Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
AS.2011.7
URTEIL
vom 20.
Dezember 2011
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Eugen Fischer, Dr. Verena
Trutmann, lic. iur. Felix Moppert
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Appellantin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
X.____ , geb. 14.05.1969 Angeklagter
zur Zeit im vorzeitigen
Strafvollzug,
Strafanstalt Thorberg, 3326 Krauchthal
vertreten durch Dr. Stefan Suter,
Advokat,
Clarastrasse 56, 4005 Basel
Gegenstand
Appellation gegen ein
Urteil des Strafgerichts
vom 13. April 2010
betreffend Gefährdung des Lebens,
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Nötigung
und mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 13. April 2010 wurde
u.a. X.____ der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Konsums von
Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 27. August 2009, und zu einer
Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des Raufhandels wurde er
freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig appelliert mit
dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil im Grundsatz zu be-stätigen und nach
dem Vollzug der Freiheitsstrafe die Verwahrung des Angeklagten gemäss Art. 64
StGB anzuordnen. Der Angeklagte schliesst auf Abweisung der Appellation und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 20. Dezember 2011 sind der Angeklagte befragt worden sowie die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. Lea Lanz, und der Verteidiger des
Angeklagten zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten, welche die bis dahin geltenden
kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst hat. Gemäss der Übergangsbestimmung
von Art. 453 StPO werden allerdings Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor
ihrem Inkrafttreten gefällt worden sind, von den bisher zuständigen Behörden
nach dem bisherigen Recht beurteilt. Das vorliegend angefochtene Urteil des
Strafgerichts datiert vom 13. April 2010, so dass die Baselstädtische Strafprozessordnung
(StPO BS) zur Anwendung kommt.
Die Appellation der Staatsanwaltschaft richtet sich
einzig dagegen, dass das Strafgericht den Angeklagten nach dem Vollzug der
Freiheitsstrafe nicht verwahrt hat. Von keiner Partei angefochten sind hingegen
die erfolgten Schuldsprüche und die ausgesprochene Strafe. Auch wenn das
Appellationsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. § 183
Abs. 1 StPO BS) und das Urteil aufgrund der Appellation durch die
Staatsanwaltschaft zu Gunsten oder Ungunsten des Angeklagten abändern kann
(vgl. § 164 StPO BS), sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden, welche das
erstinstanzliche Urteil im genannten Umfang als unzutreffend erscheinen
liessen. Insbesondere lässt sich die rechtliche Beurteilung des Vorfalls vom
27. August 2009 (der Angeklagte hielt seinem Opfer ein Messer an den Hals,
wobei dieses eine Hautdurchtrennung von 3,8 cm Länge erlitt) durch die
Vorinstanz als Gefährdung des Lebens und nicht, wie angeklagt, als versuchte
vorsätzliche Tötung angesichts der in der erstinstanzlichen Verhandlung
erfolgten Aussagen von A.____ nachvollziehen. Für den Sachverhalt, dessen
rechtliche Würdigung und die Strafzumessung kann somit ohne weitere Bemerkungen
auf das ausführlich begründete Urteil der Vorinstanz verwiesen werden.
2.1 Eine
Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB ist dann auszusprechen, wenn der Täter
einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung
des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von 5 oder mehr Jahren
bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen
wollte. Des Weiteren wird entweder verlangt, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale,
der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände des Täters ernsthaft zu erwarten
ist, er werde weitere Straftaten dieser Art begehen (lit. a), oder dass auf
Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher
Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, er
werde weitere Taten dieser Art begehen und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB verspreche keinen Erfolg (lit. b).
2.2 Die
Vorinstanz hat einen engen Konnex zwischen den vom Angeklagten verübten
Straftaten und seiner psychischen Störung bejaht und ist in Bezug auf die Legalprognose
mit dem Gutachter zum Schluss gelangt, dass das Rückfallrisiko für weitere
schwere Gewaltdelikte als sehr hoch einzustufen und daneben auch ein hohes
Risiko für weitere Drogendelinquenz gegeben sei. Ferner hat sie festgehalten,
dass die Therapiemöglichkeiten als erschöpft zu erachten seien und demgemäss
eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht mehr in Betracht
komme. In diesen Punkten kann ohne weitere Bemerkungen auf die zutreffenden und
vom Angeklagten unbestritten gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden.
