rahmen der Regelschule […] bereitgestellt.“ Während der
Förderbedarf durch das zuständige pädagogische Team der Schule festgestellt
wird, entscheidet die Schulleitung „im Rahmen der der Schule zur Verfügung
gestellten Ressourcen, mit welchen Förderangeboten die Schülerinnen und Schüler
unterstützt werden“. Fänden diese Bestimmungen unmittelbar auch Anwendung auf
private Schulen, so wären diese ebenfalls nicht nur – wie von den Rekurrenten
behauptet –berechtigt, sondern darüber hinaus verpflichtet, integrativ zu
unterrichten und Förder-angebote und verstärkte Massnahmen anzubieten. Dies
bedeutete aber einen erheblichen Eingriff in die Unterrichtsfreiheit an
privaten Schulen und ist nicht anzunehmen. Schliesslich ergibt sich auch aus
der Regelung über die Tagesstrukturen an der Volksschule, wonach die
entsprechenden Betreuungsleistungen auch von privaten Institutionen erbracht
werden können, dass sich die Allgemeinen Bestimmungen in den §§ 55 ff. SchulG
unmittelbar nur auf die staatlichen Schulen beziehen können.
3.1.3 Gegen
die von den Rekurrenten vertretene Ansicht sprechen auch die Materialien, auch
wenn diesen nur wenige Hinweise auf die hier streitige Frage entnommen werden können.
Die §§ 63a und 64 SchulG wurden im Rahmen der gesamtschweizerischen und
regionalen Harmonisierung der Schulen ins Gesetz aufgenommen und dienen der
Einführung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat). Gemäss
dem Glossar im entsprechenden regierungsrätlichen Ratschlag sind Regelklassen
„alle Klassen, die nicht zu den Spezialangeboten beziehungsweise Sonderschulen
gehören“ (Ratschlag 09.2064.01 vom 16. Dezember 2009, S. 72). Diesem Ratschlag kann explizit entnommen werden, in welchen Fällen Massnahmen nach dem Gesetz
(auch) von Privaten ausgeführt werden können. Dies trifft etwa auf
Betreuungsleistungen in Tagesstrukturen gemäss § 73 Abs. 4 SchulG (S. 25) oder
die frühe Sprachförderung fremdsprachiger Kinder gemäss § 64a SchulG (S. 30) zu.
Dem Grundsatz nach betreffen die §§ 63a und 64 SchulG somit nur die staatlichen
Schulen. Dies lässt sich auch aus dem Bericht der grossrätlichen Kommission
schliessen, in welchem der Begriff der Regelklasse mit Bezug auf die
öffentliche staatliche Schule verwendet wird (vgl. Bericht der Bildungs- und
Kulturkommission 09.2064.02/10.0413.02 vom 12. April 2010, S. 9 f.).
3.1.4 Nach
dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der in § 64 Abs. 1 SchulG
verwendete Begriff der Regelklasse nur staatliche Schulen umfasst. Ein Anspruch
auf eine staatlich finanzierte integrative Förderung an privaten Schulen lässt
sich daher insoweit aus dieser Norm nicht ableiten.
3.2 Die
Rekurrenten machen sodann geltend, in der konkreten Situation bestehe gestützt
auf § 64 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 10 Abs. 6 SPV ein Anspruch
auf Kostenübernahme der integrativen Förderung in einer Privatschule selbst
dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die Privatschulen nicht unter den
Begriff der Regelschule im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2 SchulG fallen
würden. Es liege nämlich ein „begründeter Fall“ gemäss § 64 Abs. 1,
Satz 3 SchulG vor. Dies wird damit begründet, dass das im Rahmen von § 10 Abs.
6 SPV zu berücksichtigende Kindswohl gemäss dem SPD-Abklärungsbericht vom März
2011 (Rekursbeilage 3) am besten mit einer Schulung mit einem
anthroposophischen Bildungskonzept gewährleistet werde. Auch die Rekursgegnerin
stelle nicht in Abrede, dass dies das geeignetste, optimale schulische Angebot
für den Rekurrenten 1 sei. Solches sei zudem der klare Wunsch der Eltern und
werde auch von der Leitung der Rudolf Steiner-Schule begrüsst. Ein anthroposophisches
Bildungskonzept werde im Raum Basel nur von der Rudolf Steiner-Schule
angeboten. Das Kriterium des „zur Verfügung stehenden Angebots“ spreche daher
auch für die Privatschule. Deren Kosten seien im vorliegenden Fall zudem zweifellos
deutlich tiefer als jene an der Volksschule, weil die Kosten des Grundschulangebots
privat getragen würden. Schliesslich gehe aus dem Sonderpädagogischen Konzept
(S. 31) hervor, dass die Kosten für verstärkte Massnahmen nicht durch
kollektive, sondern durch individuelle, an die einzelne Schülerin gebundene
Ressourcen finanziert werde, die dort zum Einsatz kämen, wo sie geschult
würden. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb diese nicht an einer
Privatschule eingesetzt werden könnten. Sämtliche Kriterien, die gemäss § 10
Abs. 6 SPV bei der Zuteilung der verstärkten Massnahmen berücksichtigt werden
müssten, sprächen für die beantragte Kostenübernahme.
