Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2010.256
URTEIL
vom 5. März 2012
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic.iur. Christian Hoenen, Dr.
Olivier Steiner und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
X._____ Rekurrentin
vertreten durch lic. iur. Thierry
P. Julliard, Advokat,
Hutgasse 4, 4001 Basel
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegner
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 4. August 2010
betreffend Bewilligungswechsel
Cliquenkeller
Sachverhalt
Die
Fasnachtsgesellschaft X._____ betreibt im Cliquenkeller in den Kellerräumlichkeiten
der Liegenschaft A._____ seit 1969 eine Vereinswirtschaft. Das damalige Polizei-
und Militärdepartement erteilte B._____ als Vereinswirt am 23. Oktober 1997 die Bewilligung zur Übernahme und Führung dieser Vereinswirtschaft. Die Bewilligung
beinhaltete die eingeschränkte Bewirtung der Vereinsmitglieder und ihrer ausnahmsweise
geladenen Gäste bei gelegentlichen internen Anlässen während der Öffnungszeiten,
jeweils am Montag von 17.30 bis 20.00 Uhr, am Mittwoch von 20.00 bis 24.00 Uhr, am Donnerstag von 17.30 bis 24.00 Uhr, am Freitag von 20.00 bis 24.00 Uhr und am Samstag von 20.00 bis 24.00 Uhr.
Am 6. Juni 2005 gelangte C._____ an das Bewilligungsbüro und zeigte diesem an, dass er ab
sofort die Führung der Vereinswirtschaft der Clique als Vereinswirt übernehme.
Unter Hinweis auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des neuen Gastgewerbegesetzes
verlangte der damalige Bereich Dienste des Sicherheitsdepartements die
Einreichung eines ausgefüllten Bewilligungsformulars und diverser Unterlagen
als Voraussetzung zum Erhalt einer Bewilligung nach dem neuen Gesetz. Mit
Eingabe vom 11. Dezember 2006 reichte der Obmann der Clique, D._____, das teilweise
ausgefüllte Gesuchsformular ohne Beilagen ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 forderte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des damaligen Sicherheitsdepartements
von der Clique die Nachreichung der verlangten Dokumente zur weiteren
Bearbeitung des Gesuchs. Für diese Verfügung wurden Kosten von CHF 158.–
erhoben.
Gegen diese
Verfügung erhob die Fasnachtsgesellschaft mit Eingabe vom 8. Februar 2007 Rekurs an das Departement, mit welchem die Aufhebung der Verfügung, die
Umschreibung der Bewilligung zur Führung der Vereins- und Klubwirtschaft auf C._____
und die Erhebung einer Gebühr für diese Umschreibung von maximal CHF 100.–
beantragt worden ist. Mit Entscheid vom 4. August 2010 stellte das neu zuständige Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) fest, dass die Angabe des Zivilstandes und
die Beilegung einer aktuellen Mitgliederliste im vorliegenden Fall nicht Voraussetzung
für eine Behandlung des Gesuchs um Erlass einer neuen Bewilligung sei. Im
Übrigen wurde der Rekurs unter Auferlegung einer Spruchgebühr von
CHF 350.– abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. August und 25. Oktober 2010 erhobene und begründete Rekurs der Fasnachtsgesellschaft X._____ an den
Regierungsrat. Mit dem Rekurs wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und die Umschreibung der Bewilligung zur Führung
der Vereins- und Klubwirtschaft auf C._____ verlangt, wofür nur eine reduzierte
Gebühr zu erheben sei. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 2. November 2010 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das BVD
beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt einzutreten
sei. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 11. April 2011 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den §§ 10
ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
1.2 Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob die Verwaltung das
massgebliche öffentliche Recht, vorliegend namentlich das Gesetz über das
Gastgewerbe vom 15. September 2004 (Gastgewerbegesetz; GGG; SG 563.100)
und die dieses konkretisierenden Verordnungen, nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu entscheiden.
