Job placement under IVG requires no causal link and lasts until integration

720 09 36Outro Tribunal4 de set. de 2009Granted

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Resumo Omnilex

The cantonal court held that, under the revised Art. 18(1) IVG, job placement no longer requires a causal link between the health impairment and the need for assistance. It is sufficient that incapacity to work and both subjective and objective employability are established. The claimant’s placement claim had not ended, because the failed work trial at Arvato Logistics broke down for health reasons, not due to a loss of employability, and he still sought full-time employment. The IV office’s decision to close the placement measure was therefore not upheld.

Sumário Omnilex

Art. 18 Abs. 1 IVG; Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Revision: Kein Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Vermittlungsbedürftigkeit erforderlich. Die Arbeitsvermittlung ist zu gewähren, sobald Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG sowie subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit rechtsgenüglich erstellt sind (E. 5.1). Der Anspruch dauert fort, bis die versicherte Person platziert oder eingegliedert ist oder die Eingliederungsfähigkeit wegfällt; ein bloss gescheiterter Arbeitsversuch lässt den Anspruch nicht untergehen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen scheitert und die Eingliederungsfähigkeit bestehen bleibt (E. 8.1).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2009 (720 09 36)

Art. 18 Abs. 1 IVG verlangt neu keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung mehr, sondern Arbeitsvermittlung ist bereits dann zu gewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und die subjektive sowie objektive Eingliederungsfähigkeit rechtsgenüglich erstellt sind (Art. 18 Abs. 1; E. 5.1).

Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Hilfe der Organe der IV dauert rechtsprechungsgemäss so lange an, bis der Versicherte platziert oder eingegliedert ist oder allenfalls die subjektive oder objektive Eingliederungsfähigkeit wegfällt (E. 8.1).

Invalidenversicherung

Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG

Sachverhalt

Der 1981 geborene H. stellte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Daraufhin gewährte die IV-Stelle Basel-Landschaft H. als berufliche Massnahme ein Arbeitstraining bei der Firma A. AG. Acht Monate später verfügte die IV-Stelle, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es trotz Bemühungen und Unterstützung nicht gelungen sei, H. innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gegen diese Verfügung erhob H. fristgerecht Beschwerde.

Erwägungen

1. - 4. (…)

5.1 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität lag nach der bis Ende 2007 in Kraft stehenden Fassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hatte, d.h. es musste für die Bejahung einer Invalidität zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG hatte im Weiteren Anspruch, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber stellen musste und demzufolge für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen war (vgl. hierzu Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG setzte zudem keinen Mindestinvaliditätsgrad voraus und die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen bezüglich der Arbeitsvermittlung waren äusserst gering (vgl. hierzu BGE 116 V 80 E. 6). Gemäss der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a). Die Bestimmung verlangt neukeinen Kausalzusammenhangzwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung mehr, sondern Arbeitsvermittlung ist bereits schon dann zu gewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und die subjektive sowie objektive Eingliederungsfähigkeit rechtsgenüglich erstellt sind. Gemäss der aktuellen Fassung des Art. 18 Abs. 1 IVG werden die Anspruchsvoraussetzungen somit offener gefasst, sodass neu jede arbeitsunfähige Person, welche eingliederungsfähig ist, von der Arbeitsvermittlung profitieren kann. Ein Mindestinvaliditätsgrad wird zudem auch nach der heutigen Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG nicht verlangt. Die Arbeitsvermittlung kann unter Umständen ohne weitere Massnahmen (z.B. Umschulung) rasch zu einer Wiedereingliederung führen. Deshalb soll sie schnell und möglichst ohne Verzug von der IV-Stelle veranlasst werden, nachdem diese die Anspruchsvoraussetzungen summarisch geprüft hat (vgl. hierzu Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, S. 4565; Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 5005; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 24. Juni 2009, IV.2008.00617, E. 5.3).

5.2 - 8. (…)

8.1 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Hilfe der Organe der IV dauert rechtsprechungsgemäss so lange an, bis der Versicherte platziert oder eingegliedert ist (vgl. hierzu BGE 103 V 18 E. 1) oder allenfalls die subjektive oder objektive Eingliederungsfähigkeit wegfällt. Wie vorstehend bereits ausgeführt (E. 7 hiervor), bestehen die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor. Es kann nämlich entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht davon ausgegangen werden, dass während der letzten Arbeitsvermittlung bei der Firma Arvato Logistics die subjektive Eingliederungsfähigkeit weggefallen ist, weil der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch abgebrochen habe. Vielmehr scheiterte der Arbeitsversuch aus gesundheitlichen Gründen, da die zu verrichtende Arbeit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war. ( … ) Das Ziel der Arbeitsvermittlung, nämlich die Platzierung und Eingliederung des Versicherten, ist demzufolge nicht erfüllt und der Anspruch besteht weiterhin. Zusätzlich muss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse beim Beschwerdeführer bejaht werden, da er gemäss den vorliegenden Akten lediglich eine 50%-Stelle und keine Vollzeitanstellung gefunden hat, obwohl er aber, den ärztlichen Berichten zu Folge, in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist und offensichtlich auch eine Vollzeittätigkeit sucht.

8.2 - 9.2 (…)

KGE SV vom 4. September 2009 i.S. H. (720 09 36)

Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Palavras-chave

invalidity insurancejob placementemployabilitywork incapacityintegration measuresrevision of law

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Questão jurídica principal

Whether Art. 18(1) IVG requires a causal link between the health impairment and the need for job placement

Decisão extraída

No. Since 1 January 2008, job placement must be granted once incapacity to work and subjective and objective employability are sufficiently established.

Fundamentação extraída

The revised provision is broader than the former one and no longer ties the entitlement to a causal connection between the impairment and the need for placement assistance.

Questão jurídica principal

Whether the claimant’s entitlement to job placement had ended after the failed placement attempt

Decisão extraída

No. The entitlement continues until the insured person has been placed or integrated, or until subjective or objective employability ceases; neither condition occurred here.

Fundamentação extraída

The work trial failed for health reasons, not because the claimant lacked employability. He remained subjectively and objectively employable and still sought full-time work.

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