Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsidentin
BE.2011.198
URTEIL
vom 5.
Februar 2013
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 8. Dezember 2011
betreffend Wiederherstellung der verpassten
Frist
Sachverhalt
X._____ wurde
mit Strafbefehl vom 16. August 2011 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt. Nachdem er am
25. Oktober 2011 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (Inkasso) eine vom
17. Oktober 2011 datierende Mahnung erhalten hatte, teilte er diesem mit,
dass er von einer Busse über CHF 80.– keine Kenntnis gehabt habe. Die
Inkassostelle klärte ihn mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 darüber auf, dass
der Strafbefehl vom 16. August 2011 zwei Parkbussen vom 8. Mai 2009 und vom 27.
Juni 2009 betreffe. Da er diesen nicht abgeholt habe, gelte er als zugestellt.
Der offene Betrag werde bis zum 30 November 2011 gestundet, anschliessend
würden rechtliche Schritte eingeleitet. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom
7. November 2011 beantragte X._____ die Wiederherstellung der Frist, da er
weder den Strafbefehl noch eine Abholungseinladung dafür erhalten habe. Die
Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 ab.
Gegen diese
Verfügung hat X._____ eine mit 22. Dezember 2011 datierte (richtig wohl 21.
Dezember 2011, Datum Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben,
mit der er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragt, wobei er sich auch
materiell zu den seiner Auffassung nach ungerechtfertigten Parkbussen äussert.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Januar 2013 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner
Replik weiterhin, die Wiederherstellung der Frist zu gestatten und „den Strafbefehl
vom 16.08.2011 sowie die Verfügung vom 08.12.2011 kostenpflichtig abzuweisen“.
Die Einzelheiten der Standpunkt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
(Strafbefehlsdezernat) vom 8. Dezember 2011, mit welcher ein Antrag des Beschwerdeführers
vom 7. November 2011 abgewiesen worden ist. Im fraglichen Schreiben hat der
Beschwerdeführer die „Wiederherstellung in den vorherigen Stand“ beantragt, was
die Staatsanwaltschaft zweifellos zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. August 2011
interpretiert hat. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch
die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die
Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet,
Basler Kommentar StPO, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist
von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten
ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73 a Abs. 1 lit. a GOG; § 4 lit. b und §
17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer begründet seine Anträge einerseits damit, dass er über den
Strafbefehl vom 16. August 2011 nicht im Bild gewesen sei, andererseits aber
auch mit Einwänden gegen die Berechtigung der verhängten Parkbussen. Letztere
Darlegungen nehmen Bezug auf den Inhalt des Strafbefehls und wären somit im
Rahmen einer Einsprache gegen diesen vorzubringen. Das vorliegende Verfahren
hat ausschliesslich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November
2011 zum Gegenstand, bei der es um die Frage der Wiederherstellung der
verpassten Einsprachefrist geht. Auf die materiellen Ausführungen zu den Parkbussen
kann daher nicht eingetreten werden.
2.1. Der
Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache
gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 16. August 2011 unbestrittenermassen
nicht wahrgenommen. In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. November
2011 hat er sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist verlangt.
Er hat dazu – wie auch in der Beschwerde gegen die Abweisung dieses Gesuchs – ausgeführt,
dass er einen Strafbefehl vom 16. August 2011 oder einen Hinweis darauf, dass
dieser abzuholen sei, nicht erhalten habe. Tatsächlich steht fest, dass der
Beschwerdeführer den betreffenden Strafbefehl nicht auf der Post abgeholt hat. Zu
prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Strafbefehl unter den gegebenen
Umständen grundsätzlich als zugestellt zu gelten hat.
2.2 Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn
die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im
gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen
wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der
genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat
mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert,
die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolgten
Zustellungsversuch als erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der
Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die StPO die
bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3
S. 399; BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3). Die Zustellfiktion
rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen
Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen
oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem
Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig
kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten
der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE BES.2012.103 vom 8.
November 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Bei lang andauernder Untätigkeit
der Behörde kann dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die
Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen
der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr
genannt (vgl. Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 85 N 6).
Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer
2P.120/2005 vom 23. März 2006, publ. in ZBl 108 [7007] 46); zum Ganzen: AGE BES.2012.59
vom 3. Januar 2013 E. 3.1)
2.3 Vorliegend
hatte der Beschwerdeführer betreffend die im Mai und Juni 2009 verhängten
Parkbussen mit der Kantonspolizei zunächst Korrespondenz geführt, in deren
Rahmen sich die Polizei auch mit seinen Anliegen betreffend die Verkehrssituation
am Marktplatz befasst und dargelegt hatte, weshalb sie an den konkreten
Parkbussen festhalte. Da der Beschwerdeführer danach die Bussen noch immer
nicht bezahlte, sandte ihm die Polizei schliesslich zwei vom 3. November
2010 datierende Zahlungserinnerungen zu. Bei ihnen handelt es sich um die
letzten verfahrensbezogenen Handlungen der Behörde vor der Zustellung des
Strafbefehls im August 2011. Die Zahlungserinnerungen enthalten den
ausdrücklichen Hinweis darauf, dass bei Ablehnung oder Nichtbezahlung der Busse
innert Frist das ordentliche Strafverfahren am Strafgericht Basel-Stadt
durchgeführt werde, sowie die Aufforderung, bei Bestreiten des Sachverhalts
oder Wunsch nach gerichtlicher Beurteilung innert 10 Tagen ein Formular zurückzusenden.
