Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2010.63
URTEIL
vom 23. März 2011
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Dr. Heiner Wohlfart,
Dr. Olivier Steiner, Dr. Erik Johner , lic. iur. Lucienne
Renaud
und Gerichtsschreiber
lic. iur. André Equey
Beteiligte
X._____ Rekurrent
vertreten durch [ … ]
gegen
Bauinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
Beigeladener
Gemeinderat Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 20. Januar 2010
betreffend Anbau Zimmer mit
Ausnahmeantrag
Sachverhalt
X._____ ist
Eigentümer der in der Grünzone gelegenen Liegenschaft A._____ in Riehen. Diese
liegt im Gebiet „B._____“. Er beantragte am 2. Juli 2009 beim Bauinspektorat eine Ausnahmebewilligung für den Anbau eines Zimmers an das bestehende, auf
der erwähnten Liegenschaft errichtete Gebäude, nachdem ein gleichlautendes
Baubegehren bereits mit Bauentscheid vom 21. September 2005 abgewiesen worden war. Mit vereinfachtem Bauentscheid vom 9. September 2009 wurde aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Gemeinderats von Riehen auch das zweite Gesuch
abgelehnt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit
Entscheid vom 20. Januar 2010 ab.
Gegen diesen am 17. März 2010 versandten Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. März und vom 14. April 2010 erhobene und begründete Rekurs ans Verwaltungsgericht, mit dem X._____ die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Baubegehrens
verlangt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Die Baurekurskommission schliesst in ihrer Rekursbeantwortung vom
28. Juni 2010 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Am Tag der
Verhandlung hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt, an dem
der Rekurrent mit seinem Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der
Baurekurskommission und ein Vertreter der Gemeinde Riehen teilgenommen haben.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG) (SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit
unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) (SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht,
was § 6 BRKG auch ausdrücklich festhält. Daraus folgt die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses. Der Rekurrent ist als Gesuchsteller und Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die
Baurekurskommission das öffentliche Recht, insbesondere das Bundesgesetz über
die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) (SR 700) und die
Raumplanungsverordnung (RPV) (SR 700.1) sowie das Bau- und Planungsgesetz (BPG)
(SG 730.100), korrekt angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
festgestellt und die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.
Der Rekurrent beabsichtigt, die
zweigeschossige Baute auf der Liegenschaft A._____ um ein Zimmer im
Obergeschoss zu erweitern. Bisher hat diese aus einem Wohnesszimmer mit
Kochecke, einem Bad und einer Laube im Erdgeschoss sowie einem grossflächigen
Zimmer im Obergeschoss, dem ursprünglichen Atelier, bestanden. Das neue Zimmer
würde über dem bisherigen Bad erstellt, wobei es dieses über den bisher
unbebauten Raum überragen würde. Unstrittig ist, dass diese bauliche
Erweiterung der bestehenden Baute gemäss dem geltenden Zonen- und Baurecht
keiner ordentlichen Bewilligung zugänglich ist und daher einer
Ausnahmebewilligung bedürfte. Die Baurekurskommission hat das Begehren um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung, soweit es auf Art. 24c RPG gestützt worden
ist, mit der Begründung abgewiesen, das Grundstück liege nicht ausserhalb der
Bauzone, weshalb diese Bestimmung keine Anwendung finde. Für eine Ausnahmebewilligung
innerhalb der Bauzone fehle es im massgebenden Bebauungsplan 82a (SG 730.150
Nr. 82a) an einer Grundlage, weil dieser Ausnahmen nur für Bauten auf
Liegenschaften, die am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt galten, vorsehe.
Aufgrund des Vorrangs der lex specialis komme die allgemeine Ausnahmebestimmung
für Bauten innerhalb der Bauzone von § 80 BPG nicht zur Anwendung.
3.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, dass die Vorinstanz zu
Unrecht Art. 24c RPG nicht angewandt habe. Der Begriff der Bauzone, auf den
Art. 24c RPG Bezug nehme, sei ein bundesrechtlicher Begriff und könne nicht
nach Massgabe des kantonalen Rechts bestimmt werden. Richtig sind diese
Ausführungen des Rekurrenten insoweit, als der Begriff der Bauzone ein solcher
des Bundesrechts ist (BGE 115 II 167 E. 7b S. 172; Flückiger/Grodecki, Kommentar RPG, Art. 15 RPG N 5).