3.2.1 Der
Leiter oder die Leiterin der Volksschule bzw. die zuständige Stelle der
Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des Kindswohls, des Abklärungsberichts
des SPD, der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, der Positionen der
betroffenen Schulleitungen, des zur Verfügung stehenden Angebots und der zur Verfügung
stehenden Ressourcen über die Zuteilung der verstärkten Massnahme und legt die
Art der Massnahme, den Schulungsort, den Umfang der individuellen Ressourcen
und den Beginn und die Dauer der Massnahme fest (§ 10 Abs. 6 SPV).
3.2.2 Der
Auffassung der Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Zunächst lässt sich dem
SPD-Abklärungsbericht nicht entnehmen, dass das Wohl des Rekurrenten 1 an
der von der Schulleitung vorgesehenen Integrationsklasse der Primarschule
Basel-Stadt weniger gut gewährleistet wäre, als an der Rudolf-Steiner-Schule. Namentlich
wird er an der staatlichen Schule während der gesamten Unterrichtszeit heilpädagogisch
betreut und mehrheitlich nach individuellen Zielsetzungen unterrichtet. Auf
diese Weise kann dem Umstand, dass der Rekurrent 1 gemäss SPD-Bericht besonders
in komplexeren Gruppensituationen Schutz und Begleitung benötigt, damit es
nicht zu Eskalation und Überforderung kommt, ausreichend Rechnung getragen
werden. Gleiches gilt mit Bezug auf die Verständigungsschwierigkeiten in Mundart,
wobei anzumerken ist, dass entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung seit
dem Schuljahr 2006/2007 auch im Unterricht der staatlichen Schule konsequent sogenanntes
Standarddeutsch gesprochen wird. Diese Sprache ist dem Rekurrenten 1 offenbar
geläufig, zumal er gemäss SPD-Bericht „den Zugang zu Hochdeutsch“ hat (S. 7).
Zutreffend mag zwar sein, dass seinem aufgrund der Autismus-Spektrums-Störung
bestehenden Bedürfnis nach Routine und Kontinuität mit einem über die ganze
Schulzeit gleichbleibenden schulischen Umfeld in der Rudolf Steiner-Schule eventuell
besser entsprochen werden kann als in der öffentlichen Schule. Jedoch bleiben
auch in dieser die Klassenverbände über mehrere Jahre gleich und es ist nicht ersichtlich,
dass das Kindswohl durch gelegentliche Veränderungen gefährdet wäre. Dies gilt
auch mit Blick auf den Einwand, dass das Wohl des Kindes durch den kurzfristigen
Übertritt vom Kindergarten in die Volksschule gefährdet gewesen wäre. Solches
ist dem Abklärungsbericht denn auch nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in
offener Weise die Schulung in einer Integrationsklasse empfohlen, und die
Integration in der Rudolf Steiner-Schule nur als Wunsch der
Erziehungsberechtigten aufgenommen. Aus dem Bericht kann daher nicht geschlossen
werden, dass der Besuch der Integrationsklasse der Rudolf Steiner-Schule für
eine angemessene Förderung des Rekurrenten 1 unabdingbar ist.
Vor diesem
Hintergrund ist es auch im Lichte von § 64 Abs. 1 SchulG in Verbindung
mit § 10 SPV nicht zu beanstanden, dass Schulbehörde und Vorinstanz eine
staatlich finanzierte integrative Förderung des Rekurrenten 1 in der Rudolf
Steiner-Schule abgelehnt haben, zumal dies einlässlich begründet wurde. Daran ändert
nichts, dass sich Eltern und Schulleitung der Rudolf Steiner-Schule für den
Besuch der Privatschule ausgesprochen haben. Diesbezüglich wurde zutreffend
ausgeführt, dass im Kanton Basel-Stadt keine freie Schulwahl besteht. Selbst
wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass der Rekurrent 1 in der Privatschule
besser aufgehoben wäre, ist darauf zu verweisen, dass entgegen seiner
Auffassung kein Anspruch auf die geeignetste optimale Förderung besteht. Darauf
ist in Erwägung 4 hienach näher einzugehen. Gleiches gilt mit Bezug auf die zu
den Kosten und Ressourcen vorgebrachten Argumente der Rekurrenten, welche zudem
nicht überzeugen. Namentlich wird verkannt, dass mit dem Kriterium Ressourcen –
sowie auch demjenigen des Angebots – primär das zur Verfügung stehende
staatliche Angebot resp. die staatlichen Ressourcen gemeint sind. Diesbezüglich
macht es denn auch sehr wohl einen Unterschied, ob die Förderung, mag diese dem
behinderten Kind auch individuell zugewiesen sein, in einer staatlichen oder
einer privaten Einrichtung erbracht wird, zumal der Staat das entsprechende
Angebot jedenfalls zur Verfügung zu stellen hat. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich,
inwiefern sich aus dem behaupteten Recht der Eltern, den Schulort des Kindes zu
bestimmen (vgl. § 64 Abs. 2 SchulG) ein Anspruch auf Kostenübernahme für
eine integrative Privatschulung durch den Staat ergeben soll. Im Übrigen lassen
sich aufgrund der Regelung von § 10 SPV keine über den gesetzes- und
verfassungsrechtlichen Rahmen hinausgehenden Ansprüche ableiten. Darauf ist in
der folgenden Erwägung 4 näher einzugehen.