1.4 Die
Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung, es sei auf das Begehren für die
verlangte Umschreibung der Bewilligung eine reduzierte Gebühr zu erheben, nicht
einzutreten. Dieser Antrag entspricht in modifizierter Form einem bereits im
vor-instanzlichen Rekursverfahren gestellten Begehren. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein
die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des damaligen
Sicherheitsdepartements vom 26. Januar 2007, mit der die Rekurrentin
verpflichtet worden ist, „sämtliche im Bewilligungsgesuch verlangten Unterlagen
zur Führung einer Vereins- und Klubwirtschaft (…) bis zum 17. Februar 2007 dem
Bewilligungsbüro einzureichen“. In der Begründung werden diese Unterlagen im
einzelnen spezifiziert und 1. ein aktuelles Passfoto von Herrn C., 2.
Geburtsort, Heimatort und Zivilstand, Telefonnummer von Herrn C., 3. eine
Ausweiskopie von Herrn C., 4. der Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag, 5. ein
aktueller Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszug von Herrn C. im
Original, 6. ein aktueller Zentralstrafregisterauszug Bern von Herrn C._____ im
Original, 7. eine aktuelle Mitgliederliste sowie 8. Seite 4 des
Bewilligungsgesuchs mit der Unterschrift von Herrn C._____ verlangt. Für diese
Verfügung ist eine Gebühr von CHF 158.– erhoben worden. Die Höhe der Gebühr für
die Erteilung der Bewilligung war somit nicht förmlicher Gegenstand des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Gleichwohl wurde mit der angefochtenen
Verfügung in Aussicht gestellt, dass „für jede Änderung bestehender Verhältnisse,
die sich auf die Führung eines Betriebs, auf den Betrieb selbst, dessen
Charakter, dessen Grösse und dessen Öffnungszeiten beziehen“, „die Bewilligung
umzuschreiben oder eine neue Bewilligung erforderlich“ sei. „Die Gebühr beträgt
CHF 500.– “. Damit wurde in der Verfügung die Höhe der Gebühr für die Erteilung
der Bewilligung explizit in Aussicht gestellt. Auch wenn diese Feststellung
nicht Teil des Dispositivs der Verfügung bildet, legte sich die Behörde in
feststellender Weise auf diese Gebührenhöhe fest. An deren verbindlichen
Feststellung hat die Rekurrentin offensichtlich ein Interesse. Bei dieser
Sachlage würde es einen überspitzten Formalismus bedeuten, zu verlangen, dass
die Rekurrentin darüber hinaus eine förmliche Feststellungsverfügung über die
Höhe der Gebühr für eine Bewilligungserteilung hätte verlangen müssen. Im vorliegenden
Rekursverfahren kann sie daher auch die Höhe der in Aussicht gestellten Gebühr
für die Bewilligungsumschreibung anfechten. Auch auf dieses Begehren ist somit
einzutreten.
1.5 Ganz
allgemein ist vorweg festzustellen, dass nur die mit der angefochtenen
Verfügung geregelten Fragen im vorliegenden Rekursverfahren zu prüfen sind. Soweit
die Rekurrentin darüber hinaus verschiedene Fragen aufwerfen lässt, die sich im
weiteren Zusammenhang mit dem Bewilligungsverhältnis rund um ihren
Cliquenkeller stellen, ist darauf nicht einzutreten. Dazu gehört etwa die Frage
des Fortbestandes der nach altem Recht dem ehemaligen Kellerwirt erteilten
Bewilligung oder die Frage der Geltung der allgemeinen Öffnungszeiten.
Schliesslich ist vorweg auch festzustellen, dass dem Verwaltungsgericht nicht
eine politische Kontrolle der Verwaltung und politische Bewertung von
Verhältnissen, die von der Rekurrentin als Missstand beurteilt werden, obliegt.
Das Verwaltungsgericht hat sich nach dem Gesagten (vgl. E. 1.3) auf
eine Rechtskontrolle zu beschränken.
2.1 Strittig
ist zwischen den Parteien, ob die unter dem aufgehobenen Wirtschaftsgesetz vom 7. Januar 1988 erteilte Bewilligung zur Führung einer Vereinswirtschaft mittels eines
neuen Gesuchs vollständig erneuert werden muss, oder ob diese Bewilligung, wie
von der Rekurrentin beantragt, lediglich auf einen neuen Kellerwirt
„umgeschrieben“ werden kann.
