Non-entry on complaint against guardianship report approval

810 15 269Tribunal Administrativo / Câmara Administrativa9 de nov. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The Basel-Landschaft Administrative and Constitutional Court refused to enter into A.’s complaint against the KESB decision approving the guardian’s periodic report and accounts and confirming him in office. The court held that the complaint lacked any specific reasoning as to the approval decision and that the request to replace the guardian was outside the scope of the challenged decision. Because the appeal was hopeless, free legal assistance was denied. A. was ordered to pay court costs of CHF 500, while party costs were set off.

Sumário Omnilex

Art. 450 ZGB; § 66 EG ZGB / § 16 VPO: minimal reasoning requirements and scope of appeal against approval of a guardianship report; a complaint must identify the contested points and explain why the decision is unlawful. An appeal directed against the approval of the periodic report and accounts cannot be used to request a change of guardian, since such a request concerns a separate, future measure and must first be addressed to the KESB. Where the appeal is manifestly hopeless, legal aid and free representation are to be refused (§ 22 VPO). Costs follow the outcome; on non-entry the appellant bears the court costs, while party costs may be set off (§§ 20, 21 VPO).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. November 2015 (810 15 269)

Zivilgesetzbuch

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin

Beigeladene C.

Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 18. 02. 2013 bis 25. 02. 2015 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 21. August 2015)

1. Mit Entscheid vom 21. August 2015 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) den Bericht des Beistands vom 18. März 2015 und bestätigte ihn in seinem Amt.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, mit Eingabe vom 21. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Genehmigung der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung für den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 25. Februar 2015 sowie der Bestätigung des Amtes des Beistands aufzuheben (Ziffern 1 und 2). Ferner sei die Vorinstanz umgehend anzuweisen, einen neuen Beistand oder eine neue Beiständin einzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, den Bericht vom 18. März 2015 des Beistandes vorzulegen und dem Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht zu gewähren.

3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich und begründet einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Eingabe ist hinreichend, sofern sie von der betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnet und das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus der Beschwerde hervorgeht, warum der Beschwerdeführer mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBI] 2006 7001, S. 7085). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 450 -450e ZGB (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar.

4. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung entscheidet durch Präsidialentscheid die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).

5.1 Die KESB prüft und erteilt oder verweigert die Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 ZGB). Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung sowie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Die Genehmigung resp. die Nicht-Genehmigung berührt indessen die Verantwortlichkeit nicht. Das Ergebnis der Berichts- und Rechnungsprüfung ist ein formeller Entscheid (vgl. UrsVogel in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 11 ff. zu Art. 415). Sind Anpassungen der Massnahme als solches notwendig, so werden sie praxisgemäss in einem separaten Entscheid getroffen.

5.2 Vorliegend enthält die Beschwerde in Bezug auf die Genehmigung der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung keine Begründung und ist gemäss den vorstehenden Ausführungen in diesem Punkt unzureichend (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die KESB sei anzuweisen, einen neuen Beistand oder eine neue Beiständin einzusetzen. Damit beantragt er einen Wechsel der Beistandsperson. Der angefochtene Genehmigungsentscheid der KESB bezieht sich jedoch auf den vergangenen Einsatz des Beistands während des Zeitraums vom 18. Februar 2013 bis 25. Februar 2015 und betrifft nicht seine künftige Amtszeit oder gar einen Wechsel der Mandatsperson. Das Begehren des Beschwerdeführers liegt demzufolge ausserhalb des möglichen Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass er offenbar (versehentlich) keine Einsicht in den Bericht des Beistandes vom 18. März 2015 erhalten hatte, obwohl gemäss Mitteilungsvermerk des angefochtenen Entscheids seiner Rechtsvertreterin eine Kopie desselben zugestellt worden sein soll. Wie es sich genau damit verhalten hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vom Inhalt des genehmigten Berichts Kenntnis genommen hatte oder nicht, geht sein Begehren an der Sache vorbei. Ein Antrag auf Wechsel der Mandatsperson ist erstmals bei der KESB zu stellen und von ihr zu beurteilen. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

6. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 22 Abs. 1 und 2 VPO).

7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Auf die Beschwerde kann vorliegend nicht eingetreten werden und somit gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind ihm daher die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen (§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Franziska Preiswerk-Vögtli

Gerichtsschreiberin

Stephanie Schlecht

Palavras-chave

guardianshipreport approvalnon-entryadmissibilitylegal aidcostsscope of appeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against approval of the periodic report and accounts was sufficiently reasoned.

Decisão extraída

The complaint was insufficiently reasoned in this respect.

Fundamentação extraída

The appeal contained no specific challenge to the approval decision, so it did not meet the minimal reasoning requirements for an appeal under the applicable rules.

Questão jurídica principal

Whether the court could order the replacement of the guardian in this appeal against the report-approval decision.

Decisão extraída

No; a request to replace the guardian falls outside the subject matter of this proceeding.

Fundamentação extraída

The challenged decision concerned only the past period covered by the report and did not decide on the guardian’s future mandate. A change of guardian must first be requested from the KESB itself.

Questão jurídica principal

Whether legal aid and free representation should be granted.

Decisão extraída

No, because the complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the complaint was non-entered due to inadmissibility, it was deemed hopeless.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs and party costs.

Decisão extraída

The complainant must pay court costs of CHF 500; party costs are set off.

Fundamentação extraída

As the complainant was the losing party, costs were imposed on him and party costs were compensated.

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