Die Rekurrenten
leiten einen Anspruch auf staatliche Finanzierung der integrativen Schulung in
der Rudolf Steiner-Schule ferner aus Art. 62 Abs. 3 BV in Verbindung
mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Sonderpädagogik-Konkordat
sowie aus Art. 13 UNO-Pakt I ab. Diese Normen garantierten, so die Rekurrenten,
allen Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen einen Individualanspruch
gegenüber den Kantonen auf Sonderschulung für eine optimale Förderung
und Schulung.
4.1
4.1.1 Grundlage
für den von den Rekurrenten angerufenen Art. 62 BV bildet Art. 19 BV,
resp. Art. 27 aBV. Diese gewährleisten einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Gemäss Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen
zuständigen Kantone für ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, an
öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Den
Kantonen kommt bei der Regelung der Anforderungen an einen „ausreichenden“ obligatorischen
Grundschulunterricht ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 133 I 156 E.
3.1 S. 158 f.; 130 I 352 E. 3.2 S. 354; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012,
E. 3.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003, E. 4.2, je mit Hinweisen). Die auf
Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für den
Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E.
3.1 S. 158 f.; 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f.; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1).
Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten
des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche
Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt,
wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die
Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht
vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten.
Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard.
Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit
Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht
gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f.; 129 I 12 E. 6.4 S.20;
BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2). Ein Anspruch auf optimale und
geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGer
2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2; 2C_446/2010 vom 16. September 2010 E.
5.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 5.4). Darüber hinaus haben die Gerichte
bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer
Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei
der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen
staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 130
I 352 E. 3.3 S. 354 f.; 129 I 12 E. 6.4 S. 20; BGer 2C_971/2011 vom 13. April
2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19 und 62 BV weder ein
Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein allgemeiner Anspruch auf
staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule abgeleitet werden kann
(vgl. auch VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.1; 762/2006 vom 5. April
2007 E. 2.1; 645/2002 vom 26. Februar 2003 E. 3).
4.1.2 Die
hievor genannten Grundsätze werden von den Rekurrenten gar nicht bestritten. Entgegen
ihrer Auffassung gewährt jedoch auch der von ihnen angerufene Art. 62 Abs.
3 BV keinen weitergehenden Anspruch des behinderten Kindes auf optimale
Förderung, wie das Bundesgericht kürzlich festgestellt hat. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
dass Kinder aufgrund ihrer Individualität und jeweiligen Einzigartigkeit ganz
allgemein mit Rücksicht auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen notwendigerweise
in standardisiertem Unterricht an Schulen geschult werden, welcher nur begrenzt
individualisiert werden kann. Im Klassenverband kann nie jedes einzelne Kind in
idealer Weise gefördert und betreut werden. Daraus folgt aus Gründen der
Rechtsgleichheit, dass weder behinderte noch nichtbehinderte Kinder einen Anspruch
auf idealen oder optimalen Unterricht haben können (BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012, E. 4.6.2 mit Hinweis auf Aeschlimann-Ziegler,
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern
und Jugendlichen mit einer Behinderung, Diss. BS 2011, S. 177).
Auch die
historische Auslegung von Art. 62. Abs. 3 BV führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach
sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten
Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Die
Bestimmung wurde im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) erlassen und ist auf den 1. Januar 2008
in Kraft getreten. In seiner Botschaft zum unverändert in die Verfassung aufgenommenen
Entwurf von Art. 62 Abs. 3 BV sprach der Bundesrat zwar – wie von den
Rekurrenten zutreffend hervorgehoben wird - davon, dass damit „ein gegenüber
den Kantonen bestehender Individualanspruch aller Kinder und Jugendlichen mit
Behinderungen auf Sonderschulung für eine optimale Förderung und Schulung garantiert“
werde. Mit der Einfügung des neuen Absatz 3 wurde jedoch lediglich deutlich
gemacht, dass die Kantone neu für das gesamte Schulwesen und damit sowohl für
den Grundschulunterricht wie auch die Sonderschulung zuständig sind. Sie erhielten
die Möglichkeit, das Schulwesen integrativ anzugehen und eigentliche Spezialschulen
nur dann vorzusehen, wenn auch bei der Vornahme individueller Sondermassnahmen
eine Integration in der Grundschule nicht möglich oder sinnvoll erscheint (BBl.