Der Beschwerdeführer hat daher aufgrund dieser Schreiben zweifellos mit einer
Zustellung seitens des Strafgerichts rechnen müssen, und zwar gemäss der
vorstehend zitierten Praxis – entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung
des Beschwerdeführers – auch noch im August 2011. Demnach gilt der Strafbefehl
vom 16. August 2011, der gleichentags aufgegeben und am Folgetag zur
Abholung gemeldet worden ist, im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als
zugestellt, so dass der Lauf der Einsprachefrist am
siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch ausgelöst worden ist. Da
innert der zehntägigen Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt
ist, ist dieser in Rechtskraft erwachsen, es sei denn, die Voraussetzungen für
die vom Beschwerdeführer beantragte Fristwiederherstellung wären gegeben.
3.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat,
schriftlich innert 30 Tagen die Wiederherstellung der Frist verlangen,
wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen würde und wenn sie daran der Säumnis kein Verschulden trifft. In
einem zweiten Schritt ist somit zu klären, ob diese Voraussetzungen beim
Beschwerdeführer gegeben sind.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Strafbefehl nicht erhalten und
demnach auch nicht rechtzeitig Einsprache gegen ihn erheben können. Es steht
fest, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht auf
der Post abgeholt und die Frist für eine Einsprache versäumt hat. Die
Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl ist damit
unwiederbringlich verloren. Das Erfordernis eines erheblichen und unersetzlichen
Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO ist gegeben (vgl. Brüschweiler,
a.a.O., Art. 94 N 2; AGE BES.2012.59 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Erforderlich
ist weiter, dass die betroffene Person glaubhaft zu machen vermag, dass sie an
der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung ist nur möglich,
wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder
Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machen, eine Frist oder einen Termin
zu wahren. Dabei schliesst jedes Verschulden, auch bloss leichte
Fahrlässigkeit, im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit
eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 94 N 6, Brüschweiler,
a.a.O., Art. 94 N 2; APE BE.2011.138 vom 20. Oktober 2011, BE.2011.28 vom 22. Juni
2011, vgl. auch die langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand: AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 m.w.H., AGE 1206/2002
vom 20. März 2002, sowie zum Ganzen AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 4.3).
3.2.2 Vorliegend
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe weder den
Strafbefehl noch eine Abholungseinladung erhalten. In seiner Replik führt er
mehrere Gründe an, wie es dazu gekommen sein könnte: Aufgrund einer Säumnis des
Postboten, einer versehentlichen Zustellung an den Nachbarn oder des Umstandes,
dass der Postbote die Abholungseinladung in Werbung oder eine Zeitung gesteckt
oder sie nicht vollständig eingeworfen habe, so dass sie ein Dritter allenfalls
an sich genommen habe. In der Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace)
finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine solche Unregelmässigkeit. Dort
ist vielmehr vermerkt: „Mi. 17.08.2011, 0953: Zur Abholung gemeldet“. Darüber
hinaus hat der Postbote auf dem Umschlag des eingeschriebenen Briefs einen
Vermerk angebracht, wonach die Sendung zur Abholung am Schalter der Post
Gelterkinden bis am 24. August 2011 gemeldet worden sei. Es darf als
notorisch gelten, dass Postboten solche Vermerke auf den Briefumschlägen
unmittelbar vor Ort anbringen, d.h. beim Briefkasten des auf der Sendung
angegebenen Empfängers, und dort auch die Abholungseinladungen ausfüllen und
einwerfen. Dass bei diesem Vorgang ein Versehen passiert – die Abholeinladung
gar nicht oder im falschen Briefkasten eingeworfen oder in einen Werbeprospekt gesteckt
wird – oder dass dieses postkartengrosse, dünne Schreiben gar nur teilweise
eingeschoben und dann noch von einem Dritten behändigt wird, ist
unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass es sich beim Zustellort A.____ um ein
freistehendes Gebäude in ländlicher Umgebung, in der Nähe des Waldrandes und mit
grossem Abstand zur nächsten Liegenschaft handelt (vgl. Ausdruck Google Maps,
ad acta), so dass die Gefahr einer versehentlichen Zustellung in den falschen
Briefkasten eines „anonymen“ Nachbarn – anders als beispielsweise in einem
Hochhaus oder Häuserblock – erst recht entfällt. Auch sind den Postboten in
solch ländlichen, vergleichsweise einsamen Gegenden die Bewohner der jeweiligen
Liegenschaften erfahrungsgemäss bekannt bzw. die jeweiligen Namen einer Liegenschaft
zuordenbar, so dass gerade bei der delikateren, eingeschriebenen Post Versehen
ausgeschlossen werden können. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
unter den gegebenen Umständen einen Nichterhalt der Abholungseinladung und
damit ein fehlendes Verschulden an der Säumnis glaubhaft zu machen. Das Gesuch
um Wiederherstellung der versäumten Frist ist damit zu Recht abgewiesen worden.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen, mit einer Gebühr von CHF 200.– (vgl.
§ 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren).
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.