2.2 Die
Vorinstanzen haben sich gestützt auf § 46 Abs. 1 GGG auf den Standpunkt
gestellt, dass eine neue Bewilligung ausgestellt werden müsse. Gemäss dieser
übergangsrechtlichen Bestimmung haben Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher
Bewilligungen, welche die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen
dieses Gesetzes nicht erfüllen, oder deren Betriebe über Öffnungszeiten
verfügen, die dem neuen Recht widersprechen, innert einem Jahr ein neues Gesuch
zu stellen.
2.3 Diesbezüglich
ist bereits vorweg festzustellen, dass sich § 46 Abs. 1 GGG nur auf
Konstellationen bezieht, in denen kein Wechsel des Bewilligungsinhabers
erfolgt. Die Bewilligung zur Führung eines dem GGG unterstellten Betriebes
lautet gemäss § 7 GGG aber immer auf eine bestimmte natürliche Peron, welche
für die Führung des Betriebs verantwortlich ist, sowie auf einen bestimmten
Betrieb und dessen Betriebscharakter. Die Bewilligung berechtigt nur den
Inhaber oder die Inhaberin und ist nicht übertragbar (§ 8 GGG). Dies galt
bereits unter dem alten Recht. Somit muss e contrario aus § 46 Abs. 1 GGG
geschlossen werden, dass beim Wechsel des Bewilligungsinhabers in jedem Fall
eine neue Bewilligung eingeholt werden muss. Soweit die Rekurrentin ausführen
lässt, dass nur der „Kellerwirt“ gewechselt habe, verkennt sie, dass gerade
dieser als verantwortliche Person Bewilligungsinhaber ist. Irrelevant ist in
diesem Zusammenhang auch die bisherige Praxis beim Wechsel von Kellerwirten, da
nunmehr die Anwendung des neuen Rechts zur Diskussion steht. Darüber hinaus ist
mit den Vorinstanzen festzustellen, dass die unter dem alten Recht bewilligten
Öffnungszeiten des Cliquenkellers nicht mehr dem neuen Recht entsprechen.
Während dieser bisher an fünf Wochentagen während zweieinhalb, vier resp. sechseinhalb
Stunden geöffnet war, erlaubt das neue Recht die Öffnung von Vereins- und
Klubwirtschaften nur mehr an vier Tagen pro Woche für maximal je sechs Stunden.
Damit verfügte der Betrieb klarerweise über Öffnungszeiten, die dem neuen Recht
widersprachen und daher an dieses anzupassen waren. Wie der Regierungsrat in
seinem Ratschlag zum GGG-Entwurf diesbezüglich ausführte, sollte die Anpassung
bestehender Bewilligungen, die dem neuen Gesetz widersprechen, wie im vorliegenden
Fall „vorab im Rahmen jeder Änderung, die für einen Betrieb beantragt wird,
also vor allem bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber,
einer Erweiterung des Betriebs, einer Änderung seines Charakters und bei
Änderungen der Öffnungszeiten“ erfolgen (Ratschlag Nr. 9222 und Entwurf zu
einem Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 11. Februar 2003, S.
49). Für die Auffassung der Rekurrentin, dass es für eine entsprechende
Anpassung nur einer einseitigen Information der Behörde bedürfte, fehlt jede
gesetzliche Grundlage.
