Fees complaint limited to tariff compliance, not underlying cost order

57 04 146Outro Tribunal6 de abr. de 2004Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged only the costs charged by the criminal procedure court after the prosecutor had discontinued the case and confiscated a videocassette. The cantonal court held that the complaint decision of the criminal procedure court is final, so no further ordinary remedy existed against it. A fees complaint under the GebT can address only tariff compliance of the cost bill, not the substantive decision to impose costs. Because the fee fell within the tariff framework and the discretionary waiver provision did not create a reviewable entitlement, the complaint was dismissed.

Sumário Omnilex

§ 120 Abs. 4 StPO; § 7 GebT; scope of review of a fees complaint against a cost bill of the criminal procedure court. The complaint decision of the criminal procedure court is final and cannot be challenged by further ordinary appeal. A complaint under the GebT permits only review whether the challenged cost bill conforms to the tariff, i.e. whether the fee lies within the applicable statutory range or was charged without legal basis. The substantive allocation of costs is not reviewable on this path; it must be contested by the ordinary remedy. The discretionary waiver of fees under § 3 Abs. 3 GebT does not establish a reviewable entitlement (consid. 1-2).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2004 (57 04 146)

Der Beschwerdeentscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist endgültig, weshalb keine weitere Beschwerdemöglichkeit besteht (§ 120 Abs. 4 StPO; E. 1).

Die Kostenrechnung des Verfahrensgerichts in Strafsachen kann zusammen mit der Hauptsache mittels Appellation bei der zuständigen Behörde oder, sofern gegen das Urteil nicht appelliert wird oder die Sache nicht appellabel ist, mit Beschwerde angefochten werden, in Zivil- und Strafsachen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts (§ 1 lit. d i.V. mit § 7 Abs. 1 GebT; E. 1).

Das Gericht kann auf Beschwerde gemäss § 7 GebT hin lediglich prüfen, ob die angefochtene Kostenrechnung gebührentarifkonform, d.h innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens liegt und ob allenfalls eine Gebühr erhoben wurde, obwohl dies gemäss Gebührentarif nicht zulässig ist. Will sich die mit Kosten belastete Person gegen den materiellen Kostenentscheid, d.h. die grundsätzliche Auferlegung von Kosten, wehren, so hat sie dies auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen ( § 7 i.V. mit § 13 und 18 GebT; E. 1 und 2).

Sachverhalt

Am 10. April 2003 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Verstoss gegen das Verbot von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB ein. Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, anfangs 2002 via Internet einen unter Art. 135 StGB Abs. 1 fallenden Videofilm bestellt und am 6. Februar 2002 auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt zu haben. In der Begründung des Einstellungsbeschlusses wurde festgehalten, dass ein hinreichender Beweis des Tatbestandes, insbesondere in subjektiver Hinsicht, nicht erbracht werden könne. Dennoch wurde die beschlagnahmte Videokassette gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StGB eingezogen. Gegen diesen Beschluss erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 23. April 2003 Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen und beantragte unter o/e-Kostenfolge die unbeschwerte Rückgabe der Videokassette zu Handen seines Mandanten. Mit Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 26. November 2003 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 520.80 (inkl. einer Urteilsgebühr von Fr. 500.--) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 erhob der Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten Beschwerde gegen die Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers im Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 26. November 2003. Der Beschwerdeführer beantragte, von einer Gebührenerhebung zulasten des Beschwerdeführers abzusehen. Ferner seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen

1. (…) Gemäss § 120 Abs. 4 StPO ist der Beschwerdeentscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig, weshalb keine weitere Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafrecht möglich ist.

Da sich die Beschwerde lediglich gegen den Kostenentscheid des Verfahrensgerichts richtet, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob eine Beschwerde gemäss der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (GebT) zulässig ist. Im Gebührentarif wird in § 1 lit. d. festgehalten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für das Verfahrensgericht in Strafsachen gelten. Gemäss § 7 des Gebührentarifs kann die Kostenrechnung zusammen mit der Hauptsache mit Appellation bei der zuständigen Behörde oder, sofern gegen das Urteil nicht appelliert wird oder die Sache nicht appellabel ist, mit Beschwerde angefochten werden, in Zivil- und Strafsachen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts.

