Definitive debt enforcement for BVG contributions and costs

735 16 40/151Tribunal de Seguros Sociais / Câmara de Seguros Sociais16 de jun. de 2016Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Basel-Landschaft Social Insurance Court partly upheld the pension fund's action for BVG contribution arrears against the employer. It found jurisdiction under Art. 73 BVG, held the claim sufficiently substantiated, and accepted the contribution debt after deducting a security-fund credit. Base costs and default interest were largely upheld, while CHF 1,000 in internal litigation costs were rejected as excessive. The court lifted the objection in enforcement no. XXX for CHF 84,331.45 plus CHF 1,377.60 interest, awarded enforcement costs of CHF 103.30, and imposed CHF 600 in court costs due to vexatious conduct.

Sumário Omnilex

Art. 73 BVG; BVG contribution disputes and legal remedy in debt enforcement; in proceedings concerning contribution claims between a pension fund and an employer, the cantonal court applies the inquisitorial principle, but the plaintiff must substantiate the claim sufficiently and the defendant must make substantiated objections. Unsubstantantiated denials are disregarded; however, an unsubstantiated claim may not be upheld merely because it is not contested. Contractual or regulatory base costs and default interest may be awarded if provided for by the pension fund's regulations; disproportionate litigation-related internal costs are not recoverable as disguised party compensation. In the same judgment, the court may lift the debtor's objection and grant definitive enforcement for the admitted amount, and may allocate court costs in case of vexatious conduct (consid. 2-5).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. Juni 2016 (735 16 40/151)

Berufliche Vorsorge

Rechtsöffnung; Beitragsforderungen

BesetzungPräsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
ParteienPensionskasse A.____, Klägerin
gegen
B.____ GmbH, Beklagte
BetreffBeitragsforderungen

A. Mit Anschlussvereinbarung vom 15./21. Mai 2014 schloss sich die B.____ GmbH rückwirkend per 1. Mai 2014 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse A.____ an. Aus dem Auszug des Beitragskontos ergibt sich, dass die B.____ GmbH seit Versicherungsbeginn am 1. Mai 2014 eine einzige Zahlung geleistet hatte, nachdem ihr der Konkurs angedroht wurde. Der Anschlussvertrag wurde infolge Beitragsausstandes per 30. September 2015 aufgelöst. Die Pensionskasse A.____ leitete am 14. Dezember 2015 die Betreibung ein. Am 12. Januar 2016 wurde der B.____ GmbH der Zahlungsbefehl Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung Z.____ im Betrag von insgesamt Fr. 86‘709.05 zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzt sich aus Beitragsforderungen in der Höhe von Fr. 85‘331.45 und dem Verzugszins von Fr. 1‘377.60 zusammen. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B.____ GmbH am 12. Januar 2016 Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 reichte die Pensionskasse A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 85‘331.45 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2015 sowie Zins zu 5% bis 30. November 2015 von Fr. 1‘377.60 zu bezahlen. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung Z.____ zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Y.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 4. Februar 2016 zuständig.

2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).

2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b).

3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 15./21. Mai 2014 per 1. Mai 2014 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).

3.2 Der Anschlussvertrag wurde infolge Beitragsausstandes am 1. September 2015 per 30. September 2015 aufgelöst.

3.3 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 15./21. Mai 2014, Beitragsrechnung 4. Quartal 2014, Schlussrechnung 2014, Beitragsrechnungen 1., 2. und 3. Quartal 2015, Auszug Beitragskonto vom 3. Februar 2016) kann entnommen werden, dass sich ihre offene BVG-Beitragsforderung für die von der Beklagten beschäftigten Mitarbeitenden auf insgesamt Fr. 82‘772.-- beläuft. Mit den erwähnten Unterlagen hat die Klägerin ihre Beitragsforderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Dazu kommt, dass die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klageantwort eingereicht hat, d.h. die Beklagte hat innert den ihr eingeräumten Fristen nicht zu den Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und somit die Forderung der Klägerin weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. In Anbetracht des Umstands, dass der Sicherheitsfonds der Klägerin rückwirkend Fr. 1‘980.90 gutgeschrieben hat, reduziert sich die Beitragsforderung um diesen Betrag. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 80‘791.10 zu bezahlen.

3.4 Nebst der Beitragsforderung macht die Klägerin Basiskosten von Fr. 200.-- für das Jahr 2015 geltend. Laut Art. 2 des Kostenreglements (Ausgabe vom 1. Januar 2014) und Art. 14 Ziff. 5 des Kassenreglements (Ausgabe vom 1. Januar 2014) zum Anschlussvertrag ist die Klägerin berechtigt, jährliche Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.-- pro Anschlussvertrag pro Jahr in Rechnung zu stellen. Die geltend gemachten Basiskosten finden somit eine genügende reglementarische Grundlage. Dem Klagebegehren ist deshalb auch in diesem Punkt zu entsprechen.