2.4 Offen
bleiben kann nun aber, ob diese neue Bewilligungserteilung in der Terminologie
der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 12. Juli 2005 (VGGG, SG 563.110) als Erteilung einer neuen Bewilligung oder als Umschreibung der bestehenden
Bewilligung zu qualifizieren ist. Die diesbezügliche Regelung in § 5 VGGG
enthält mit Bezug auf den vorliegenden Fall eine Lücke. Wie die Rekurrentin
zutreffend ausführen lässt, bestimmt § 5 Abs. 2 VGGG, dass eine neue
Bewilligung erforderlich ist, wenn der Inhaber oder die Inhaberin einer
Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs
wechselt. Die Regelung bezieht sich damit nicht auf den Wechsel des Inhabers
einer Bewilligung zur Führung einer anderen Betriebsart, wie zum Beispiel einer
Vereins- oder Klubwirtschaft. Demgegenüber ist aber auch § 5 Abs. 3 VGGG nicht
direkt anwendbar, welcher die Umschreibung einer Bewilligung regelt und auf
Fälle beschränkt, in denen in der Person der Inhaberin oder des Inhabers einer
Bewilligung keine Änderung eintritt. Klar ist aber, dass eine Verordnung die
Bewilligungserfordernisse, die das Gesetz selber aufstellt, nicht einschränken
kann, darf der Verordnungsgeber doch das Gesetz nicht derogieren. Daher kann
die VGGG die aus § 46 Abs. 1 GGG folgenden Bewilligungserfordernisse nicht
einschränken. Wie die Erteilung der gemäss § 46 Abs. 1 GGG erforderlichen
Bewilligungserteilung für einen neuen Bewilligungsinhaber einer Vereins- und
Klubwirtschaft nun aber genannt wird, ist eine rein terminologische Frage ohne
weitere Bedeutung, die deshalb offen gelassen werden kann.
Weiter
beanstandete die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren die von ihr für die
Erteilung der Bewilligung verlangten Unterlagen. Im Rekurs an das Verwaltungsgericht
werden diesbezüglich kaum mehr konkrete Rügen erhoben. Immerhin wird von der
Rekurrentin darauf hingewiesen, dass auf sie § 4 Abs. 1 VGGG nicht zur Anwendung
komme. Dieser Hinweis ist zutreffend. § 4 Abs. 1 VGGG bezieht sich nur auf
Bewerber für die Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs (vgl.
dazu §§ 10 ff. GGG). Er findet daher auf Bewerber für die Führung von anderen Betriebsarten
wie Vereins- und Klubwirtschaften, Quartiertreffpunkten oder Gelegenheits- und
Festwirtschaften (§§ 12-14 GGG) keine direkte Anwendung. Diesbezüglich gilt
aber direkt § 22 GGG. Danach hat das Gesuch um Erteilung oder Änderung einer
Betriebsbewilligung zur Führung eines dem GGG unterstellten Betriebes „die Nachweise
der Erfüllung aller baulichen und betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen
zu enthalten“. Zu den dem GGG unterstellten Betrieben gehört gemäss § 12 GGG
klarerweise auch die Betriebsart der Vereins- und Klubwirtschaften. Als generelles
Erfordernis zur Führung eines dem GGG unterstellten Betriebes verlangt § 17 GGG
neben der Handlungsfähigkeit einen guten Leumund sowie die Gewähr für einen
einwandfreien und ordentlichen Betrieb. Auch wenn die Verweigerungsgründe der
Begehung bestimmter Straftaten gemäss § 21 lit. a und b GGG oder einer betreibungsrechtlich
belegten Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung gemäss 21 lit. c und d GGG
ebenfalls auf die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebes
beschränkt sind und damit nicht auf die Führung einer Vereins- und
Klubwirtschaft zur Anwendung kommen, darf die Behörde auch in direkter Anwendung
von § 17 GGG zur Prüfung der darin genannten Erfordernisse einen Betreibungs-
und Verlustscheinsregisterauszug verlangen. Die Konkretisierung der im
einzelnen verlangten Unterlagen im Formular ist hierfür genügend. Auch die verlangten
Photos und Ausweiskopien dürfen zur Dokumentation und Identifikation des
Bewilligungsinhabers ohne Weiteres verlangt werden.
Ebenfalls
beanstandet wird von der Rekurrentin, dass sie von der Verwaltung nicht
aufgefordert worden sei, dem neuen Recht entsprechende Unterlagen einzureichen
(Ziff. 4 der Rekursbegründung). Dieser Rüge stehen bereits die von der
Verwaltung mit ihrer Vernehmlassung nachgewiesenen Kontaktaufnahmen entgegen,
die von Seiten der Rekurrentin unbeantwortet geblieben sind. Insbesondere bei
einer Befolgung der Aufforderung zum Rückruf hätte die Rekurrentin Gelegenheit
gehabt, die verlangten behördlichen Auskünfte zu erhalten.
