Aggregation of value and damage under minor-offense rule

61 03 667Outro Tribunal7 de jun. de 2004Partially Granted

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The Basel-Landschaft Cantonal Court considered a prosecution appeal in a burglary case. The lower court had treated one count as a minor property offense under Art. 172ter StGB because the loot was said to amount only to CHF 200-300. The cantonal court held that, for burglary, the value of the stolen property and the damage caused must be aggregated. It further held that, absent concrete indications to the contrary, burglars are generally presumed to have at least accepted a value above CHF 300. On that basis, the appeal was granted on this point and the Art. 172ter StGB privilege denied.

Sumário Omnilex

Art. 172ter StGB; minor property offense in burglary cases: In assessing whether an act is still a bagatelle, the totality of the pecuniary interests affected is decisive; where both a minor gain and minor damage exist, they are to be added if both are covered by the offender's intent (including eventual intent). In burglary, absent concrete counter-indications, it is generally to be assumed that the offender intended to obtain as much as possible and at least accepted a delict amount exceeding CHF 300. The decisive factor is not the actual result but the offender's perception of the expected value and damage (consid. V.3.3).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2004 (61 03 667)

Bei der Prüfung der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts kommt es auf die Gesamtheit der Vermögenswerte und Schäden an, so dass bei einem Einbruchdiebstahl der Wert der Beute und der angerichtete Schaden zu addieren sind. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch geringfügig, d.h. als Bagatellfall erscheint, so dass eine Strafverfolgung von Amtes wegen nicht geboten ist (Art. 172ter StGB; E. V.3.3)

Bei Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über 300 Franken zumindest in Kauf nahm (Art. 17ter StGB; E. V.3.3)

Erwägungen

(…)

V .3. Fall 5 bzw. AS 1 Fall IV (…) 3.3Geringfügigkeit des Vermögensdelikts Das Strafgericht hielt in diesem Fall fest, dass gemäss den Akten (act. 1989, 1995.2) und Aussagen an der Hauptverhandlung (Prot. HV S. 31) die Deliktsbeute Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- betragen habe, weshalb Art. 172ter StGB zur Anwendung gelange. (…) Das Strafgericht ist aufgrund der Aussagen der Angeschuldigten somit in dubio von einem Vermögenswert von Fr. 200.-- ausgegangen. Von der Vorinstanz nicht erwähnt wird der Umstand, dass auch die Geldkassette aufgebrochen und weggeworfen wurde, wodurch zusätzlich ein Sachschaden von ca. Fr. 180.-- entstanden ist.

Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.- festgesetzt, und zwar einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers.

Das Gesetz spricht von einem geringen Vermögenswert oder einem geringen Schaden. Zu prüfen ist deshalb, ob bei einer Kombination eines geringen Vermögenswerts und eines geringen Schadens die Geringfügigkeit entfallen kann, ob also die beiden Werte addiert werden dürfen. Die Literaturmeinungen dazu gehen auseinander (vgl. Basler Kommentar, Weissenberger, Art. 172ter StGB, Rz. 17f.; mit Verweisen auf Stratenwerth, BT I, § 25 N 18; a.A. Arzt, recht 1998, 232 Fn 43; Albrecht, FS-Gauthier, 141; Trechsel, Kurzkommentar, Art. 172ter, N 4) und das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht dazu geäussert.

Das Kantonsgericht geht mit Stratenwerth und Weissenberger (a.a.O.) von einem weiten Begriff aus. Danach sollte es auf die Gesamtheit der Vermögenswerte und Schäden ankommen, so dass etwa bei einem Einbruchdiebstahl der Wert der Beute und der angerichtete Schaden zu addieren sind. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch geringfügig, d.h. als Bagatellfall erscheint, so dass eine Strafverfolgung von Amtes wegen nicht geboten ist. Es erscheint deshalb richtig, Vermögenswert und Schaden zu addieren. Voraussetzung ist, dass beides vom Vorsatz gedeckt ist.

Der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters muss sich von Anfang an auf den Wert der Sache bzw. die Höhe des Schadens erstrecken, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über 300 Franken zumindest in Kauf nahm (Basler Kommentar, Weissenberger, zu Art. 172ter StGB, Rz. 25ff. mit Verweis auf BGE 123 IV 197). Art. 172ter StGB kann bei Einbruchdiebstählen dann zur Anwendung gelangen, wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als Fr. 300.-- auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert aus einer Wohnung entwenden will (vgl. BGE 123 IV 155; Wiprächtiger, AJP 1999, 388 Fn. 47). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist (Basler Kommentar, Weissenberger, zu Art. 172ter StGB, Rz. 29 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend für die Privilegierung ist nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Basler Kommentar, Weissenberger, Art. 172ter N 25; Stratenwerth, BT I, § 25 N 17).

Diesem Aspekt hat die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Es gilt somit zu prüfen, ob ein entsprechender Vorsatz bei den beiden Tätern anzunehmen ist. Bei der Befragung vor dem Kantonsgericht sagte S. S. aus, sie hätten mit einem wesentlich höheren Betrag gerechnet, da sich ein Einbruch sonst ja nicht gelohnt hätte (Prot. KG S. 8 "Wer macht das schon für ein paar Fränkli.."). Genaueres hätten sie aber nicht gewusst. Vor diesem Hintergrund scheidet Art. 172ter StGB zumindest für S. S. von vornherein aus, da sich der direkte Vorsatz des Täters auf eine höhere Beute gerichtet hat. Ferner ist auf die nach Ansicht des Kantonsgerichts korrekte Lehrmeinung zu verweisen, wonach bei Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über 300 Franken zumindest in Kauf nahm. Somit ist auch bei B.M. zumindest von einem Eventualvorsatz auszugehen. Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich der Vorsatz der Täter nicht auf einen geringfügigen Vermögenswert im Sinn von Art. 172ter StGB gerichtet hat, weshalb die Appellation der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen ist.

(…)

KGE ZS vom 7.6.2004 Staatsanwaltschaft gegen A.A., B.C., F.C., G.C., B.M., M.M., S.S und S.S. (61-03/667/AFS)

Palavras-chave

burglaryminor offenseaggregationintenteventual intentproperty damage

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Questão jurídica principal

Whether stolen value and damage must be aggregated when assessing minor-offense status under Art. 172ter StGB.

Decisão extraída

For burglary-type property offenses, the value of the loot and the damage caused are to be added; the offense is minor only if the overall act still appears a bagatelle. Here the offenders did not act with intent limited to a minor amount, so Art. 172ter StGB did not apply.

Fundamentação extraída

The court adopted a broad interpretation of 'minor value or minor damage' and held that the decisive question is the overall insignificance of the act. In burglary, absent concrete indications to the contrary, the offender is generally deemed to have intended to obtain as much as possible and at least accepted a value above CHF 300. One accused expressly expected a much higher amount; for the other, at least eventual intent as to a higher amount was presumed.

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