Das Gericht kann auf Beschwerde gemäss § 7 GebT hin lediglich prüfen, ob die angefochtene Kostenrechnung dem Gebührentarif entspricht, ob sie also gebührentarifkonform ist. Es hat also zu prüfen, ob die im erstinstanzlichen Kostenentscheid festgelegte Gebühr innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens liegt und ob allenfalls eine Gebühr erhoben wurde, obwohl dies gemäss Gebührentarif nicht zulässig ist (vgl. § 13 oder 18 GebT). Nur insoweit kann ein Kostenentscheid als solcher überprüft werden. Ansonsten kann der Kostenentscheid jedoch nicht materiell überprüft werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. November 2003 in Sachen R.D). Will sich die mit Kosten belastete Person gegen den materiellen Kostenentscheid, d.h. die grundsätzliche Auferlegung von Kosten, wehren, so hat sie dies auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Gebührentarifs, wonach sich die sog. Gebührenbeschwerde nur gegen die "Kostenrechnung" richtet und nur zulässig ist, sofern gegen das Urteil nicht appelliert wird oder die Sache nicht appellabel ist. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt der Zustellung der Kostenrechnung an zu laufen beginnt, weist darauf hin, dass lediglich die Höhe der Rechnung und nicht der ursprüngliche Kostenentscheid mittels der Beschwerde gemäss § 7 GebT angefochten werden kann.

Da es gegen den Beschwerdeentscheid des Verfahrensgerichts kein ordentliches Rechtsmittel gibt, kann der Kostenentscheid des Verfahrensgerichts lediglich insoweit überprüft werden, ob die Kostenrechnung im Rahmen der Bestimmungen des Gebührentarifs liegt, was im Einzelfall zwar zu einem stossenden Ergebnis führen, jedoch nicht im Rahmen der Beschwerde gemäss Gebührentarif korrigiert werden kann.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die generelle Kostenauferlegung sowie gegen die Höhe der Kosten. Dass auch die Höhe der Gebühr beanstandet wird, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (S. 7 "die im Übrigen völlig unverhältnismässigen Kosten"). Ein Eventualantrag auf Reduktion der vorinstanzlichen Kosten ist bei einem Hauptantrag auf einen gänzlichen Kostenverzicht nicht erforderlich, da dieser im Hauptantrag mit enthalten ist. Somit genügt es, die Höhe der angefochtenen Gebühr erst in der Beschwerdebegründung zu beanstanden. Insofern sich die vorliegende Beschwerde somit gegen die Höhe der vorinstanzlichen Gebühr richtet, ist grundsätzlich auf sie einzutreten. (…) **2.**Wie bereits oben ausgeführt (Ziff. 1), kann im Rahmen der Gebührenbeschwerde nur die Höhe der Kostenrechnung, jedoch nicht die Kostenauferlegung als solche überprüft werden, es sei denn die Vorinstanz habe gegen § 13 oder § 18 GebT verstossen. Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid des Verfahrensgerichts handelt es sich jedoch nicht um einen kostenlosen Entscheid im Sinne der § 13 bzw. § 18 GebT. Da es sich bei § 3 Abs. 3 GebT, wonach in besonderen Fällen auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann, um eine "Kann-Vorschrift" handelt, liegt es auch in dieser Hinsicht im Ermessen des Vorderrichters, ob er das Vorliegen eines "besonderen Falls" bejaht, weshalb dies nicht von der Beschwerdeinstanz überprüft werden kann. Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten aufzuerlegen, nicht gegen die Bestimmungen des Gebührentarifs verstösst.

(…)

KGE ZS vom 6. April 2004 M. R. gegen Verfahrensgericht in Strafsachen sowie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (57-04/146/AFS)

Palavras-chave

criminal procedurecostsfees tariffremedyadmissibilityconfiscationdiscretionary waiver

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Questão jurídica principal

Whether a further appeal against the criminal procedure court's complaint decision was available

Decisão extraída

No further ordinary remedy lay to the cantonal court against that complaint decision.

Fundamentação extraída

Under § 120(4) StPO the complaint decision of the criminal procedure court is final.

Questão jurídica principal

Whether the fees complaint could attack the underlying allocation of costs or only the amount of the bill

Decisão extraída

The fees complaint could review only whether the challenged cost bill complied with the tariff; the underlying substantive allocation of costs was not reviewable by this route.

Fundamentação extraída

§ 7 GebT allows only tariff compliance review, i.e. whether the fee lies within the applicable range or was charged without tariff basis. A challenge to the substantive cost order must be brought by the ordinary remedy.

Questão jurídica principal

Whether the cost bill for CHF 520.80 violated the GebT or should be waived as a special case

Decisão extraída

The cost order did not violate the GebT, and the first-instance court's refusal to waive fees in a special case was not reviewable.

Fundamentação extraída

The complaint decision was not a free decision under §§ 13 or 18 GebT; the waiver clause in § 3(3) GebT is discretionary. The charged fee therefore remained within the court's discretion and tariff framework.

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