Massgebend für die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone ist die
Hauptbestimmung der Zone. Lässt diese regelmässige Bautätigkeiten zu, die weder
mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch sonst
wie von ihrer Bestimmung her auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen
sind, so liegt von Bundesrechts wegen eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG vor
(BGer 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.2; Flückiger/Grodecki, Kommentar RPG, Art.
15 RPG N 5 f.; Waldmann/Hänni,
Handkommentar, RPG 2006, Art. 18 RPG N 5). Die Hauptbestimmung einer Zone
und damit deren Zuordnung zur Bau- oder Nichtbauzone bestimmt sich aber im
Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben nach kantonalem bzw. kommunalem Recht
(vgl. BGE 114 Ib 344 E. 3b S. 349 f.).
3.2 Gemäss
Art. 24c Abs. 2 RPG können „bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen“, also „bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind“, „mit Bewilligung
der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder
wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der
Raumplanung vorbehalten“. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG
ist somit, dass sich die zu erweiternde Baute ausserhalb der Bauzone befindet.
Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass diese auf
Bauzonen nicht anwendbar ist (vgl. BGer 1A.31/2003, 1P.75/2003 vom 18. August 2003 E. 1). Art. 24c RPG ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der
Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zu verstehen. Er findet deshalb nach
Rechtsprechung und Lehre auch keine Anwendung auf Nichtbauzonen oder Teile
davon, die aufgrund ihrer Lage und Zweckbestimmung zu dem durch die Bauzonen
begrenzten Siedlungsbereich gezählt werden müssen (vgl. BGE 116 Ib 377 E. 2a S.
378 f.; BGer 1A.31/2003, 1P.75/2003 vom 18. August 2003 E. 1; Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006,
Vorbemerkungen Art. 24 ff. RPG N 4 f.). Eine Grünzone liegt dabei nur dann
ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24c RPG, wenn sie sich ausserhalb von
Siedlungen befindet, nicht aber, wenn sie etwa der Erhaltung von Grünflächen
und Bäumen innerhalb des besiedelten Raumes dient (vgl. BGE 116 Ib 377 E. 2a
S. 378 f.).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat die Entwicklung der
zonenrechtlichen Zuordnung der Parzelle des Rekurrenten minutiös nachgezeichnet.
Danach wurde das Gebiet „B.“ im Jahre 1945 in die Grünzone eingeteilt.
Damals war die Grünzone aber nicht vollständig der Bebauung entzogen. Unter dem
alten Baugesetz unterschied man in dieser Zone vielmehr „der Bebauung entzogene
Grünflächen“ und „Grünflächen, die nicht von vornherein der Bebauung entzogen
waren“ (§ 4 des Anhangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939). Das Gebiet „B.“
wurde dabei den letzteren zugeordnet. Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom
27. November 1945 durften dort kleine Rebgärten und Wochenendhäuschen errichtet
werden. Mit Beschluss vom 28. August 1953 wurde auch die Errichtung von Häuschen mit einem Wohnraum und Kochnische und einer
Grundfläche von höchstens 25 m2 generell zugelassen. Diese Zuordnung
des Gebiets „B.“ wurde durch Grossratsbeschluss vom 10. Mai 1962
betreffend Genehmigung der Grünflächenpläne für den Kanton Basel-Stadt sowie
der Zonenänderungspläne bestätigt. Der Regierungsrat erliess in der Folge zur
Ordnung der gesamten zulässigen Bebauung mit Datum vom 15. Januar 1963 eine
Verordnung mit Bauvorschriften, die noch heute als Bebauungsplan Nr. 82a mit verändertem
Inhalt Teil der Gesetzessammlung bildet (SG 730.150 Nr. 82a). Bei der
Revision des Hochbautengesetzes vom 17. Oktober 1985 wurde die Wirksamkeit
dieser Verordnung betreffend Bauvorschriften für das Gebiet „B.“ in Riehen
in § 49 Ziff. 10 des Anhangs zum Hochbautengesetz (Anh. HBG) bestätigt. Mit der
Revision des Zonenplans für Riehen vom 26. März 1987 wurde das Gebiet „B.“
mit der Parzelle des Rekurrenten der Grünzone gemäss § 1 Abs. 5 lit. a i.V.m.
