Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2010.146
URTEIL
vom 26. Oktober 2011
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier
Steiner und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
X._____ Rekurrent
1
Y._____ Rekurrentin
2
beide vertreten durch lic. iur.
Rainer Zimmermann,
Mohrhaldenstrasse 97, 4125 Riehen
gegen
Gemeinderat Riehen Rekursgegner
Wettsteinstrasse 1, Postfach,
4125 Riehen
vertreten durch Dr. David Dussy,
Advokat,
Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Gemeinderats Riehen
vom 16. März 2010
betreffend genehmigtes
„Verzeichnis und Erschliessungsprogramm der altrechtlich zur Bebauung
freigegebenen Allmendwege“
Sachverhalt
Mit Baubeschluss
vom 13. Januar 2009 entschied der Gemeinderat der Gemeinde Riehen die
Neuerstellung der A._____ im Abschnitt B._____ bis C.. Das Grundstück von X.____
und Y. liegt an dem Abschnitt der A._____, der neu erstellt werden soll;
dies hielt der Gemeinderat Riehen im erwähnten Baubeschluss unter anderem auch
fest. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass von diesem Grundstück Rechte abzutreten
oder dieses mit Erschliessungsbeträgen zu belasten sei. Das Grundbuchamt
Basel-Stadt wurde angewiesen, auf dem Grundstück die Beitragspflicht für die
Erschliessungsbeiträge zu Gunsten der Einwohnergemeinde Riehen im Grundbuch
anzumerken. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist den betroffenen Grundeigentümern
mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Er ist nicht angefochten worden,
sodass in der Folge mit dem Strassenbauprojekt begonnen werden konnte.
Mit Beschluss
vom 16. März 2010 fügte der Gemeinderat Riehen in der Folge mit § 22a neu
eine Bestimmung über ein „Erschliessungsprogramm für Allmendwege“ in das
Reglement betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die
Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsreglement) vom 17. Februar 2009 ein. Danach führt die Gemeinde ein Verzeichnis der Allmendwege, welche altrechtlich
zur Bebauung freigegeben, jedoch noch nicht gesetzmässig angelegt worden sind.
Der Gemeinderat soll für die Erstellung der Allmendwege ein Erschliessungsprogramm
festlegen. In dem gestützt darauf erlassenen Verzeichnis und Erschliessungsprogramm
vom 26. Januar 2010 wurde auch der Abschnitt der A._____ zwischen dem B._____
und der C._____ aufgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass dieser Strassenabschnitt
über keine hinreichende Zufahrt/Strasse verfüge, die Liegenschafts- und
Strassenparzelle nicht bereinigt und keine gesetzmässig angelegte Strasse
vorhanden sei. Mit Schreiben vom 19. März 2010 wurde dieses Erschliessungsprogramm den Ehegatten X./Y._____ zur Kenntnis gebracht und auf die im Kantonsblatt
vom 24. März 2010 erfolgende Publikation der Änderung des Strassen- und
Kanalisationsreglements hingewiesen. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass es sich
beim Strassenabschnitt um einen Allmendweg handle, der seinerzeit zur Bebauung
freigegeben worden sei, ohne dass er den gesetzlichen Anforderungen einer
definitiven Erschliessung entsprochen habe. Daher hätten bisher auch noch keine
Strassenbeiträge entrichtet werden müssen. Die Gemeinde sei nun aber aufgrund
des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100) verpflichtet, den Allmendweg
definitiv anzulegen.
Gegen dieses
„Verzeichnis und Erschliessungsprogramm der altrechtlich zur Bebauung
freigegebenen Allmendwege“ erhoben die Ehegatten X./Y., vertreten durch
lic. iur. Rainer Zimmermann, mit Eingabe vom 27. März 2010 insoweit Rekurs an den Regierungsrat, als diese „die A. Teil 2: B._____ bis C.“
betreffen. Der Rekurs wurde mit Eingabe vom 7. Juni 2010 begründet. Die Rekurrenten beantragen die Streichung des Abschnitts der A. zwischen dem B._____
und der C._____ aus der angefochtenen Liste und die Feststellung, dass die Arbeiten
an der A._____ keine Strassen-Neuerstellung, sondern lediglich Unterhaltsarbeiten
an einer bestehenden Strasse darstellten, die für die anstossenden Grundeigentümer
keine Strassenerstellungs- oder Erschliessungsbeitragspflichten begründen
könnten. Eventualiter beantragen sie die Feststellung, dass das Festhalten der
Gemeinde an einer Pflicht zur Leistung eines Beitrags an die Strassenerstellung
und Erschliessung 50 respektive 55 Jahren nach Erstellung der Liegenschaften
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse und die Eigentumsgarantie
verletze. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Verfahren wurde
mit Verfügung vom 8. August 2010 vom Instruktionsrichter mit dem parallelen
Verfahren (VD.2010.147) zusammengelegt. Der Gemeinderat Riehen, vertreten durch
Dr. David Dussy, beantragt mit Rekursantwort vom 24. September 2010, auf den Rekurse sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei er
abzuweisen. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 8. November 2010
repliziert. Gleichzeitig haben sie auf die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung verzichtet. Die Einzelheiten ihrer Standpunkte ergeben sich,
soweit sie relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach § 26 Abs. 1
des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der
Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG
153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser kann den Rekurs
gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) in
Verbindung mit § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überweisen.