2002 2467). Demgegenüber wurde der Begriff der „ausreichenden Sonderschulung“
in der parlamentarischen Debatte in Analogie zu Art. 62 Abs. 2 BV dahingehend
konkretisiert, „dass die Kantone für einen Unterricht zu sorgen haben, der für
die Behinderten sowohl in qualitativer als auch in räumlich-organisatorischer
Hinsicht angemessen ist“ (SR Inderkum, Amtliches Bulletin [AB] des Ständerates
2002 S 864). Es war vom „Recht behinderter Kinder auf eine ihren
Bedürfnissen angepasste Sonderschulung“ die Rede (NR Leu, AB 2003 N 992). Die
Ergänzung in Abs. 3 präzisiere den allgemeinen verfassungsrechtlichen
Auftrag an die Kantone, für eine ausreichende Grundschulung der behinderten
Kinder zu sorgen. Die Übertragung der Kompetenz im Bereich der Sonderschulung
auf die Kantone sollte im Respekt für die kulturellen, sprachlichen und
religiösen Unterschiede im Land erfolgen (NR Favre, AB 2003 N 991). Damit
sollte den Kantonen die Möglichkeit gegeben werden, auch „kostenmässig optimale
Lösungen zu finden“, wobei die Aufgabe aber „auch qualifiziert“ und im Rahmen
der Regelung von Art. 20 BehiG gelöst werden müsse (BR Villiger, Amtliches
Bulletin des Ständerates 2002 S 865; Amtliches Bulletin des Nationalrats 2003
S. 993). Tatsächlich nimmt Art. 62 Abs. 3 BV den Begriff einer
ausreichenden Schulung auf, wie er auch in Art. 19 und 62 Abs. 2 BV verwendet
und von der Praxis im obgenannten Sinne konkretisiert worden ist. Bei der Verwendung
identischer Begriffe in einem bestimmten Rechtsgebiet bedarf es aber besonderer
Gründe, um deren unterschiedliche Auslegung zu begründen. Solche sind
vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Aus Gründen der Rechtsgleichheit
würde es sich sogar verbieten, ausschliesslich behinderten Kindern eine
optimale Förderung zu gewährleisten, wenn eine solche nichtbehinderten Kindern
gerade nicht garantiert wird. Darüber hinaus wurde in den Räten auch darauf
hingewiesen, dass Art. 62 Abs. 3 BV selber keinen individuellen
Rechtsanspruch begründe, sondern dieser nur in Verbindung mit Art. 19 BV
entstehe (BR Villiger AB des Ständerates 2002 S 865, AB des Nationalrates 2003
S. 993).
4.2 Kein
weitergehender Anspruch behinderter Kinder und Jugendlichen ergibt sich ferner
aus dem in Art. 8 Abs. 2 BV statuierten Diskriminierungsverbot,
welches in Art. 20 BehiG konkretisiert wurde. Das Behindertengleichstellungsgesetz
beauftragt die Kantone, spezifische Massnahmen für behinderte Kinder und
Jugendliche im Bereich der Schule vorzusehen. Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die
Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten,
die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Abs. 1); die Kantone fördern,
soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen
dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder
und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Wie das Bundesgericht
festgestellt hat, werden Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 BehiG nur dann verletzt,
wenn eine den besonderen Bedürfnissen angepasste Schulung in der Klasse, der
ein Kind zugewiesen wird, nicht erreicht werden kann (BGer 2C_187/2007 vom 16.
August 2007 E. 2.4). Zielt Art. 20 BehiG aber auf eine Gleichberechtigung
behinderter Kinder mit anderen Kindern und auf die Verhinderung ihrer
Stigmatisierung, so ist nicht ersichtlich, warum aus Art. 20 BehiG ein Anspruch
auf Finanzierung und Ermöglichung von Privatschulunterricht soll abgeleitet
werden können, auf den nichtbehinderte Kinder gerade keinen Anspruch haben.
Art. 20 BehiG geht nicht weiter, als dies den verfassungsrechtlichen Vorgaben
von Art. 19 und 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV entspricht (Uebersax, Der Anspruch Behinderter auf
ausreichende Grund- und Sonderschulung, in: Riemer-Kafka, Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen, 2011, S. 36). Soweit das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Urteil vom 6. Juli 2010 unter Bezugnahme auf
Art. 4 des kantonalen Behindertengesetzes im Lichte der Vorgaben des übergeordneten
Rechts zu einem anderen Schluss gekommen ist, kann ihm für das Basel-städtische
Recht nicht gefolgt werden. Anders als im Kanton Graubünden kann in Basel-Stadt
nach dem in Erwägung 3 hievor Gesagten nicht von einer Gleichstellung von
privaten und öffentlichen Schulen im Bereich des Angebots verstärkter Massnahmen
resp. der integrativen Schulung ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz im Übrigen
zutreffend festgestellt hat (S. 15), ist der Kanton Graubünden dem SPK bis
dato gar nicht beigetreten, weshalb sich weder dessen rechtliche Vorgaben zur
Sonderschulung im Behindertengesetz noch dessen Sonderpädagogikkonzept auf die
interkantonalen Bestimmungen des SPK abstützen. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht erwogen, vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Vorbringen der Rekurrenten
zum rechtlichen Rahmen im Bereich der Sonderschulung und zum Sonderpädagogikkonzept
des Kantons Graubünden auch mit Blick auf die Vorgaben des SPK als nicht
stichhaltig.
4.3 Ein
Anspruch auf Kostenübernahme in einer privaten Integrationsklasse durch den
Staat ergibt sich zudem auch aus dem Sonderpädagogik-Konkordat nicht. Dieses
trat für Basel-Stadt aufgrund des Beitrittsbeschluss vom 5. Mai 2010 am 1. Janu ar 2011 in Kraft. Es legt im Sinne eines allgemeingültigen Minimalstandards
ein einheitliches Grundangebot für die Bildung und Betreuung von Kindern und
Jugendlichen mit einem besonderen Bildungsbedarf fest (Uebersax, a.a.O., S. 38). Das Sonderpädagogik-Konkordat
bezweckt die Umsetzung der in der Bundesverfassung und im BehiG statuierten
Verpflichtungen (Art. 1). Bereits aus dieser Zwecksetzung ergibt sich der
Rahmen des im Konkordat festgelegten Grundangebots. Danach bezieht sich der in
Art. 2 lit. c für den Bereich der Sonderpädagogik aufgestellte Grundsatz der
Unentgeltlichkeit nur auf jene Angebote, mit denen die beigetretenen Kantone
die vereinbarten, angemessenen Massnahmen bereitstellen wollen.