§ 41 Anh. HBG zugewiesen. Die Grünzone war gemäss § 1 Abs. 5 lit. a Anh. HBG
Teil des Gebiets ausserhalb der Bauzone und gemäss § 41 Anh. HBG
grundsätzlich der baulichen Nutzung entzogen. Gleichwohl blieb aber die
Verordnung betreffend Bauvorschriften für das Gebiet „B.“ in Riehen vom
15. Januar 1963 wirksam. Dies ist auch beim Erlass des Bau- und Planungsgesetzes
(BPG) (SG 730.100), das an die Stelle des Hochbautengesetzes getreten ist,
bestätigt worden. Gemäss § 177 Abs. 2 BPG bleibt die genannte Verordnung als
Bebauungsplan der Gemeinde Riehen wirksam.
3.3.2 Damit besteht zwar seit 1987 ein gewisser
Widerspruch zwischen der Einteilung der Parzelle des Rekurrrenten in eine nach
heutiger allgemeiner Regelung der Bebauung grundsätzlich entzogene Grünzone und
der Zuordnung zu einem Bebauungsplan, welcher eine solche in gewissem Umfang
zulässt. Die Geltung der speziellen Bauvorschriften Nr. 82a als
Sondernutzungsplan wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Als spezielle,
vom Gesetzgeber mehrfach ausdrücklich vorbehaltene Regelung geht dieser
Bebauungsplan dem allgemeinen Zonenplan vor (vgl. auch § 101 Abs. 1 BPG).
Teilweise wird die Meinung vertreten, von gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen,
die den Zonencharakter einzelner Zonen bestimmen, wie etwa die Vorschriften
über Bauten in der Grünzone, dürfe durch Bebauungspläne nicht abgewichen werden
(vgl. etwa Feldges/Barthe,
Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser
(Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, 767 ff. S. 786). Wie es sich damit im Allgemeinen
verhält, kann vorliegend offen bleiben, weil die Geltung des Bebauungsplans Nr.
82a im Gesetz jeweils ausdrücklich bestätigt worden ist. Im Übrigen kann der
Rekurrent aus dem Widerspruch zwischen der Grundordnung und dem Bebauungsplan
ohnehin nichts für sich ableiten. Selbst wenn der Widerspruch durch formelle
Zuordnung zu einer Bauzone aufgelöst würde, würde dies nicht zur Anwendung von
Art. 24c RPG führen, sondern dessen Anwendung vielmehr noch eindeutiger
ausschliessen.
3.3.3 Der Bebauungsplan Nr. 82a enthält „Bauvorschriften“
für das Gebiet „B.“. Danach ist die Errichtung von Bauten, die über
Geräteschuppen hinausgehen, auf Parzellen von mindestens 1'000 m2 zulässig.
Diese Bauten dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufweisen und nicht ständig
bewohnt werden. Ausnahmen können für Bauten auf Liegenschaften, die am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt galten, bewilligt werden, wenn dadurch der Charakter
der Grünzone „B.“ nicht beeinträchtigt wird. Dass die Bauten von ihrer
Bestimmung her auf einen bestimmten Standort angewiesen, also standortgebunden
sind, wird im Bebauungsplan Nr. 82a nicht vorausgesetzt. Aufgrund der nutzungsplanerischen
Regelung ist das Gebiet „B._____“ demzufolge als Bauzone im Sinne von Art. 15
RPG zu qualifizieren.