5.1 Schliesslich
beanstandet die Rekurrentin die in der neuen Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz
vom 10. Mai 2005 (GebVGGG; SG 563.170) festgesetzten Gebühren. Mit der
angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2007 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des damaligen Sicherheitsdepartements der Rekurrentin eine Gebühr
von CHF 500.– für die Erteilung der neuen Bewilligung in Aussicht gestellt.
Dementsprechend sieht § 8 GebVGGG sowohl für die Änderung des
Bewilligungsinhabers wie auch der Änderung der Öffnungszeiten eine Gebühr in
dieser Höhe vor. Es ist daher zu prüfen, ob eine Gebühr in dieser Höhe mit den
verfassungsmässigen Grundsätzen für die Gebührenbemessung in Einklang zu
bringen ist. Massgebend sind dabei insbesondere das Kostendeckungs- und das
Äquivalenzprinzip.
5.2 Das
Kostendeckungsprinzip im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bedeutet, dass der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf.
Gemäss den Ausführungen in BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188 gehören zum Gesamtaufwand
nicht nur die laufenden Ausgaben des entsprechenden Verwaltungszweiges, sondern
auch die Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Das Kostendeckungsprinzip
wird im basel-städtischen Recht durch das Gesetz über die Verwaltungsgebühren
vom 9. März 1972 (VGG; SG 153.800), auf das sich die GebVGGG explizit bezieht,
weiter konkretisiert. Laut § 2 VGG ist der Verwaltungsaufwand, nach welchem
sich die Gebühr grundsätzlich bemisst, gemäss dem
Prinzip der Gesamtkostendeckung zu bemessen. Diese Berechnung wird in § 2 ff.
der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGGV; SG 153.810)
erläutert. Der massgebliche Verwaltungsaufwand wird durch die Gesamtheit der
mittelbaren und unmittelbaren Kosten gebildet, die durch die entsprechenden
Amtshandlungen entstehen. Mit den Verwaltungsgebühren dürfen nach dem Kostendeckungsprinzip jene Ausgaben gedeckt werden, die dem
Gemeinwesen aus einem bestimmten Verwaltungszweig erwachsen (VGE VD.2010.168
vom 10. Mai 2011).
5.3 Inwieweit
mit den Gebühren gemäss § 8 GebVGGG die Kosten des entsprechenden Verwaltungszweiges
gedeckt werden, ist nicht ersichtlich und kann vom Verwaltungsgericht auch
nicht überprüft werden. Immerhin ergibt sich aus dem Vergleich der
Bemessungsgrundlagen für Gebühren nach dem GGG, die gemäss § 2 GebVGGG nach Zeitaufwand
zu bestimmen sind, dass eine Gebühr von CHF 500.– einem zum Ansatz von CHF
110.– pro Stunde zu entschädigenden Sachbearbeiteraufwand von rund viereinhalb
Stunden entspricht. Es stellt sich nun tatsächlich die Frage, ob die
Ausstellung einer neuen Bewilligung, mit der eine bestehende Bewilligung zum
Betrieb einer Vereins- und Klubwirtschaft auf einen neuen Bewilligungsinhaber
übertragen wird und gleichzeitig die Öffnungszeiten an das neue Recht angepasst
werden, tatsächlich einen solchen Aufwand generieren. Immerhin sind aber unter
dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzip gewisse Querfinanzierungen
aufwändiger Verwaltungshandlungen mit geringem Ertrag durch die Gebühren einfacherer
Verwaltungshandlungen zulässig.