Auch aus dem UNO-Pakt
I lässt sich kein weitergehender Anspruch auf Kostenübernahme ableiten, was die
Rekurrenten denn auch gar nicht substanziiert darlegen. Das Bundesgericht hat
es jeweils offen gelassen, ob diese Bestimmung überhaupt direkt anwendbar ist
(BGE 133 I 156 E. 3.6.4 S. 166, 130 I 113 E. 3; BGer 2C.738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.2.4, 2P.246/2000 vom 14. Mai 2001 E. 2). Die Bestimmung ist zwar unbestrittenermassen bei der Anwendung des staatlichen Rechts mitzuberücksichtigen (BGer
2P.246/2000 vom 14. Mai 2001 E. 2). Der in Art. 13 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt
I garantierte Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht geht aber
inhaltlich nicht über Art. 19 BV hinaus (BGE 133 I 156 E. 3.6.4 S. 166).
Art. 13 Abs. 3 UNO-Pakt I verpflichtet die Vertragsstaaten, die Freiheit der
Eltern zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen,
soweit diese den vom Staat festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen
Mindestnormen entsprechen (BGer 2C_738/2010 vom E. 3.2.4). Die Bestimmung
vermittelt nur das Recht auf die Führung von Privatschulen, verleiht aber
keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines
unentgeltlichen Zugangs zu privaten Schulen (Künzli/Kälin,
in: Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2.
Aufl. Basel 1997, 148).
4.4 Nichts
zu ihren Gunsten können die Rekurrenten ferner aus dem unter Bezugnahme auf das
Gleichheitsgebot angestellten Kostenvergleich ableiten. Zwar kann zugunsten
einer freien Schulwahl immer damit argumentiert werden, dass das Gemeinwesen
mit der Einschulung eines Kindes die entsprechenden Kosten seiner Schulung in
der öffentlichen Schule einspart. Damit wird aber übersehen, dass das
Gemeinwesen das entsprechende Angebot zur Verfügung zu stellen hat und die entsprechenden
Kosten daher mitunter in gleicher Weise anfallen, ob nun ein Kind das zur
Verfügung gestellte staatliche Angebot oder aber das private Schulangebot
wahrnimmt.
4.5 Schliesslich
beziehen sich die Rekurrenten darauf, dass es sich bei der Anthroposophie um
eine von der Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützte Weltanschauung handle.
Durch die grundlose Verweigerung der Übernahme der Mehrkosten an einer
anthroposophischen Schule würden daher Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18
UNO-Pakt II verletzt. Auch darin kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Glaubens-
und Gewissensfreiheit verleiht keine Ansprüche auf staatliche Leistungen zur
Ermöglichung ihrer Betätigung. Zwar ist es dem Gemeinwesen nicht verboten, einzelne
Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anzuerkennen und insoweit in der
Wahrnehmung religiöser Tätigkeiten zu unterstützen (BGE 125 I 347 E. 3a S.
354), das Gemeinwesen muss aber nicht den Zugang zu weltanschaulich oder
religiös geprägten Privatschulen ermöglichen und einen unentgeltlichen Besuch
einer entsprechenden Schule nach freier Wahl ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6 S.
360 mit Hinweisen). Schliesslich erfolgte die Ablehnung der Kostenübernahme,
wie dargelegt, nicht grundlos, sodass auch insoweit nicht von einer
Diskriminierung gesprochen werden kann.
Nach dem
Gesagten kann weder aus dem kantonalen noch aus dem übergeordneten Recht des
Bundes ein Anspruch auf eine staatliche Finanzierung von schulischen Massnahmen
zugunsten behinderter Kinder an privaten Schulen abgeleitet werden, soweit vom Kanton
angemessene und den Bedürfnissen von behinderten Kindern genügende Massnahmen
an staatlichen Schulen bereitgestellt werden und für das jeweilige Kind auch
zur Verfügung stehen. Dies ist hier der Fall. Vor diesem Hintergrund kann letztlich
offen bleiben, ob und inwieweit der rekurrierende Schüler vom spezifischen
pädagogischen Rahmen und Konzept der Rudolf Steiner-Schule in besonderer Weise
gefördert werden kann (vgl. E. 3.2.2 hievor). Bei diesem Ergebnis braucht
auch nicht geprüft zu werden, ob die Rudolf Steiner-Schule Basel überhaupt
rechtlich berechtigt ist, eine Klasse zur integrativen Förderung von
behinderten Kindern zu führen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14).
Die Rekurrenten
machen schliesslich geltend, die Gemeinde habe auch die Kosten für den
Transport vom Wohn- an den Schulort (beides Basel) zu übernehmen. Ferner wird
replicando vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Volksschulen
die ab 2012/2013 gewährte Einzelintegration im Umfang von sechs Lektionen pro
Woche nicht bereits im Schuljahr 2011/2012 bezahlt hätten.
6.1
6.1.1 Unbestritten
und aufgrund der Akten erstellt ist zunächst, dass der Rekurrent 1 aus
behinderungsbedingten Gründen auf den Transport vom Wohn- an den Schulort angewiesen
ist. Dementsprechend wurden die Transportkosten – vom Wohnort zur Primarschule
Basel – denn auch bis zum Abschluss des 1. Primarschuljahres gemäss dem
Entscheid der Schulleitung übernommen (Rekursbeilage 4). Da der Rekurrent 1 indes
die Rudolf Steiner-Schule besucht, ist zu prüfen, ob die Volksschulen auch für
diese Transportkosten aufzukommen haben.