3.4 Anlässlich des Augenscheins hat sich gezeigt,
dass sich das Gebiet „B.“ zwar nicht als eigentliches Wohngebiet, wohl
aber als bebautes Gebiet präsentiert. Es handelt sich um eine parkähnliche Landschaft,
wie der Rekurrent zutreffend bemerkt. Der westliche Teil des Gebiets, in dem
sich die Parzelle des Rekurrenten befindet, schliesst unmittelbar an ein
Wohngebiet auf deutschem Boden an und erscheint als Teil dieses
Siedlungsgebiets. Dies wird durch ein Erlebnis, von dem der Rekurrent
anlässlich des Augenscheins berichtet hat, bestätigt. Eine Deutsche, die für
einen wohltätigen Zweck gesammelt habe, sei auch bei ihm vorbeigekommen, weil
sie gemeint habe, sein Haus gehöre zur deutschen Siedlung. Die Bebauung des
Gebiets „B.“ wird gegen Osten lockerer. Auch dort, wo die Bebauung sehr locker
ist, bleibt aber der Charakter eines extensiv bebauten Gebiets erhalten. Zumindest
der westliche Teil des Gebiets „B._____“, in dem sich die Parzelle des Rekurrenten
befindet, muss deshalb aufgrund seiner Lage und Zweckbestimmung zu dem durch
die Bauzonen begrenzten Siedlungsbereich gezählt werden. Er liegt unabhängig
von der planungsrechtlichen Einordnung auch aufgrund seines tatsächlichen Erscheinungsbilds
innerhalb des Siedlungsgebiets.
3.5 Die Parzelle des Rekurrenten befindet sich somit
sowohl aufgrund der planungsrechtlichen Zuordnung des Gebiets als auch aufgrund
der tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art.
24c RPG. Damit ist die Anwendung dieser Bestimmung nach dem Gesagten ausgeschlossen.
3.6 Im Übrigen erschiene es selbst bei
grundsätzlicher Anwendbarkeit von Art. 24c RPG fraglich, ob die
Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung im
vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Anwendungsbereich von
Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen beschränkt, die nicht mehr
zonenkonform sind, d.h. durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder
Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV). Die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG
erstreckt sich damit nur auf Bauten, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht erstellt und aufgrund einer späteren Rechtsänderung
zonenwidrig geworden sind, nicht aber auf Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit
ohne Rechtsänderung, sondern allein durch tatsächliche Änderungen, wie
namentlich die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes, entstanden ist (BGE 129 II
396 E. 4.2.1 S. 398; BGE 127 II 209 E. 2c S. 212; Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, System der neuen
Regelung, ZBl 102/2001 291 S. 296 f.). Dass die
bestehende Baute des Rekurrenten in ihrer heutigen Nutzung und in ihrem
aktuellen Umfang jemals baurechtskonform errichtet worden ist, ist zu
bezweifeln. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das
auszubauende Gebäude nicht als Wohnhaus, sondern lediglich als Atelier
bewilligt worden. Den Akten kann entnommen werden, dass ein ständiges Bewohnen
des Wochenendhauses von einer erneuten baupolizeilichen Prüfung abhängig wäre
(Beilage 5 zum Baubegehren). Zudem entspricht die Anordnung von Wohnräumen auf
zwei Stockwerken nicht den speziellen Bauvorschriften Nr. 82a.
4.1 Der
Rekurrent leitet einen Anspruch auf den beantragten Ausbau auch aus dem angeblich
widersprüchlichen Verhalten der Behörden und aus dem Willkürverbot ab. Er
bezieht sich dabei auf die Feststellungen der Vorinstanz, dass die geltende
Rechtslage für das betroffene Gebiet unbefriedigend sei. Der Ausbau und die
ständige Wohnnutzung seien von den Behörden jahrelang geduldet worden, obwohl
sie gegen die Vorschriften des geltenden Bebauungsplans verstiessen.
Schliesslich sei das Gebiet der Grünzone zugewiesen worden, obwohl es aufgrund
seiner Bebauung und der dadurch begründeten Erscheinung dem Baugebiet
zuzuweisen sei. Die tatsächlichen Gegebenheiten stimmten daher nicht mit der
geltenden Zonenaufteilung überein. Es sei widersprüchlich, das bebaute Gebiet
als Grünzone zu bezeichnen, in der eigentlich nur ausnahmsweise landwirtschaftliche
Bauten zugelassen seien. Aus diesen Ausführungen folgert der Rekurrent, es
liege willkürliche Rechtsanwendung vor. Gemäss Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) (SR 101) dürfe
staatliches Handeln nicht widersprüchlich sein. Nachdem die Vorinstanz die
geltende rechtliche Ordnung selbst als widersprüchlich bezeichne, müsse diese
daher als willkürlich qualifiziert werden. Der angefochtene Entscheid, der
diese Ordnung im Ergebnis schütze, sei damit ebenfalls willkürlich. Zudem macht
der Rekurrent geltend, er sei auf einen minimalen Ausbau seines Wohnhauses dringend
angewiesen, weil die bestehende Wohnfläche nicht mehr dem heutigen Standard
entspreche.