3.5 Weiter führt die Klägerin interne Kosten im Umfang von Fr. 1‘450.-- an. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Kosten für die eingeschriebene Mahnung von Fr. 150.--, Kosten für das Beitragsinkasso von Fr. 300.-- sowie Kosten von Fr. 1‘000.-- für die Klageeinreichung beim Versicherungsgericht. Die geltend gemachten Kosten basieren zwar auf Art. 12 des Kostenreglements sowie Art. 14 Ziff. 5 und Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements. Sie sind aber in Bezug auf die Kosten, die für die Umtriebe bei der Einreichung einer Klage beim kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen sind, als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen und entsprechen zudem einer unzulässigen (vorgezogenen) Parteientschädigung. Vorsorgeeinrichtungen haben in der Regel, selbst wenn sie obsiegen, keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sie sind als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation zu qualifizieren, was die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG und § 21 Abs. 2 und Abs. 4 VPO ausschliesst (BGE 126 V 143 E. 4a). Der in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Stauffer/Cardinaux, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 279). Dem Klagbegehren ist in deshalb diesem Punkt nur teilweise und zwar im Umfang von Fr. 450.-- zu entsprechen.

3.6 Die Klägerin hat im Weiteren ihre Beitragsforderung zu einem Betrag von Fr. 2‘890.35 verzinst. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, auf Art. 12 des Kostenreglements sowie Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements stützen. Diese Bestimmungen ermächtigen die Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. In Art. 12 des Kostenreglements wird ein Zinssatz von 5% festgelegt. Dieser entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], i.S. S. AG vom 30. Dezember 2005 [735 05 237] E. 4b, i.S. S. GmbH vom 6. April 2005 [735 04 245/65] E. 4b und i.S. A.S. AG vom 17. November 2004 [735 04 140/207] E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Der in Rechnung gestellte Verzugszins in der Höhe von Fr. 2‘890.35 ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für den Verzugszins von Fr. 1‘377.60, der bis 30. November 2015 angefallen ist. Dieser konnte infolge Kündigung des Anschlussvertrages nicht mehr auf einer nächsten Beitragsrechnung belastet werden. Dem Klagbegehren ist in diesen beiden Punkten zu entsprechen.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 80‘791.10, die Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.--, interne Kosten im Umfang von Fr. 450.-- sowie einen Verzugszins von Fr. 2‘890.35 zu bezahlen. Dies ergibt eine Gesamtsumme von Fr. 84‘331.45. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Verzugszins von 5% bis 30. November 2015 – das heisst insgesamt Fr. 1‘377.60 – zu bezahlen.

4.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung Z.____ (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2016) erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.

4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225*).*

4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Beitrags-, Basis- und Zinsforderungen – mit Ausnahme des Betrages von Fr. 1‘000.-- für die Klageeinreichung – zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung im Rahmen von Fr. 84‘331.45 erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Betreibung Nr. XXX der Zivilrechtsverwaltung Z.____ (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2016) für die geltend gemachte Beitragsforderung von insgesamt Fr. 84‘331.45, die Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.--, die internen Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie den Verzugszins von Fr. 1‘377.60 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. André Panchaud/Marcel Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. XXX vom 12. Januar 2016 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen.

5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]).

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335).

5.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr vorliegend Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu tragen.

5.4 Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens werden wettgeschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 84‘331.45 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2015 sowie Zins zu 5% bis 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘377.60 zu bezahlen.

Palavras-chave

occupational pensioncontribution arrearsdefinitive enforcementobjection removaldefault interestcostssubstantiationinquisitorial principlevexatious conduct

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the court had territorial and subject-matter jurisdiction over the BVG contribution dispute

Decisão extraída

The court had jurisdiction because BVG contribution disputes between a pension fund and an employer fall under Art. 73 BVG, and the defendant's seat was in the canton.

Fundamentação extraída

Art. 73 BVG designates the cantonal court as final instance; in Basel-Landschaft, § 54 VPO assigns such matters to the Kantonsgericht. Venue lies at the defendant's seat.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff sufficiently substantiated the unpaid BVG contribution claim

Decisão extraída

Yes. The filed contract, invoices, and account statement sufficiently substantiated the claim, and the defendant filed no answer.

Fundamentação extraída

Under the inquisitorial principle, the plaintiff must substantiate the claim, while unsubstantantiated denials are disregarded. The evidence showed a reduced outstanding contribution debt after crediting the security fund.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff could recover base costs, internal costs, and default interest

Decisão extraída

Base costs and part of the internal costs were recoverable; excessive internal costs for filing suit were not. Default interest at 5% was upheld.

Fundamentação extraída

The regulations provided a basis for annual base costs and default interest. However, the CHF 1,000 charge for litigation filing was disproportionate and amounted to an impermissible advance party compensation.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's objection in debt enforcement had to be removed and definitive enforcement granted

Decisão extraída

Yes, but only to the extent of the admitted and substantiated amount.

Fundamentação extraída

Since the substantive claims were upheld except for CHF 1,000 in internal costs, the legal requirements for lifting the objection and granting definitive enforcement were met for CHF 84,331.45 plus interest as specified.

Questão jurídica principal

Whether the defendant had to pay the debt-enforcement costs and procedural costs

Decisão extraída

Yes. The payment order costs were awarded, and the defendant was ordered to pay court costs because its conduct was deemed vexatious.

Fundamentação extraída

The enforcement costs were awarded in the dispositive part. The defendant's unexplained objection and failure to respond justified procedural costs under the rules on mutwillige Prozessführung.

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