5.4 Das Äquivalenzprinzip stellt die
gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar,
dessen Verletzung von der Rekurrentin gerügt wird. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten
muss (BJM 1988 S. 37). So ist ein gewisser Ausgleich hinsichtlich der wirtschaftlichen
Bedeutung und dem Interesse der Privaten an der Leistung sowie eine Pauschalisierung
aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig. Die Höhe der staatlichen Gebühr kann sich nach dem Kostenaufwand der konkreten Leistung
des Verwaltungszweiges oder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den diese dem
Abgabepflichtigen bringt, richten (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N. 2641). Der Wert der Leistung kann
sich auch nach dem Gesamtkostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im
Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges bemessen,
wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen
beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die
Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Diese sollen
indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht
Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind
(BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188 mit weiteren Hinweisen). Auf jeden Fall darf die
Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser
Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 106 Ia 249
- 3a S. 253). Ferner hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 120 Ia 171
- 2a S. 174 festgestellt, dass bei grossen Verfahren eine höhere Gebühr
festgelegt werden kann, um Verluste bei kleinen Verfahren zu kompensieren;
grundsätzlich haben sich diese Gebühren nach objektiven Kriterien zu richten
(vgl. auch BGer 5P.353/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 2.3; VGE VD.2010.168
vom 10. Mai 2011).
5.5 Vorliegend
fällt auf, dass § 8 GebVGGG jegliche Unterscheidung zwischen den Gebühren für
Bewilligungen zum Betrieb eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetrieb und
einer Vereins- und Klubwirtschaft oder eines Quartiertreffpunktes unterlässt.
Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass solche Betriebe im Unterschied zum
kommerziellen Betrieb eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs nicht zu
einer selbständigen und auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen
Tätigkeit berechtigen (vgl. § 12 Abs. 1 i.f. und 13 Abs. 1 i.f. GGG). Daraus
folgt, dass der Bewilligung offensichtlich auch ein anderer wirtschaftlicher
Wert zukommt. Weiter fehlt auch eine Unterscheidung der Gebührenhöhe für die
erstmalige Bewilligung einer Vereins- und Klubwirtschaft, bei der die Prüfung
aller baulichen, betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen umfassend zu
prüfen sind, und die Anpassung einer solchen Bewilligung in Bezug auf
veränderte Verhältnisse in einzelnen Punkten. In allen diesen Fällen wird
gemäss den §§ 3, 4 und 8 GebVGGG die gleiche Gebühr von CHF 500.– verlangt. Die
GebVGGG behandelt damit Fälle gleich, die sich in tatsächlicher Hinsicht
wesentlich unterscheiden. Hinzu kommt nun, dass sich in Fällen wie dem
vorliegenden die Gebühr von CHF 500.– auch nicht mit dem mutmasslichen Aufwand
begründet. Sie lässt sich somit weder mit dem Wert der Leistung noch dem Aufwand
für die Erteilung der Bewilligung rechtfertigen und steht im Missverhältnis zum
Wert und dem Aufwand der erstmaligen Erteilung einer kommerziell nutzbaren
Bewilligung zur Führung eines Restaurations- oder Beherbergungsbetriebes. Aus
all diesen Gründen erweist sich die pauschale Gebühr von CHF 500.– für die
Anpassung der Öffnungszeiten und den Wechsel des Bewilligungsinhabers einer
Vereins- und Klubwirtschaft als unzulässig.
5.6 Es ist nicht Sache des
Verwaltungsgerichts, dem Regierungsrat und den im vorliegenden Einzelfall
zuständigen Behörden vorgreifend die nach Massgabe des Werts der Bewilligung
für die Rekurrentin und dem konkreten Verwaltungsaufwand angemessene Gebühr
festzusetzen. Der Regierungsrat wird die notwendigen Differenzierungen in der GebVGGG
vorzunehmen haben. Im vorliegenden Fall wird besonders zu beachten sein, dass
ein Teil des bisherigen Aufwandes bereits mit der Gebühr für die hier
beurteilte Verfügung, deren Höhe nicht besonders angefochten wird und daher
aufgrund ihrer grundsätzlichen Bestätigung auch nicht weiter geprüft werden
muss, abgegolten wird.
Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass die gestützt auf § 8 GebVGGG in Aussicht
gestellte Gebühr von CHF 500.– das Äquivalenzprinzip verletzt. Im Übrigen ist
der Rekurs abzuweisen. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rekurrentin ihre Vertretungskosten
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
festgestellt, dass die in der Verfügung vom 26. Januar 2007 in Aussicht gestellte Gebühr von CHF 500.– das Äquivalenzprinzip verletzt. Im Übrigen wird der
Rekurs abgewiesen.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.