4.2
4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Duldung
rechtswidrig erstellter Bauten oder ihrer unzulässigen Nutzung dazu führen,
dass nach einem gewissen Zeitablauf deren Beseitigung nicht mehr verlangt
werden kann. So ist die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines
baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, grundsätzlich auf 30
Jahren beschränkt (BGE 136 II 359 E. 7 S. 365; BGE 132 II 21 E. 6.3
S. 39; BGE 107 Ia 121 E. 1a S. 123). Daraus folgt
aber nicht, dass die zu duldenden Bauten auch in Abweichung von den anwendbaren
speziellen Bauvorschriften erweitert werden dürfen. Nur darum geht es aber im
vorliegenden Fall. Die heutige Nutzung wird dem Rekurrenten nicht abgesprochen.
Ein Anspruch auf eine vom geltenden Recht abweichende Behandlung mit Bezug auf
die Erweiterung der bestehenden Baute könnte allein aus den Grundsätzen zur
Gleichbehandlung im Unrecht folgen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann
aus dem Rechtsgleichheitsprinzip nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber
nur dann abgeleitet werden, wenn nicht bloss in Einzelfällen eine vom Gesetz,
hier den speziellen Bauvorschriften Nr. 82a, abweichende Behandlung
stattgefunden hat, sondern eine gesetzeswidrige ständige Praxis besteht und
überdies die Behörde daran festzuhalten gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f.; BGE
123 II 248 E. 3c S. 254; BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; BGE 115 Ia 81 E. 2 S.
82 f.; VGE 721/2006 vom 26. Oktober 2007 E. 4; Schweizer, St. Galler Kommentar,
2. Aufl., Art. 8 BV N 42). Dies ist im Einzelnen weder geltend gemacht
noch substantiiert worden. Aus den Ausführungen des Rekurrenten anlässlich des
Augenscheins ergibt sich vielmehr, dass er eine gesetzeswidrige Praxis gar
nicht behauptet.
4.2.2 Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht vorbringt, ist es Sache der für die Zonenplanung zuständigen
Organe der Gemeinde Riehen, die heute bestehenden planungsrechtlichen
Widersprüche im Gebiet „B.“ zu beseitigen und den dortigen tatsächlichen
Verhältnissen planerisch angemessen Rechnung zu tragen. Die Gemeinde Riehen
wird sich dieser Aufgabe im Rahmen der anstehenden Totalrevision ihres
Zonenplans annehmen, wie ihr Vertreter anlässlich des Augenscheins erklärt hat.
Entsprechend wird auch im Richtplan der Gemeinde Riehen vom 19. August 2003 in Ziff. S 15 festgehalten, dass für die Bewertung und die Entwicklung der
Grünräume in der Siedlung Grundlagen fehlten. Diese seien für die Nutzungsplanung
unabdingbar und müssten noch erarbeitet werden. Es erscheint zwar unklar, ob
sich diese Aufgabenbestimmung auch auf das als Kleingartenareal bezeichnete
Gebiet „B.“ bezieht, das vom Richtplan nur an einer einzigen Stelle
explizit mit Bezug auf die ökologische Vernetzung genannt wird. Aus den Ausführungen
des Vertreters der Gemeinde Riehen während des Augenscheins ergibt sich aber,
dass die erforderlichen Grundlagen für den Bereich Wiese erarbeitet werden.