2.3 Die
Vorinstanz hat auf die Anordnung einer Verwahrung einzig deshalb verzichtet,
weil Art. 64 StGB verlange, dass der Täter durch die von ihm verübte Tat die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
habe oder habe beeinträchtigen wollen. Das Erfordernis der schweren Schädigung
beziehe sich sowohl auf die Katalogtaten wie auf die Auffangklausel (Urteil
S. 32) und sei vorliegend nicht gegeben. Während der Angeklagte dieser
Auffassung folgt und insbesondere darauf hinweist, eine Verwahrung könne nicht
in Frage kommen, wenn man den Begriff der ultima ratio ernst nehme und sich
nicht von der Versuchung leiten lasse, die Erfüllung des Deliktskatalogs führe
fast automatisch zur Verwahrung bei entsprechender Legalprognose, widerspricht
ihr die Staatsanwaltschaft in mehrfacher Hinsicht. Zum Einen beurteile sich das
Tatbestandsmerkmal der schweren Beeinträchtigung des Opfers entgegen der
Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht tel quel nach der objektiv
beigefügten Verletzung. Die erhebliche Schwere der Beeinträchtigung beurteile
sich vielmehr nach der Richtschnur der im Katalog aufgeführten Anlasstaten.
Eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität
liege demzufolge bereits dann vor, wenn der Täter eine solche auch nur
beabsichtigt habe. Das subjektive Empfinden des Betroffenen sei dabei nicht von
Bedeutung. Somit sei auch irrelevant, ob das merklich versöhnlich gestimmte
Opfer im Nachhinein vor Gericht schwerwiegende Verletzungen beklagt habe oder
nicht. Entscheidend sei mithin, dass der Angeklagte seinem Kon-trahenten in
casu mit voller Absicht und ohne jegliche Vorwarnung ein scharfes Messer an die
Kehle gedrückt und diesen dadurch verletzt habe. Dass er dabei dessen Leben in
objektiver Hinsicht lediglich abstrakt und nicht konkret gefährdet habe, sei
einzig der instinktiven Reaktion des Geschädigten und somit Umständen, die der
Angeklagte nicht im geringsten zu beeinflussen vermochte, zu verdanken. Dass
der Angeklagte dabei skrupellos und mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt
habe, werde im Übrigen auch von Seiten des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt
(vgl. Urteil, S. 22). Unverständlich seien somit auch die Darlegungen des erstinstanzlichen
Gerichts, wonach dem Angeklagten die Absicht einer schweren Beeinträchtigung
der psychischen/physischen Integrität des Geschädigten nicht nachgewiesen
werden könne, während es die fragliche Tathandlung gleichzeitig als Gefährdung
des Lebens gemäss Art. 129 StGB qualifiziere, welche den direkten
Gefährdungsvorsatz eben gerade voraussetze. Für die Staatsanwaltschaft
unbegreiflich sei denn auch, dass die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe
nicht beabsichtigt, seinem Kontrahenten schwere Verletzungen zuzufügen,
offensichtlich auf dessen Angaben basiere. Die Beurteilung der Absicht des
Täters aus (retrospektiver) Sicht des Betroffenen lasse sich mit den Grundzügen
des Strafrechts nicht vereinbaren.
2.4 Es
stellt sich vorab die Frage, ob die in Art. 64 Abs. 1 StGB als Anlasstat ausdrücklich
genannten Delikte bereits per se eine schwere Beeinträchtigung beinhalten,
weshalb eine Verurteilung wegen eines solchen Deliktes als Voraussetzung für
die Anordnung einer Verwahrung genügt, oder ob es auch in diesem Fall
zusätzlich des Nachweises einer schweren Beeinträchtigung der physischen,
psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person bedarf. Der Wortlaut
von Art. 64 Abs. 1 StGB lässt beide Varianten als möglich erscheinen. In
der Lehre führt Albrecht zur erforderlichen Schwere der Opferschädigung im
Einzelfall aus, diese zusätzliche Limitierung beziehe sich sowohl auf die
ausdrücklich genannten Katalogtaten wie auch auf die daran anschliessende
Auffangklausel. Das Gesetz spreche mit dem Merkmal der „schweren“
Beeinträchtigung offenkundig den Verhältnismässigkeitsgrundsatz an. Gestützt
darauf solle eine Verwahrung erst dann in Betracht gezogen werden, wenn im
konkreten Fall die Anlasstaten – bei Annahme voller Schuldfähigkeit – zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führen müssten (Albrecht, Die Verwahrung nach Art. 64
StGB, AJP 2009, S. 1118). Auch Trechsel/Pauen Borer stellen fest, zusätzliches
Erfordernis sei sowohl bei den Straftaten gemäss Auffangklausel als auch bei
den Katalogtaten, dass der Täter das Opfer physisch, psychisch oder sexuell
schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte (Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, Art. 64 N 5). Demgegenüber
vertritt Heer die Meinung, dass im Zusammenhang mit dem Deliktskatalog dieser
Voraussetzung häufig nicht besondere Relevanz zukomme, da diese Delikte zumeist
ohnehin mit diesem Zusatzerfordernis verbunden seien (BSK Strafrecht I–Heer, Art. 64 N 25). Noch deutlicher in
diese Richtung gehend hält schliesslich die Botschaft zur Änderung des
Strafgesetzbuches vom 29. Ju-ni 2005 fest, um die Öffnung der Verwahrung
auf Verbrechen, die mit einer Höchststrafe von mindestens 5 Jahren (statt wie
im ersten Entwurf vorgesehen von mindestens 10 Jahren) bedroht sind, in Grenzen
zu halten, werde die Klausel anderseits auf Verbrechen eingeschränkt,
mit denen die Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität ihrer
Opfer schwer beeinträchtigten oder beeinträchtigen wollten. Es gehe also nicht
mehr um schwere Schädigungen schlechthin. Die Auffangklausel
(Unterstreichungen beigefügt) werde mehr oder weniger auf Gewalt- und Sexualverbrechen
eingeschränkt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005, BBl 2005 S.