In diesem
Zusammenhang ist auf die im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangende
Figur der Austauschbefugnis zu verweisen. Diese Rechtsfigur ist Ausfluss des
Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei es sich dabei nicht um einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz handelt, da die Austauschbefugnis in ihrer Anwendung an
bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Insbesondere hat sie die durch Auslegung
zu ermittelnde ratio legis zu berücksichtigen, welche ihrer Anwendung entgegenstehen
kann (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112; BGer 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.1). Voraussetzung für die Annahme einer Austauschbefugnis ist das
Vorliegen eines substitutionsfähigen und aktuellen gesetzlichen Anspruchs sowie
die funktionelle Gleichartigkeit der beantragten bzw. effektiv angeschafften
Leistung auf weitere Sicht. Schliesslich besteht ein Anspruch auf Vergütung der
ausgetauschten Leistung nur im Umfang der Kosten der Leistung, auf die ein
Anspruch bestünde (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112, 127 V 121 E. 2b S. 123; BGer
9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.2).
6.1.2 Wie
hievor dargelegt, hat der Rekurrent 1 Anspruch auf Übernahme der
Transportkosten bis zum Abschluss des 1. Primarschuljahres. Ferner sind die
Transportkosten zur Rudolf Steiner-Schule unbestrittenermassen gleichartig mit
jenen zur Integrationsklasse in der basel-städtischen Primarschule. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer Austauschbefugnis sind daher insoweit
erfüllt. Dies gilt indessen, zumindest für das erste Schuljahr, nur insoweit,
als die Transportkosten zur Rudolf Steiner-Schule nicht höher sind, als
diejenigen zur städtischen Primarschule.
6.2
6.2.1 Mit
Bezug auf die folgenden Primarschuljahre (ab 2012/2013) wurden für die
Kostenübernahme ein entsprechender Antrag der Schule und eine schulärztliche
oder schulpsychologische Überprüfung vorausgesetzt (Rekursbeilage 4). Wie einer
inzwischen ergangenen Verfügung des Leiters Volksschule vom 20. Juni 2012
zu entnehmen ist, werden die Transportkosten gemäss Absprache mit der
Schulleitung der Rudolf Steiner-Schule von den Volksschulen übernommen, sofern
die Notwendigkeit des Transports durch den SPD bestätigt wird. Eine entsprechende
Beurteilung steht indessen noch aus, weshalb über den Anspruch des Schuljahres
2012/2013 im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend entschieden werden kann.
6.2.2 Gleichzeitig
mit der Transportkostengutsprache wurde dem Rekurrenten 1 in der Verfügung vom
20. Juni 2012 für die Dauer vom 23. Januar 2012 bis 28. Ju-ni 2013
für maximal sechs Lektionen heilpädagogische Unterstützung im Rahmen der
Einzelintegration zugesprochen. Entgegen seiner Auffassung lässt sich daraus jedoch
kein Anspruch auf eine staatlich finanzierte Einzelintegration für die Vorjahre
ableiten, zumal die Gewährung dieser Unterstützung zugunsten von Kindern, die
die Privatschule besuchen, im Rahmen einer Praxisänderung eingeführt wurde. Wie
sich aus den Ausführungen zum rechtlichen Rahmen des Privatschulunterrichts
ergibt (E. 3.1 hievor), besteht zudem eine Austauschbefugnis insoweit
gerade nicht.
6.3 Nach
dem Gesagten sind die Volksschulen Basel-Stadt mit Bezug auf das
Rekursverfahren VD.2011.177 in teilweiser Gutheissung des Rekursbegehrens 3 anzuweisen,
die Kosten des Transports des Rekurrenten 1 per Taxi vom Wohnort zur Rudolf
Steiner-Schule Basel während dem ersten Primarschuljahr 2011/2012 in dem Umfang
zu vergüten, in dem sie für den Transport zur Integrationsklasse der Primarschule
Basel angefallen wären. Mit Bezug auf die Kosten des zukünftigen Transports ist
auf die (angefochtene) Verfügung vom 20. Juni 2012 zu verweisen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen und der Entscheid des Erziehungsdepartements vom 20. Oktober
2011 ist zu bestätigen.
Abschliessend
ist zum Zwischenentscheid des Erziehungsdepartements vom 8. August 2011 Stellung
zu nehmen, mit dem das Kostenerlassgesuch der Rekurrenten wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen wurde (Rekursverfahren VD.2011.148).
7.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede rekurrierende Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia
251E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304E. 2c). Die Prozesschancen sind in
vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es
im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die
Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder
aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195).