4.2.3 Der Umstand als solcher, dass das
massgebende kantonale Recht im vorliegenden Einzelfall strenger ist das
ausserhalb der Bauzone anwendbare Bundesrecht, ist weder widersprüchlich noch
willkürlich. Diesbezüglich ist insbesondere auf die folgenden Unterschiede
hinzuweisen: Bauten ausserhalb der Bauzone stellen als solche eine Ausnahme dar
und sind der planerischen Regelung entzogen. Im Gebiet „B._____“ dagegen sind
Bauten im Rahmen des nach den speziellen Bauvorschriften Zulässigen keine
Ausnahmen, sondern Gegenstand einer planerischen Regelung. Weil die Bauten
nicht bereits als solche Ausnahmen darstellen, können für über die anwendbaren
Bauvorschriften hinausgehende Erweiterungen aus planerischen Gründen strengere
Voraussetzungen als ausserhalb der Bauzone angezeigt sein.
4.3 Das Bedürfnis des Rekurrenten nach
einer Erweiterung des Wohnraums ist nachvollziehbar, weil die räumlichen
Verhältnisse beengt sind. Dies ändert aber nichts daran, dass auch legitime
persönliche Bedürfnisse nur im Rahmen des planungs- und baurechtlich Zulässigen
verwirklicht werden können. Zudem haben sich der Rekurrent bzw. dessen Eltern
freiwillig entschieden, in einem Gebiet mit sehr beschränkten Bebauungsmöglichkeiten
zu wohnen. Der Rekurrent hat es sich deshalb zumindest teilweise selbst
zuzuschreiben, dass er seine aktuellen Wohnbedürfnisse nicht verwirklichen
kann.
5.1 Schliesslich stellt sich die Frage,
ob der besonderen Situation des Rekurrenten mit einer Ausnahmebewilligung
gemäss § 80 BPG Rechnung getragen werden kann. Gemäss dieser Bestimmung können
auf Gesuch Abweichungen von Bauvorschriften zugelassen werden, wenn wichtige
Gründe dafür sprechen und wenn die öffentlichen Interessen und wesentliche nachbarliche
Interessen gewahrt werden. Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen in den
Landgemeinden setzen die Zustimmung des Gemeinderates voraus, wobei die
Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht an diese Voraussetzung nicht
gebunden sind.
5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich
erwogen, spezielle Bauvorschriften als Sondernutzungsplan liessen keinen Raum
für die Anwendung der Vorschriften über Abweichungen von den allgemeinen
Regeln. Abweichung von speziellen Bauvorschriften könnten daher nur zugelassen
werden, wenn sie von diesen selbst vorgesehen würden. Die speziellen
Bauvorschriften Nr. 82a sähen zwar in § 12 Ausnahmen vor. Deren Voraussetzungen
seien vorliegend aber nicht erfüllt.
5.3 Ob der Auffassung der
Baurekurskommission zum Verhältnis von § 80 BPG und Sondernutzungsplänen in
ihrer Allgemeinheit gefolgt werden kann, oder ob ein Rückgriff auf § 80 BPG
entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich ist, wenn der Sondernutzungsplan
keine Ausnahmebestimmung enthält, braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden. Der Bebauungsplan geht nämlich jedenfalls insoweit § 80 BPG vor,
als er selbst eine besondere Ausnahmeregelung kennt. Dies ist hier mit Bezug
auf Baugesuche bezüglich bewohnter Liegenschaften der Fall. § 12 der
speziellen Bauvorschriften Nr. 82a setzt diesbezüglich voraus, dass die
Liegenschaft schon am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt galt. Diese
Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Zudem erscheint auch
fraglich, ob das private Interesse an der Erweiterung des Wohnraums in einer
absoluten Spezialzone das öffentliche Interesse an der weitgehenden
Einschränkung der Überbauung dieses Gebietes, wie es in der bisherigen Regelung
der Nutzung zum Ausdruck kommt, zu überwiegen vermag.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Vorinstanz das öffentliche Recht korrekt
angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die
massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat. Der Rekurs erweist
sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Rekurrent nach § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Er
hat ein beträchtliches auch geldwertes Interesse am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens, weil der Wert seines Grundstücks bei einer Erweiterung des bestehenden
Gebäudes um ein Zimmer erheblich steigen würde. Unter Berücksichtigung dieses
Umstands erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. André Equey
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.