2.1 Der
Gemeinderat Riehen bestreitet, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um eine
anfechtbare Verfügung handelt. Er macht geltend, dass mit dem angefochtenen
Verzeichnis und Erschliessungsprogramm einerseits die Strassenabschnitte aufgezählt
würden, welche als ehemalige Allmendwege noch der Erschliessungspflicht im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)
unterlägen, und andererseits ein Erschliessungsprogramm für die zeitliche
Planung der notwendigen Erschliessungen vorgelegt werde. Darüber hinaus sei dem
Verzeichnis und Erschliessungsprogramm jedoch nichts Weiteres zu entnehmen.
Insbesondere würden die Eigentümer der Anwändergrundstücke dadurch weder mit Kosten
belastet noch zur Abtretung von Land verpflichtet und insofern nicht in ihre
Rechte und Pflichten als Eigentümer der Anwändergrundstücke eingegriffen. Das
Verzeichnis und das Erschliessungsprogramm seien vielmehr als rein
behördenverbindliches Erschliessungsprogramm im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 1
RPG zu qualifizieren, welches inhaltlich einem Richtplan angenähert sei. Die
Pflicht zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen oder zur Abtretung von Rechten
werde gemäss § 156 Abs. 2 BPG mit dem Baubeschluss für die jeweilige
Erschliessungsanlage begründet, welcher dem Rekurs unterliege. Im Übrigen würde
sich die Rechtsstellung der Rekurrenten selbst bei einer Streichung ihres
Strassenabschnitts aus dem Erschliessungsprogramm nach dem erfolgten
rechtskräftigen Baubeschluss nicht verbessern. Es fehle ihnen daher jegliches
schutzwürdige Interesse an der Anfechtung des Verzeichnisses und Erschliessungsprogramms.
2.2 Diesen
Ausführungen halten die Rekurrenten replicando entgegen, dass der Gemeinderat
mit der Aufnahme eines Verkehrsweges in das vorgeschriebene Verzeichnis
zwingend festlege, dass es sich dabei um einen altrechtlich zur Bebauung
freigegebenen Allmendweg handle. Diese Qualifikation sei die erste für weitere
Voraussetzungen, die schliesslich zu einer Beitragspflicht führe. Der Bürger
habe Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt hinsichtlich erst in
Zukunft eintretender öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten, sofern diese
hinreichend konkret seien und an deren Feststellung ein schutzwürdiges
Interesse bestehe.
3.1 Der
Begriff der Verfügung wird im kantonalen Recht nicht definiert. Er ist praxisgemäss
in Analogie zu Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR
172.021) zu konkretisieren. Eine Verfügung stellt danach einen individuellen,
auf öffentliches Recht gestützten und an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt dar, der eine verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise regelt (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 481; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277 f.). Den Verfügungen
gleichgestellt sind Allgemeinverfügungen (VGE VD.2010.72 vom 15. April 2011; VD.2009/746 vom 10. November 2010; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 281). Nicht anfechtbar sind Verfügungen, die sich aus einem in der
Sache bereits rechtskräftigen Grundsatzentscheid ergeben, soweit der
betroffenen Person dadurch nicht neue Belastungen überbunden oder neue
vollstreckungsrechtliche Anordnungen getroffen werden (Stamm, a.a.O., S. 483; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 280).