7.2 In
der angefochtenen Zwischenverfügung ist das Erziehungsdepartement im
Wesentlichen derselben Begründungslinie gefolgt wie im nun in der Sache bestätigten
Endentscheid, den sie im Sinne ihrer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten
vorweggenommen hat. Auch wenn diese rechtliche Würdigung im Wesentlichen mit
dem vorliegenden Entscheid geschützt wird, so kann der Rekurs ex ante
betrachtet dennoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zutreffend ist
zwar, dass auch das Verwaltungsgericht diese Rechtslage verschiedentlich
bestätigt hat (vgl. VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010). Diese Entscheide
sind aber vor der Änderung der Zuständigkeit für die Sonderpädagogik mit dem
Neuen Finanzausgleich und somit vor der Wirksamkeit von Art. 62 Abs. 3 BV und
dem Inkrafttreten des Sonderpädagogik-Konkordats ergangen. Dieses Konkordat und
seine Umsetzung mit der Sonderpädagogikverordnung hat gewisse Unsicherheiten
bezüglich der Finanzierung von verstärkten Massnahmen in Privatschulen
ausgelöst. Ausdruck der Offenheit der Interpretation der Rechtslage ist denn
auch die mit Verfügung vom 20. Juni 2012 und mit Wirkung ab dem Schuljahr 2012/2013
erfolgte Übernahme von Leistungen, die mit der angefochtenen Verfügung noch
verweigert wurden, wobei auf eine neue Praxis der Volksschule verwiesen worden
ist. Die Einführung einer neuen Praxis hätte aber bei einer klaren und
unzweideutigen Rechtslage zum vornherein keine Grundlage. Ausdruck dieser
Unklarheiten bildet auch die im parallelen Verfahren des Vertreters der Rekurrenten
(VD.2012.152) eingereichte Aktennotiz einer Besprechung der dortigen
Rekurrenten mit der Leitung Gemeindeschulen der Gemeinden Bettingen und Riehen
vom 12. Juli 2012. Darin wird von der dortigen Leiterin bestätigt, dass die
Situation für Privatschulen in der SPV noch besser geklärt werden müsse. Dies mache
„es für alle Beteiligten nicht einfach“. Vor diesem Hintergrund kann nicht
gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung nicht für die Einleitung des vorliegenden
Rekursverfahrens entschlossen hätte. Im Gegenteil kann darauf hingewiesen
werden, dass im parallelen Verfahren VD.2011.152 der Rekurs von Parteien
geführt wurde, die keine staatliche Prozesskostenhilfe beanspruchen können.
Ihnen kann keine unvernünftige Prozessführung vorgeworfen werden.
Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz kann nach dem Gesagten nicht von einem aussichtslosen
Verfahren gesprochen werden. Da die Rekurrenten nachweislich von der
Sozialhilfe unterstützt worden sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich diese Situation im vorinstanzlichen Verfahren verändert hätte, ist
ihnen in Gutheissung ihres Rekurses der Kostenerlass für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren zu bewilligen. Gleiches gilt nach dem Gesagten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2011.177.
7.3 Aufgrund
des unterschiedlichen Ausgangs der Verfahren VD.2011.148 und VD.2011.177 ist
der Vertretungsaufwand differenziert festzusetzen. Für die Bemühungen ihres Vertreters
im Verfahren VD.2011.148, in dem sie obsiegen, ist den Rekurrenten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. E. 8.2 hienach). Demgegenüber ist
dem Vertreter für seinen Aufwand in der Hauptsache im vorinstanzlichen und im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (VD.2011.177) je ein Honorar im Kostenerlass
als unentgeltlicher Vertreter zuzusprechen, wobei dieses jeweils die entsprechende
Instanz zu tragen hat.
7.3.1 Die
Rekurrenten machen für das verwaltungsinterne und die beiden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren einen Aufwand von insgesamt 84.80 Stunden im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 3. April 2012 geltend. Da sich die Verfahren teilweise auch zeitlich
überlagern, ist trotz dem detaillierten Bemühungsausweis eine sichere Zuweisung
der einzelnen Bemühungen zu den drei Verfahren kaum möglich. Soweit ersichtlich,
beziehen sich vom ausgewiesenen Gesamtaufwand rund 29,5 Stunden auf das verwaltungsinterne
Rekursverfahren. Rund 10 Stunden können dem Rekurs gegen die Verweigerung des
Kostenerlasses im vorinstanzlichen Verfahren zugeordnet werden. Es verbleiben
somit rund 45,3 Stunden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in der
Hauptsache. Der geltend gemachte Aufwand von 84,80 Stunden erscheint indessen bei
aller Anerkennung der Komplexität der Streitsache als zu hoch. Namentlich ist
zu berücksichtigen, dass der Aufwand im Zusammenhang mit der Abklärung der
Rechtslage aufgrund des parallel geführten Prozesses im Verfahren VD.2012.152 (C.K
vs. Gemeindeschulen Riehen/Bettingen) mit im Wesentlichen selbem Inhalt sowie
den beiden Verfahren vorangegangenen verwaltungsinternen Rekursverfahren auf
zwei Verfahren verteilt werden muss. Im Bemühungsausweis für das vorliegende
Verfahren ist denn auch ein Telefonat mit dem Rekurrenten im parallelen Verfahren
sowie ein Email an diesen vermerkt, was die gemeinsame oder zumindest
koordinierte Bearbeitung der beiden Dossiers verdeutlicht. Auch sind die
Rekursbegründungen in den parallelen Verfahren einerseits und den verschiedenen
Instanzen andererseits in ihrem Kern identisch. Demgegenüber können im
Verfahren VD.2011.148 keine solchen Effekte berücksichtigt werden, haben die
Parteien im parallelen Verfahren doch nicht im Kostenerlass prozessiert.
Schliesslich muss gerade auch mit Blick auf die 35-seitige Rekursbegründung im
Verfahren VD.2011.177 eine gewisse Weitläufigkeit in der Prozessführung
konstatiert werden, welche im Kostenerlass nicht honoriert werden kann.