4711). Diese Auffassung ist grundsätzlich überzeugend. So ist es kaum denkbar,
dass bei Begehung einer der Katalogtaten nicht zugleich auch eine schwere
Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen
Person verwirklicht oder zumindest gewollt wird. Wenn somit nicht ganz aussergewöhnliche
Verhältnisse vorliegen, indiziert die Begehung eines des in Art. 64 Abs. 1 StGB
ausdrücklich genannten Straftatbestandes in der Regel auch die begangene oder gewollte
Beeinträchtigung.
2.5 Die
obigen Ausführungen sind im vorliegenden Fall mehr theoretischer Natur. Denn
auch wenn eine schwere Beeinträchtigung des Opfers nach den von Albrecht genannten
Kriterien (Albrecht, a.a.O.)
geprüft wird, kann entgegen der Meinung der Vorinstanz das Vorliegen einer
solchen nicht zweifelhaft sein: Der Angeklagte drückte diesem eine scharfe
Messerklinge an die Kehle, wobei sich der Geschehensablauf kaum mehr durch ihn
beeinflussen liess. Das Opfer erlitt denn auch eine Hautdurchtrennung am Hals
von 3,8 cm Länge, welche mit sechs Einzelknopfnähten verschlossen werden
musste. Der Tatablauf liegt sehr nahe an einer versuchten eventualvorsätzlichen
Tötung und der Angeklagte wird, unter Berücksichtigung einer leichten
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt. Dass die Vorinstanz vom Opfer den Eindruck hatte, dieses habe keine
schwerwiegende Beeinträchtigungen als Folge des Vorfalls beklagt, und festhält,
es habe zu keinem Zeitpunkt therapeutische oder medikamentöse Hilfe in Anspruch
nehmen müssen, kann nicht ausschlaggebend sein. Bei der Beurteilung der schweren
Beeinträchtigung ist eine besondere individuelle Empfindlichkeit nicht
beachtlich; vielmehr muss ein objektiver Massstab angelegt werden (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O.).
2.6 Die
Vorinstanz hat möglicherweise wegen des langen Zeitraums von rund 12 Jahren, in
denen der Angeklagte deliktsfrei gelebt hat, die Anordnung einer Verwahrung als
nicht verhältnismässig erachtet. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der
Gutachter seine negative Prognose in Berücksichtigung dieses Umstands gestellt
hat. Von der Vorinstanz ist er zu dieser Frage nochmals explizit befragt worden
(Akten S. 585 f.). Aus Sicht des Gutachters fallen die belastenden Elemente
stärker ins Gewicht (Gutachten S. 64 ff., Akten S. 554). Zusammenfassend muss
deshalb festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen einer Verwahrung
nach Art. 64 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Appellation der
Staatsanwaltschaft ist deshalb gutzuheissen und der Angeklagte ist im Anschluss
an den Vollzug der Freiheitsstrafe zu verwahren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Angeklagte
dessen Kosten zu tragen. Sein Offizialverteidiger wird gemäss dem geltend
gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt, unter Einrechnung
der seither ausgestandenen Haft.
Der
Angeklagte wird im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches verwahrt.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der
Angeklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem
Offizialverteidiger Dr. Stefan Suter werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 3'105.– und ein Auslagenersatz von CHF 170.75, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 262.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen
von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.