3.2
Beim vorliegend angefochtenen „Verzeichnis und
Erschliessungsprogramm der altrechtlich zur Bebauung freigegebenen Allmendwege“
handelt es sich, wie vom Rekursgegner zutreffend ausgeführt wird, um ein
Erschliessungsprogramm im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG. Damit soll die
Gemeinde verpflichtet werden, Rechenschaft über die zeitliche Abfolge der Erschliessung
von Bauzonen abzulegen sowie Nutzungs- und Finanzplanung aufeinander
abzustimmen. Das Erschliessungsprogramm dient als Instrument für eine
zeitgerechte Erschliessung, indem es die Fristen parzellenscharf und
gebietsbezogen festlegt und dabei ein weiteres Planungsinstrument zur Lenkung
der Bautätigkeit innerhalb der Bauzone bildet (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art.
19 N 38 f.; siehe auch Eichbaum, Raumplanungs- und umweltrechtliche Problemfelder
beim Bau von Einkaufzentren und Fachmärkten, SGRW Nr. 16, 2008, S. 24). Es
dient primär der
Sicherstellung einer zeitgerechten Erschliessung (BGE 127 I 49 E. 3c S. 52; Jomini,
Kommentar RPG, Art. 19 N 38 ff.). Die Rechtsnatur von Erschliessungsprogrammen
lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen. Auch das kantonale Recht
regelt diese Frage nicht explizit, sondern enthält einen Hinweis auf ein
Erschliessungsprogramm lediglich im Zusammenhang mit der Rückerstattung von
Kostenvorschüssen in § 159 Abs. 1 BPG. Ob es sich jedoch um eine bloss behördenverbindliche
Form im Sinne eines Richtplans oder um eine grundeigentümerverbindliche Form
handelt (vgl. Waldmann/Hänni,
a.a.O., Art. 19 N 42 ff.; Jomini, Kommentar RPG, Art. 19 N 42), kann für das
vorliegende Verfahren offen bleiben. Massgebend ist nämlich, dass das
angefochtene Erschliessungsprogramm bereits mit dem rechtskräftigen Baubeschluss
vom 13. Januar 2009 umgesetzt worden ist. Mit diesem Gemeinderatsbeschluss
wurde die Neuerstellung der Erschliessungsanlage „A.“ im Abschnitt B.
bis C._____ beschlossen. Darin wurden gemäss § 156 Abs. 2 BPG diejenigen
Grundstücke bezeichnet, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit Erschliessungsbeiträgen
belastet werden. Unter diesen Grundstücken findet sich auch die Parzelle ___ in
Sektion ___ der Rekurrenten. Ferner wurde das Grundbuchamt angewiesen, die
Beitragspflicht für Erschliessungsbeiträge vorzumerken. Damit wurde die
Grundsatzfrage, dass es sich bei dem beschlossenen Strassenbau um eine
„Neuerstellung“ handelt, bereits getroffen und die Errichtung auch in
zeitlicher Hinsicht terminiert. Das Erschliessungsprogramm bildet diesbezüglich
eine rein deklaratorische Bestätigung des bereits erfolgten Baubeschlusses,
ohne dass damit neue, die Rekurrenten belastende Feststellungen oder
Festlegungen verbunden wären. Nicht festgesetzt wurde mit dem Baubeschluss
allerdings die Höhe der Beiträge. Daher konnte die Beitragspflicht gemäss
§ 157 Abs. 2 Satz 2 BPG mit einem Rekurs gegen den Baubeschluss
noch gar nicht bestritten werden. Die Beiträge werden in Anwendung von § 170
lit. c BPG durch besondere Verfügung festzusetzen sein, welche dann dem Rekurs
unterstehen wird. In einem solchen, allfälligen Verfahren würde dann
vorfrageweise auch über die Grundsatzfrage der Beitragspflicht entschieden.
Damit steht den Rekurrenten ein wirksames Rechtsmittel zu, weshalb auch aufgrund
der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Schweizerischen Bundesverfassung (BV;
SR 101) kein Anspruch auf Anfechtung des angefochtenen Verzeichnisses und
Erschliessungsprogramms abgeleitet werden kann.
3.3
Schliesslich machen die Rekurrenten auch kein substantiiertes
Rechtsschutzinteresse geltend, weshalb über die Frage der Beitragspflicht in
diesem Verfahren feststellend zu entscheiden sein soll. Diese Frage wird daher,
wie erwähnt, in einem allfälligen Verfahren nach der Festsetzung der
Anwänderbeiträge zu beurteilen sein.
Daraus folgt,
dass auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs nicht eingetreten
werden kann, da keine anfechtbare Verfügung vorliegt und den Rekurrenten zudem
auch ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Rekurrenten die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.