7.3.2 Für
die Bemessung des amtlichen Honorars im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist
zu beachten, dass gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG
153.800) sowie der entsprechenden Verordnung (VGV, SG 153.810) selbst im Falle
eines teilweisen oder vollumfänglichen Obsiegens der rekurrierenden Partei nur
eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern es sich
nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt (§ 7 Abs. 1 VGG). Diese
bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit
der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Beteiligten. Das Recht auf eine Parteientschädigung
vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 435 ff., 471; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1). Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1 VGV, dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
im Rahmen von § 11 VGV zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die
Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen
CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13
Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang
der Streitsache rechtfertigen oder in dem wesentliche Vermögensinteressen auf
dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV
festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und
erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–
(vgl. zum Ganzen Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 220 ff.).
Auf das
vorinstanzliche Verfahren entfällt nach dem in Erwägung 7.3.1 Gesagten ein
zeitlicher Aufwand von 29.5 Stunden. Indessen erscheint hierfür ein Aufwand von
rund 15 Stunden als angemessen. Das amtliche Honorar des Vertreters der Rekurrenten
für dieses Verfahren ist daher unter Berücksichtigung des reduzierten Honorarsatzes
von CHF 180.– pro Stunde nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VGV auf CHF 2'800.–,
inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 224.– Mehrwertsteuer zu Lasten des Erziehungsdepartements
festzusetzen. Aufgrund des gewährten Kostenerlasses gehen die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Spruchgebühr von CHF 400.– zu Lasten des
Staates.
8.1 Bei
diesem Ergebnis ist der Rekurs im Verfahren VD.2011.177 weit überwiegend
abzuweisen. Dementsprechend tragen die Rekurrenten die Verfahrenskosten mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 1'500.—, welche jedoch in Folge des Kostenerlasses zu Lasten des Staates geht.
Infolge
weitgehenden Unterliegens ist ein amtliches Honorar des Vertreters festzusetzen.
Nach dem in Erwägung 7.3.1 hievor Gesagten ist der im verwaltungsgerichtlichen
Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand von 45,3 Stunden zu reduzieren.
Angemessen erscheint ein Aufwand von knapp 22 Stunden à CHF 180.—. Unter Aufrechnung
der aufgrund der Akten und des Bemühungsausweises geschätzten Auslagen, bei
denen Kopiaturen praxisgemäss nur mit CHF –.25 pro Kopie eingesetzt werden
können (vgl. BJM 1999, 64), ist das Honorar auf CHF 4'000.– inkl. Auslagen zuzüglich
CHF 320.– Mehrwertsteuer festzusetzen.
8.2 Im
Verfahren VD.2011.148 ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Gebühr
zu erheben.
Infolge
Obsiegens in diesem Verfahren haben die Rekurrenten zudem insoweit Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Für das Verfahren VD.2011.148 ist nach dem Gesagten
ein Vertretungsaufwand von rund 10 Stunden ausgewiesen. Dies erscheint
angemessen. Der entsprechende Aufwand ist auf der Basis eines Stundenansatzes
von CHF 250.— zu entschädigen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Rekurrenten
lassen diesbezüglich eine nicht näher begründete Pauschale geltend machen.
Diese Berechnungsweise ist dem basel-städtischen Honorarrecht gänzlich fremd.
Nach § 16 der Honorarordnung sind die Barauslagen separat auszuweisen und
zu detaillieren. Für die Telefonate, Telefax, Porti etc. können nur die
tatsächlich entstandenen Auslagen vergütet werden. Für Kopien und Kopiaturen
können CHF 2.— pro Stück geltend gemacht werden. Mangels eines entsprechenden
Nachweises rechtfertigt es sich, die konkreten Auslagen aufgrund der Akten und
des Bemühungsausweises zu schätzen und die zuzusprechende Entschädigung
entsprechend auf CHF 2'600.—zuzüglich CHF 208.– Mehrwertsteuer zu erhöhen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses im Verfahren VD.2011.148
wird den Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren der Kostenerlass gewährt und
Dr. Phillippe Nordmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem
ist ein amtliches Honorar von CHF 3’024.–, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu
Lasten des Erziehungsdepartements zu vergüten. Die vorinstanzlichen Verfahrenkosten
mit einer Spruchgebühr von CHF 400.– gehen infolge der Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Im Verfahren VD.2011.148 wird keine
Gebühr erhoben. Das Erziehungsdepartement hat den obsiegenden Rekurrenten eine
Parteientschädigung von CHF 2'808.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
In teilweiser Gutheissung des Rekursbegehrens 3 im
Verfahren VD.2011.177 wird der angefochtene Entscheid des
Erziehungsdepartements vom 20. Okto-ber 2011 aufgehoben und die Volksschulen
angewiesen, die Kosten des Transports des Rekurrenten 1 per Taxi vom Wohnort
zur Rudolf Steiner-Schule Basel während dem ersten Primarschuljahr 2011/2012 in
dem Umfang zu vergüten, in dem sie für den Transport zur Integrationsklasse der
Primarschule Basel angefallen wären. Mit Bezug auf die Kosten des künftigen
Transports wird auf die Verfügung des Leiters Volksschulen vom 20. Juni 2012 verwiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen im Verfahren VD.2011.177 die Kosten mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 1'500.—, welche jedoch in Folge des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates geht. Dem Vertreter der Rekurrenten im Kostenerlass wird ein
Honorar von CHF 4'320.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse vergütet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.